Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. B 4 AS 27/15 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 9906

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - Unterkunftskostenzuschuss - Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem ungedeckten Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen pauschalierten Unterkunftsanteil - hier fehlender ungedeckter Unterkunftsbedarf)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Gewährung eines Zuschusses zu den Unterkunfts- und [X.] der Klägerin im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2013.

2

Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung für die sie und ihr Ehemann im streitigen Zeitraum Kosten in Höhe von 631 [X.] hatten (425 [X.] Nettokaltmiete, 108 [X.] kalte Betriebskosten und 98 [X.] warme Betriebskosten). Die Klägerin absolvierte ab dem 1.8.2011 eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, die sie im Juli 2014 beendete. Sie erzielte eine Ausbildungsvergütung und erhielt durch Bescheid der Arbeitsagentur vom 11.7.2012 Berufsausbildungsbeihilfe ([X.]) in Höhe von 145 [X.] monatlich. Der Berechnung der [X.] legte die Arbeitsagentur gemäß § 61 Abs 1 S 1 [X.] einen Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 13 Abs 1 [X.] [X.] und 224 [X.] für [X.] nach § 61 Abs 1 S 2 und 3 [X.], insgesamt 572 [X.], sowie zusätzlich für Fahrtkosten in Höhe von 48,10 [X.] nach § 63 [X.] für den Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.10.2013 zugrunde. Für das Kind wurde der Klägerin Kindergeld in Höhe von 184 [X.] monatlich von der Familienkasse bewilligt und dem Ehemann wurde bis Ende August 2013 [X.] nach dem [X.] gewährt. Ab dem [X.] absolvierte auch er eine Ausbildung und erhielt ab diesem Zeitpunkt neben einer Ausbildungsvergütung Wohngeld in Höhe von 191 [X.] für die Monate September und Oktober 2013.

3

Im Februar 2013 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs 3 [X.] bei dem [X.]n. Mit der Begründung, sie könne ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken, lehnte dieser die beantragten Leistungen durch Bescheid vom [X.] ab. Auch mit ihrem Widerspruch blieb die Klägerin erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013 errechnete der [X.] einen Bedarf der Klägerin nach dem [X.] in Höhe von 563,23 [X.], zusammengesetzt aus dem Regelbedarf, einem Mehrbedarf wegen der Aufwendungen für die Warmwasserzubereitung von 7,90 [X.] und kopfteiligen - von den in tatsächlicher Höhe als angemessen befundenen - Unterkunfts- und [X.] in Höhe von 210,33 [X.]. Dem stellte der [X.] das Einkommen der Klägerin aus der Ausbildungsvergütung abzüglich der Absetzbeträge gemäß § 11b [X.] sowie die [X.] ohne Leistungen für Fahrtkosten gegenüber. Der sodann von dem [X.]n errechnete ungedeckte Differenzbetrag ergab 171,09 [X.]. Dieser, so der [X.], sei niedriger als der [X.]-Unterkunftskostenanteil von 224 [X.], sodass kein zuschussfähiger ungedeckter Bedarf verbliebe.

4

Im Klageverfahren vor dem [X.] hat die Klägerin insoweit obsiegt, als das erstinstanzliche Gericht den [X.]n verurteilt hat, der Klägerin im streitigen Zeitraum einen monatlichen Zuschuss zu ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 113,40 [X.] zu zahlen. Es ist dabei von der tatsächlich gewährten [X.] ausgegangen und hat den hierin enthaltenen Unterkunftskostenanteil von 96,90 [X.] den kopfteiligen Aufwendungen nach dem [X.] von 210,30 [X.] gegenübergestellt (Urteil vom 25.10.2013). Im Berufungsverfahren - nach Zulassung der Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - hat diese weitere 61,52 [X.] monatlich begehrt (insgesamt einen Zuschuss von 174,92 [X.]). Der [X.], der ebenfalls Berufung gegen das Urteil des [X.] eingelegt hat, hat sich gegen die Verurteilung zur Leistungsgewährung gewendet. Das L[X.] hat seiner Berufung durch Urteil vom 9.2.2015 stattgegeben und das Urteil des [X.] aufgehoben sowie die Klage abgewiesen. Es ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] AS 39/09 R) - zu der Auffassung gelangt, dass dem nach horizontaler Berechnung ermittelten Bedarf der Klägerin der abstrakt in der [X.] enthaltene Anteil für [X.] gegenüberzustellen sei. Sodann ergebe sich kein Differenzbetrag, der zugunsten der Klägerin durch einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 [X.] ausgeglichen werden müsse. Vielmehr sei die der Berechnung der [X.] zugrunde gelegte [X.] von 224 [X.] monatlich höher als der kopfteilige Bedarf nach § 22 Abs 1 [X.] (210,30 [X.]).

