Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2017, Az. I ZR 21/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10699

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines „Musik-Handys“


Tenor

Die Revisionen der Parteien gegen das Teilurteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Zusammens[X.]hluss [X.] Verwertungsgesells[X.]haften, der ihre Gesells[X.]hafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer Gerätevergütung übertragen haben. Die Beklagte ist Großhändlerin für Telekommunikationsartikel. Sie beliefert den Groß- und Fa[X.]hhandel in [X.] sowie internationale Kunden; ein Direktverkauf an Endkunden erfolgte im hier in Rede stehenden [X.]raum ni[X.]ht.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens sogenannter „[X.]“ nebst externer, diesen „[X.]“ beigefügter Spei[X.]hermedien in der [X.] vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 - na[X.]h Dur[X.]hführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle ([X.] vom 25. Juli 2012 - [X.] 223/10) - im Wege der Stufenklage auf [X.]serteilung, Feststellung ihrer Zahlungspfli[X.]ht und Zahlung einer Vergütung in Anspru[X.]h.

3

Für Mobiltelefone, die über eine eigenständige Mögli[X.]hkeit zur Vervielfältigung von Audiodateien (ohne Zuhilfenahme eines [X.]) verfügen, begehrt die Klägerin eine Vergütung als [X.] und zwar in Höhe von 2,56 €, soweit diese über einen internen Spei[X.]her verfügen und in Höhe von 1,28 €, soweit diese über keinen internen Spei[X.]her verfügen. Soweit die Mobiltelefone nur unter Zuhilfenahme eines [X.] zur Vervielfältigung von Audiodateien genutzt werden können und über einen internen Spei[X.]her verfügen, beanspru[X.]ht sie eine Vergütung als Tonträger. Daneben ma[X.]ht sie für gemeinsam mit den Mobiltelefonen in Verkehr gebra[X.]hte, zur Spei[X.]herung von Audiodaten geeignete Spei[X.]hermedien, eine Vergütung als Tonträger geltend. Diese Tonträgervergütung setzt die Klägerin mit 0,0614 € je Spielstunde an, wobei ein Gigabyte Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspre[X.]hen sollen.

4

Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Hauptantrag und a[X.]ht Hilfsanträge gestellt. Mit dem Hauptantrag hat sie beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten „[X.]“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a) eine integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (mit Angabe der Spei[X.]herkapazität, es sei denn, Bu[X.]hstabe [X.] trifft zu),

b) eine ni[X.]ht integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her),

[X.]) eine Audiospei[X.]herungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem [X.] unabhängigen Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-S[X.]hnittstelle und/oder eine Infrarots[X.]hnittstelle und/oder eine Line-ln-Funktion und/oder eine Radioaufzei[X.]hnungsfunktion,

verfügen, es sei denn, diese „[X.]“ wurden von der [X.] als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „[X.]“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmögli[X.]hkeit ni[X.]ht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise [X.], [X.] oder iMelody-Dateien, bes[X.]hränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 1 in der Bundesrepublik [X.] veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte „[X.]“

a) ohne eigenständige, von einem [X.] unabhängige Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit, aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde [X.] zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht,

b) mit eigenständiger, von einem [X.] unabhängiger Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit sowie

aa) mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her eine Vergütung in Höhe von 2,56 € zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb) ohne Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her, aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem We[X.]hselspei[X.]her eine Vergütung in Höhe von 1,28 € zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung, Spei[X.]herkapazität) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gemeinsam mit „[X.]“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten externen und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]herung von Audiodateien geeigneten bes[X.]hreibbaren Spei[X.]hermedien, es sei denn, diese Spei[X.]hermedien wurden von der [X.] als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „[X.]“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion ni[X.]ht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise [X.], [X.] oder iMelody-Dateien, bes[X.]hränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 3 in der Bundesrepublik [X.] gemeinsam mit „[X.]“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte externe und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]herung von Audiodateien geeignete bes[X.]hreibbare Spei[X.]hermedium eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde [X.] zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht.

