Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 1636

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Absenkung des Arbeitslosengeld II - wiederholtes Meldeversäumnis - Rechtswidrigkeit der Sanktion bei Fehlen eines Sanktionsbescheides für die erste Pflichtverletzung - Wirksamkeit der Meldeaufforderung - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum ärztlichen Untersuchungstermin - keine verfassungsrechtlichen Bedenken


Leitsatz

Die weitere Absenkung des Alg II um 10 vH der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums setzt voraus, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2009 und das Urteil des [X.] vom 4. September 2008 geändert.

Der das [X.] vom 17. Oktober 2007 betreffende Bescheid vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 wird aufgehoben.

Der Bescheid vom 2. November 2007 wird geändert, soweit die Beklagte das [X.] des [X.] für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 um [X.] der Regelleistung aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Absenkungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] wegen wiederholter [X.]se in der [X.] vom 1.11.2007 bis 29.2.2008.

2

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], welche zuletzt für den [X.]raum vom 1.11.2007 bis 30.4.2008 bewilligt wurden (Bescheid vom 10.10.2007). In der Vergangenheit war er wiederholt Meldeaufforderungen der Beklagten unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des [X.] nicht nachgekommen. Auf den Widerspruch des [X.] gegen eine aus diesem Grund erfolgte Absenkung von [X.]-Leistungen für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2006 (Bescheid vom [X.]) teilte sie ihm mit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden künftig nicht mehr akzeptiert. Er müsse ärztliche Bescheinigungen vorlegen, aus denen ersichtlich sei, dass er krankheitsbedingt nicht zu Meldeterminen erscheinen könne (Schreiben vom 27.9.2006). [X.] teilte der Beklagten mit, er bescheinige vor Meldeterminen Arbeitsunfähigkeit, weil [X.] - wie der Kläger - häufig in Angst und Panik gerieten (Schreiben vom 30.9.2006).

3

Nachdem der Kläger zu einem Meldetermin am 27.4.2007 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des [X.] erneut nicht erschienen war, senkte die Beklagte das [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1.6. bis [X.] um [X.] der Regelleistung ab (Bescheid vom [X.]). Sie wies ihn darauf hin, dass das [X.] bei wiederholter gleichartiger Obliegenheitsverletzung innerhalb eines [X.]raums von zwölf Monaten nach Eintritt dieser Sanktion um den Prozentsatz der zustehenden Regelleistung abgesenkt werde, der sich aus der Summe des Prozentsatzes aus dieser Sanktion und [X.] ergebe.

4

Mit Schreiben vom [X.] forderte sie ihn erneut auf, am [X.] zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw seine berufliche Situation vorzusprechen. Der Termin diene auch der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Sofern er am [X.] arbeitsunfähig sein sollte, werde ein Attest des behandelnden Arztes benötigt, wonach er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Mit einem am 8.10.2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er könne wegen eines wichtigen [X.] am 9.10.2007 nicht erscheinen. Am 10.10.2007 erhielt die Beklagte Bescheinigungen des [X.] über eine Arbeitsunfähigkeit des [X.] in der [X.] vom 9.10. bis 31.10.2007 sowie des Dr. W über einen "Kontakt" in dessen Arztpraxis am 9.10.2007. Wegen des [X.] zu dem Meldetermin am 9.10.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Absenkung der Leistungen an und forderte ihn in gleicher Weise wie zuvor auf, am 17.10.2007 bei ihr vorzusprechen (Schreiben vom 9.10.2007). Nachdem der Kläger auch zu diesem Meldetermin nicht erschienen war, lud die Beklagte ihn - erneut unter Angabe derselben Meldezwecke mit inhaltsgleicher Rechtsfolgenbelehrung sowie unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Attestes des behandelnden Arztes bei Arbeitsunfähigkeit - zu einem weiteren Termin am 24.10.2007 ein. Auch diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr.

