Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 4044

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) ARBEITSVERTRAG INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT TARIFVERTRÄGE URLAUB URLAUBSANSPRUCH VERJÄHRUNG

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Gegenstand

Anspruch auf Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Erwerbsminderungsrente auf Zeit - Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche


Leitsatz

1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.

2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS]).

3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 - 11 [X.]/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2009 - 7 Ca 198/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.919,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz zu 80 % zu tragen, die Beklagte zu 20 %. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu 71 % zu tragen, die Beklagte zu 29 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009.

2

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. Juni 2001 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung bestimmt und außerdem die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. [X.] erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Ab dem 20. Dezember 2004 bezog sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, die sie nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] über den [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bezog.

3

Mit ihrer der Beklagten am 8. April 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 verlangt und beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.841,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

4

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente auf [X.] habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.] geruht. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seien Urlaubsansprüche der Klägerin nicht entstanden, sodass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht über mehrere Jahre hinweg Urlaubsansprüche ansammeln können. Dem stünden auch die allgemeinen Verjährungsregeln und die tariflichen Ausschlussfristen entgegen.

5

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des der Klägerin zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009 verurteilt, der Klägerin 13.403,70 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen und die Klage in Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der [X.] ist begründet, soweit das [X.] die Beklagte verurteilt hat, den gesetzlichen Erholungsurlaub und den zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Menschen aus den Jahren 2005 bis 2007 abzugelten. Soweit das [X.] die Beklagte zur Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs der Klägerin aus den Jahren 2008 und 2009 verurteilt hat, ist die Revision der [X.] unbegründet.

7

I. Ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des Erholungsurlaubs gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 [X.] und des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.]X aus den Jahren 2005 bis 2007 folgt entgegen der Ansicht des [X.]s nicht aus § 7 Abs. 4 [X.]. Urlaubsansprüche der Klägerin aus diesen Jahren haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht mehr bestanden. Entgegen der Ansicht der [X.] hat der Bezug der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nicht das Entstehen von Urlaubsansprüchen der Klägerin in diesen Jahren gehindert. Insofern lässt das Urteil des [X.]s keinen Rechtsfehler erkennen.

8

1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem [X.] allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (st. [X.]. seit [X.] 28. Januar 1982 - 6 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 37, 382; vgl. auch 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 130, 119; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] 3. Aufl. Bd. 1 § 77 Rn. 7). Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SG[X.]X (zur Bindung an das rechtliche Schicksal des [X.]: vgl. [X.] 23. März 2010 - 9 [X.] - Rn. 71 mwN, [X.]E 124, 1) nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. [X.]., grundlegend [X.] 13. Mai 1982 - 6 [X.]  - zu II 4 a bis e der Gründe, [X.]E 39, 53 ). Gegenteiliges ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ([X.]/[X.] [X.]O). Der [X.] des [X.] führte zu dem Entwurf des § 4 [X.] vielmehr aus, der Entwurf stelle auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, sodass es unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer während des Laufs der Wartezeit die ihm obliegende Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe (BT-Drucks. IV/785 S. 3). Gemäß § 4 [X.] wird der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die [X.]räume nach Ablauf der Wartezeit anders behandeln wollte. Darüber, dass der seit dem 1. Juli 2001 bei der [X.] beschäftigten Klägerin ungeachtet eines tariflichen Mehrurlaubs jährlich gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 [X.] 20 Arbeitstage Erholungsurlaub und fünf weitere Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 SG[X.]X zustanden, besteht kein Streit.

9

2. Ohne Bedeutung ist, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 20. Dezember 2004 bis zu seiner Beendigung am 31. März 2009 aufgrund des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 [X.]tz 6 [X.] geruht hat. Zwar bestimmt § 26 Abs. 2 Buchst. c [X.] im Wesentlichen übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift § 48 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.], dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Diese Vorschrift ist jedoch jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche lässt § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] nicht zu. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen steht auch dann nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. [X.] 8. März 1994 - 9 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 76, 74), wenn längere [X.] aus gesundheitlichen Gründen nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. [X.] ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] kann von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 [X.] auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden. Das Verbot der Abweichung gilt unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr eine Arbeitsleistung erbracht wurde oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen daran ganz oder teilweise gehindert war.