5

Von den a[X.]ht Hilfsanträgen ist in der Revisionsinstanz nur no[X.]h der se[X.]hste Hilfsantrag von Bedeutung. Er unters[X.]heidet si[X.]h vom Hauptantrag im Wesentli[X.]hen darin, dass er keine „[X.]“ mit integrierten Spei[X.]hern und keine Spei[X.]hermedien erfasst, deren jeweilige Spei[X.]her leer eine Kapazität unter 5 MB haben.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Oberlandesgeri[X.]ht hat der Klage dur[X.]h Teilurteil in der ersten Stufe mit dem se[X.]hsten Hilfsantrag wie folgt teilweise stattgegeben:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten „[X.]“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a) eine integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (mit Angabe der Spei[X.]herkapazität),

b) eine ni[X.]ht integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her),

[X.]) eine Audiospei[X.]herungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem [X.] unabhängigen Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-S[X.]hnittstelle und/oder eine Infrarots[X.]hnittstelle und/oder eine Line-ln-Funktion und/oder eine Radioaufzei[X.]hnungsfunktion,

verfügen, es sei denn, diese „[X.]“ wurden von der [X.] als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzli[X.]h keine [X.] zu erteilen ist über „[X.]“ mit einem integrierten Spei[X.]her, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat, und die ni[X.]ht über einen Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her verfügen.

Unter einem „[X.]“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmögli[X.]hkeit ni[X.]ht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton bes[X.]hränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik [X.] veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte „Musik- Handy“

a) ohne eigenständige, von einem [X.] unabhängige Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit, aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde [X.] zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht.

b) mit eigenständiger, von einem [X.] unabhängiger Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit sowie

aa) mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 2,56 € zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb) ohne Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her (kein oder integrierter Spei[X.]her, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem We[X.]hselspei[X.]her (Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her) eine Vergütung in Höhe von 1,28 € zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung, Spei[X.]herkapazität) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gemeinsam mit „[X.]“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten externen und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]herung von Audiodateien geeigneten bes[X.]hreibbaren Spei[X.]hermedien, es sei denn, diese Spei[X.]hermedien wurden von der [X.] als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass keine [X.] zu erteilen ist über Spei[X.]hermedien, die leer eine Kapazität unter 5 MB haben.

Unter einem „[X.]“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmögli[X.]hkeit ni[X.]ht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton bes[X.]hränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 3 in der Bundesrepublik [X.] gemeinsam mit „[X.]“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte externe und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]herung von Audiodateien geeignete bes[X.]hreibbare Spei[X.]hermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde [X.] zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht.

5. Im Übrigen (weitergehende Auskünfte- und Feststellungsanträge) wird die Klage abgewiesen.

8

Mit ihren vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Hauptantrag und die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

A. Das [X.] hat die Klage für zulässig und mit dem sechsten Hilfsantrag als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Die [X.]en hätten vor Klageerhebung das erforderliche [X.]nverfahren durchgeführt. Die Klägerin habe entgegen der Behauptung der [X.] zum Zeitpunkt der Einleitung des [X.]nverfahrens bereits existiert. Die von der Klägerin gestellten Anträge seien hinreichend bestimmt. Sie umfassten nur diejenigen Mobiltelefone der [X.], die die in den Anträgen angegebenen technischen Merkmale aufwiesen. Die mit den Ziffern 2 und 4 der Anträge erhobene Zwischenfeststellungklage sei zulässig.