5

Wegen des [X.] vom 9.10.2007 senkte die Beklagte das [X.] des [X.] für die [X.] vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 um [X.] der maßgebenden Regelleistung (69 Euro) ab und hob die Bewilligung für diesen [X.]raum gemäß § 48 Abs 1 [X.] X "insoweit" auf (Bescheid vom 18.10.2007). Sie wies ihn darauf hin, dass der ihm zustehende Anspruch auf Leistungen bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung für die Dauer von drei Monaten verschärft zu mindern sei. Sein [X.] werde dann um den Prozentsatz der ihm zustehenden Regelleistung abgesenkt, der sich aus der Summe des Prozentsatzes "aus dieser Sanktion" und [X.] ergebe. Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2007 senkte sie das [X.] wegen des [X.] am 17.10.2007 für den gleichen [X.]raum (1.11.2007 bis 31.1.2008) weiter um [X.] der maßgebenden Regelleistung (104 Euro monatlich) ab und hob auch "insoweit" die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für den [X.]raum vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 auf. Schließlich minderte sie das [X.] in der [X.] vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 um [X.] der maßgebenden Regelleistung (139 Euro monatlich) wegen wiederholter Pflichtverletzung, hob die ursprüngliche Bewilligung "insoweit" für diesen [X.]raum auf. Wie auch bereits mit dem Bescheid vom 18.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm auf seinen Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von [X.] - gewährt werden könnten (Bescheid vom 2.11.2007). Die Widersprüche des [X.] wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 13.11.2007).

6

Nach Verbindung der gegen die Widerspruchsbescheide gerichteten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.9.2008). Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg (Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 23.7.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, der Bescheid vom 18.10.2007, mit dem die Beklagte die Regelleistung wegen des [X.] am 9.10.2007 für die [X.] vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 um [X.] abgesenkt habe, sei rechtmäßig. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich auf Aufforderung der Beklagten zum Zweck der Besprechung seines Bewerberangebots/seiner beruflichen Situation zu melden bzw zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Die Meldeverpflichtung sei auch nicht entfallen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit lasse die Meldepflicht jedenfalls bei begründeten Anhaltspunkten, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines [X.] begründe und wenn der Leistungsträger den Betroffenen zuvor darauf hingewiesen habe, dass eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nicht ausreiche, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des [X.] nachzuweisen, nicht entfallen. Da der Kläger zuvor bereits mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wahrgenommen habe, habe die Beklagte zu Recht die Vorlage einer besonderen Bescheinigung über die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des [X.] verlangt. Hierüber sowie über die Rechtsfolgen der Versäumnis des [X.] wegen Krankheit sei er ausreichend belehrt worden. Er habe wissen müssen, dass die Wahrnehmung eines [X.] grundsätzlich keine ausreichende Entschuldigung sei. Weder aus seinem Vortrag noch aus der Bestätigung des Dr. W ergäben sich Anhaltspunkte für eine Unaufschiebbarkeit des [X.]. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachgewiesen, weil er krankheitsbedingt nicht gehindert gewesen sei, die Meldetermine wahrzunehmen. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit, zu Meldeterminen zu erscheinen. Auch der weitere Bescheid der Beklagten vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007, mit dem die Beklagte wegen des [X.] am 17.10.2007 die Regelleistung um [X.] für die [X.] vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 abgesenkt habe, sei - wie der Bescheid vom 2.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007 - rechtmäßig. Mit dem Einladungsschreiben der Beklagten vom 17.10.2007 liege eine wirksame und rechtmäßige Meldeaufforderung vor, welcher der Kläger nicht nachgekommen sei. Die bis zum 31.10.2007 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit lasse die Meldepflicht nicht entfallen und stelle auch keinen wichtigen Grund für deren Versäumnis dar. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der vorangegangenen Absenkung von [X.] die Absenkung zutreffend auf 40 vH festgesetzt.