5

Mit ihrer Revision, die der Senat zugelassen hat, macht die Klägerin eine Verletzung von § 27 Abs 3 [X.] geltend. Bei der Bedarfsberechnung dürfe nicht die abstrakt in die [X.] eingestellte [X.] von 224 [X.] berücksichtigt werden, sondern sei der anteilige - in der konkret berechneten [X.] - enthaltene Unterkunftsanteil dem Bedarf nach dem [X.] gegenüberzustellen. Der sich danach ergebende Differenzbetrag ergebe den Zuschuss zu den Unterkunftskosten.

6

Die Klägerin beantragt,
den [X.]n zu verurteilen, im Zeitraum vom [X.] bis 31.10.2013 weitere 61,52 [X.] monatlich als Zuschuss zu den Unterkunftskosten der Klägerin zu erbringen sowie die Berufung des [X.]n gegen das zuvor benannte Urteil des [X.] zurückzuweisen.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss zu ungede[X.]kten Unterkunfts- und Heizaufwendungen na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] idF des [X.] der Eingliederungs[X.]han[X.]en am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.] mit Wirkung zum 1.4.2012) im Zeitraum vom 1.2. bis [X.] Es mangelt im konkreten Fall bereits an einem Differenzbetrag zu Lasten der Klägerin, der als ungede[X.]kter Bedarf einen Zus[X.]huss na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] auslösen könnte. Der in der [X.] abstrakt enthaltene Paus[X.]halbetrag für Unterkunft und Heizung in Höhe von 224 [X.] ist höher als der abstrakt angemessene Bedarf der Klägerin na[X.]h dem [X.] in Höhe von kopfteilig 210,30 [X.], sodass ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung dur[X.]h die [X.], unabhängig von ihrer konkreten, dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen bestimmten Höhe, gede[X.]kt ist.

1. Streitgegenstand des Re[X.]htsstreits ist allein ein Zus[X.]huss zu den ungede[X.]kten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung na[X.]h § 27 Abs 3 [X.], begrenzt auf den Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2011, dessen Gewährung der Beklagte dur[X.]h Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] vollständig abgelehnt hat. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zus[X.]huss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig. Der erkennende Senat hat die Re[X.]htspre[X.]hung zur Abtrennbarkeit des Anspru[X.]hs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als [X.] oder Sozialgeld geltend gema[X.]ht werden, auf den Zus[X.]huss na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] übertragen, denn dieser ist als dem Anspru[X.]h auf Kosten der Unterkunft verglei[X.]hbare eigenständige Leistung ausgestaltet (siehe [X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.] Rd[X.] 12 unter Verweis auf [X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 116, 254 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 12 mwN). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, begrenzt der im November 2013 von der Klägerin gestellte erneute Antrag auf Leistungen na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] zudem den streitigen Zeitraum. Auf einen Folgeantrag der Klägerin aus November 2013 hat der Beklagte mit einem weiteren Bes[X.]heid die Leistungsgewährung verneint. Dur[X.]h die Erteilung dieses Bes[X.]heids endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Ents[X.]heidung Wirkung entfaltet. Der neue Bes[X.]heid ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 96 SGG Gegenstand des Re[X.]htsstreits geworden (siehe dazu näher [X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]/06 R - juris Rd[X.] 13 unter Hinweis auf [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 1; [X.] vom [X.] [X.] - juris).

