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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - abstrakte Förderungsfähigkeit - behinderter Mensch - Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Abtrennbarkeit von Streitgegenständen nach dem 1.1.2011 - kein Mehrbedarf gem § 21 Abs 4 SGB 2 - volljähriges Kind kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bei fehlender Haushaltszugehörigkeit)
Auszubildenden, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit in Gestalt einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung erbracht werden, sind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[X.]treitig sind die Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf im [X.]raum vom 1.1. bis 30.6.2011 an die Klägerin zu 2, trotz des zeitgleichen Bezugs von Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff [X.], und höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1.
Der im streitigen [X.]raum 19- bzw 20-jährigen Klägerin zu 2 ist ein GdB von 100 wegen einer an Taubheit grenzenden [X.]chwerhörigkeit zuerkannt worden. [X.]ie erhielt in dem hier streitigen Bewilligungsabschnitt Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff [X.] iVm §§ 33 ff und §§ 44 ff [X.] durch die [X.] in Gestalt einer Ausbildung zur Buchbinderin - Buchfertigung ([X.]erie) im Berufsbildungswerk M und wohnte im dortigen Internat mit Vollverpflegung. Während der Ferien und jedes zweite Wochenende ([X.]eimfahrtwochenende) war das Internat geschlossen. Das Ausbildungsgeld betrug 104 Euro monatlich. Zudem erhielt sie Fahrtkosten in [X.]öhe von 236 Euro monatlich und einmalig für die An- und Abreise 118 Euro. Der Ausbildungsvertrag vom [X.] war ins Ausbildungsverzeichnis der I[X.]K eingetragen.
Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2. [X.]ie lebte mit einer weiteren, 1993 geborenen Tochter (im [X.]) im streitigen [X.]raum in einer gemeinsamen Wohnung in [X.] kehrte die Klägerin zu 2 auch während der [X.]chließungszeiten des Internats zurück. Die Klägerin zu 1 und [X.] erhielten bereits vor dem streitigen [X.]raum Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II von dem Beklagten. [X.] erzielte 140 Euro aus einer Praktikumstätigkeit. Die Klägerin zu 1 erhielt für beide Kinder Kindergeld in [X.]öhe von 368 Euro insgesamt (2 x 184 Euro).
Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1 - einschließlich einer Mehrbedarfsleistung für Alleinerziehung - und [X.] Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts, jedoch ohne Unterkunftsleistungen, die der kommunale Träger gewährte. Diesen Bescheid änderte er durch Bescheid vom 26.3.2011 wegen der gesetzlichen Erhöhung der Leistungen für den Regelbedarf, durch Bescheid vom [X.] wegen einer fiktiven Einkommensberücksichtigung der [X.], durch Bescheid vom 25.5.2011 wegen des Zuflusses von Einkommen der [X.] unter Aufhebung der vorhergehenden Bewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung und wiederholte dies durch Bescheid vom 27.7.2011. Die Widersprüche der [X.] und [X.] gegen den ersten Bewilligungsbescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Zur Begründung führte er [X.] aus, die Klägerin zu 2 habe aufgrund ihres Ausschlusses als Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II und bilde keine zumindest temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 und [X.]. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 6 [X.]GB II greife hier nicht. Das der Klägerin zu 1 für die Klägerin zu 2 gezahlte Kindergeld sei als Einkommen der [X.] bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen, denn die Klägerin zu 2 sei volljährig und das Kindergeld werde nicht nachweislich an sie weitergeleitet.
Das [X.]G hat die Klagen der [X.] zu 1 und 2 sowie von [X.] - Letztere ist durch Berufungsrücknahme im zweitinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeteiligte ausgeschieden - abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Zuvor hatte sich der Beklagte bereit erklärt, über einen Anspruch der Klägerin zu 2 (im Urteil des [X.]G als Klägerin zu 3 bezeichnet) auf [X.] nach § 7 Abs 5 [X.] 2 [X.]GB II bzw § 27 Abs 4 [X.]GB II zu entscheiden, den er später anerkannt hat, soweit von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] 1 [X.]GB II auszugehen sei. Das [X.]G hat die Bescheide des Beklagten für rechtmäßig befunden und einen Leistungsausschluss der Klägerin zu 2 bejaht. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung sei dem Grunde nach förderfähig nach dem [X.]. [X.]ieraus folge, dass auch die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts habe. Ebenso wenig sei ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf [X.] nach dem [X.]GB II gegeben, insbesondere nicht nach § 21 Abs 4 und § 27 Abs 2 [X.]GB II. Das L[X.]G hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.]G und einen Verweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Landessozialgerichte zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung hat es als nicht streitgegenständlich bewertet, denn der Beklagte habe hierüber im streitigen [X.]raum nicht zu entscheiden gehabt. Von einer Beiladung des Jobcenters M habe abgesehen werden können, denn die Klägerin zu 2 habe ihren Lebensmittelpunkt in [X.] bei ihrer Mutter aufrecht erhalten.