7

Mit der vom B[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 31 [X.]. Die [X.] in den angefochtenen Bescheiden genügten nicht den Anforderungen der B[X.]-Rechtsprechung. Sie seien identisch, allgemein gehalten und völlig unverständlich. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass seine Krankmeldung durch [X.] als wichtiger Grund anerkannt werde. Die Beklagte hätte ihn in einem individuellen Schreiben konkret belehren müssen. Eine "wiederholte Pflichtverletzung" sei nicht gegeben. Mit den angefochtenen Bescheiden sanktioniere die Beklagte [X.]se, die in einem gewissen Zusammenhang stünden. Bei mehrfacher Verletzung derselben Obliegenheit durch bloße Bekräftigung einer bereits getätigten Handlung, die in einem Fortsetzungszusammenhang stehe, liege keine wiederholte Pflichtverletzung vor. Insofern setzte eine wiederholte Pflichtverletzung voraus, dass ein erstes Sanktionsereignis bereits feststehe. Die verschärfte Leistungsabsenkung bei wiederholter Pflichtverletzung greife das Konzept einer stufenweisen Leistungsabsenkung auf und setze erkennbar auf einen verhaltensändernden Effekt. Der erforderliche Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebe sich aus § 56 [X.]. Da gegenüber dem [X.]-Träger keine Verpflichtung zur Angabe einer Diagnose bestehe, könne der Leistungsträger eine solche auch nicht verlangen.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2009 und das Urteil des [X.] vom 4. September 2008 sowie die Bescheide vom 18. Oktober 2007 und 2. November 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. November 2007 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, der Kläger könne sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Er sei stets - so auch mit der Meldeaufforderung vom [X.] - darauf hingewiesen worden, dass bei Arbeitsunfähigkeit ein Attest des behandelnden Arztes benötigt werde, aus dem hervorgehe, dass er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Im Übrigen habe er weder nachgewiesen, dass die Arztbesuche an den Tagen der Meldeaufforderung auf Grund von medizinischen Notfallsituationen notwendig gewesen seien noch dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden habe.

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 18.10.2007 hinsichtlich des [X.] vom 17.10.2007 dahin abgeändert, dass sich die [X.] von monatlich [X.] auf [X.] der maßgeblichen Regelleistung vermindere. Die mit Bescheid vom 2.11.2007 verhängte Sanktion für das [X.] vom 24.10.2007 hat sie auf [X.] der maßgeblichen Regelleistung festgesetzt (Bescheide vom [X.]).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist teilweise begründet.

1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 18.10. und 2.11.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom [X.] Mit diesen Bescheiden hat die [X.] die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] wegen des in § 31 [X.] und [X.] 3 Satz 3 [X.] geregelten [X.] der (wiederholten) [X.] für die Monate November 2007 bis Februar 2008 in unterschiedlicher Höhe - jeweils gesondert - gemäß § 48 [X.]B X aufgehoben. Wie der [X.] bereits entschieden hat, bedarf es als Voraussetzung für die Aufhebung des Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] bewilligenden Bescheids - hier also desjenigen vom 10.10.2007 - keines vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakts (vgl im Einzelnen [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 30/09 R - Rd[X.]4; [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 60/07 R; offengelassen vom [X.] vom [X.] - B 14 AS 53/08 R - [X.], 297 Rd[X.]6).

Die während des Revisionsverfahrens erteilten Bescheide vom [X.] gelten nach § 171 [X.] [X.]G als mit der [X.]lage beim [X.] angefochten; die in § 171 [X.] [X.]G vorgesehene Ausnahme, dass der [X.]läger durch den neuen Verwaltungsakt (zumindest hinsichtlich eines abtrennbaren Streitgegenstandes) klaglos gestellt wird, liegt nicht vor. Die generalisierende Regelung des § 171 [X.] [X.]G ist weder dispositiv ausgestaltet noch differenziert sie danach, ob im Rahmen der Prüfung des ersetzenden Bescheids ausschließlich Rechtsfragen oder auch tatsächliche Umstände zu klären sind ([X.] vom [X.] [X.] 31/06 R - US[X.] 2007-73 Rd[X.]7).

2. Gründe, die einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Das L[X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die am 20.10.2008 gegen das Urteil des [X.] Trier eingelegte Berufung zulässig war. Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des [X.] mit Wirkung zum [X.] für [X.]lagen der vorliegenden Art von bisher 500 Euro auf nunmehr 750 Euro angehoben worden ist (vgl § 144 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]G idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] <[X.] 444>). Die Beschwer des [X.] durch das Urteil des [X.], das nach Verbindung einheitlich über die Aufhebung des [X.] in dem gesamten [X.]raum vom 1.11.2007 bis 29.2.2008 entschieden hat, erreicht diesen Wert, weil die [X.] die in den Bescheiden vom 18.10.2007 und 2.11.2007 enthaltenen Minderungsbeträge kumulierend berücksichtigt, also die Regelleistung in dem streitigen [X.]raum insgesamt um einen Gesamtbetrag in Höhe von 936 Euro gemindert hat. Die Berufung des [X.] richtete sich gegen dieses Urteil insgesamt.