Die Klage sei (nur) mit dem sechsten Hilfsantrag begründet. Die Klägerin sei als [X.] der Verwertungsgesellschaften aktivlegitimiert. Die [X.] sei als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien passivlegitimiert. Die [X.] habe im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ausweislich ihrer [X.] Mobiltelefone angeboten, von denen jedenfalls 2 Geräte für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, dass die weiteren 46 Geräte gleichfalls über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten, die erforderlich sei, um vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die von der Klägerin geforderte Vergütung sei der Höhe nach begründet und entspreche den gesetzlichen Vergütungssätzen für [X.]e und Speichermedien. Die [X.] mache ohne Erfolg geltend, ihr sei es weder zumutbar noch möglich gewesen, die von der Klägerin nunmehr für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geforderte Vergütung in den Preis der Mobiltelefone und Speicherkarten einzurechnen und damit an die Zwischenhändler weiterzugeben oder entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die in den Jahren 2004 bis 2006 entstandenen Ansprüche seien nicht verjährt. Die Klägerin habe erstmals im Zuge einer Händlerauskunft vom 17. August 2009 von der [X.] als möglicher Importeurin von „[X.]“ Kenntnis erlangt. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dieser Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt in grob fahrlässiger Weise verschlossen habe.

B. Die Revisionen der [X.]en haben keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem sechsten Hilfsantrag der Klage stattgegeben.

I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des [X.]s enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das [X.] hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „[X.]“ zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF und der Anwendbarkeit der Vergütungssätze nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die [X.]en zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 515 Rn. 17 = [X.], 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 184 Rn. 11 = [X.], 66 - [X.], mwN).

II. Die Klage ist zulässig.

1. Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, die Prozessvoraussetzung der vorherigen Durchführung eines Schiedsverfahrens sei im Streitfall nicht erfüllt.

a) Bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.], an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach § 54 [X.] aF betrifft, können Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 [X.] grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des [X.] nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] abgeschlossen wurde. Entsprechendes gilt für den - hier vorliegenden - Fall, dass an einem solchen Streitfall eine Inkassogesellschaft beteiligt ist, die von Verwertungsgesellschaften mit der Geltendmachung der diese Vergütungspflicht betreffenden Ansprüchen betraut ist. Die Durchführung eines [X.]nverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung; wurde kein [X.]nverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 229/14, [X.]Z 206, 365 Rn. 14 - [X.], mwN).

b) Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.]nverfahren sei auf [X.] nicht von derjenigen [X.] geführt worden, die sodann die vorliegende Klage erhoben habe. Entgegen der Darstellung der Revision der [X.] hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit, die [X.] ([X.]), auch das vorausgegangene Schiedsverfahren als Antragstellerin geführt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine [X.], in der mehrere Verwertungsgesellschaften gesamthänderisch verbunden sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsverfahrens waren dies nach dem eigenen Vorbringen der Revision der [X.] und ausweislich des Rubrums des Einigungsvorschlags der [X.] die neun Verwertungsgesellschaften, die anschließend die vorliegende Klage erhoben haben. Die Identität der Klägerin hat sich nicht dadurch geändert, dass der Klägerin im Laufe des Schiedsverfahrens eine dieser neun Verwertungsgesellschaften - die [X.] ([X.]) - als neue Gesellschafterin beigetreten ist. Als [X.] ist die Klägerin nach außen rechtsfähig und parteifähig; eine Veränderung im [X.] führt nicht zu einem [X.]wechsel in einem Rechtsstreit der Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.], [X.]Z 193, 49 Rn. 20 - Kommunikationsdesigner). Soweit die Revision der [X.] geltend macht, der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags lege nahe, dass kein Beitritt der [X.] in die bestehende Gesellschaft, sondern die Errichtung einer neuen Gesellschaft unter Einbeziehung der [X.] beabsichtigt gewesen sei, versucht sie, die tatrichterliche Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des [X.]s aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

2. Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, die von der Klägerin erhobenen Auskunftsanträge und die darauf bezogenen Feststellungsanträge sowie der diesen Anträgen stattgebende [X.] genügten nicht dem Bestimmtheitserfordernis.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der [X.] sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der [X.] zu tun oder zu unterlassen hat. Danach müssen nicht nur [X.], sondern auch Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht so deutlich gefasst sein, dass bei einer den [X.] stattgebenden Verurteilung die Reichweite des [X.] feststeht (st. Rspr.; zu [X.]n vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 31 = [X.], 739 - [X.], mwN; zu Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.], 357 Rn. 21 = [X.], 499 - Planfreigabesystem, mwN).

b) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] werden die von der Klägerin mit dem Hauptantrag und dem sechsten Hilfsantrag gestellten Klageanträge und der dem sechsten Hilfsantrag stattgebende [X.] des [X.]s diesen Anforderungen gerecht. Anhand der in den [X.] und dem [X.] genannten technischen Merkmale der Mobiltelefone lässt sich hinreichend deutlich bestimmen, über welche der von ihr in den Jahren 2004 bis 2007 importierten Geräte die [X.] konkret Auskunft erteilen soll und auf welche Geräte dementsprechend die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht bezogen ist. Einer weiteren Konkretisierung der Klageanträge durch das Klagevorbringen oder des [X.] durch die Urteilsgründe bedurfte es daher nicht. Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] musste die Klägerin zu den von ihr in der Klageschrift aufgelisteten 48 Handy-Modellen nicht konkret vortragen, woraus sich aus ihrer Sicht deren Vergütungspflichtigkeit ergibt. Aus den [X.] und dem [X.] geht hervor, dass diese Handy-Modelle vergütungspflichtig sein sollen, wenn sie die darin näher bezeichneten technischen Merkmale aufweisen.

3. Gegen die Zulässigkeit der unter Ziffer 2 und 4 des [X.] und des sechsten [X.] (§ 256 Abs. 2 ZPO) bestehen keine Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1998 - [X.], [X.] 1999, 161, 162).

III. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der [X.] für die von ihr durch das Inverkehrbringen von Geräten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 [X.] aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§ 54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Geräte- und Speichermedienvergütungen für die Jahre 2004 bis 2007 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die [X.] als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen.

a) Die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft (§ 54f Abs. 1 [X.]) und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.]) können gemäß § 54h Abs. 1 [X.] zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf eine von ihnen gegründete [X.] zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 480 Rn. 10 = [X.], 462 - Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 705 Rn. 19 = [X.], 954 - [X.] als Bild- und [X.]; Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1037 Rn. 13 = [X.], 1357 - Weitergeltung als Tarif). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassogesellschaft.

b) Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, nach dem Inkrafttreten des [X.] könne an der Auffassung, Inkassogesellschaften der Verwertungsgesellschaften seien zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt, nicht mehr festgehalten werden.

aa) Mit diesem Einwand kann die Revision der [X.] schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verwertungsgesellschaftengesetz im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist. Nach Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz ([X.]) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten - [X.]swahrnehmungsgesetz ([X.]) getreten. Auf Ansprüche im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und Nutzern und Nutzervereinigungen andererseits sind nunmehr zwar grundsätzlich die Vorschriften des [X.] anzuwenden. Für das Verfahren vor der [X.] und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften sieht § 139 [X.] jedoch Übergangsregelungen vor. Nach § 139 Abs. 1 und 3 [X.] gelten für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 anhängig sind, die bisher für das Verfahren vor der [X.] und das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften des [X.]swahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter.

bb) Im Übrigen dürfen die Verwertungsgesellschaften die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche auch unter Geltung des [X.] auf eine von ihnen gegründete [X.], die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist, zur Geltendmachung übertragen. Das Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 1 [X.]). Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird (§ 3 Abs. 1 [X.]). Dazu zählen insbesondere die so genannten „Z-Gesellschaften“, wie etwa die [X.], also die Klägerin (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.]es, BT-Drucks. 18/7223, [X.]). Eine abhängige Verwertungseinrichtung kann Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben (vgl. § 3 Abs. 2 [X.]). Insoweit kommt das gesamte Spektrum der Rechtewahrnehmung und insbesondere der hier in Rede stehende Einzug von [X.] (Inkasso) in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.]es, BT-Drucks. 18/7223, [X.]). Dem steht - anders als die Revision der [X.] meint - nicht entgegen, dass § 54h Abs. 1 [X.] auch nach dem Inkrafttreten des [X.] unverändert bestimmt, dass die fraglichen Ansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz ist es abhängigen Verwertungseinrichtungen gestattet, solche den Verwertungsgesellschaften vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.

3. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass (nur) die von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007 in [X.] in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speicherkarten, die über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten, technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke durch Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Mobiltelefone und Speicherkarten sind grundsätzlich geeignet, zur Übertragung von Audiowerken nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstücke und Sprachwerke (Audiowerke) können zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 oder 2 [X.]) von der Festplatte eines [X.], einer [X.] oder dem Server eines Musikdownloaddienstes auf den internen Speicherchip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Speicherkarte oder mittels USB-Kabelverbindung oder drahtloser Infrarot- und [X.]-Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übertragen werden. Damit werden diese Werke von einem Tonträger auf einen anderen übertragen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 35 f. = [X.], 706 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 984 Rn. 37 = [X.], 1203 - [X.] III; Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 172 Rn. 22 = [X.], 206 - [X.]).

Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt ([X.], Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 326, 329 - [X.]). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 215, 218 f. - Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn. 24 - [X.]).

b) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die [X.] habe im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ausweislich ihrer [X.] Mobiltelefone angeboten, von denen jedenfalls 2 Geräte (die Modelle „[X.] 6230“ und „[X.]“) für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien.

aa) Das [X.] hat ausgeführt, die Klägerin habe Gerätepreislisten der [X.] mit Stand vom 3. April 2006 und 1. Februar 2007 vorgelegt und die von der [X.] im hier in Rede stehenden Zeitraum angebotenen 48 Geräte aufgelistet. Sie habe hierzu vorgetragen, dass sämtliche Geräte über einen [X.] sowie über die Möglichkeit verfügten, mittels [X.] Musik von Handy zu Handy ohne Beteiligung eines [X.] zu übertragen. Hierzu habe sie beispielhaft auf die Spezifikationen von zwei Geräten verwiesen. Sie habe unter Vorlage technischer Datenblätter sowie eines Testberichts dargetan, dass die beiden Modelle „[X.] 6230“ aus dem [X.] und „[X.]“ aus dem [X.] für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Das Modell „[X.] 6230“ verfüge über einen flexiblen internen Speicher von 8 MB sowie einen Steckplatz für externe Speicherkarten bis zur Größe von 1 GB, wobei tatsächlich eine 32 MB große [X.] mitgeliefert worden sei. Ferner seien eine Infrarot-, eine USB- und eine [X.]-Schnittstelle vorhanden. Schließlich verfüge es über einen Musik-Player und Musik-Formate AAC und [X.] Das Modell „[X.]“ verfüge über einen flexiblen internen Speicher von 50 MB, einen Steckplatz für externe Speicherkarten bis zur Größe von 1 GB sowie über eine Infrarot-, eine USB- und eine [X.]-Schnittstelle. Ferner verfüge es über einen Musik-Player und die Musik-Formate AAC, [X.] und [X.] Die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, die 48 Geräte im fraglichen Zeitraum angeboten zu haben. Sie habe nicht bestritten, dass die beiden Modelle „[X.] 6230“ aus dem [X.] und „[X.]“ aus dem [X.] für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Sie habe ferner nicht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone mit einem [X.] ausgestattet gewesen seien und über die Möglichkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels [X.] verfügt hätten.

