Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 19/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 11911

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen wiederholten Meldeversäumnisses - isolierte Anfechtbarkeit von Feststellungsbescheiden - Verfassungsmäßigkeit der Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs - Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide - Ermessensfehlgebrauch


Leitsatz

1. Ein Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und einer Minderung im SGB 2 ist jedenfalls dann isoliert anfechtbar, wenn in demselben Bescheid von einer Umsetzung der Feststellung abgesehen wird.

2. Gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs um 30 vH des maßgebenden Regelbedarfs aufgrund einer Pflichtverletzung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2012 - [X.] AS 1294/11 - wird zurückgewiesen, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 - [X.] - aufgehoben hat.

Das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2012 - [X.] A[X.]4/12 - wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 und der Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 - [X.] AS 209/12 - wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist nur noch die Rechtmäßigkeit von sieben Bescheiden über [X.]se und Minderungen von Ansprüchen auf [X.] ([X.]) in sich teilweise überschneidenden [X.]räumen.

2

Die im Jahr 1981 geborene Klägerin, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt, bezieht vom beklagten Jobcenter seit dem [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). Im Laufe der [X.] war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwischen den Beteiligten umstritten, und die Klägerin übersandte einen Bescheid des [X.] vom 17.7.2009, in dem abgelehnt wurde, einen Grad der Behinderung (GdB) festzustellen; eine seitens des Beklagten beabsichtigte ärztliche Untersuchung der Klägerin kam nicht zustande. Im Laufe des Jahres 2011 erfolgten wiederholte Absenkungen der Leistungen wegen [X.]sen der Klägerin. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen vom 1.9.2011 bis zum [X.] in nicht geminderter Höhe, aber unter zeitweiser Berücksichtigung eines Einkommens (Bescheid vom 21.7.2011, Änderungsbescheid vom 16.9.2011).

3

Nachdem die Klägerin zu einem Termin am 10.10.2011 bei dem Beklagten nicht gekommen war, lud der Beklagte sie durch ein Schreiben mit Rechtsfolgenbelehrung für den 24.10.2011 erneut zu einer Besprechung ihres "Bewerberangebots bzw ihrer beruflichen Situation" in seine Dienststelle. Aufgrund des [X.] der Klägerin hörte der Beklagte sie an und stellte ein [X.] sowie eine Minderung ihres [X.]-Anspruchs um [X.] ihres Regelbedarfs vom 1.12.2011 bis zum [X.] nach §§ 32, 31b Abs 1 [X.] mit Bescheid fest. In sechs weiteren solchen Schreiben wurde die Klägerin zu sechs weiteren Terminen vom [X.] bis zum 12.12.2011 eingeladen, denen sie nicht nachkam. Anschließend erfolgten jeweils eine Anhörung sowie ein Bescheid über die Feststellung eines [X.] und eine Minderung des [X.]-Anspruchs für [X.]räume vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012. Gegen alle Bescheide wurden Widersprüche eingelegt und nach deren Zurückweisung wurden Klagen erhoben, die vom Sozialgericht ([X.]) zu drei Verfahren verbunden wurden, in denen zum Teil noch weitere Punkte umstritten waren und der Ehemann der Klägerin beteiligt war (Meldetermin vom 24.10.2011, Bescheid vom 17.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 7.12.2011, [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] AS 1294/11; Meldetermin vom [X.]2011, Bescheid vom 29.11.2011, Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] AS 32/12, verbunden zu [X.] AS 1294/11; Meldetermin vom 11.11.2011, Bescheid vom 9.12.2011, Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] AS 53/12, verbunden zu [X.] AS 1294/11; Meldetermin vom 21.11.2011, Bescheid vom 14.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 26.1.2012, [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] AS 209/12; Meldetermin vom 25.11.2011, Bescheid vom 15.12.2011, Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.] ebenfalls mit dem Aktenzeichen [X.] AS 53/12, verbunden zu [X.] AS 1294/11; Meldetermin vom 7.12.2011, Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 7.2.2012, [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] A[X.]4/12; Meldetermin vom 12.12.2011, Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] AS 122/12, verbunden zu [X.] A[X.]4/12).

4

In dem Verfahren [X.] AS 1294/11 hat das [X.] durch Urteil vom 13.2.2012 die Bescheide vom 29.11.2011, 9.12.2011 und 15.12.2011 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen wegen des Bescheides vom 17.11.2011 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin hinsichtlich der aufgehobenen Bescheide vor dem jeweiligen Meldetermin nicht den erforderlichen ersten Bescheid über die Feststellung eines [X.] und einer Minderung erhalten habe. In den beiden anderen Verfahren hat das [X.] durch Urteile vom 27.2.2012 - [X.] A[X.]4/12 - und vom [X.] - [X.] AS 209/12 - die Klagen der Klägerin abgewiesen, weil die Klägerin vor dem jeweiligen Meldetermin den erforderlichen Bescheid über die Feststellung eines [X.] und einer Minderung erhalten habe.