3. Die Revision des [X.] ist begründet, soweit die [X.] wegen des [X.]s des [X.] vom 17.10.2007 mit dem weiteren Bescheid vom 18.10.2007 idF des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007 für den [X.]raum vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 die Aufhebung des [X.] des [X.] um einen Betrag in Höhe von [X.] der Regelleistung verfügt hat. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] insofern zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Der dieses [X.] betreffende Bescheid ist in vollem Umfang aufzuheben (4.). Die Revision des [X.] ist auch begründet, soweit die [X.] sein [X.] mit Bescheid vom 2.11.2007 (betr das [X.] vom 24.10.2007) für die [X.] vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 um mehr als [X.] der Regelleistung abgesenkt und den Bewilligungsbescheid vom 10.10.2007 insoweit aufgehoben hat (5.). Im Übrigen ist die Revision des [X.] nicht begründet. Die die [X.] vom 9.10.2007 und 24.10.2007 betreffenden Bescheide vom 18.10.2007 und 2.11.2007 sind rechtmäßig, soweit die [X.] davon ausgegangen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine [X.]enkung des [X.] wegen der [X.] vorliegen (6.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die [X.]enkungen greifen für den hier vorliegenden Sachverhalt einer auf vier Monate begrenzten stufenweisen [X.]enkung wegen der Verletzung von Meldeobliegenheiten nicht durch (7.).

4. Der das [X.] vom 17.10.2007 betreffende Bescheid vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007 ist in vollem Umfang aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung des [X.] vom 10.10.2007 nach § 40 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 48 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X nicht vorliegen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des [X.] vorgelegen haben, ist nicht eingetreten. Die Voraussetzungen des § 31 [X.] 3 Satz 3 [X.] sind schon deshalb nicht gegeben, weil es - bezogen auf das vorangegangene [X.] vom 9.10.2007 und den die [X.]enkung regelnden Bescheid vom 18.10.2007 - an einer (weiteren) wiederholten Obliegenheitsverletzung fehlt.

[X.]ommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das [X.] unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 [X.] in einer ersten Stufe um [X.] der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 [X.] maßgebenden Regelleistung abgesenkt (§ 31 [X.] [X.]). Bei wiederholter Pflichtverletzung nach [X.] wird das [X.] um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in [X.] genannten [X.] und dem der jeweils vorangegangenen [X.]enkung nach [X.] zu Grunde liegenden Vomhundertsatz ergibt (§ 31 [X.] 3 Satz 3 [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] - [X.] 1706).

Zu einer (weiteren) [X.]enkung des [X.] bei wiederholten [X.]n iS des § 31 [X.] 3 Satz 3 [X.] mit einem jeweils erhöhten [X.]enkungsbetrag bedarf es einer vorangegangenen entsprechenden Feststellung eines ggf weiteren [X.]s mit einem [X.]enkungsbetrag der niedrigeren Stufe. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift; jedoch sprechen der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils (weitere) wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten [X.]enkungsbetrag nur dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene Pflichtverletzung jeweils mit einem [X.]enkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellt worden ist (vgl insbesondere für das Verhältnis von erstmaliger und wiederholter Obliegenheitsverletzung: L[X.] Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2007 - L 14 AS 1550/07 ER - juris Rd[X.]; L[X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom [X.] - L 20 [X.]/07 [X.] - NZS 2010, 230, juris Rd[X.]0; L[X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2008 - L 7 [X.]/08 AS - juris RdNr 3; L[X.] Niedersachsen-Bremen Beschluss vom [X.] AS 266/09 B ER - NZS 2010, 230, juris Rd[X.]4; [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2009, § 31 Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 31 Rd[X.]9, Stand Juli 2007; [X.] in JurisP[X.]-[X.], 2. Aufl, § 31 Rd[X.]11, Stand 4.5.2007; aA L[X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 8.1.2009 - L 8 AS 59/06 - juris RdNr 62; [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 31 RdNr 50d).