Das [X.] hat weiter angenommen, den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken von Webseiten der [X.] lasse sich entnehmen, dass die [X.] im Jahr 2006 die [X.] „[X.]“ mit einer internen Speicherkapazität von 3 GB und „[X.]“ mit einer internen Speicherkapazität von 96 MB sowie im Jahr 2007 das [X.]-Mobiltelefon „[X.] Edition“ mit einer internen Speicherplatte von bis zu 40 GB vertrieben habe. Aus den Werbeaussagen der Gerätehersteller ergebe sich, dass von der [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum in [X.] in Verkehr gebrachte Mobiltelefone und in diese eingesetzte oder ihnen beigefügte Speicherkarten erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt gewesen seien. In dem Handbuch zu dem von der [X.] vertriebenen Mobiltelefon „[X.]“ von [X.] sei ausgeführt: „Mit diesem Menü (Menü 3) können Sie Mediendateien wiedergeben [...] Musikdateien herunterladen oder empfangen. […] Mediendateien können wie folgt im Telefon gespeichert werden: [...]“. Zu dem Modell [X.] fänden sich auf der Webseite des Herstellers [X.] folgende Angaben: „Musikgenuss hoch Drei! [...] Das [X.] ist mit 3 GB ein Festplatten Gigant und kann vielseitig eingesetzt werden. [...] Speichern Sie [...] Ihre Musik [...] genießen Sie mit bis zu 2000 Songs mehr als 10 Stunden non Stopp Musik.“ Auf die [X.]alität des Mobiltelefons „[X.] [X.] Edition“ weise der Hersteller auf seiner Webseite durch folgende Angaben hin: „[X.] Music Manager aus der [X.] [X.] Suite zur mühelosen Übertragung von Musikdateien“.

bb) Die Revision der [X.] meint, auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass „[X.]“ im hier in Rede stehenden Zeitraum zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiodateien erkennbar bestimmt gewesen seien. Selbst wenn es in den Jahren 2004 und 2005 einige Modelle auf dem Markt gegeben haben sollte, die technisch dazu geeignet gewesen seien, Musikdateien abzuspielen, sei damit noch nicht gesagt, dass diese Geräte hierzu auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Dies erscheine insbesondere hinsichtlich der Behauptung der Klägerin fraglich, die Geräte seien auch seinerzeit schon dafür verwendet worden, Musikdateien von Mobiltelefon auf Mobiltelefon zu übertragen. Die [X.] habe dies völlig zu Recht bestritten. Sofern die Mobiltelefone der damaligen Generation eine Musikabspielfunktion aufgewiesen haben sollten, sei davon auszugehen, dass diese Geräte unter Zuhilfenahme eines [X.] mit Musikdateien bespielt worden seien; es würde in diesem Fall keine Gerätevergütung anfallen, sondern allenfalls eine Speichermedienvergütung. Die Annahme des [X.]s, sämtliche von der [X.] vertriebenen Mobilfunkgeräte seien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen bestimmt gewesen und hätten über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmöglichkeit von Handy zu Handy mittels [X.] verfügt, treffe schon deshalb nicht zu, weil dies nicht für alle 48 Modelle festgestellt sei.

cc) Damit dringt die Revision der [X.] nicht durch. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.] nicht bestritten, dass die beiden Modelle „[X.] 6230“ aus dem [X.] und „[X.]“ aus dem [X.] für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt waren. Die Revision der [X.] macht nicht geltend, diese Feststellung sei rechtsfehlerhaft, weil das [X.] entsprechendes Bestreiten der [X.] übergangen habe. Ferner hat die [X.] nach den Feststellungen des [X.]s nicht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone mit einem [X.] ausgestattet waren und über die Möglichkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels [X.] verfügten. Auch insoweit legt die Revision der [X.] nicht dar, dass die [X.] die entsprechende Behauptung der Klägerin, entgegen der Feststellung des [X.]s, substantiiert bestritten hat. Der bloße Hinweis der Revision darauf, die [X.] habe diese Behauptung „völlig zu Recht“ bestritten, genügt nicht. Durch einfaches Bestreiten konnte die [X.] die durch den Verweis auf die Spezifikation der beiden Geräte „[X.] 6230“ und „[X.]“ und die Vorlage technischer Datenblätter sowie eines Testberichts belegte Behauptung der Klägerin nicht in Frage stellen. Es kommt nicht darauf an, dass das [X.] nicht für alle von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007 angebotenen 48 [X.] festgestellt hat, dass sie für vergütungspflichtige Vervielfältigungen bestimmt waren und über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmöglichkeit von Handy zu Handy mittels [X.] verfügten. Der [X.] bezieht sich nicht auf sämtliche Mobiltelefone, die die [X.] in den betreffenden Jahren in Verkehr gebracht hat, sondern nur auf die Mobiltelefone, die - wie die beiden Modelle „[X.] 6230“ und „[X.]“ - die näher bezeichneten Anforderungen an ein „[X.]“ erfüllen.