2. Die Klägerin ist anspru[X.]hsbere[X.]htigt iS des § 27 [X.]. Sie erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 [X.] (a), als au[X.]h die des § 27 Abs 3 [X.] dem Grunde na[X.]h (b).

a) Na[X.]h § 27 Abs 1 [X.] erhalten Leistungen na[X.]h den weiteren Absätzen des § 27 [X.] Auszubildende iS des § 7 Abs 5 [X.]. § 7 Abs 5 [X.] - ebenfalls idF des [X.] der Eingliederungs[X.]han[X.]en am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.] mit Wirkung zum 1.4.2012) - bestimmt als Auszubildende Personen, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 51, 57 und 58 [X.]I dem Grunde na[X.]h förderungsfähig ist. Die Ausbildung der Klägerin zur Kauffrau für Bürokommunikation ist na[X.]h den Feststellungen des [X.] eine dem Grunde na[X.]h förderfähige Ausbildung im Sinne der Vors[X.]hriften des [X.]I. Die Klägerin erhielt deswegen von der Arbeitsagentur die zur Unterstützung der Ausbildung iS des § 57 [X.]I notwendige Geldleistung in der Gestalt der [X.] na[X.]h §§ 61 ff [X.]I.

b) Die Klägerin erfüllt na[X.]h den Feststellungen des [X.] au[X.]h die persönli[X.]hen Voraussetzungen des § 27 Abs 3 [X.]. Dana[X.]h haben Anspru[X.]h auf einen Unterkunftszus[X.]huss ua Auszubildende, die [X.] erhalten und deren Bedarf si[X.]h na[X.]h § 61 Abs 1 [X.]I bemisst. Letzteres ist na[X.]h dem Bes[X.]heid der Arbeitsagentur vom [X.]. Na[X.]h § 61 Abs 1 S 1 [X.]I wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende gemäß § 13 Abs 1 [X.] 1 zugrunde gelegt, wenn die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebra[X.]ht ist. So liegt der Fall hier.

Die Klägerin lebte na[X.]h den Feststellungen des [X.] mit Ehemann und Kind in einer eigenen Wohnung. Als Bedarf galt daher ein Betrag von 348 [X.] (§ 13 Abs 1 S 1 [X.] idF des 23. [X.]ÄndG vom [X.], [X.] 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010). Na[X.]h § 61 Abs 1 S 2 [X.]I erhöht si[X.]h der Bedarf um den für die Unterkunft in Höhe von 149 [X.] monatli[X.]h. Da die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten diesen Betrag jedo[X.]h überstiegen - der kopfteilige tatsä[X.]hli[X.]he Unterkunfts- und Heizbedarf betrug na[X.]h den Feststellungen des [X.] 210,33 [X.] -, erhöht er si[X.]h na[X.]h § 61 Abs 1 S 3 [X.]I no[X.]hmals um 75 [X.] monatli[X.]h (insgesamt 224 [X.] für Unterkunft), sodass die Arbeitsagentur s[X.]hlussendli[X.]h einen Bedarf von 572 [X.] monatli[X.]h ohne Fahrtkostenerstattung iS des § 63 [X.]I zugrunde gelegt hat.

S 2 des § 27 Abs 3 [X.], der glei[X.]hwohl zum Auss[X.]hluss von den Zus[X.]hussleistungen führt, greift ni[X.]ht. Dana[X.]h sind von diesen Leistungen ausges[X.]hlossen sol[X.]he Auszubildenden, die dem Auss[X.]hluss von Leistungen des § 22 Abs 1 S 1 [X.] gemäß § 22 Abs 5 [X.] unterfallen. Dies ist vorliegend ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gegeben.

3. Die Klägerin hat glei[X.]hwohl keinen Anspru[X.]h auf einen Unterkunftszus[X.]huss iS des § 27 Abs 3 S 1 [X.]. Dana[X.]h erhalten die unter 2b) benannten Auszubildenden einen Zus[X.]huss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.], soweit der Bedarf in entspre[X.]hender Anwendung des § 19 Abs 3 [X.] ungede[X.]kt ist. Einen derartigen ungede[X.]kten Bedarf hatte die Klägerin im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum ni[X.]ht.