5

Auf die Berufungen der Klägerin gegen alle drei Urteile und der des Beklagten gegen das Urteil vom 13.2.2012 hat das [X.] (L[X.]) durch Urteile vom 24.10.2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] vom 13.2.2012 geändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die angeführten Bescheide über die Feststellung von [X.]sen und Minderungen seien rechtmäßig. Die Klägerin sei zu allen Terminen ordnungsgemäß eingeladen worden, aber ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die [X.] hätten einen zulässigen Zweck gehabt, und die "Einladungsdichte" sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Addition von Minderungen aufgrund von [X.]sen sehe § 32 [X.] in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung ausdrücklich vor. Nach dieser Rechtslage müsse vor Eintritt eines zweiten [X.] kein erstes [X.] durch Bescheid festgestellt worden sein. Wegen der Höhe der Minderungen habe der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, ergänzende sach- oder geldwerte Leistungen zu beantragen.

6

In ihren vom [X.] (B[X.]) zugelassenen und zu einem Verfahren verbundenen Revisionen rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 31b, 32 [X.]. Nach wie vor setze eine zweite Sanktion innerhalb eines Sanktionszeitraums voraus, dass die erste Sanktion bereits vor dem zweiten [X.] durch Bescheid festgestellt worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen [X.]s vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12 - zu ändern, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2012 - [X.] AS 1294/11 - zurückzuweisen, dieses Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 aufzuheben,
2. das Urteil des Bayerischen [X.]s vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 199/12 - und das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2012 - [X.] A[X.]4/12 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 und den Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufzuheben,
3. das Urteil des Bayerischen [X.]s vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 389/12 - und das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 - [X.] AS 209/12 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er meint, § 32 [X.] schreibe beim Vorliegen seiner Voraussetzungen die Verhängung einer Sanktion zwingend vor, zudem führe nun jedes [X.] zu einer Minderung des [X.]-Anspruchs um [X.] des maßgebenden Regelbedarfs, sodass eine Addition während überlappender [X.]en erfolge.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist zum Teil begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>), und die Urteile des [X.] vom 24.10.2012 sind zu ändern. Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 13.2.2012 ist zurückzuweisen, soweit dieses den Bescheid des [X.]n vom 15.12.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] - wegen des [X.] am 25.11.2011 aufgehoben hat. Auf die Berufung der [X.]lägerin ist das Urteil des [X.] vom 27.2.2012 zu ändern und sind der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 7.2.2012 wegen des [X.] am 7.12.2011 und der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] wegen des [X.] am 12.12.2011 aufzuheben. Auf die weitere Berufung der [X.]lägerin ist das Urteil des [X.] vom [X.] zu ändern und der Bescheid des [X.]n vom 14.12.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 26.1.2012 wegen des [X.] am 21.11.2011 aufzuheben.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.]G). Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] zu Recht das Urteil des [X.] vom 13.2.2012 geändert und die [X.]lagen gegen den Bescheid des [X.]n vom 29.11.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] wegen des [X.] vom 4.11.2011 und den Bescheid des [X.]n vom 9.12.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] - wegen des [X.] am 11.11.2011 abgewiesen sowie die Berufung der [X.]lägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die [X.]lageabweisung hinsichtlich des [X.]s vom 17.11.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 7.12.2011 wegen des [X.] am 24.10.2011 gewandt hat.

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des [X.] und [X.] nur noch hinsichtlich der genannten [X.] in der Gestalt des jeweiligen Wi[X.]pruchsbescheides, soweit der [X.] in ihnen jeweils ein [X.] der [X.]lägerin und (allgemein) den Eintritt einer Minderung ihres [X.] um [X.] des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate, die sich zum Teil überlappen, nach §§ 32, 31b Abs 1 Satz 1, 3 [X.]B II idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.]) festgestellt hat, nicht aber mangels einer entsprechenden Regelung des [X.]n in den genannten [X.]n (dazu sogleich unter 3.) die konkrete Höhe des [X.] der [X.]lägerin für die strittige [X.] vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012.

3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Berufungen der Beteiligten sind zulässig gewesen (§§ 143 f [X.]G), weil das [X.] sie in den Urteilen vom 13.2.2012 und 27.2.2012 zugelassen hat und die Berufung gegen das Urteil vom [X.] die Berufungssumme erreichte, da ursprünglich nicht nur die Feststellung der [X.] und der Minderung umstritten war (vgl zum [X.]punkt für die Beurteilung der [X.] der Berufung § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 4 Abs 1 Zivilprozessordnung). Richtige [X.]lageart ist die von der [X.]lägerin erhobene reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

a) Regelungsgegenstand der streitbefangenen [X.] ist allein die Feststellung von [X.]n und der sich daraus ergebenden prozent[X.]len [X.], nicht aber die Höhe des Leistungsanspruchs für [X.]en, für die der [X.]lägerin bereits existenzsichernde Leistungen nach dem [X.]B II zuerkannt worden waren. Aufgegriffen mit der Formulierung "Sie sind trotz [X.]enntnis ... zu dem Meldetermin am … ohne wichtigen Grund nicht erschienen" und "für die [X.] bis … wird eine Minderung ihres [X.] monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs … festgestellt" ist allein der Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 1 [X.]B II, mit dem nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 17/3404 [X.]) "klargestellt" werden soll, "dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert". In der Sache beinhaltet das die Feststellungen, dass ein [X.] vorliegt und dieses eine Minderung des [X.] der [X.]lägerin in Höhe von [X.] für eine bestimmte [X.] nach sich zieht.