Mit ihrer - durch Beschluss des erkennenden [X.]enats vom 1.11.2013 zugelassenen - Revision haben die [X.] [X.] eine Verletzung von § 7 Abs 5 [X.] 1 [X.]GB II geltend gemacht. Die Klägerin zu 2 sei nicht von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II ausgeschlossen. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs 5 [X.]GB II zeige, dass die beim Berufsbildungswerk M erbrachte Teilhabeleistung keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung sei. Ausgangspunkt der Bewertung insoweit sei das konkrete Ausbildungsverhältnis. Es mangele hier an dem nach § 57 [X.] erforderlichen Ausbildungsvertrag und die Klägerin zu 2 habe auch keine Vergütung erhalten. Zudem sei die Berufsausbildungsbeihilfe monetär deutlich höher als das hier erbrachte Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld selbst und die ihr gewährten Leistungen für Fahrtkosten seien nicht als Einkommen bei der Berechnung der der Klägerin zu 2 zustehenden Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Es handele sich insoweit um zweckgebundene Einnahmen. Die Klägerin zu 2 habe als nach dem [X.]GB II Leistungsberechtigte auch Anspruch auf die Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs 4 [X.]GB II.
Die [X.] beantragen,
die Urteile des [X.] vom 15. Mai 2013 und des [X.]ozialgerichts [X.]eilbronn vom 28. März 2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2010 in der Fassung der [X.] vom 26. März 2011, 30. März 2011 und 25. Mai 2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2011 zu ändern, und den Beklagten zu verurteilen, für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2011 bis zum 30. Juni 2011 der Klägerin zu 2 Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II einschließlich einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 [X.]GB II sowie der Klägerin zu 1 höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Klägerin zu 2 eine Ausbildung entsprechend der Buchbinder-Ausbildungsverordnung absolviert habe. Ihr seien zudem neben dem Ausbildungsgeld weitere Leistungen in Gestalt der Unterbringung im Internat, Verpflegung und Reisekosten gewährt worden.
Die Revisionen der [X.] sind unbegründet.
Die [X.]lägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] [X.]ie ist von diesen nach § 7 Abs 5 [X.] idF des [X.] ([X.] 1706) bzw § 7 Abs 5 [X.]GB II idF des [X.]/[X.]GB II/[X.] vom 24.3.2011 ([X.] 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen, da sie mit der Ausbildung zur Buchbinderin eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem [X.] absolviert (2.). Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 [X.]GB II ist hier nicht gegeben (3.) [X.]ie hat auch keinen Anspruch auf [X.] nach § 21 Abs 4 [X.]GB II. Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf i[X.] des § 21 [X.]GB II oder § 27 Abs 2 [X.]GB II idF der [X.] vom 13.5.2011 ([X.] 850, mWv 1.4.2011) sind ebenfalls nicht gegeben (4.). Die [X.]lägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts. Das ihr als [X.] gezahlte [X.]indergeld für die [X.]lägerin zu 2 ist im Rahmen der Berechnung der Leistungen der [X.]lägerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen (5.).
1. [X.]treitgegenstände des Revisionsverfahrens sind die Gewährung von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts einschließlich [X.] an die [X.]lägerin zu 2 sowie höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts für die [X.]lägerin zu 1 im [X.]raum vom 1.1. bis 30.6.2011 als von dem Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 idF der Änderungsbescheide vom 26.3.2011, [X.] und 25.5.2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], verfügt. Die Verfügung des Beklagten im Bescheid vom [X.] ist zwar, soweit sie die Leistungen der [X.] betrifft, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Revisionsgericht. [X.] hat die Berufung vor dem L[X.]G zurückgenommen und ist keine Revisionsklägerin. [X.]ollte jedoch das [X.]indergeld für die [X.]lägerin zu 2 nicht als Einkommen bei der [X.]lägerin zu 1 zu berücksichtigen sein, würde sich das Verhältnis des eigenen Bedarfs der [X.]lägerin zu 1 zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens von [X.] ändern, sodass die Bemessung der Leistung für die [X.]lägerin zu 1 in diesem Bescheid insoweit streitgegenständlich bleibt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen der Bescheid des Beklagten vom 27.7.2011, denn er wiederholt nur die Verfügung vom [X.] Ebenfalls nicht [X.]treitgegenstand sind Leistungen für Unterkunft und Heizung. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit keine Verfügungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen hat, weil er den kommunalen Träger hierfür in der Pflicht sah, haben die [X.] auch keine [X.]lage wegen der Unterkunfts- und Heizkosten erhoben. Die Trennung der [X.]treitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Insoweit schließt sich der erkennende [X.]enat dem 14. [X.]enat des B[X.]G an, der mit Urteil vom [X.] in einem zu dem vorliegenden umgekehrten Fall befunden hat, die Beschränkung der [X.]lage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung sei zulässig, auch wenn sie - wie hier - einen [X.]raum nach dem Inkrafttreten des [X.]/[X.]GB II/[X.] ([X.] 453, mWv 1.1.2011 bzw 1.4.2011) betreffe ([X.] A[X.] 42/13 R, zur [X.] vorgesehen). Die darlehensweise Leistungsgewährung aufgrund eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 [X.] 2 [X.]GB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) bzw § 27 Abs 4 [X.]GB II idF des [X.]/[X.]GB II/[X.] vom 24.3.2011 ([X.] 453, mWv 1.4.2011) war im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, da der Beklagte insoweit ein von den [X.] angenommenes Anerkenntnis für den Fall des [X.] der [X.]lägerin zu 2 abgegeben hat.