Aus der Systematik des § 31 [X.] folgt, dass die Regelung hinsichtlich des Umfangs der Sanktionierung strikt danach differenziert, ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte Obliegenheitsverletzung oder eine weitere wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt. Die jeweiligen [X.] sind nach § 31 [X.] 3 Satz 3 [X.] mit einer Stufenfolge von [X.]enkungen wegen wiederholter [X.] verbunden. Die Sanktionierung durch Festlegung eines erhöhten [X.]enkungsbetrags soll erst greifen, wenn dem Hilfebedürftigen durch den vorangegangenen Sanktionsbescheid mit einer Minderung des Sanktionsbetrags in der niedrigeren Stufe die [X.]onsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt worden sind. Bezogen auf den das [X.] vom 17.10.2007 betreffenden Bescheid vom 18.10.2007 mit einer [X.]enkung des [X.] um [X.] fehlte es insofern an einem diesem Bescheid vorangehenden [X.]enkungsbescheid mit einer [X.]enkung um [X.], weil der das [X.] vom 9.10.2007 betreffende Bescheid ebenfalls am 18.10.2007, also am selben Tag, erlassen worden ist.

Der das [X.] vom 17.10.2007 betreffende Bescheid kann auch nicht etwa mit einer Minderung des [X.] um [X.] der Regelleistung als rechtmäßig angesehen werden, weil dies das gesetzgeberische [X.]onzept einer stufenweisen Minderung umgehen würde. Liegt ein (weiteres) wiederholtes [X.] nicht vor, scheidet auch eine (weitere) Erhöhung des [X.] durch eine zeitgleiche [X.]enkung mittels zweier gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem [X.]enkungsbetrag aus, die im Ergebnis zu einer Minderung des [X.] im gleichen oder sogar höheren Umfang führen würden (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]B XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 31 [X.] RdNr 52, Stand April 2010; siehe zur Unzulässigkeit einer kumulierenden [X.]enkung unter 5.).

5. Der Bescheid der [X.]n vom 2.11.2007 ist rechtswidrig, soweit die [X.] das [X.] des [X.] in der [X.] vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 um insgesamt mehr als [X.] der Regelleistung abgesenkt und das ihm in dieser [X.] mit Bewilligungsbescheid vom 10.10.2007 bewilligte [X.] um insgesamt mehr als [X.] der Regelleistung aufgehoben hat. Dies folgt zunächst daraus, dass der das [X.] vom 17.10.2007 betreffende Bescheid aufzuheben war, das [X.] also - ausgehend von dem ersten Bescheid vom 18.10.2007 mit einer Minderung des [X.] um [X.] der Regelleistung - in der nächstfolgenden Minderungsstufe nur um [X.] der Regelleistung abgesenkt werden konnte. Im Tenor des Urteils hat der [X.] die [X.]enkung jedoch auch klarstellend auf insgesamt [X.] der Regelleistung festgelegt, weil die [X.] mit den angefochtenen Aufhebungs- und [X.]enkungsbescheiden die [X.] jeweils gesondert sanktioniert und damit für die [X.] ab 1.12.2007 eine unzulässige "kumulierende" [X.]enkung des [X.] vorgenommen hat (vgl [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2009, § 31 Rd[X.]6). Liegt - wie hier - eine Fallgestaltung vor, in der innerhalb eines laufenden [X.] eine weitere Obliegenheitsverletzung gegeben ist, wird die vorangegangene [X.]ürzungsstufe aber um die nächste [X.]ürzungsstufe nicht durch "parallele [X.]enkungsbescheide" ergänzt, sondern von dieser - durch Erlass eines die neue erhöhte [X.] regelnden Änderungsbescheids - abgelöst (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.]B X, § 31 [X.] RdNr 64, Stand Februar 2008; [X.] in JurisP[X.]-[X.], 2. Aufl, Stand [X.], § 31 Rd[X.]20).