Nicht bestimmt ist hierdurch indes die Höhe des von der [X.]lägerin im betroffenen [X.]raum konkret zu beanspruchenden [X.] Schon im Ansatz ist das nicht möglich für die [X.], die über den hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2011 bis 2[X.] hinausreicht. Ändernde Wirkungen entfalten die Feststellungsbescheide aber auch nicht im Hinblick auf die mit Bescheid vom 21.7.2011 sowie Änderungsbescheid vom 16.9.2011 zuerkannten Leistungen für diesen Bewilligungsabschnitt selbst. Solche Wirkungen kamen entsprechenden [X.]n schon zur alten Rechtslage nicht zu (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 30/09 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]4 zu § 31 Abs 6 Satz 1 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Hieran hat sich weiterhin nichts geändert. Soweit nunmehr gilt "Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des [X.]alendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt" (§ 31b Abs 1 Satz 1 iVm § 32 Abs 2 Satz 2 [X.]B II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung) berührt das die Geltung bereits erlassener Bewilligungen nicht unmittelbar. Wie bis dahin ist damit vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, ab welchem [X.]punkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistungen [X.] bei [X.]n abgesenkt ist. Nicht bestimmt ist hierdurch aber, dass es zu ihrer Umsetzung abweichend von § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ([X.]B X) einer förmlichen Änderung bereits ergangener Bewilligungen nicht bedarf.

Daran ändert nichts, dass durch die Regelung nach den Materialien "klargestellt" werden soll, "dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert" (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Soweit dadurch zum Ausdruck gebracht sein sollte, dass die Durchbrechung der Bindungswirkung bereits ergangener Bewilligungen (vgl § 77 [X.]G) ausnahmsweise nicht eine förmliche Änderungsentscheidung nach § 48 [X.]B X, erfordert, sondern unmittelbar durch Gesetz angeordnet ist, findet das in dem Gesetzeswortlaut (vgl zur bis dahin geltenden Rechtslage B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 30/09 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]4) keine Stütze. Mindert sich kraft Gesetzes der "Auszahlungsanspruch" einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten [X.]punkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X ohne ausdrückliche ([X.] partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte. Solche Wirkungen könnten nur einer Vorschrift beigemessen werden, die die Geltung von § 48 [X.]B X, ungeachtet des erheblichen Interesses insbesondere leistungsberechtigter Personen, "einfach" (vgl § 9 [X.]B X) erkennen zu können, in welcher Höhe (noch) Ansprüche nach dem [X.]B II zuerkannt sind, ausdrücklich ausschließt und die Absenkung zuerkannter Ansprüche nach dem [X.]B II einem abweichenden Sonderregime (vgl § 37 Sozialgesetzbuch [X.] <[X.]B I>) unterstellt, woran es hier fehlt (ebenso [X.]nickrehm/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 31b [X.]; [X.] in: [X.]/[X.], Stand: März 2015, [X.] § 31b [X.]B II, Rd[X.]3; Treichel, [X.]b 2014, 664 ff; [X.] in Groth/[X.]/[X.], [X.], 2011, § 13 Rd[X.]21; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, Stand: Dezember 2014, [X.] § 31b [X.]B II Rd[X.]; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 31b Rd[X.]).

b) Hat der [X.] in unzutreffender Einschätzung dieser Rechtslage oder aus anderem Grund von einer formellen Umsetzung der Feststellungsbescheide über die Minderung abgesehen, kann sich die [X.]lägerin ohne Verstoß gegen Rechtsprechung des B[X.] hiergegen mit der isolierten Anfechtungsklage wenden (zur prozess[X.]len Lage bei jeweils am gleichen Tag erlassenem [X.] und Änderungsbescheid vgl dagegen B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.] 9).

Dies folgt aus dem Wortlaut und der darin deutlich werdenden Regelungskonzeption des [X.]B II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung, nach dessen § 31b Abs 1 Satz 1 ausdrücklich von einem eigenständigen Verwaltungsakt ausgegangen wird, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt, sowie § 39 [X.] [X.]B II, der die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes anordnet (in diesem Sinne auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 39). Entsprechend kommt den in den angefochtenen [X.]n gebrauchten Wendungen "für die [X.] bis … wird eine Minderung ihres [X.] monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs … festgestellt" und "Sie sind trotz [X.]enntnis ... zu dem Meldetermin am … ohne wichtigen Grund nicht erschienen" durch gesonderte Verwaltungsakte iS des § 31 [X.]B X die Feststellung zu, dass ein [X.] vorliegt und dieses eine Minderung des [X.] der [X.]lägerin in bestimmter Höhe für eine bestimmte [X.] nach sich zieht.