2. Unabhängig von den fehlenden Feststellungen des L[X.]G zur Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin zu 2 i[X.] des § 7 Abs 1 [X.] und Nr 3 [X.]GB II war sie im streitigen [X.]raum bereits wegen des [X.] einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II gemäß § 7 Abs 5 [X.] 1 bzw dem [X.] § 7 Abs 5 [X.]GB II idF des [X.]/[X.]GB II/[X.] vom 24.3.2011 ([X.] 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 [X.] dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts. Die von der [X.]lägerin zu 2 absolvierte Ausbildung zur Buchbinderin führt zu einem derartigen Leistungsausschluss. Es handelt sich bei dieser um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i[X.] des § 7 Abs 5 [X.]GB II. Hieran ändert es nichts, dass deren Förderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erfolgt ist (Ausschluss auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: [X.]ächsisches L[X.]G vom [X.] - L 7 A[X.] 1237/13 [X.]; L[X.]G Niedersachsen-Bremen 22.1.2014 - L 13 A[X.] 140/11, beim B[X.]G anhängig unter dem Aktenzeichen [X.] A[X.] 16/14 R; kein Ausschluss: s L[X.]G Berlin-Brandenburg vom 11.2.2008 - L 5 [X.]/08 A[X.] ER; kein Ausschluss bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme als Teilhabeleistung: L[X.]G Berlin-Brandenburg vom 10.3.2009 - L 20 A[X.] 47/09 [X.]; L[X.]G Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 - L 20 A[X.] 1663/10; L[X.]G Berlin-Brandenburg vom 16.1.2011 - L 26 A[X.] 2360/11 [X.]; L[X.]G Berlin-Brandenburg vom [X.] A[X.] 2690/12; L[X.]G Nordrhein-Westfalen vom [X.] A[X.] 310/13, anhängig beim B[X.]G unter dem Aktenzeichen [X.] A[X.] 25/14 R). Dies lässt sich bereits aus dem Wortlaut iVm der bisherigen Auslegung des § 7 Abs 5 [X.]GB II in der Rechtsprechung des B[X.]G erschließen (a) und wird gestützt durch die Betrachtung der gesetzlichen Entwicklung des Leistungsauschlusses für Auszubildende im [X.]ozialhilfe- und Grundsicherungsrecht (b), des systematischen Zusammenhangs, in dem § 7 Abs 5 [X.]GB II steht (c), sowie von [X.]inn und Zweck des Ausschlusses von Auszubildenden im Hinblick auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II (d).
a) Der Wortlaut des § 7 Abs 5 [X.]GB II umfasst auch besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung. Zwar weisen die [X.] zutreffend darauf hin, dass die in § 7 Abs 5 [X.]GB II aufgeführte Normenkette des [X.] die von der [X.]lägerin zu 2 bezogenen Förderleistungen nicht ausdrücklich benennt. Der [X.]lägerin zu 2 sind nach den Feststellungen des L[X.]G keine Leistungen für eine berufliche Ausbildung nach §§ 59 ff [X.] von der [X.] gewährt worden, sondern besondere Leistungen nach §§ 102 ff [X.] in den zu Beginn der Ausbildung im August 2010 jeweils geltenden Fassungen (§ 422 [X.]), also Leistungen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff [X.]). Die [X.] hat dabei die Teilnahmekosten für die Maßnahme der Ausbildung zur Buchbinderin im Berufsbildungswerk M nach § 103 [X.] 1 Nr 3 [X.] iVm § 109 [X.] übernommen, die [X.]lägerin zu 2 in einem Internat mit Vollverpflegung untergebracht (§ 106 Abs 3 [X.]) sowie Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 105 Abs 1 [X.] [X.] gezahlt und die Fahrtkosten für die Heimfahrten übernommen. Die [X.]lägerin hat damit - unabhängig von der nicht ausdrücklichen Erwähnung dieser Vorschriften im § 7 Abs 5 [X.]GB II - eine nach dem Wortlaut des [X.] nach förderungsfähige Ausbildung i[X.] der §§ 60 bis 62 [X.] absolviert. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]enate des B[X.]G in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, kommt es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.]GB II allein auf die abstrakte [X.] der Ausbildung an (B[X.]G vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 36/06 R, B[X.]GE 99, 67 = [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.], juris Rd[X.]5 mwN; B[X.]G vom 30.9.2008 - [X.] A[X.] 28/07 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.] juris Rd[X.]7; B[X.]G vom 19.8.2010 - [X.] A[X.] 24/09 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]0 juris Rd[X.]5; B[X.]G vom 27.9.2011 - [X.] A[X.] 145/10 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]6 Rd[X.]4; zuletzt B[X.]G vom [X.] - [X.] A[X.] 102/11 R, [X.]ozR 4-3200 § 7 [X.]7 Rd[X.]3). Diese ist bei der von der [X.]lägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin gegeben.
Nach § 60 Abs 1 [X.] ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem [X.]eemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem [X.] betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Bei der von der [X.]lägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin handelt es sich nach den bindenden Feststellungen des L[X.]G (§ 163 [X.]GG) um eine in diesem [X.]inne förderungsfähige. Auch die [X.] bestreiten weder, dass es sich bei der Ausbildung zur Buchbinderin um eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf handelt, noch dass sie in das Ausbildungsverzeichnis der [X.] eingetragen worden ist. [X.]ie vertreten jedoch die Auffassung, dass der Ausbildungsvertrag nicht den Anforderungen des § 60 Abs 1 [X.] genüge, da für die [X.]lägerin zu 2 keine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, diese im Gegenteil ausgeschlossen worden sei. Mit diesem Vortrag können sie jedoch aus zweierlei Gründen nicht durchdringen.