Bereits der Wortlaut des § 31 [X.] 3 Satz 3 [X.] spricht gegen eine zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele [X.]enkungsbescheide bei weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden [X.], weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht jedoch von mehrfachen [X.]enkungen des [X.] wegen wiederholter [X.] ausgeht. Entsprechend sah § 31 [X.] 3 Satz 1 [X.] in seiner Fassung bei Inkrafttreten des [X.] ([X.], 2954) ausdrücklich vor, dass das [X.] bei wiederholter Pflichtverletzung "zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe gemindert worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien wird von dem [X.]onzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von einer [X.]umulation von [X.]enkungsbescheiden ausgegangen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von [X.]ommunen nach dem [X.] <[X.]ommunales Optionsgesetz>, BT-Drucks 15/2816 [X.]). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) sollte die Struktur des § 31 [X.] 3 [X.] mit Wirkung zum 1.1.2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen [X.]enkungszeitraums (§ 31 [X.] 3 Satz 4 [X.]) neue [X.] darstellen, wiederholte [X.] also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende [X.]enkung des [X.] innerhalb des bereits bestehenden [X.] von drei Monaten liegen (BT-Drucks 16/1410 [X.]). Mit der Anknüpfung an den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks aaO). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage hinausgehend - [X.] innerhalb eines bereits laufenden [X.] gleichzeitig in einem erhöhten Umfang sanktionieren wollte.

6. Im Übrigen sind die die [X.] vom 9.10.2007 und 24.10.2007 betreffenden Bescheide vom 18.10.2007 und 2.11.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.11.2007 rechtmäßig, soweit die [X.] davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des [X.] vom 10.10.2007 nach § 40 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 48 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X vorliegen. Gegenüber den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des [X.] vom 10.10.2007 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die [X.]enkung des [X.] wegen der [X.] am 9.10.2007 und 24.10.2007 gegeben sind und die [X.] deshalb berechtigt war, das [X.] für die [X.] ab 1.11.2007 um [X.] der Regelleistung und für die [X.] ab 1.12.2007 bis 29.2.2008 um [X.] der Regelleistung abzusenken.

a) Die Schreiben der [X.]n vom [X.] und 17.10.2007, mit denen diese den [X.]läger unter Angabe der [X.] eines Gesprächs über das Bewerberangebot/seine berufliche Situation bzw der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zu einer Vorsprache bei ihr aufforderte, sind wirksame Meldeaufforderungen. Es liegen hinreichend bestimmte Aufforderungen vor, die es dem [X.]läger ermöglichten, das ihm abverlangte Verhalten zu erkennen (zu diesem Erfordernis [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 31 Rd[X.]6; vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 59 Rd[X.]5, Stand August 2008). Es werden individuelle, auf den [X.]läger bezogene [X.] (vgl hierzu [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 59 [X.] Rd[X.]2, Stand September 2007) genannt. [X.] ist, dass die [X.] in ihren Einladungsschreiben neben dem Meldezweck eines Gesprächs über das Bewerberangebot/die berufliche Situation bestimmte, dass der Termin gleichzeitig der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens dienen sollte. Die dem Träger der Grundsicherung eingeräumte Möglichkeit, den Arbeitslosen aufzufordern, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, enthält insofern keinen über die Regelung des § 59 [X.] iVm § 309 [X.] [X.]I hinausgehenden Meldezweck, sondern stellt lediglich klar, dass zur Verwirklichung der dort genannten Zwecke ein Untersuchungstermin anberaumt werden kann (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]I, § 309 Rd[X.]9, Stand August 2008). Der [X.]läger konnte auf Grund der Meldeaufforderung zweifelsfrei und selbst verantwortlich darüber entscheiden, ob er der Einladung Folge leisten wollte und beurteilen, ob für ein Nichterscheinen wichtige Gründe vorliegen.

b) Die Meldeaufforderungen waren auch mit ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrungen versehen. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] zuständigen [X.]e des B[X.] voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 [X.] iVm [X.] 3 [X.] zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen; denn nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen (vgl [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 30/09 R - Rd[X.]2 ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen und [X.] vom [X.] - B 14 AS 53/08 R - Rd[X.]9 ff, [X.], 297, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen genügen die den Einladungsschreiben vom [X.] und 17.10.2007 beigefügten Rechtsfolgenbelehrungen unter Berücksichtigung der in den [X.]enkungsbescheiden vom [X.] und 18.10.2007 enthaltenen Belehrungen. Sie beziehen sich ausdrücklich nur auf die konkreten Rechtsfolgen bei [X.]. Zwar erwähnen sie die Rechtsfolgen bei einer wiederholten Obliegenheitsverletzung dieser Art nur neben den Rechtsfolgen bei einer erstmaligen Verletzung. Der [X.]läger ist jedoch auch in den [X.]enkungsbescheiden vom [X.] und 18.10.2007 auf die konkrete Höhe der Minderung seines Anspruchs bei einer wiederholten Obliegenheitsverletzung hingewiesen worden, sodass er die [X.]onsequenzen einer weiteren [X.] auch hinsichtlich der Höhe der Minderung erkennen konnte.