Das [X.] hat zu der Vorgängervors[X.]hrift des § 22 Abs 7 [X.] (zuletzt idF des 23. [X.]ÄndG vom [X.], [X.] 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010), die bis zum [X.] galt (trotz Aufhebung zum 1.1.2011 dur[X.]h das [X.]/[X.]/[X.], [X.] 453 - siehe hierzu [X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.] Rd[X.] 16), aber au[X.]h zu der gegenüber dieser in [X.] unveränderten Vors[X.]hrift des § 27 Abs 3 [X.] befunden, dass die Prüfung eines Anspru[X.]hs auf einen Zus[X.]huss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] folgende [X.] erfordert: Es ist bei der Bere[X.]hnung zunä[X.]hst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten na[X.]h § 22 Abs 1 S 1 [X.] zu bestimmen (a). In einem zweiten S[X.]hritt muss sodann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 32 Rd[X.] 17 ff und - [X.] AS 39/09 R - juris Rd[X.] 18 ff; [X.] vom 15.12.2010 - [X.] AS 23/09 R - juris Rd[X.] 18 ff; [X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.] Rd[X.]0) der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf na[X.]h den Regeln des [X.] ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven [X.] na[X.]h dem [X.] ([X.]). Begrenzt wird die Zus[X.]hussleistung alsdann dur[X.]h die Differenz zwis[X.]hen dem Unterkunftsbedarf na[X.]h dem [X.] und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil ([X.] vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 32 Rd[X.]9). Mangelt es insoweit an einem Differenzbetrag zu Lasten des Anspru[X.]hstellers, s[X.]heitert die Verpfli[X.]htung des Beklagten, einen Zus[X.]huss zu erbringen, bereits hieran. So liegt der Fall hier, denn der in die [X.] abstrakt eingestellte Bedarf für Unterkunft in Höhe von 224 [X.] war im streitigen Zeitraum höher als der abstrakt angemessene tatsä[X.]hli[X.]he Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung na[X.]h § 22 Abs 1 S 1 [X.] (b).

a) Das [X.] hat hier den von dem Beklagten ersi[X.]htli[X.]h als angemessen bewerteten Betrag für Unterkunfts- und Heizaufwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie des gemeinsamen Kindes in tatsä[X.]hli[X.]her Höhe seiner Bere[X.]hnung zugrunde gelegt und glei[X.]hwohl zutreffend einen Zus[X.]hussanspru[X.]h der Klägerin na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] verneint. Da die Klägerin im Hinbli[X.]k auf die Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunfts- und Heizbedarfs na[X.]h dem [X.] mithin ni[X.]ht bes[X.]hwert ist, konnte es hier dahinstehen, ob diese tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] waren, also die [X.] für den örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum ni[X.]ht übersteigen. Au[X.]h gegen die Bemessung des Bedarfs der Klägerin na[X.]h dem [X.], dem Kopfteilprinzip folgend, ist ni[X.]hts einzuwenden.

Unabhängig davon, ob der Bedarf na[X.]h dem [X.] in einer Bedarfsgemeins[X.]haft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu bere[X.]hnen ist, wie vom [X.] in dem Verfahren zu dem Aktenzei[X.]hen [X.] AS 39/09 R (vom [X.] - juris Rd[X.] 35) dargelegt, also au[X.]h die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeins[X.]haftsmitgliedern als Einkommen iS des § 9 Abs 2 S 1 [X.] zuzure[X.]hnen ist oder ob, wie mit dur[X.]haus bea[X.]htli[X.]hen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Bere[X.]hnung vorzunehmen ist (vgl Bernzen in Ei[X.]her, [X.], 3. Aufl 2013, § 27 Rd[X.] 34), verglei[X.]hbar der in einer gemis[X.]hten Bedarfsgemeins[X.]haft, ändert dies ni[X.]hts an der kopfteiligen Zuordnung des [X.]. Au[X.]h bei einer vertikalen Bedarfsbere[X.]hnung erfolgte in dem hier gegebenen Regelfall (zu den Ausnahmen siehe zB [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.]E 113, 270 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 68; [X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 82) bei einer aus drei Personen bestehenden Gemeins[X.]haft, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, keine andere Aufteilung des Bedarfs als auf drei "Köpfe" (vgl [X.] vom [X.] [X.] 24/08 R - [X.] 4-3500 § 29 [X.] 1; [X.] vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.] 4-3500 § 29 [X.]; bestätigt dur[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 24.2.2016 - [X.] [X.] 88/15 B - juris; siehe au[X.]h [X.] in [X.]Voelzke, [X.], 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII Rd[X.] 58). [X.] ergibt si[X.]h ein abstrakt angemessener Bedarf der Klägerin na[X.]h dem [X.] - ausgehend von [X.] plus Heizkosten in Höhe von 631 [X.] monatli[X.]h - in Höhe von gerundet 210,33 [X.] monatli[X.]h für Unterkunft und Heizung.