3. Ein anderes Verständnis des [X.] in § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] würde der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nicht gerecht (vgl. [X.] FS [X.] S. 53, 59 ff.; [X.]/[X.] [X.] 2011, 267, 269 f.; [X.]/Klose [X.] Bd. 49 S. 59, 63; aA ohne nähere Begründung wohl [X.] [X.] 2012, 1750, 1751).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 24, [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8) müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 A[X.] nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des [X.] immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des [X.]srechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 48, Slg. 2010, [X.]; 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.] ua.] Rn. 197 f., Slg. 2009, [X.]; 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 113 f., Slg. 2004, I-8835).

b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des [X.] in § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. [X.] 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses [X.]raums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der [X.] anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/[X.] vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. [X.] vom 13. Dezember 1993 S. 18), die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. [X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 23, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - [X.]/06 und [X.]/06 - [[X.]] Rn. 22, Slg. 2009, [X.]; 16. März 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 48, Slg. 2006, [X.]; 18. März 2004 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 29, Slg. 2004, [X.]; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 43, Slg. 2001, [X.]). Daraus folgt, dass bei „ordnungsgemäß krankgeschriebenen“ Arbeitnehmern der allen Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf bezahlten [X.] nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass sie während des Urlaubsjahres tatsächlich gearbeitet haben ([X.] 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 20 mwN, [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; 20. Januar 2009 - [X.]/06 und [X.]/06 - [[X.]] Rn. 41, [X.]O). Wird § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] anhand des Wortlauts und des Zwecks der Arbeitszeitrichtlinie ausgelegt, steht diese Vorschrift einer Kürzung der Mindesturlaubsansprüche von Arbeitnehmern entgegen, die aus gesundheitlichen Gründen im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht haben, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sie infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo oder aber infolge einer Krankheit, welcher Art oder welchen Ursprungs auch immer, krankgeschrieben waren ([X.] 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 30, [X.]O). Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Erkrankung kausal für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses war, keiner weiteren Klärung der Rechtslage durch den [X.] gemäß Art. 267 A[X.].

4. Ordnet eine [X.] wie § 26 Abs. 2 Buchst. c [X.] an, dass sich die Dauer des gesetzlichen Urlaubs für jeden vollen Monat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, so weicht sie jedenfalls dann iSd. § 13 Abs. 1 [X.] zu Ungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] ab, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Unerheblich ist dabei, ob die [X.] bereits das Entstehen von Urlaubsansprüchen hindern oder ob sie einen entstandenen Urlaubsanspruch vermindern will. Beide Konstellationen unterscheiden sich in ihrer Wirkung auf den Urlaubsanspruch im Ergebnis nicht.

a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise angenommen, während des [X.] eines Arbeitsverhältnisses entstünden keine Urlaubsansprüche bzw. die Kürzung des Urlaubsanspruchs um [X.]en des [X.] sei zulässig (vgl. nur [X.] 19. Januar 2012 - 15 [X.]/11 - [X.] 2012, 283; [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.]/10 -; [X.] 26. Mai 2011 - 4 [X.]/11 -; [X.] 1. Oktober 2010 - 9 [X.] 1541/09 -; [X.] 29. April 2010 - 6 [X.] 103/10 - [X.] 2010, 589; [X.] [X.] 2012, 1750, 1751; [X.] BB 2012, 1349; Bürger [X.] 2011, 707, 713; [X.] [X.] 2009, 929). Dem liegt die Erwägung zugrunde, wenn aufgrund der Suspendierung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags kein Vergütungsanspruch bestehe, könne auch kein [X.] oder Neben- oder Sekundäranspruch auf Urlaub begründet werden ([X.] 26. Mai 2011 - 4 [X.]/11 - zu II 2 c bb der Gründe mwN). Andererseits soll es nur dann gerechtfertigt sein, dem Arbeitgeber die Verpflichtung zuzuweisen, Urlaub zu gewähren und Urlaubsentgelt zu zahlen, wenn vertraglich eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht ([X.] 1. Oktober 2010 - 9 [X.] 1541/09 - zu [X.] 3 b [X.] (1) der Gründe). Maßgebend soll sein, dass nicht die ([X.] des Arbeitnehmers per se das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bewirke, sondern die Vereinbarung des [X.] als willensgesteuertes Element alleinige Ursache für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sei (vgl. [X.] BB 2012, 1349, 1352; [X.] [X.] 2009, 929, 934; Picker [X.] 2009, 230, 237 jeweils mwN). [X.] wird auch unter Hinweis auf die Regelung in § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Halbs. 2 SG[X.]X an die Abhängigkeit der Urlaubstage von der Anzahl der Arbeitstage in der [X.]. Bei konsequenter Anwendung der Berechnungsformel für den Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen in der Woche betrage die Höhe des Urlaubsanspruchs bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis „Null“ ([X.] [X.]O). Die „Anpassung“ des Urlaubsanspruchs stehe insofern in Einklang mit der Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.] der [X.] vom 22. April 2010 - [X.]/08 - (vgl. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] 1571/09 - zu II 2 a der Gründe, [X.] 2010, 568). Teilweise wird eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, das Ruhen hindere das Entstehen von Urlaubsansprüchen nur dann, wenn es bereits zu Beginn des Urlaubsjahres vorgelegen habe und während des gesamten Jahres fortbestehe ([X.] 1. Oktober 2010 - 9 [X.] 1541/09 - zu [X.] 3 b bb der Gründe; [X.] [X.] 2012, 1750).

