Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
Fußnote Paragraph
(+++ § 123: Zur Anwendung vgl. §§ 445, 445a, 455 u. 455a +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2020 | Synopse | |
07.01.2020 | Synopse |
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