c) Der [X.]läger hat nach den Feststellungen des L[X.] mit seinem Nichterscheinen am 9.10.2007 und 24.10.2007 gegen seine Obliegenheit zur Meldung bzw zum Erscheinen bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin pflichtwidrig verstoßen. Wegen der strukturellen Ähnlichkeit des § 31 [X.] zu den [X.] des § 144 [X.] 1 Satz 2 [X.]I ist auch im Rahmen des § 31 [X.] [X.] die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ([X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 31 Rd[X.]; vgl zum Sperrzeitenrecht des [X.]I: B[X.]E 84, 270, 275 = [X.] 3-4100 § 119 [X.]9 S 97; B[X.]E 93, 105 = [X.] 4-4300 § 144 [X.], Rd[X.]1; B[X.]E 95, 8 = [X.] 4-4300 § 140 [X.], Rd[X.]1 f; so ausdrücklich für die Sperrzeit bei Verletzung der Meldepflicht nach § 144 [X.] 1 Satz 2 Nr 6 [X.]: [X.] in [X.], [X.]I, § 144 RdNr 446, Stand Juni 2010). Der Verstoß gegen die Meldepflicht war dem [X.]läger - unbesehen der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Versäumnis des [X.] (vgl hierzu unter e) - nach den Feststellungen des L[X.] vorwerfbar, weil die [X.] ihn mit den Einladungsschreiben vom [X.] und 17.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe gesundheitlicher Gründe sein Nichterscheinen zu den Meldeterminen entschuldigen könne.

d) Der [X.]läger hatte auch keine wichtigen Gründe für sein Nichterscheinen zu den Meldeterminen am 9.10.2007 und 24.10.2007. Nach § 31 [X.] [X.] scheidet eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes aus, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten "nachweist". Wichtige Gründe iS des § 31 [X.] [X.] können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.

Das L[X.] hat festgestellt, dass gesundheitliche Umstände, die einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen des [X.] zu den Meldeterminen am 9.10.2007 und 24.10.2007 darstellen könnten, nicht gegeben seien, die vorhandenen ärztlichen Unterlagen und deren Inhalte ausgewertet und im Ergebnis den Umstand, dass der [X.]läger trotz mehrfacher Aufforderung ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu den Meldeterminen nicht vorgelegt hat, zu seinen Lasten gewertet. Der [X.] ist an die Feststellungen zum gesundheitlichen Leistungsvermögen des [X.] und damit seiner Fähigkeit zur Wahrnehmung der Meldetermine gebunden, weil der [X.]läger insofern keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (§ 163 [X.]G iVm § 164 [X.] Satz 3 [X.]G). Soweit Verfahrensmängel gerügt werden - hier kommt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G in Betracht - muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 [X.] Satz 3 [X.]G). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl zB [X.] vom 24.11.1987 - 3 R[X.] 7/87 - US[X.] 87136, juris Rd[X.]5; [X.] vom 26.4.2005 - B 5 RJ 6/04 R - [X.] 4-2600 § 4 [X.] RdNr 35). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des [X.] nicht. Mit seinem Revisionsvorbringen, er sei auf Grund "seiner [X.]rankmeldung" durch [X.] vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen bzw ein wichtiger Grund sei schon wegen des anberaumten [X.] gegeben, stellt er auf subjektive Vorstellungen, nicht jedoch auf den rechtlich geforderten "objektiven Maßstab" für die Annahme eines wichtigen Grundes ab (vgl B[X.] [X.] 4-4300 § 144 [X.] Rd[X.]3 mwN).