b) Die Annahme, dass Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis auch dann nicht entstehen, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, ist mit der in § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] angeordneten Unabdingbarkeit des gesetzlichen [X.] nicht zu vereinbaren ([X.]. auch [X.]/[X.] [X.] 2011, 267, 268 ff.; noch offengelassen in [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.], 166).

[X.]) Der Hinweis auf das willensgesteuerte Element auch auf Seiten des Arbeitnehmers überzeugt nicht. Von den §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 [X.] können nach der ausdrücklichen Anordnung in § 13 Abs. 1 [X.] weder die Tarifvertragsparteien geschweige denn die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie im Rahmen einer [X.]vereinbarung ausdrücklich oder konkludent vorsehen, dass keine Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen längere [X.] an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Nicht nur der Umfang des [X.], sondern auch die Definition des Geltungsbereichs des [X.] ist der Disposition der Tarifvertragsparteien entzogen. Nach § 2 [X.]tz 1 [X.] sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Indem die Tarifvertragsparteien des [X.] als Folge der Anordnung des [X.] in § 33 Abs. 2 [X.]tz 6 [X.] die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 2 Buchst. c [X.] angeordnet haben, haben sie Arbeitnehmer, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, während des [X.] des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 [X.]tz 6 [X.] im Ergebnis aus dem Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen. Dies lässt § 13 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] nicht zu. § 2 [X.]tz 1 [X.] nimmt arbeitsunfähige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, nicht aus. Sinn und Zweck der §§ 1, 2 [X.] gebieten auch keine teleologische Reduktion (aA jetzt [X.] [X.] 2012, 1750). Die Freistellung von der Arbeit ist kein Selbstzweck, sondern der Urlaub dient grundsätzlich dazu, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen [X.]raum für Entspannung und Freizeit zu verfügen ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 31, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist allerdings weder von einem konkreten noch von einem abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig ([X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 126, 352; [X.]/[X.] [X.] 2011, 267, 268). Mit dem Zusatz „Erholung“ wird in § 1 [X.] lediglich der sozialpolitische Zweck des Urlaubs beschrieben ([X.]/[X.] § 77 Rn. 8).

bb) Aus der zu § 3 Abs. 1 [X.] abgeleiteten Umrechnungsformel für die Fälle der Beschäftigung an nicht allen Werktagen der [X.] und aus der Regelung in § 125 Abs. 1 [X.]tz 1 Halbs. 2 SG[X.]X kann nicht abgeleitet werden, dass Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis auch dann nicht entstehen, wenn die [X.]vereinbarung für den Fall des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers getroffen wurde. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer ebenso wie ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ohne [X.]vereinbarung aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen. Dadurch reduziert sich der Umfang der Arbeitspflicht jedoch nicht auf „Null“. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis wird „an sich“ eine Arbeitsleistung geschuldet, die Pflicht ruht lediglich ([X.]/[X.] [X.] 2011, 267, 269). Zudem dient die Umrechnungsformel bei einer Beschäftigung an nicht allen Werktagen der [X.] der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage. Diese Formel setzt damit das Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraus und kann daher nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden, ob überhaupt für bestimmte [X.]räume ein Urlaubsanspruch entstanden ist.

cc) Auch der Gesetzgeber ist in § 17 BE[X.] und § 4 ArbPlSchG davon ausgegangen, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen. Dies zeigen die in diesen Vorschriften enthaltenen [X.] (vgl. für die Elternzeit: [X.] 17. Mai 2011 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 138). Nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (so schon [X.] 30. Juli 1986 - 8 [X.]  - zu I 3 der Gründe, [X.]E 52, 305 ). Davon sind auch die Tarifvertragsparteien des [X.] ausgegangen. Sie haben nicht angenommen, dass die Anordnung des [X.] des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 [X.]tz 6 [X.] per se bewirkt, dass während des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung keine Urlaubsansprüche entstehen, sondern haben es für erforderlich gehalten, die Verminderung des Urlaubs in § 26 Abs. 2 Buchst. c [X.] ausdrücklich zu regeln.