Jedenfalls solange es an der Umsetzung dieser Verwaltungsakte durch Änderung vorher ergangener Bewilligungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X im dargelegten Sinne oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt fehlt, steht ihrer isolierten Anfechtung die zur vorherigen Rechtslage ergangenen Aussage des Senats nicht entgegen, ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 [X.]B II aF stelle keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem [X.]B II überprüft werden könne (B[X.] Urteil vom 15.12.2010 - [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]3; ähnlich der 4. Senat des B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 30/09 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]4 f). Bereits zur Feststellung von [X.]n mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit nach dem [X.] ([X.]B III) hat das B[X.] es als gerechtfertigt angesehen, die Überprüfung auf die Minderung als solche zu beschränken, wenn eine solche Beschränkung vom [X.]läger ausdrücklich gewollt ist und keinerlei Zweifel an einer [X.]lagebeschränkung oder [X.]lagerücknahme bestehen (B[X.] Urteil vom 18.8.2005 - B 7a [X.] 4/05 R - [X.] 4-1500 § 95 [X.] Rd[X.] 8; B[X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.]/7a [X.] 44/06 R - Rd[X.]2). Umso mehr muss diese Möglichkeit offenstehen, wenn ein Jobcenter ausschließlich über das [X.] und den Eintritt der Minderung entscheidet und nicht zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit auch über die Änderung einer zuvor ergangenen Leistungsbewilligung (zur prozess[X.]len Lage in einer solchen [X.]onstellation vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.] 9).

Ergeht der vom [X.]B II nun vorgesehene eigenständige Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung sowie der [X.] in getrennten [X.]n - was nicht zwingend ist - und wird ggf nur der zeitlich spätere [X.] angefochten, während der zeitlich frühere Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung bestandskräftig wird, ist zu beachten, dass für einen möglichen Antrag nach § 44 [X.]B X hinsichtlich dieses Feststellungsverwaltungsakts mangels Streit um die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen die Rückwirkungsregelung in dessen Abs 4 unbeachtlich ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 7 [X.] 44/01 R - [X.] 3-4100 § 119 [X.]). Wird umgekehrt nur die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung angefochten und nicht ein nachfolgender Umsetzungsbescheid, so steht dessen nachträglicher [X.]orrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B X die [X.]grenze des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 44 Abs 4 [X.]B X sowie § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]B II nicht entgegen. Denn die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung sind materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheides ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den [X.] einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen (vgl insoweit zur Rechtslage nach dem [X.]B III: B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/11 [X.] 81/04 R - B[X.]E 95, 8 = [X.] 4-4300 § 140 [X.], Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom 18.8.2005 - B 7a [X.] 4/05 R - [X.] 4-1500 § 95 [X.] Rd[X.] 5 ff).

4. Rechtsgrundlage für die angefochtenen [X.] des [X.]n sind § 32 [X.]B II über [X.] sowie § 31a Abs 3 und § 31b [X.]B II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 [X.]B II entsprechend gelten.

[X.]eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen [X.] ist vorliegend § 48 [X.]B X iVm § 40 Abs 1 [X.]B II, auf die das [X.] [X.] abgestellt hat, weil die angefochtenen [X.] nur die Feststellung eines [X.]s und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die [X.]lägerin (zur Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsakt über die Feststellung eines [X.]s und einer Minderung sowie dem [X.] hinsichtlich ggf notwendiger Änderungen einer schon erfolgten Bewilligung und der Herabsetzung des [X.]-Anspruches siehe zuvor unter 3.).

Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen [X.], insbesondere das Vorliegen einer Anhörung nach § 24 [X.]B X, sind erfüllt.

Die materielle Rechtmäßigkeit ist nur hinsichtlich der [X.] vom 17.11.2011, 29.11.2011 und 9.12.2011 erfüllt, denen die [X.] vom 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 zugrunde lagen, nicht aber hinsichtlich der [X.] vom 14.12.2011, 15.12.2011, [X.] und [X.], die sich auf die [X.] vom 21.11.2011, 25.11.2011, 7.12.2011 und 12.12.2011 bezogen.

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines [X.]s sind zumindest hinsichtlich der [X.], 4.11.2011 und 11.11.2011 gegeben (dazu 5.), nicht jedoch angesichts der Abfolge der zugrunde liegenden sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen für den vierten und die weiteren Meldetermine (dazu 6.). Soweit der [X.] rechtmäßigerweise ein [X.] festgestellt hat, führt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 32 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2, § 31b Abs 1 Satz 1, 3 [X.]B II jeweils als Rechtsfolge zu einer Minderung des [X.] der [X.]lägerin um [X.] des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate kraft Gesetzes (so auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/3404 [X.]). Eine Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge Minderung oder gar die "Verhängung einer Sanktion" ähnlich dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht seitens des zuständigen Jobcenters sieht das Gesetz nicht vor. Einer Erörterung des im Wortlaut des § 31b [X.]B II verwandten Begriffs "Auszahlungsanspruch" bedarf es nicht, weil durch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Minderung der Anspruch selbst [X.] auf [X.] sich entsprechend verringert (vgl zum Begriff "Anspruch" nur § 194 Abs 1 BGB). [X.] verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Minderungen bestehen nicht (dazu 7.).

5. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines [X.]s nach § 32 Abs 1 [X.]B II sind: Eine leistungsberechtigte Person muss eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde (§ 59 [X.]B II, § 309 Abs 2 [X.]B III); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen [X.]enntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G), hinsichtlich deren insbesondere die [X.]lägerin keine [X.] erhoben hat, sind für die [X.] vom 17.11.2011, 29.11.2011 und 9.12.2011 wegen der [X.], 4.11.2011 und 11.11.2011 diese aufgeführten Voraussetzungen, einschließlich einer rechtmäßigen Meldeaufforderung (dazu a) und des Fehlens eines wichtigen Grundes (dazu b), erfüllt. Die [X.]lägerin war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 [X.]B II, wie sich aus ihrem Alter von 29 bzw 30 Jahren in der strittigen [X.], ihrer Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sowie gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] und dem Fehlen von Ausschlusstatbeständen (vgl zB § 7 Abs 4 [X.]B II) ergibt. Ihre Erwerbsfähigkeit war im Laufe des Leistungsbezugs zwar zwischen den Beteiligten strittig, aufgrund der Feststellungen des [X.] ist aber von der Erwerbsfähigkeit der [X.]lägerin auszugehen, wie sich insbesondere aus dem vorgelegten Bescheid über die Ablehnung der Feststellung eines GdB und dem Fehlen anderer Feststellung hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen sowie entsprechender [X.] der [X.]lägerin ergibt. Die [X.]lägerin hat jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum und Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der sie ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Zudem muss der Verwaltungsakt über die Feststellung des [X.]s und der Minderung innerhalb von sechs Monaten ab dem [X.]punkt des [X.]s ergangen sein (§ 32 Abs 2 iVm § 31b Abs 1 Satz 5 [X.]B II). Die Wahrung dieser Fristen folgt aus den mitgeteilten Daten. [X.]eine Voraussetzung aufgrund der neuen Rechtslage ist, dass ein Verwaltungsakt über die erste Feststellung eines [X.]s und der eingetretenen Minderung ergangen ist, ehe ein zweites [X.] eintreten konnte (dazu c).

a) Die Meldeaufforderungen zum 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 waren im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten [X.] (dazu [X.]) und die erforderliche Ermessensausübung (dazu [X.]) rechtmäßig.

Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt (vgl nur B[X.] Beschluss vom 19.12.2011 - [X.] [X.]/11 B - juris - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]n (vgl nur [X.] in [X.], [X.]B III nF, Stand: Jan[X.]r 2015, § 309 Rd[X.]8; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B III, 2. Aufl, Stand: März 2015, [X.] § 309 Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, Stand: Dezember 2014, § 309 [X.]B III Rd[X.]5), wie sich zudem aus der Entstehungsgeschichte und dem heutigen Zweck der Meldepflicht ergibt (B[X.] Urteil vom 14.5.2014 - B 11 [X.] 8/13 R - [X.] 4-4300 § 309 [X.] Rd[X.]1 f; [X.], [X.]O, Rd[X.], 4 ff). Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines [X.]s inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch [X.]ablauf erledigt hat (§ 39 Abs 2 [X.]B X; vgl zur Sperrzeit nach § 159 [X.]B III: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, 2. Aufl, Stand: März 2015, [X.] § 159 Rd[X.]72; zu § 31 [X.]B II aF: B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 27/10 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]5 f).

[X.]) Den Meldeaufforderungen lagen rechtmäßige [X.] zugrunde, die auch in ihnen zutreffend benannt wurden.

Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 [X.]B II, der [X.] die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 [X.]B III für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung "zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver [X.], 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen". Diese Aufzählung der [X.] ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der [X.] zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff [X.]B III. Mit jedem der Zwecke verbinden sich zahlreiche Beratungsgegenstände (vgl nur die Darstellung von [X.] in [X.], [X.]B III nF, Stand: Jan[X.]r 2015, § 309 Rd[X.]4 ff; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B III, 2. Aufl, Stand: März 2015, [X.] § 309 Rd[X.]8 ff; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, Stand: Dezember 2014, § 309 [X.]B III Rd[X.]4 ff). Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssit[X.]tion maßgebend ist; eine stichwortartige [X.]onkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend (vgl [X.], [X.]O, Rd[X.]0; [X.], [X.]O, Rd[X.]2). Dementsprechend ist die Angabe "Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Sit[X.]tion" eine grundsätzlich zulässige und ausreichende [X.]onkretisierung des Meldezwecks (ebenso B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 27/10 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]5).

Dem wird der vorliegend als Meldezweck seitens des [X.]n in den Meldeaufforderungen jeweils angegebene Grund "Ihr Bewerberangebot bzw Ihre berufliche Sit[X.]tion" bezogen auf die einzelnen Meldeaufforderungen gerecht, zumal es keine weiteren Feststellungen des [X.] oder [X.] der [X.]lägerin gibt, die Zweifel an einer ausreichenden [X.]onkretisierung wecken.