Zum einen ist nach der Rechtsprechung des für die Arbeitsförderung zuständig gewesenen 7a-[X.]enats des B[X.]G, der sich der erkennende [X.]enat anschließt, die Eintragung bzw die Nichteintragung des [X.] in das [X.] für Gerichte, andere Behörden und Dritte insoweit bindend, als damit ua im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses [X.] eintritt (B[X.]G vom 18.08.2005 - [X.]/7 AL 100/04 R, juris Rd[X.]6). Mit der Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach dem BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis durch die hierfür zuständige [X.]telle erfolgt zugleich eine Entscheidung darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (B[X.]G vom 18.8.2005 - [X.]/7 AL 100/04 R, juris Rd[X.]6; s auch B[X.]G vom 21.6.1994 - 11 [X.], [X.]ozR 3-4100 § 40 [X.] [X.] 36 juris Rd[X.]9). Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung der [X.] über die Berufsausbildungsbeihilfe dann folglich nicht mehr zu.
Ist die i[X.] des § 7 Abs 5 [X.]GB II erforderliche abstrakte [X.] der Ausbildung gegeben, so kommt es - wie ebenfalls beide für die Grundsicherung zuständigen [X.]enate bereits entschieden haben - auf die individuelle [X.], die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an (B[X.]G vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 36/06 R, B[X.]GE 99, 67 = [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.], juris Rd[X.]5 mwN; B[X.]G vom 30.9.2008 - [X.] A[X.] 28/07 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.] juris Rd[X.]7; B[X.]G vom 19.8.2010 - [X.] A[X.] 24/09 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]0 juris Rd[X.]5; B[X.]G vom 27.9.2011 - [X.] A[X.] 145/10 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]6 Rd[X.]4; zuletzt B[X.]G vom [X.] - [X.] A[X.] 102/11 R, [X.]ozR 4-3200 § 7 [X.]7 Rd[X.]3). Dies betrifft sowohl Gründe, die zum Versagen von Förderleistungen führen (vgl hierzu die zitierte [X.]) als auch den individuell bedingten Umfang der Förderung und die Förderleistungen im Einzelnen. [X.]oweit die [X.]lägerin zu 2 mithin ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk absolviert und deswegen keine Ausbildungsvergütung, sondern die oben beschriebenen Leistungen von der [X.] als Teilhabeleistungen erhalten hat, ist dies den individuellen, in der Person der [X.]lägerin zu 2 liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten [X.] der Ausbildung. Als ein solcher individueller Grund machte die Behinderung der [X.]lägerin zu 2 die Erbringung der Ausbildungsförderung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich (§ 97 Abs 1 [X.] iVm §§ 33 ff, 44 ff [X.]GB IX).
[X.]olche Leistungen können nach § 98 [X.] als allgemeine oder besondere erbracht werden. Die [X.]lägerin hat hier die bereits erwähnten besonderen Leistungen nach § 102 ff [X.] erhalten. Grundsätzlich gilt jedoch gemäß § 99 [X.], dass die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts (Fünfter Abschnitt des [X.] = §§ 60 bis 62 [X.]) richten, soweit in den nachfolgenden Normen nichts Abweichendes bestimmt ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] § 114 Rd[X.], [X.]tand 05/2014; [X.] in Gagel, [X.]GB II/III, § 99 [X.] Rd[X.], [X.]tand 04/201; s auch [X.], in Eicher/[X.], [X.], § 114 Rd[X.] und 15, [X.]tand 04/2013). Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen etwa der §§ 59 ff [X.] im Hinblick auf die [X.] gegeben sein müssen, soweit nicht ab § 100 ff [X.] Besonderheiten normiert sind, die der spezifischen - hier - Ausbildungssituation behinderter Menschen Rechnung tragen (s [X.], in Eicher/[X.], [X.], § 114 Rd[X.] und 15, [X.]tand 04/2013). Damit wird berücksichtigt, dass zwar das Vorliegen einer Behinderung Voraussetzung für die Leistungserbringung nach §§ 97 ff [X.] ist, das Eingliederungsziel jedoch - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - mit den Instrumentarien der allgemeinen aktiven Arbeitsförderung erreicht werden soll (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 114 Rd[X.], [X.]tand 05/2014; [X.] in Gagel, [X.]GB II/III, § 99 [X.] Rd[X.], [X.]tand 04/2001). Letztlich soll damit eine Gleichbehandlung behinderter erwerbsfähiger und nichtbehinderter erwerbsfähiger Auszubildender durch einen wegen der Behinderung erforderlichen Ausgleich bewirkt werden (vgl Treichel, NZ[X.] 2013, 805, 809). Aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs bedurfte es im Hinblick auf den Grundgedanken, dass für den Leistungsausschluss die abstrakte [X.] der Ausbildung dem Grunde nach erforderlich ist und die individuelle [X.]ituation insoweit keine Rolle spielt, keiner ausdrücklichen Erwähnung der Vorschriften über das Ausbildungsgeld nach §§ 103 [X.] iVm 104, 105 [X.] im Wortlaut der Regelung des § 7 Abs 5 Abs 1 [X.]GB II. Die abstrakte [X.] auch einer Teilhabeleistung in Gestalt der Ausbildung bestimmt sich nach den Regeln der §§ 60 ff [X.] unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 97 ff [X.].