dd) Die in § 17 Abs. 1 BE[X.] und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG vorgesehenen [X.] sind auch nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der für eine teleologische Reduktion des [X.] in Bezug auf ruhende Arbeitsverhältnisse herangezogen werden könnte (vgl. [X.] 30. Juli 1986 - 8 [X.]  - zu I 3 b der Gründe, [X.]E 52, 305 ; vgl. auch allg. gegen eine Übertragung von urlaubsrechtlichen Sonderbestimmungen auf den Urlaub nach dem [X.]: [X.] 13. Mai 1982 - 6 [X.] - zu II 4 d der Gründe, [X.]E 39, 53). Dem steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber in dem am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen [X.] nicht die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs vorgesehen hat ([X.] 2011, 189, 191), obwohl während der Pflegezeit die Hauptleistungspflichten ruhen ([X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 11).

5. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 verfallen. Dies folgt allerdings nicht bereits aus den tariflichen Fristenregelungen.

a) Der Verfall der in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 2 Buchst. a [X.]. Zwar verfallen Urlaubsansprüche nach dieser Tarifregelung auch bei fortbestehender Erkrankung am 31. Mai des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres, die Vorschrift gilt jedoch nur für den tariflichen Mehrurlaub und erfasst nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.] 2012, 987). Nur Letzterer ist in der Revision noch Streitgegenstand. Die Klägerin hat die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht insofern nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

b) Entgegen der Rechtsansicht der [X.] folgt der Verfall der [X.] auch nicht aus der Nichteinhaltung der in § 37 Abs. 1 [X.] geregelten Ausschlussfrist. Diese findet auf den Urlaubsanspruch keine Anwendung (vgl. [X.] 18. November 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 d der Gründe mwN, [X.]E 108, 357; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 7 [X.] Rn. 74e).

6. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] verfallen, sodass diese Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 [X.] abzugelten waren.

a) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] muss der Urlaub im Fall seiner Übertragung in das nächste Kalenderjahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Danach erlischt er (st. [X.]. seit [X.] 26. Juni 1969 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 22, 85; vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. Bd. 2 § 7 [X.] Rn. 86, 89). Dass nicht zeitgerecht geltend gemachter bzw. gewährter Urlaub verfällt, folgt aus der vom Gesetz (§§ 113 [X.]) unabdingbar festgelegten Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr, die zugleich dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Urlaubsregelung entspricht. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass jeder Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse [X.] der Erholung auch tatsächlich erhält. Diesem Ziel dienten die im Vergleich zu den Regelungen in den Landesurlaubsgesetzen wesentlich striktere zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs und die eingeschränkte Möglichkeit der Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr. Nicht zeitgerecht in Anspruch genommener Urlaub sollte verfallen ([X.] 26. Juni 1969 - 5 [X.] - [X.]O mwN).

b) Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] am 23. November 1996 ist das [X.]srecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 [X.] freilich mitzuberücksichtigen (vgl. [X.] 23. März 2010 - 9 [X.] - Rn. 101 ff., [X.]E 134, 1). Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

        

„Jahresurlaub

        

(1) Die Mitgliedst[X.]ten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten [X.] von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelst[X.]tlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelst[X.]tlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

        

(2) Der bezahlte [X.] darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

[X.]) Der [X.], dem nach Art. 267 A[X.] die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist (vgl. [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 130, 119), hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines [X.] umfassen. Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben ([X.] 20. Januar 2009 - [X.]/06 und [X.]/06  - [[X.]] Rn. 43, 49, Slg. 2009, [X.]). Der [X.] hat später ergänzend festgestellt, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines solchen [X.]raums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 30, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub könne den Zweckbestimmungen des Urlaubs nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Das nationale Recht könne daher Übertragungszeiträume vorsehen, an deren Ende auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch entfalle. Ein solcher Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38, [X.]O; 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 41, [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Bei der Festlegung der Länge sei einerseits zu berücksichtigen, dass jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen müsse, in denen sich ein Arbeitnehmer befinde, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei. Dieser [X.]raum müsse daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] [X.]O). Anderseits müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die [X.] ergeben können ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 39, [X.]O).

bb) Nach der [X.]-Entscheidung des [X.] hat der Senat angenommen, der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlösche nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] genannten [X.] erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, und hat § 7 Abs. 3 und 4 [X.] nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie in der Auslegung des [X.] in der [X.]-Entscheidung richtlinienkonform ausgelegt bzw. fortgebildet ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 57 ff., [X.]E 130, 119).