Soweit der [X.]läger geltend macht, bereits die Bescheinigungen des [X.] über seine Arbeitsunfähigkeit begründeten den Nachweis eines wichtigen Grundes für sein Nichterscheinen zu den Meldeterminen, rügt er die rechtlichen Maßstäbe des L[X.] für die Ausfüllung des wichtigen Grundes iS des § 31 [X.] [X.]. Seine Einwände greifen jedoch nicht durch. Die von ihm herangezogene Regelung des § 309 [X.] 3 Satz 3 [X.]I, nach der die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig erkrankt ist und die [X.] dies in der Meldeaufforderung bestimmt, bewirkt nicht, dass die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit entfällt. Sie soll das Meldeverfahren für die Arbeitsverwaltung und die Leistungsberechtigten lediglich vereinfachen, Missbrauchsmöglichkeiten einschränken und der Arbeitsverwaltung die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene erneute Meldung des Arbeitslosen ersparen (BT-Drucks 15/1515 [X.]), wenn sie auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig einen wichtigen Termin für das Nichterscheinen zum Meldetermin annimmt. Wegen der Vorgeschichte erfolgloser Meldeaufforderungen hat die [X.] von dieser Möglichkeit aber gerade nicht Gebrauch gemacht.

Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen ([X.] in JurisP[X.]-[X.], 2. Aufl, Stand [X.], § 31 Rd[X.]93; [X.] in G[X.]-[X.], § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008; [X.] in [X.], [X.]I, 5. Aufl 2010, § 309 Rd[X.]1; aA [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 309 [X.]I Rz 21a, Stand Juni 2006). Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde - ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind ([X.] vom 26.2.1992 - 1/3 R[X.] 13/90 - [X.] 3-2200 § 182 [X.]2; [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, § 44 [X.]B V Rd[X.]32, Stand 1.9.2008; Behrend in [X.], [X.]I, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 [X.] Satz 1 [X.] [X.]B V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen. An die vom L[X.] insoweit getroffenen Feststellungen zum Nichtvorhandensein von gesundheitlichen Gründen für die [X.] des [X.] ist der [X.] gebunden (§ 163 [X.]G).

e) Mit den [X.]n vom 9.10.2007 und 24.10.2007 liegen auch wiederholte [X.] iS des § 31 [X.] 3 Satz 3 [X.]I vor. Ob eine wiederholte Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich vorrangig nach dem [X.]ablauf zwischen dem Beginn des [X.] und einem weiteren Obliegenheitsverstoß, der maximal ein Jahr betragen darf (§ 31 [X.] 3 Satz 4 [X.]). Mit dem Bescheid vom [X.] hat die [X.] bereits eine erste Minderung des [X.] wegen eines [X.]s und mit dem Bescheid vom 18.10.2007 eine (erste) wiederholte Versäumnis während dieser [X.]spanne festgestellt. Liegen verschiedene Meldetermine vor, kann nicht allein die Grundhaltung, Meldetermine wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu befolgen, einen gegen eine wiederholte Pflichtverletzung sprechenden "Fortsetzungszusammenhang" bewirken, wenn es sich um zeitlich aufeinander folgende [X.] handelt (vgl auch [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 78).

7. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die [X.]enkung des [X.] für den hier auf vier Monate begrenzten [X.]raum vom 1.11.2007 bis 29.2.2008 um [X.] bzw [X.] der für den [X.]läger maßgebenden Regelleistung bestehen im hier zu entscheidenden Fall nicht. Die für eine wiederholte Verletzung der Meldepflicht vorgesehenen Sanktionen sind wegen der damit verbundenen [X.]enkung des Leistungsniveaus vorliegend allein an dem aus Art 1 [X.] 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 [X.] 1 GG hergeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu messen ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175, 223 = NJW 2010, 505, 508; [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - NJW 2010, 2866, 2868). [X.] verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hier nach Überzeugung des [X.]s bereits deshalb nicht, weil die [X.] dem [X.]läger nach dem konkreten Geschehensablauf im streitigen [X.]raum bereits mit dem Bescheid vom 2.11.2007 ergänzende Sachleistungen "in angemessenem Umfang" angeboten und der [X.]läger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Es bedurfte vor diesem Hintergrund hier keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzlich geregelten [X.]enkungsmöglichkeiten als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als [X.]ehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 27/10 R

09.11.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Trier, 4. September 2008, Az: S 1 AS 349/07, Urteil

§ 31 Abs 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 31 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 31 Abs 3 S 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 31 Abs 3 S 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 59 SGB 2, § 144 Abs 1 S 2 SGB 3, § 309 Abs 1 S 1 SGB 3, § 309 Abs 2 SGB 3, § 309 Abs 3 S 3 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R (REWIS RS 2010, 1636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1636

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1 BvL 1/09

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