b) Dieser abstrakt angemessene Unterkunftsbedarf ist allerdings nur dann dur[X.]h eine Zus[X.]hussleistung na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] zu de[X.]ken, soweit er ni[X.]ht anderweitig gede[X.]kt ist, also insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h den in der Ausbildungsförderleistung enthaltenen Anteil für [X.]. Dabei hat der Senat für den Fall, dass der konkret ungede[X.]kte Bedarf na[X.]h dem [X.] die Differenz zwis[X.]hen dem abstrakten Unterkunftsbedarf na[X.]h dem [X.] und dem in der [X.]- oder [X.]I-Leistung enthaltenen [X.]anteil übersteigt, den Zus[X.]huss auf die Höhe der Differenz zwis[X.]hen beiden Leistungsanteilen begrenzt ([X.] vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 32 Rd[X.]9). Dies führt dazu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem im Verglei[X.]h der beiden Unterkunftsleistungsanteile - 224 [X.] paus[X.]halierter Anteil in der [X.] und 210,33 [X.] kopfteilige tatsä[X.]hli[X.]he angemessene Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 [X.] - keine Differenz zu Lasten des Anspru[X.]hstellers verbleibt, also damit au[X.]h bezogen auf die Unterkunft kein ungede[X.]kter Bedarf insoweit vorhanden ist, kein Zus[X.]huss gewährt wird.

Dem liegen folgende, am Sinn und Zwe[X.]k der Zus[X.]hussleistung na[X.]h § 22 Abs 3 [X.] orientierte Überlegungen zugrunde. Die Zus[X.]hussleistung ist eingeführt worden, um dem Problem des Abbru[X.]hs der Ausbildung wegen "ungede[X.]kter" Unterkunftskosten entgegenzuwirken. Denn bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung wird ledigli[X.]h ein paus[X.]halierter Unterkunftsbedarf berü[X.]ksi[X.]htigt. Dieser rei[X.]ht häufig tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht aus, um die Unterkunftskosten zu de[X.]ken. Um nun glei[X.]hwohl eine, wie es in der Gesetzesbegründung wörtli[X.]h heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermögli[X.]hen …" (BT-Dru[X.]ks 16/1410, [X.]), soll der "ungede[X.]kte" Teil bezus[X.]husst werden. Das Wort "ungede[X.]kt" im Wortlaut des § 27 Abs 3 S 1 [X.] weist in diesem Zusammenhang jedo[X.]h darauf hin, dass eine Differenz zwis[X.]hen zwei "Verglei[X.]hslagen" zu betra[X.]hten ist. Es ist die Höhe der paus[X.]halen Abgeltung der Unterkunftskosten in der Ausbildungsförderleistung - hier na[X.]h § 61 Abs 1 S 2 und 3 [X.]I - dem tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarf gegenüberzustellen und um dem Sinn der Leistung gere[X.]ht zu werden, der Zus[X.]huss au[X.]h maximal in Höhe der Differenz zwis[X.]hen den beiden Größen zuzubilligen; hierauf ist die Höhe des Zus[X.]husses mithin zu reduzieren ([X.] vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 32 Rd[X.] 30).