cc) Nunmehr hat der [X.] in der [X.]-Entscheidung seine Schlussfolgerung im [X.]-Urteil, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben, ausdrücklich „nuanciert“ ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 28, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Er hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelst[X.]tlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 44, [X.]O). Angesichts dieser geänderten Rechtsprechung des [X.] ist die Frage in Rechtsprechung ([X.] 7. Februar 2012 - 19 [X.] 818/11 - Revision anhängig unter - 9 [X.] -; [X.] 12. Januar 2012 - 16 [X.] 1352/11 - Revision anhängig unter - 9 [X.] -; [X.] 21. Dezember 2011 - 10 [X.] 19/11 - Revision anhängig unter - 9 [X.]/12 -) und Literatur (vgl. nur Bauer/von [X.] [X.] 2012, 113, 115 f.; Gehlh[X.]r NJW 2012, 271, 273 f.; [X.]/[X.], 1034, 1037; [X.] RdA 2012, 181, 184; Bayreuther [X.] 2011, 2848, 2849; [X.] [X.] 2011, 1403, 1405; [X.]. [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) unterschiedlich beantwortet worden, ob auch nach der „nuancierten“ Rechtsprechung des [X.] an einer zeitlich nicht begrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit festzuhalten sei. Erörtert wurde, ob aufgrund der Erkenntnis des [X.] in der [X.]-Entscheidung, dass die Arbeitszeitrichtlinie nur einen Übertragungszeitraum verlangt, der die Dauer des Bezugzeitraums deutlich überschreitet ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38, [X.]O), und ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten diese Voraussetzung bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr erfüllt, § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] unionsrechtskonform so ausgelegt werden kann oder muss, dass diese Vorschrift auch die Mindesturlaubsansprüche bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Diskutiert wurde auch, ob der Wortlaut des § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] („drei Monate“) aufgrund der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung und zeitlichen Begrenzung der gesetzlichen Urlaubsansprüche bei [X.] des Arbeitnehmers entgegensteht (vgl. [X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 37, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 20; [X.] RdA 2012, 181, 185; [X.]/Klose [X.] Bd. 49 S. 59, 73). Letzteres ist nicht der Fall. Eine modifizierte unionsrechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] ist nach der modifizierten Rechtsprechung des [X.] in der [X.]-Entscheidung geboten.

(1) Einzelst[X.]tliche Normen sind im Verhältnis zu einem privaten Arbeitgeber wie der [X.] allerdings grundsätzlich unangewendet zu lassen, wenn das nationale Recht gegen das Primärrecht der [X.] verstößt ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 53, [X.]E 130, 119). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der [X.] ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 [X.] der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 37, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Diese Rechtslage führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die Befristung des Urlaubsanspruchs in § 7 Abs. 3 [X.] im Falle einer [X.] des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden darf. Dies folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Grundrechtecharta erst mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2009 den Rang von Primärrecht erhielt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zu diesem [X.]punkt bereits beendet.

(2) Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem [X.]srecht unangewendet bleiben muss, nur dann, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist ([X.] 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 23, [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; vgl. [X.] FS Bepler S. 649, 654). § 7 Abs. 3 [X.] kann und muss unionsrechtskonform ausgelegt werden (vgl. [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 57, [X.]E 130, 119). Ermöglicht es das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerst[X.]tliche Bestimmung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerst[X.]tlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 58 mwN, [X.]O; vgl. auch [X.] 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 24 mwN, [X.]O). Mehrere mögliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des [X.] bestmöglich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebots ([X.] 26. September 2011 - 2 [X.] ua. - Rn. 46, NJW 2012, 669). Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die nationalen Gerichte die Reichweite der innerst[X.]tlichen Bestimmung zu diesem Zweck einschränken müssen ([X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 25 mwN zur [X.]. des [X.], [X.]E 132, 247; [X.] FS Etzel S. 155, 163). Ergebnis der richterlichen Rechtsanwendung kann dabei auch die Festlegung einer konkreten Zahl sein (vgl. zur Zahl von 15 Überhangmandaten: [X.] 25. Juli 2012 - 2 [X.] ua - Rn. 144).

(3) Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines [X.] im [X.] findet zugleich ihre Grenzen an dem nach innerst[X.]tlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ([X.] 26. September 2011 - 2 [X.] ua. - Rn. 47, NJW 2012, 669). Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ([X.] 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 25 mwN, [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8; [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 26, [X.]E 132, 247). Ob und inwieweit das innerst[X.]tliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerst[X.]tliche Gerichte beurteilen ([X.] 26. September 2011 - 2 [X.] ua. - Rn. 47 f., NJW 2012, 669).

c) In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines [X.]raums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde vom [X.] als unionsrechtskonform gebilligt, sodass es keiner Einleitung eines Verfahrens nach Art. 267 A[X.] zur Klärung der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie bedarf. Dabei ist klarzustellen, dass sich die Länge des [X.] von 15 Monaten nicht zwingend aus dem [X.]srecht ergibt. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen, der lediglich deutlich länger sein müsste als der Bezugszeitraum. Ein solches Tätigwerden des Gesetzgebers ist in der Literatur vielfach gefordert worden [X.]/von [X.] [X.] 2012, 113, 116 f.; [X.] jurisPR-ArbR 16/2012 [X.]. 3; [X.] [X.] 2011, 1403, 1404 f.) - bislang ohne Erfolg.