[X.]) Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen zum 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 notwendige Ermessensausübung des [X.]n ist nicht zu beanstanden.

Zu deren Überprüfung ist von Folgendem auszugehen: Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G sowie § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B I zu Ermessensleistungen). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 [X.]B I), nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag zB bei einem Leistungsbegehren, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der [X.] eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G; vgl auch zum [X.] jeweils mwN nur: B[X.] Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 1/07 R - B[X.]E 100, 124 = [X.] 4-2700 § 101 [X.], Rd[X.]3 ff und B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 10/10 R - [X.] 4-2700 § 76 [X.] Rd[X.]2 ff).

Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen, weil der [X.] nach den Feststellungen des [X.] die Meldeaufforderung ausgesprochen hatte, um die berufliche Sit[X.]tion der [X.]lägerin mit ihr zu erörtern, was angesichts der Länge ihres Leistungsbezugs naheliegend war. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn die vom [X.]n ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.

Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie zB nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder [X.], bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind für die drei ersten Meldeaufforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen der [X.]lägerin und dem [X.]n über ihre Bewerbungssit[X.]tion bzw berufliche Sit[X.]tion war angesichts ihrer Arbeitslosigkeit praktisch geboten. Zudem waren nach den Feststellungen des [X.] [X.] und gesundheitliche Einschränkungen der [X.]lägerin zu besprechen und zu klären, welche Tätigkeiten sie noch ausüben konnte und ob zunächst Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchzuführen waren. Ob es geboten war, diese weiteren Zwecke ausdrücklich zu benennen, zB zur [X.]lärung der gesundheitlichen Sit[X.]tion der [X.]lägerin, die zwischen den Beteiligten zumindest zeitweise umstritten war, kann angesichts der genannten zulässigen Zwecke - bezogen auf die einzelne Meldeaufforderung - dahingestellt bleiben. Die in den Meldeaufforderungen genannten Zwecke dienten dem zentralen Ziel des [X.]B II, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuzeigen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen kann (vgl § 1 Abs 2 [X.]B II).

Dass der [X.] sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, hat das [X.] nicht festgestellt, die [X.]lägerin hat insofern keine [X.] erhoben und bezogen auf die drei Meldeaufforderungen ist Derartiges aus den vom [X.] festgestellten Tatsachen auch nicht ableitbar.

b) Umstände, die für einen wichtigen Grund bei nur einem der drei [X.] sprechen, so zB dass die [X.]lägerin krankheitsbedingt verhindert war, einen der Termine wahrzunehmen, sind den Feststellungen des [X.] nicht zu entnehmen.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] musste die [X.]lägerin nicht vor einem weiteren [X.] einen ersten Bescheid über die Feststellung eines [X.]s und einer Minderung als Warnung erhalten, damit der zweite Bescheid über dieses weitere [X.] und die Minderung in rechtmäßiger Weise ergehen durfte.

Die dahingehende frühere Rechtsprechung (zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 27/10 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]2 f) ist durch die Neufassung der §§ 31 ff [X.]B II ab 1.4.2011, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, überholt. § 32 [X.]B II über [X.] verweist in seinem Absatz 2 lediglich auf die Vorschriften des § 31a Abs 3 und § 31b [X.]B II. Die Vorschrift des § 31a Abs 1 Satz 4 [X.]B II, nach der eine wiederholte Pflichtverletzung nur "vorliegt", wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, ist ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Stattdessen heißt es in § 32 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, dass sich das [X.] jeweils um [X.] des maßgebenden Regelbedarfs mindert. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber einerseits entsprechend dem genannten Urteil vom [X.] das Erfordernis der vorherigen bescheidmäßigen Feststellung der vorangegangenen Pflichtverletzung vor dem Eintritt der nächsten Pflichtverletzung in das Gesetz übernommen. Andererseits hat er durch seine differenzierende Verweisungsvorschrift zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht bei [X.]n gelten soll. Er hat damit die Möglichkeit nebeneinander stehender [X.] über die Feststellung eines [X.]s und einer Minderung für identische [X.]räume, die im Ergebnis zu einer Addition der [X.] führen, geschaffen, ohne dass es eines ersten [X.]s über die Feststellung eines [X.]s und einer Minderung bedarf (vgl dazu Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 32; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 32 Rd[X.]1; [X.]nickrehm/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 32 Rd[X.]0; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 32 Rd[X.]6).

6. Aufgrund der Abfolge der den [X.]n zugrunde liegenden sieben Meldeaufforderungen nach § 59 [X.]B II, § 309 [X.]B III innerhalb von acht Wochen sind die [X.] vom 14.12.2011, 15.12.2011, [X.] und [X.] rechtswidrig, die auf der vierten und den weiteren Meldeaufforderungen und den [X.]n am 21.11.2011, 25.11.2011, 7.12.2011 und 12.12.2011 beruhen.