Entgegen der Auffassung der [X.] ist dem Urteil des erkennenden [X.]enats vom [X.] ([X.] A[X.] 102/11 R, [X.]ozR 4200 § 7 [X.]7 Rd[X.]7) zum "Urlaubssemester" nichts Anderes zu entnehmen. Voraussetzung für die Beurteilung des [X.] der dortigen [X.]lägerin war die abstrakte [X.] des von ihr absolvierten [X.]tudiums. Der erkennende [X.]enat hat insoweit darauf hingewiesen, dass auch der Leistungsanspruch während eines Urlaubssemesters sich nach der abstrakten [X.] des [X.]tudiums bemessen müsse. Daher könne ein Anspruch auf Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II während eines Urlaubssemesters nur dann gegeben sein, wenn der [X.]tudierende während dessen entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der [X.] nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein [X.]tudium jedoch tatsächlich nicht betreibt. Es mangelt dann bereits an der zum Leistungsausschluss i[X.] des § 7 Abs 5 [X.]GB II führenden "Ausbildung".
b) Dieses Ergebnis nach der Wortlautbetrachtung in [X.]ombination mit ersten systematischen Überlegungen wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum [X.]GB II und einen Blick auf die Entwicklung der vergleichbaren Ausschlussregelung des § 26 B[X.]HG, nunmehr § 22 [X.]GB XII.
Zwar finden sich in den Gesetzentwürfen zur Einführung des [X.]GB II keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass ein Leistungsausschluss auch der Bezieher von Teilhabeleistungen zur Ausbildung nach dem [X.] mitbedacht worden ist. Erstmals in der Begründung zu § 22 Abs 7 [X.]GB II, der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.]GB II vom [X.] ([X.] 1706 mWv 1.1.2007) ergänzende Unterkunftsleistungen für von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende geschaffen hat, wird jedoch deutlich, dass die zuvor dargelegte Wortlautauslegung auch durch den Gesetzgeber intendiert war. § 22 Abs 7 [X.] in der Ausgangsfassung lautet: Abweichend von § 7 Abs 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem [X.] … erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 [X.], 4, § 106 Abs 1 [X.] [X.] ... bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen [X.]osten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 [X.]). Bereits im Wortlaut kommt hier zum Ausdruck, dass auch Bezieher von Ausbildungsgeld von den Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sein können und nicht nur solche Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund der §§ 59 ff [X.] erhalten. In der Entwurfsbegründung wird auch erstmals ausdrücklich hierauf hingewiesen (BT-Drucks 16/1410, [X.] 24). Während die Rückausnahme zum Leistungsausschluss durch § 7 Abs 6 [X.]GB II zunächst nicht parallel zu § 22 Abs 7 [X.]GB II geändert wurde, ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen vom 20.12.2011 ([X.] 2854) mWv zum 1.4.2012 auch dort eine Bezugnahme auf die Regelungen zum Ausbildungsgeld nach dem [X.] erfolgt. In der Entwurfsbegründung hierzu heißt es, dass die Neufassung des § 7 Abs 6 [X.] [X.]GB II mit den Worten: "… deren Bedarf sich nach § 62 Abs 1 oder § 124 Abs 1 [X.] [X.] bemisst …", i[X.] der gängigen Praxis klarstelle, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchten (Parallelität zu § 61 [X.] für nichtbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte) und im Haushalt der Eltern untergebracht seien - als Rückausnahme zu deren Ausschluss - einen Anspruch auf [X.] oder [X.]ozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) hätten (BT-Drucks 17/3404, [X.] 93). Die mit dem [X.]/[X.]GB II/[X.] eingeführte Regelung des § 27 [X.]GB II, die alle Leistungen an ausgeschlossene Auszubildende zusammenfasst, hat die [X.] auf die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem [X.] für "behinderte Auszubildende" in § 27 Abs 3 [X.]GB II (Ersatz für § 22 Abs 7 [X.]GB II) fortgeführt. Dort ist sodann auf die Vorschriften der §§ 105 Abs 1 [X.] (Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers während der Berufsausbildung bei Unterbringung im Elternhaus) und 4 (dessen anderweitige Unterbringung) sowie § 106 Abs 1 [X.] [X.] (Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers ua während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) Bezug genommen worden, mit dem Hinweis, dass die Vorschrift im Wesentlichen § 22 Abs 7 [X.]GB II entspreche (BT-Drucks 17/3404, [X.] 103). [X.]oweit also in den [X.] im Wesentlichen ohne nähere Erläuterung auch Bezieher von Ausbildungsgeld im Rahmen von Teilhabeleistungen nach dem [X.] als vom Ausschluss von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II umfasst angesehen wurden, ist der Blick - im [X.]inne der gängigen Praxis - dem [X.]ozialhilferecht zuzuwenden.