[X.]) Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] verfolgten Zweck, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 59 mwN, [X.]E 130, 119). Dabei kann dahinstehen, inwieweit rechtsmethodisch an der klassischen Unterscheidung zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung festzuhalten ist (kritisch zur [X.]: [X.]/[X.] JZ 2011, 387, 389 ff.; kritisch zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung: Kamanabrou [X.] 2009, 233, 234 ff.; Höpfner [X.]. [X.] [X.] § 11 Nr. 65). Auch das [X.] geht davon aus, dass der Wortlaut im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht und zählt zu den anerkannten Methoden der Auslegung von Gesetzen auch die teleologische Reduktion ([X.] 26. September 2011 - 2 [X.] ua. - Rn. 57, NJW 2012, 669). Entscheidend ist, dass sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien zum [X.] ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers ergibt, den Urlaubsanspruch auch dann zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des in § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] genannten [X.] erlöschen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht dazu in der Lage war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Es ist ebenso möglich, dass der Gesetzgeber den Fall nicht im Auge hatte, dass die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen ist (vgl. [X.] 13. November 1969 - 5 [X.] 82/69 - zu 2 der Gründe, [X.]E 22, 211).

bb) Insofern gebietet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] ([X.] 13. November 1969 - 5 [X.] 82/69 - zu 2 der Gründe, [X.]E 22, 211; zur Ähnlichkeit dieser [X.]. mit der [X.]. des [X.]: vgl. [X.] Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr S. 21). Danach verfiel der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. des [X.] zu nehmen. Vielmehr wurde § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] so ausgelegt, dass der Urlaub im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auf das folgende Kalenderjahr ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] übergeht. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (- 9 [X.] 425/10 - Rn. 19, EzA [X.] § 7 Nr. 125) bereits klargestellt, dass zum Urlaubsanspruch nicht nur der jeweils neueste, am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres entstehende Anspruch gehört, sondern auch der infolge der Übertragung hinzutretende, noch zu erfüllende Anspruch aus dem Vorjahr. Auf diese kumulierende Weise wächst der Urlaubsanspruch an. Nach § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] besteht nur die Besonderheit, dass der Arbeitgeber im Interesse einer zeitnahen Erholung den Anteil des Urlaubsanspruchs, der vor dem laufenden Urlaubsjahr entstanden ist, innerhalb des ersten Quartals gewähren muss. Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ablaufs des [X.] - etwa wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - nicht unter, ist dieser Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Er unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 [X.] ([X.] 9. August 2011 - 9 [X.] 425/10 - [X.]O). Soweit in der Vergangenheit offengelassen wurde, ob der übertragene Urlaubsanspruch am Ende des Jahres im Falle fortbestehender Arbeitsunfähigkeit untergeht ([X.] 13. November 1969 - 5 [X.] 82/69 - zu 2 der Gründe, [X.]E 22, 211; vgl. auch 9. August 2011 - 9 [X.] 425/10 - Rn. 19, EzA [X.] § 7 Nr. 125; 9. August 2011 - 9 [X.] 365/10 - Rn. 11, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 18; 13. Dezember 2011 - 9 [X.] 399/10 - Rn. 37, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 20), ist diese Frage zu verneinen.

(1) Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 [X.] - insbesondere des [X.]tzes 2 - auf den übertragenen Urlaub [X.]/von [X.] [X.] 2012, 113, 116 unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 [X.]tz 4 [X.]). Wegen des (weiterhin) vorliegenden Grundes in der Person des Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch (erneut) übertragen, diesmal in das - vom Urlaubsjahr aus betrachtet - übernächste Kalenderjahr.

(2) Zum anderen steht einem Untergang des in das Folgejahr übertragenen Urlaubsanspruchs der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung entgegen.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dass ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 41, [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Der Bezugszeitraum ist nach dem [X.] das Kalenderjahr. Würde der übertragene Urlaub bereits am Ende des Folgejahres verfallen, würde der Übertragungszeitraum nur dem Bezugszeitraum entsprechen, diesen aber nicht deutlich überschreiten. Diese Rechtsfrage war bereits mehrfach Gegenstand der Auslegung durch den [X.] (acte [X.]). Eine erneute Vorlage dieser Rechtsfrage nach Art. 267 A[X.] ist nicht geboten ( vgl. jüngst [X.] 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 30).