Anders als die Klägerin meint, ist bei der Bere[X.]hnung der Höhe des Zus[X.]husses au[X.]h ni[X.]ht der konkrete Unterkunftskostenanteil der Ausbildungsförderleistung zugrunde zu legen. Abzustellen ist vielmehr - vor dem Hintergrund des eben ums[X.]hriebenen Sinns der Leistung na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] - auf den abstrakten Anteil im [X.] oder etwa der [X.]. Dieser paus[X.]halierte Anteil ist re[X.]hneris[X.]h zur Si[X.]herung der Unterkunft einzusetzen, unabhängig davon, ob er nur deswegen ni[X.]ht in vollständiger Höhe als Leistung erbra[X.]ht wird, weil Einkommen vorhanden ist, das den ungede[X.]kten Bedarf im Sinne des [X.] oder [X.]I insoweit senkt. Nur wenn zwis[X.]hen dem paus[X.]halierten abstrakten Bedarf und dem ebenfalls na[X.]h Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung im [X.] ungede[X.]kten tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarf eine De[X.]kungslü[X.]ke bezügli[X.]h der Unterkunfts- und Heizaufwendungen vorhanden ist, besteht au[X.]h das Risiko des Ausbildungsabbru[X.]hs, dem es dur[X.]h die Zus[X.]hussleistung entgegenzuwirken gilt und das den "De[X.]kel" re[X.]htfertigt. Ist Einkommen vorhanden, das zur Lebensunterhaltssi[X.]herung eingesetzt werden muss, wird deutli[X.]h, dass der De[X.]kel den soeben bes[X.]hriebenen Sinn verlöre, wenn der konkret erbra[X.]hte Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderleistung dem tatsä[X.]hli[X.]hen ungede[X.]kten Bedarf na[X.]h dem [X.] gegenübergestellt würde. Dies verdeutli[X.]ht die folgende [X.]: Bei fehlendem Einkommen und damit weniger an Mitteln, die zur Bedarfsde[X.]kung eingesetzt werden können, würde die von der Klägerin befürwortete Bere[X.]hnungsweise zu einem niedrigeren Zus[X.]huss na[X.]h § 27 Abs 3 [X.] führen, als dies bei einer dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen niedrigeren Ausbildungsförderungsleistung der Fall wäre.

Soweit die Regeln bei der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]- und [X.] unters[X.]hiedli[X.]h sind, ist dieses hinzunehmen. § 27 Abs 3 [X.] sieht zwar letztli[X.]h einen Verglei[X.]h von auf unters[X.]hiedli[X.]hen Grundlagen erre[X.]hneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedo[X.]h der Regelfall bei zu berü[X.]ksi[X.]htigendem Einkommen aus Sozialleistungen na[X.]h § 11 [X.]. Andererseits gewährleistet die uneinges[X.]hränkte Bedarfsprüfung na[X.]h den Regeln des [X.], dass es ni[X.]ht auf derartige Unters[X.]hiede ankommt. Ents[X.]heidend ist allein der tatsä[X.]hli[X.]he Zufluss von Einkommen, das bedarfsde[X.]kend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betra[X.]htung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzbere[X.]hnung heranzuziehenden Re[X.]hengrößen erzielt werden kann ([X.] vom 23.3.2010 - [X.] AS 39/09 R - juris Rd[X.] 30).

[X.]) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei der Betra[X.]htung der Verglei[X.]hslage bereits kein ungede[X.]kter Bedarf vorhanden ist, der gede[X.]kelt werden müsste, erübrigt si[X.]h der oben dargelegte zweite S[X.]hritt der Bere[X.]hnung des Zus[X.]husses na[X.]h § 27 Abs 3 [X.]. Es bedarf keiner konkreten Bere[X.]hnung des Bedarfs na[X.]h dem [X.].

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 27/15 R

15.06.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mannheim, 25. Oktober 2013, Az: S 6 AS 1682/13, Urteil

§ 27 Abs 3 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 61 Abs 1 S 1 SGB 3, § 61 Abs 1 S 2 SGB 3, § 61 Abs 1 S 3 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. B 4 AS 27/15 R (REWIS RS 2016, 9906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9906

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