Die Einfügung des [X.] für Auszubildende in das [X.]GB II aufgrund des Vorschlags des [X.] ist mit der Angleichung der Regelungen von [X.]GB II und [X.]GB XII begründet worden, um mit dem neuen [X.]ozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des [X.] zu schaffen (Bericht des [X.] vom 16.10.2003, BT-Drucks 15/1749, [X.] 31). Der Leistungsausschluss von Auszubildenden war bereits im B[X.]HG (§ 31 Abs 4 B[X.]HG) durch das [X.] ([X.] 3091) eingeführt worden (ersetzt 1982 durch § 26 B[X.]HG, 2. Haushaltsstrukturgesetz von 1981, [X.] 1523), verbunden mit der [X.]treichung der "[X.]" als originäre Leistung der [X.]ozialhilfe. Hierbei ist es in der Folgezeit trotz intensiver sozialpolitischer Diskussionen auch geblieben (vgl hierzu Birk ua in LP[X.] - B[X.]HG, 3. Aufl 1990, § 26 RdNr 3, 4; s auch [X.] in LP[X.] - B[X.]HG, 6. Aufl 2003, § 26 Rd[X.]; [X.]chellhorn, B[X.]HG, 15. Aufl 1997, § 26 Rd[X.] ff). Die Regelung des § 26 B[X.]HG wurde damit zum Vorbild für den heutigen Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 22 [X.]GB XII (vgl Voelzke in juris-P[X.] [X.]GB XII, 2. Aufl 2014, § 22 Rd[X.]; so auch BT-Drucks 15/1514 [X.] 57) und § 7 Abs 5 [X.]GB II. Die Ausschlussvorschrift des B[X.]HG enthielt jedoch auch nur einen Verweis auf die Förderfähigkeit durch Berufsausbildungsbeihilfe (§ 40 [X.]) und nicht auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 58 [X.] - vergleichbar den heutigen Teilhabeleistungen des [X.]). Aus der Anwendungspraxis des § 26 B[X.]HG kann jedoch geschlossen werden, dass die mangelnde Erwähnung des zuletzt benannten Personenkreises in den ersten [X.] zum [X.]GB II darauf zurückzuführen ist, dass deren Ausschluss - wie im B[X.]HG - als umfasst angesehen worden war. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme auf die Vorschriften zur Rehabilitation im [X.] behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur [X.] vom 5.1.1996 - 6 [X.] 2979/95; [X.] vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me).
c) Auch die systematische Betrachtung des [X.] im [X.]GB II bestätigt das nach der Wortlautauslegung und dem geschichtlichen Hintergrund des [X.] für durch Teilhabeleistungen zur Arbeit geförderte Auszubildende gefundene Ergebnis. Bei der Betrachtung der Gesetzesmaterialien ist bereits deutlich geworden, dass § 7 Abs 5 [X.] im Zusammenhang mit dem [X.]ystem der Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 6 [X.]GB II und Leistungsgewährung trotz [X.] nach § 22 Abs 7 [X.]GB II sowie später § 27 [X.]GB II steht. [X.]owohl § 7 Abs 6 [X.]GB II als auch § 22 Abs 7 [X.]GB II und § 27 [X.]GB II setzen voraus, dass der nach diesen Vorschriften Leistungsberechtigte von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II ausgeschlossen ist. Wenn aber sowohl die Rückausnahme als auch die [X.] im [X.] ausdrücklich auch Bezieher von besonderen Leistungen zur Teilhabe nach §§ 102 ff [X.] berücksichtigen, ist es systematisch stimmig, dass sie bereits vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] umfasst waren.
d) Der Ausschluss der [X.]GB II - Leistungen auch für Auszubildende, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der [X.] erbracht werden, entspricht auch dem [X.]inn und Zweck des [X.] nach § 7 Abs 5 [X.]GB II. Bereits vom [X.] war erkannt worden, dass das [X.]ozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen soll, durch [X.]icherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien - so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - außerhalb des B[X.]HG sondergesetzlich abschließend geregelt ([X.] vom 12.2.1981 - 5 C 51/80, [X.]E 61, 352, 356; [X.] vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, [X.]E 94, 224, 226 f). Die [X.] sollte die [X.]ozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf [X.] zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderleistungen erhielten ([X.] vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - [X.]E 61, 352, 358 f; [X.] vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - [X.]E 71, 12, 15 ff; [X.] vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - [X.]E 82, 125, 129; [X.] vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - [X.]E 94, 224, 226). Aus dem Zusammenspiel von Leistungsausschluss und auch bereits im B[X.]HG normierter Härteregelung (§ 26 Abs 1 [X.] 2 B[X.]HG) hat das [X.] gefolgert, dass "Hilfebedürftige", die eine abstrakt förderfähige Ausbildung betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Den so vom [X.] umschriebenen [X.]inn und Zweck des [X.] von Auszubildenden haben die beiden für die [X.] zuständigen [X.]enate des B[X.]G auch als für die Leistungen nach dem [X.]GB II maßgeblich angesehen (s nur B[X.]G vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 36/06 R, B[X.]GE 99, 67 = [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.], juris Rd[X.]7 ff; B[X.]G vom [X.] - [X.] A[X.] 67/08 R - juris Rd[X.]7). Insoweit gilt für die Förderung zumindest einer Ausbildung im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nichts anderes (Jenak in jurisP[X.]-[X.], 1. Aufl 2014, § 122 [X.], RdNr 41).