(b) Art. 9 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen [X.] ([X.]) über den bezahlten Jahresurlaub vom 24. Juni 1970 (vgl. [X.]II 1975 S. 746) gebietet keine europarechtswidrige Auslegung des § 7 Abs. 3 [X.] im Sinne eines (teilweisen) Erlöschens des übertragenen Urlaubs 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (aA [X.] jurisPR-ArbR 16/2012 [X.]. 3). Nach dieser Regelung ist der in Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens genannte ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Die Bestimmungen des [X.]-Übereinkommens Nr. 132 sind jedoch keine unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Normen ([X.] 7. Dezember 1993 - 9 [X.] 683/92 - zu I 5 der Gründe, [X.]E 75, 171; vgl. auch 9. August 2011 - 9 [X.] 425/10 - Rn. 23, EzA [X.] § 7 Nr. 125; [X.]/[X.] § 1 Rn. 16; [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 35 mwN). Durch das Zustimmungsgesetz ist das [X.]-Übereinkommen Nr. 132 nicht innerst[X.]tliches Recht in dem Sinne geworden, dass seine Vorschriften normativ auf alle Arbeitsverhältnisse in der [X.] einwirken mit der Folge, dass die Gerichte für Arbeitssachen entgegenstehende gesetzliche oder kollektiv-rechtliche Bestimmungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen nicht zu beachten haben oder zumindest völkerrechtsfreundlich auszulegen haben ([X.] 7. Dezember 1993 - 9 [X.] 683/92 - zu I 5 b der Gründe, [X.]O). Insbesondere ist die durch die Ratifizierung begründete Bindung nicht derart, dass sie die Bindung an das [X.]srecht außer [X.] setzen könnte. Der [X.] hat bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie die in Art. 9 Abs. 1 des [X.]-Übereinkommens Nr. 132 enthaltene zwölfmonatige Frist berücksichtigt ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 41 f., [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 6 = [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) und ist dennoch zu dem Ergebnis gelangt, der Übertragungszeitraum müsse deutlich länger als 12 Monate sein. Hieran sieht sich der Senat wegen Art. 23 GG, Art. 267 A[X.] gebunden.

Es kann daher offenbleiben, ob Art. 9 Abs. 1 des [X.]-Übereinkommens Nr. 132 den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs überhaupt erfasst und ob dieser Vorschrift die Verpflichtung zu entnehmen ist, dass der Urlaubsanspruch nach einem bestimmten [X.]raum untergehen muss (in diesem Sinne: [X.] 7. Dezember 1993 - 9 [X.] 683/92 - zu I 5 c der Gründe, [X.]E 75, 171). Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist ein vom [X.] Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch zeitnah zum Urlaubsjahr geltend zu machen. Im [X.]-Übereinkommen Nr. 132 ist dieses Mittel nicht vorgegeben. Art. 14 des Übereinkommens schreibt nur vor, dass mit der Art der Durchführung des Übereinkommens im Einklang stehende wirksame Maßnahmen zu treffen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften oder Bestimmungen über den bezahlten Urlaub „durch eine angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel“ zu gewährleisten.

cc) Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so verfällt der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.]. Der in das Folgejahr übertragene Urlaub unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 [X.] ([X.] 9. August 2011 - 9 [X.] 425/10 - Rn. 19, EzA [X.] § 7 Nr. 125). Eine erneute Privilegierung des bereits einmal übertragenen Urlaubs ist europarechtlich nicht geboten. Soweit der Senat (24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 59, [X.]E 130, 119) aufgrund der Schlussfolgerungen des [X.] in der [X.]-Entscheidung angenommen hat, dass Urlaubsansprüche bei fortbestehender Krankheit unabhängig von der Länge des [X.]raums der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme zu keinem [X.]punkt verfallen, hält der Senat nach der „Nuancierung“ der Rechtsprechung des [X.] und der Erkenntnis des Gerichtshofs in der [X.]-Entscheidung, dass ein Recht des Arbeitnehmers, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während des [X.]raums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, daran nicht fest. Verfällt der aufrechterhaltene Urlaub nach nationalem Recht entsprechend § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, mithin 15 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob unionsrechtlich auch ein kürzerer Übertragungszeitraum von [X.] oder 14 Monaten zulässig wäre (zu dieser Frage: vgl. [X.]. [X.] 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7).