Die Rechtswidrigkeit der genannten [X.] folgt nicht aus der "Einladungsdichte" als solche (dazu a), sondern aus der als Vorfrage für die Feststellung eines [X.]s inzident zu prüfenden (vgl dazu 5. a) und vorliegend fehlerhaften Ermessensausübung des [X.]n in der Abfolge und Ausgestaltung der Meldeaufforderungen (dazu b).

a) Die "Einladungsdichte" selbst von nahezu einer Meldeaufforderung pro Woche ist nicht zu beanstanden, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, weil es Gründe für einen solchen engmaschigen [X.]ontakt zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter geben kann und eine Meldeaufforderung ferner - die meldepflichtige Person begünstigend - zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten (vgl § 59 [X.]B II, § 309 Abs 4 [X.]B III) und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter (§ 2 Abs 1 [X.]4a [X.]) führt.

b) Die Abfolge von siebenmal [X.]elben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand an die [X.]lägerin verstößt jedoch gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind (zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Überprüfung von Ermessen vgl 5. a) [X.]).

Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der [X.] nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a [X.]B II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines [X.]s mit einer Minderung um [X.] und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um [X.] sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als [X.] seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen q[X.]litativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der [X.] trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Denn der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des "Förderns und Forderns" im [X.]B II und nach § 1 Abs 2 [X.]B II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift "Sanktionen" vor §§ 31 bis 32 [X.]B II ist es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von [X.]n den Anspruch der Meldepflichtigen auf [X.] zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut und der [X.]onzeption der §§ 31 bis 32 [X.]B II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zB einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.

Neben den in den Meldeaufforderungen genannten Zwecken "Ihr Bewerberangebot bzw Ihre berufliche Sit[X.]tion" drängten sich vor diesem Hintergrund angesichts des Verhaltens der [X.]lägerin und insbesondere der Vorgeschichte mit den Zweifeln an ihrer Erwerbsfähigkeit und den früheren [X.]n als weitere Zwecke die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf (vgl § 309 Abs 2 [X.], 5 [X.]B III). Der [X.] hätte auch von weiteren Meldeaufforderungen Abstand nehmen und die [X.]lägerin zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung auffordern können (vgl § 32 Abs 1 Satz 1 Alt 2 [X.]B II).

In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in den Meldeaufforderungen ist von einer Ermessensunterschreitung des [X.]n auszugehen. Das [X.] hat keine Ermessenserwägung des [X.]n in den angeführten [X.]n oder den zugrunde liegenden Meldeaufforderungen, die der vorliegenden besonderen Sit[X.]tion Rechnung tragen, oder andere spezifische Gründe seitens des [X.]n festgestellt, die für eine wörtliche Wiederholung der bisherigen Meldeaufforderungen und gegen eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprachen. Den festgestellten Tatsachen im Übrigen sind ebenfalls keine dahingehenden Ermessenerwägungen des [X.]n oder andere Gründe zu entnehmen.

7. [X.] verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des [X.] der [X.]lägerin nach §§ 32, 31a Abs 3, § 31b [X.]B II bestehen nicht. Obwohl der Senat sich der mit einer Minderung des [X.] einhergehenden Auswirkungen, bei einer Minderung um [X.] waren es damals 33,70 Euro pro Monat, bewusst ist, kann er sich die notwendige Überzeugung von der [X.]widrigkeit der einschlägigen Regelungen nicht bilden (vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur zB [X.] <[X.]> Beschluss vom [X.] - 2 BvL 9/08 [X.] - [X.] 131, 88 Rd[X.] 90 f mwN).

a) Das durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialst[X.]tsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf [X.]onkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den St[X.]t dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.] 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]34). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen [X.] Nichtannahmebeschluss der 3. [X.]ammer des 1. Senats vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.] 4-4200 § 11 [X.]3 = [X.][X.] 17, 375 Rd[X.]3; [X.], Sanktionen im [X.]B II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195, 200 ff; [X.], [X.]rechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, [X.]/[X.]B 2011, 584 ff). Bei der [X.]onkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat ([X.] Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]38 ff).

Dass der Gesetzgeber dabei von [X.] wegen schlechterdings gehindert wäre, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem [X.]B II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen (so aber [X.]/[X.], Zur [X.]widrigkeit von Sanktionen bei [X.], [X.]b 2012, 134 ff; ähnlich [X.], Sanktionen nach dem [X.]B II und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, [X.] 2014, 96 ff; wie hier dagegen etwa: [X.], Sanktionen im [X.]B II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195 ff; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 31 Rd[X.]3 f; [X.], Zur [X.]widrigkeit von Sanktionen bei [X.], [X.]b 2012, 324 ff; [X.]nickrehm/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 31 Rd[X.] 7; [X.], [X.]rechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, [X.]/[X.]B 2011, 584 ff; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, Stand: Dezember 2014, [X.] § 31 [X.]B II Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 2. Aufl, Stand: März 2015, § 31 Rd[X.]9; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sanktionen im Arbeitsförderungsrecht: [X.] Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - [X.] 74, 203 = [X.] 4100 § 120 [X.]). Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt (vgl [X.], info also 2013, 195 ff; [X.], [X.]b 2012, 324 ff).

Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln (vgl dazu [X.], [X.]? - Das bedingungslose Grundeinkommen, [X.], 172 ff; Opielka, Grundeinkommensversicherung, SF 2004, 114 ff); eine solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Hat der Gesetzgeber von einer solchen Wertung abgesehen, darf er sich bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem [X.]B II vor diesem Hintergrund von der Erwartung leiten lassen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B II) und demzufolge die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel womöglich [X.] durch zumutbare Erwerbsarbeit selbst erwirtschaften (ebenso [X.], info also 2013, 195, 201 ff). Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative [X.]onsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, mit den für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen (auch nur) in Gespräche über Möglichkeiten zur Überwindung von Erwerbslosigkeit einzutreten, ist ihm das verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl [X.] in [X.], [X.]B II, Stand: Dezember 2014, § 31 Rd[X.]5).

b) Dass diese Grenze nicht eingehalten ist, vermag der Senat jedenfalls vorliegend nicht zu erkennen.

Überschreitet die Minderung infolge mehrerer [X.] den Wert von [X.], hat das Jobcenter gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 iVm § 31a Abs 3 Satz 1 [X.]B II nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (vgl dazu [X.]nickrehm/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 31a Rd[X.]6 ff; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 31a Rd[X.]0 ff). Soweit auf dieser Grundlage Sachleistungen erbracht werden, genügt das den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls grundsätzlich ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.] 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2), ohne dass über Voraussetzungen und etwaige Grenzen eines solchen Ausgleichs im Einzelnen hier abschließend zu entscheiden wäre.

Erreicht die Minderung diesen Wert nicht, ist ausgehend von den in die Ermittlung des Regelbedarfs gemäß § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossenen Abteilungen der Verbrauchsausgaben zu beachten, dass nicht dem physischen Existenzminimum, sondern der [X.] Teilhabe zuzuordnen sind etwa die Abteilungen 7 (Verkehr mit 22,78 Euro), 8 (Nachrichtenübermittlung mit 31,96 Euro), 9 (Freizeit usw mit 39,96 Euro) und 11 (Beherbergung [X.] 7,16 Euro). Zudem beziehen sich die Abteilungen 3 (Bekleidung, Schuhe mit 30,40 Euro) oder 5 (Innenausstattung usw mit 27,41 Euro) auf Bedarfe, die aktuell nicht jeden Monat anfallen, sondern von der sog [X.] nach § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II umfasst sind (vgl [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 12 Rd[X.]4; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 73). Die im Regelbedarf enthaltenen Beträge für soziokulturelle Bedarfe sind zwar - obwohl dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.] 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]52; [X.] Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.] 132, 134 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.]7) - keine freiverfügbare Ausgleichsmasse ([X.] Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - NJW 2014, 3425, Rd[X.]17 f). Deshalb mag nicht auszuschließen sein, dass sich der Verweis auf Einsparungen in diesem Bereich in beson[X.] gelagerten Fällen als verfassungsrechtlich bedenklich erweist. Eine solche Lage ist indes zumindest hier nicht erkennbar.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass wegen Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter bzw laufender Bedarfe die Erbringung von Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 1 [X.]B II in Betracht kommt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 29/09 R - B[X.]E 105, 279 = [X.] 4-1100 Art 1 [X.] 7, Rd[X.]3 zur Vorläuferbestimmung; B[X.] Urteil vom 15.12.2010 - [X.] AS 44/09 R - Rd[X.]7). Soweit darüber hinaus weitere, von [X.] wegen nicht hinnehmbare Deckungslücken bestünden, müsste das nicht notwendig die Minderungsbestimmung des § 32 Abs 1 Satz 1 [X.]B II selbst betreffen. Zu fragen wäre aufgrund der gesetzlichen [X.]onzeption von [X.] und Ausgleichsmechanismus nach § 31a Abs 3 Satz 1 [X.]B II vielmehr zuerst, ob der uneingeschränkte Ausschluss von Sachleistungen bei [X.]n von bis zu [X.] des Regelbedarfs ohne Ausnahme bei besonderen Härtefällen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 27/10 R - [X.] 4-4200 § 31 [X.] Rd[X.]4 f). Zu einer solchen Prüfung besteht indes hier kein Anlass, weil weder erkennbar noch von der [X.]lägerin im Rahmen einer Rüge vorgetragen worden ist, dass sie sich erfolglos um die Gewährung von Sachleistungen bemüht habe.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

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B 14 AS 19/14 R

29.04.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Augsburg, 27. Februar 2012, Az: S 11 AS 114/12, Urteil

§ 32 Abs 1 S 1 SGB 2, § 32 Abs 1 S 2 SGB 2, § 32 Abs 2 S 2 SGB 2, § 309 SGB 3, § 31a Abs 1 S 4 SGB 2, § 31a Abs 3 SGB 2, § 31b Abs 1 S 1 SGB 2, § 31b Abs 1 S 5 SGB 2, § 59 SGB 2, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 19/14 R (REWIS RS 2015, 11911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11911

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1 BvL 1/09

1 BvR 2556/09

1 BvL 10/10

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