Auch bei behinderten Menschen erfolgt die Förderung der Ausbildung - in einem anderen [X.]ystem als dem [X.]GB II - durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer - auch der [X.]lägerin zu 2 - gewährten Übernahme der [X.]. Die [X.]icherung des Lebensunterhalts darüber hinaus wird nach § 45 [X.]GB IX iVm § 104 Abs 1 [X.] iVm § 105 Abs 1 [X.] [X.] durch das Ausbildungsgeld bewirkt (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]GB IX, § 45 Rd[X.]1, [X.]tand 04/2014). Der behinderte Mensch wird insoweit dem nichtbehinderten Menschen, der eine nach dem [X.] dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreibt, gleichgestellt. Er erhält Ausbildungsgeld an [X.]telle der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl B[X.]G vom 8.6.1989 - 7 [X.], [X.]ozR 4100 § 59 [X.] juris Rd[X.]8). Das Ausbildungsgeld wiederum ist der Höhe nach davon abhängig, wo und in welcher Form die Ausbildung erfolgt. Vorliegend hat die [X.] der [X.]lägerin zu 2 Internatsunterbringung und Verpflegung nach den hier noch anzuwendenden §§ 102 ff [X.] als Leistungen neben dem Ausbildungsgeld erbracht. Das Ausbildungsgeld war entsprechend niedriger als bei der anderweitigen Unterbringung oder im Elternhaus. Damit war der Lebensunterhalt der [X.]lägerin zu 2 während der Ausbildung jedoch sichergestellt und eine darüber hinausgehende Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf nach dem [X.]GB II würde auf die [X.]chaffung des soeben als Zweck des [X.] benannten zweiten [X.]tandbeines für die Ausbildungsförderung hinauslaufen.
Den Einwand der [X.], das Ausbildungsgeld sei lediglich eine Art Motivationsunterstützung, damit die Ausbildung tatsächlich betrieben werde und daher kein [X.]tandbein einer Ausbildungsförderung, vermag der [X.]enat nicht nachzuvollziehen. Zum einen hat der 8. [X.]enat des B[X.]G bereits ausführlich dargelegt, dass es sich beim Ausbildungsgeld nicht um eine Leistung handelt, deren Zweck über die Unterhaltssicherung hinausgeht; der erkennende [X.]enat schließt sich dem an (B[X.]G vom [X.] [X.]O 17/09 R, B[X.]GE 106, 62 = [X.]ozR 4-3500 § 82 [X.], juris Rd[X.]4, 26). Auch handelt es sich insoweit nicht um eine "Mehraufwandsentschädigung", denn - hierauf weist der 8. [X.]enat ebenfalls zutreffend hin - ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind nach Maßgabe der §§ 109 f [X.] von der [X.] zu übernehmen (B[X.]G vom [X.] [X.]O 17/09 R, B[X.]GE 106, 62 = [X.]ozR 4-3500 § 82 [X.], juris Rd[X.]5). Im Übrigen erfolgt im vorliegenden Fall die Unterhaltssicherung nicht ausschließlich über das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die für die [X.]lägerin zu 2 kostenfreie Unterbringung in einem Internat sowie die Verpflegung dort. Auch die Reisekosten werden ihr von der [X.] ersetzt.
3. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 [X.]GB II sind hier nicht gegeben. Danach galt bis 31.3.2012, dass vom Leistungsausschluss ausgenommen waren: Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a [X.]föG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 [X.] keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 [X.] [X.]föG oder nach § 66 Abs 1 [X.] 1 oder § 106 Abs 1 [X.] [X.] bemaß. Die Rückausnahme der [X.] betraf also Auszubildende, die im Elternhaus wohnten und deshalb keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten. Von der Rückausnahme der [X.] sollten diejenigen profitieren, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchliefen und ebenfalls im Elternhaus wohnten. Beide Voraussetzungen sind in der Person der [X.]lägerin zu 2 im hier streitigen [X.]raum nicht gegeben.
4. Die [X.]lägerin zu 2 vermag auch nicht mit ihrem Begehren nach einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 [X.]GB II (idF des [X.]/[X.]GB II/[X.] vom 24.3.2011, [X.] 453 mWv 1.1.2011) durchzudringen. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.]GB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 [X.] 1 [X.] bis 3 [X.]GB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 [X.]GB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Zwar werden der [X.]lägerin zu 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i[X.] des § 33 [X.]GB IX erbracht. Da sie jedoch von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, soweit es sich um ausbildungsbedingten Bedarf und ausbildungsgeprägten Mehrbedarf handelt, hat sie auch keinen Anspruch auf die an die Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs 4 [X.]GB II (vgl Lang/[X.]nickrehm in Eicher/ [X.]pellbrink, [X.]GB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 40, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs 3 B[X.]HG, [X.] vom 22.3.2006 - 4 LB 153/04 - juris Rd[X.]6; so auch für das [X.]GB II bereits angedeutet B[X.]G vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 36/06 R - B[X.]GE 99, 67 = [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.], juris Rd[X.]9; anders bei nichtausbildungsbezogenen Mehrbedarfen, s B[X.]G vom [X.] - [X.]/7b A[X.] 36/06 R, B[X.]GE 99, 67 = [X.]ozR 4200 § 7 [X.], juris Rd[X.]3; B[X.]G vom 30.8.2010 - [X.] A[X.] 97/09 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]9 juris Rd[X.]0; nunmehr § 27 Abs 2 [X.]GB II). Für die [X.] ab dem 1.4.2011 hat der Gesetzgeber dies auch klar zum Ausdruck gebracht, indem er in § 27 Abs 2 [X.]GB II für den Personenkreis der nach § 7 Abs 5 [X.]GB II ausgeschlossenen Auszubildenden lediglich einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs 3 [X.] [X.]GB II anerkannt hat.
Den bindenden - weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des L[X.]G (§ 163 [X.]GG) lassen sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf i[X.] des § 21 [X.]GB II oder § 27 Abs 2 [X.]GB II idF der [X.] vom 13.5.2011 ([X.] 850, mWv 1.4.2011) entnehmen.