dd) Eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] ist weder nach nationalem Recht noch nach [X.]srecht geboten. Der Gesetzgeber hat den Urlaub in §§ 1, 13 Abs. 1 [X.] grundsätzlich unabdingbar an das Urlaubsjahr gebunden (vgl. [X.] 26. Juni 1969 - 5 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 22, 85). Selbst dann, wenn eine Übertragung ausnahmsweise gestattet ist, muss der Urlaub in engem zeitlichen [X.] an das Kalenderjahr durchgeführt werden. Aus §§ 17 Abs. 3 [X.] ergibt sich insofern das Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs ([X.] 21. Juni 2005 - 9 [X.] 200/04 - zu II 3 b bb der Gründe, [X.] InsO § 55 Nr. 11 = EzA [X.] § 7 Nr. 114). Das Bedürfnis nach urlaubsgemäßer Erholung verringert sich auch, je mehr sich der zeitliche Abstand zum Entstehungsjahr des Urlaubs vergrößert (vgl. [X.] 21. Juli 1973 - 5 [X.] 105/73 - [X.] [X.] § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA [X.] § 7 Nr. 15). Darüber hinaus ist das Interesse des Arbeitgebers an einer zeitlichen Begrenzung der Urlaubsansprüche anzuerkennen. Eine solche Begrenzung kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Muss ein Arbeitgeber im Falle einer [X.] des Arbeitnehmers nicht mit einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen rechnen, wird er in aller Regel trotz der lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eher zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sein und von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Abstand nehmen.

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze verfiel der im Jahr 2005 entstandene Urlaub am 31. März 2007, der im Jahr 2006 entstandene Urlaub am 31. März 2008 und der im Jahr 2007 entstandene Urlaub am 31. März 2009. Der Urlaub aus diesen Jahren ist wegen seines Verfalls nach § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] nicht gemäß § 7 Abs. 4 [X.] abzugelten.

II. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, sie sei nicht verpflichtet, den gesetzlichen Erholungsurlaub und den der Klägerin zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaub aus den Jahren 2008 und 2009 im Umfang von insgesamt 31 Urlaubstagen gemäß § 7 Abs. 4 [X.] mit insgesamt 3.919,95 Euro brutto nebst Zinsen abzugelten. Darüber, dass ein Urlaubstag mit 126,45 Euro brutto abzugelten ist, besteht kein Streit.

1. Der im Jahr 2008 erworbene gesetzliche Urlaubsanspruch von insgesamt 25 Urlaubstagen verfiel nicht mit Ablauf des 31. März 2009. Dies folgt schon aus § 26 Abs. 2 Buchst. a [X.]tz 2 [X.], wonach der Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden kann, bis zum 31. Mai anzutreten ist. Diese zugunsten der Beschäftigten von § 7 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] abweichende Regelung verstößt nicht gegen die Regelung in § 13 Abs. 1 [X.]. Die Voraussetzung, dass der Urlaub von der Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, ist erfüllt. Die Beklagte hat selbst behauptet, dass die Klägerin im Jahr 2008 und darüber hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht in der Lage war, ihre Arbeitskraft für die vertragsgemäße Tätigkeit anzubieten. Die Klägerin beansprucht auch mit Recht die Abgeltung des [X.] entstandenen anteiligen gesetzlichen Erholungsurlaubs von fünf Urlaubstagen und des anteiligen Zusatzurlaubs von einem Tag, sodass die Beklagte insgesamt 31 Urlaubstage mit jeweils 126,45 Euro brutto abzugelten hat und deshalb zur Zahlung von 3.919,95 Euro brutto zu verurteilen war.

2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Es ist nicht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte zu einem früheren [X.]punkt bezüglich der Urlaubsabgeltung iSd. § 286 Abs. 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Aus § 7 Abs. 4 [X.] folgt nur das Entstehen des Abgeltungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ([X.] 9. August 2011 - 9 [X.] 365/10 - Rn. 17, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 18). Für die Leistung der Abgeltung ist damit jedoch nicht iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine [X.] nach dem Kalender bestimmt. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, der Arbeitgeber gerate ohne Weiteres bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug, hält er daran nicht mehr fest.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Matthias Dipper    

        

    Neumann    

        

        

Meta

9 AZR 353/10

07.08.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. Juli 2009, Az: 7 Ca 198/09, Urteil

§ 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, § 33 Abs 2 S 6 TVöD, § 26 Abs 2 Buchst c TVöD, § 26 Abs 2 Buchst a TVöD, § 37 Abs 1 TVöD, § 125 Abs 1 S 1 SGB 9, § 286 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 7 EGRL 88/2003, Art 8 IAOÜbk 132, Art 9 IAOÜbk 132, Art 14 IAOÜbk 132

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10 (REWIS RS 2012, 4044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4044

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