5. Die [X.]lägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts. Das ihr als [X.] gezahlte [X.]indergeld für die [X.]lägerin zu 2 hat der Beklagte zutreffend bei ihr im Rahmen der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt. Nach den bindenden Feststellungen des L[X.]G (§ 163 [X.]GG) hat die [X.]lägerin zu 1 das [X.]indergeld nicht nachweislich an die [X.]lägerin zu 2 weitergeleitet. Damit könnte nur dann das [X.]indergeld der [X.]lägerin zu 2 und nicht der [X.]lägerin zu 1 als Einkommen nach § 11 Abs 1 [X.] 4 [X.]GB II zugerechnet werden, wenn sie Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der [X.]lägerin zu 1 wäre. Die [X.]lägerin zu 2 ist jedoch kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der [X.]lägerin zu 1.
Insoweit ist es zwar entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, dass sie - wie zuvor dargelegt - von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Grundsätzlich kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter auch mit einem von diesen Leistungen Ausgeschlossenen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (für den Fall der Ehe zwischen einem Altersrentner und einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem [X.]GB II s nur B[X.]G vom 15.4.2008 - [X.]/7b A[X.] 58/06 R, [X.]ozR 4-4200 § 9 [X.] juris RdNr 31; s auch B[X.]G vom 18.2.2010 - [X.] A[X.] 49/09 R - B[X.]GE 105, 291 = [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]6, juris Rd[X.]2 ff). Ein volljähriges unverheiratetes [X.]ind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bildet nach § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]GB II jedoch nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern oder einem Elternteil, wenn es dem Haushalt eines Elternteils angehört und seine Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Die [X.]lägerin zu 2 hat nach den bindenden Feststellungen des L[X.]G (§ 163 [X.]GG) im streitigen [X.]raum dem Haushalt der [X.]lägerin zu 1 nicht dauerhaft angehört. [X.]ie war nur temporär während der [X.]chließungszeiten des Internats dem Haushalt der Mutter zugehörig. Für eine Ausweitung des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der "temporären" Bedarfsgemeinschaft (vgl B[X.]G vom [X.] - [X.] A[X.] 50/12 R, [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.] zur temporären Bedarfsgemeinschaft und B[X.]G vom 7.11.2006 - B 7b A[X.] 14/06 R, B[X.]GE 97, 242 = [X.]ozR 4-4200 § 20 [X.], juris Rd[X.]7) auch auf Fallkonstellationen, in denen das volljährige [X.]ind (unter 25 Jahren) von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II ausgeschlossen ist, besteht jedoch nach Auffassung des [X.]enates keine Veranlassung.
Bisher ist von der Rechtsprechung eine "temporäre" Bedarfsgemeinschaft nur zwischen einem leistungsberechtigten Elternteil und den minderjährigen [X.]indern in der [X.]ituation der zeitweisen Wahrnehmung des Umgangsrechts angenommen worden. Erst als Mitglied der "temporären" Bedarfsgemeinschaft erhalten diese [X.]inder - abgeleitet vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als zwölf [X.]tunden) in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Umgangsberechtigten Anspruch auf (zumindest) Regelleistungen nach dem [X.]GB II (vgl B[X.]G vom 2.7.2009 - [X.] A[X.] 75/08 R - [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]3). Damit wird die wechselnde Aufnahme von minderjährigen [X.]indern in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern leistungsrechtlich - soweit erforderlich - ausgeglichen. Die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft trägt zudem der besonderen Förderungspflicht des [X.]taates nach Art 6 Abs 1 GG Rechnung (B[X.]G vom [X.] - [X.] A[X.] 50/12 R - [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]8). Die hier vorliegende Bedarfslage der [X.]lägerin zu 2 unterscheidet sich jedoch deutlich von der eines minderjährigen [X.]indes im Rahmen der zeitweisen Aufnahme in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils. Bei einem volljährigen [X.]ind, das einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] unterfällt, scheidet bereits wegen des [X.] eine Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen während des temporären Aufenthalts im Haushalt des Elternteils aus. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft selbst verschafft hier keinen eigenen Leistungsanspruch. Allein der Umstand, dass der Mutter über die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft ein höherer Bedarf aufgrund der Verschiebung der Einkommenszurechnung des [X.]indergeldes verschafft werden kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der den Erwägungen des B[X.]G zur Begründung der temporären Bedarfsgemeinschaft als gleichrangig zu erachten ist.
Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]GG.
Meta
06.08.2014
Urteil
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Heilbronn, 28. März 2012, Az: S 1 AS 3254/11, Urteil
§ 7 Abs 5 SGB 2, § 7 Abs 6 SGB 2 vom 20.12.2011, § 21 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 7 SGB 2 vom 20.07.2006, § 27 Abs 2 SGB 2 vom 24.03.2011, § 27 Abs 3 SGB 2 vom 24.03.2011, § 59 SGB 3, §§ 59ff SGB 3, § 60 Abs 1 SGB 3, §§ 60ff SGB 3, § 97 SGB 3, §§ 97ff SGB 3, § 99 SGB 3, § 102 Abs 1 S 2 SGB 3, §§ 102ff SGB 3, § 103 S 1 Nr 3 SGB 3, § 104 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 104 Abs 2 SGB 3, § 105 Abs 1 Nr 2 SGB 3, § 106 Abs 3 SGB 3, § 33 SGB 9, § 44 SGB 9, § 45 SGB 9, § 95 SGG, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.2014, Az. B 4 AS 55/13 R (REWIS RS 2014, 3590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3590
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