c) Das [X.] hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die Mobiltelefone und Speicherkarten seien nur dann zur Vervielfältigung von Audiowerken geeignet und bestimmt, wenn der in die Mobiltelefone eingebaute oder einbaubare Speicher - wie bei den beiden Modellen „[X.] 6230“ und „[X.]“ - eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB aufweise.

aa) Das [X.] ist unter Verweis auf seine Entscheidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspflicht von „[X.]“ betreffen, davon ausgegangen, eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB sei erforderlich, um relevante Vervielfältigungen vorzunehmen. Es hat angenommen, die beiden von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachten [X.] „[X.] 6230“ und „[X.]“ hätten jeweils über eine - mit einer Speicherkarte erweiterbare - Speicherkapazität von mehr als 5 MB verfügt. Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die weiteren 46 Mobiltelefone, die von der Beklagen in diesem Zeitraum angeboten worden seien, gleichfalls über diese für die Vornahme relevanter Vervielfältigungshandlungen erforderliche Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügt hätten.

bb) Die Revision der Klägerin rügt, soweit das [X.] die Aufnahme einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB in die Klageanträge für erforderlich angesehen habe, sei das Urteil unter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen. Auch die Revision der [X.] macht geltend, das Urteil erweise sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil das [X.] von bestimmten Grenzwerten ausgehe, ohne hierzu eine plausible Erklärung zu liefern. Damit haben die Revisionen der [X.]en keinen Erfolg.

(1) Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist. Nach § 313 Abs. 1 und 3 ZPO enthält das Urteil die Entscheidungsgründe, die eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(2) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben [X.]en - auch an demselben Tag - ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine sonstige nicht zwischen denselben [X.]en ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO darstellt (zu § 551 Nr. 7 ZPO aF vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1990 - [X.], [X.], 403 mwN). Diese Voraussetzungen für eine zulässige Bezugnahme auf eine in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung liegen hier nicht vor, weil die Entscheidungen, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, in Verfahren ergangen sind, an denen zwar die Klägerin, nicht aber auch die [X.] als [X.] beteiligt war, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom [X.] in seinem Urteil zitierten Entscheidungen in anderen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache waren. Aus den Protokollen der mündlichen Verhandlung geht dies nicht hervor. In einem Fall dieser Art kann die Bezugnahme in den Gründen der Entscheidung auf das Urteil des anderen Verfahrens nicht zugelassen werden. Da in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Bezug genommene Entscheidung der an diesem Verfahren nicht beteiligten [X.] alsbald bekannt wird, besteht die Möglichkeit, dass diese [X.] durch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des anderen Verfahrens in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert wird. Darauf, ob dies auch im konkreten Fall so ist, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (vgl. [X.], [X.], 403 mwN).

(3) Im vorliegenden Fall hat das [X.] zur Begründung der Erforderlichkeit einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB allerdings nicht allein auf seine Entscheidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspflicht von „[X.]“ betreffen, Bezug genommen. Vielmehr hat es das Erfordernis einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB damit begründet, dass mit den „[X.]“ ansonsten keine urheberrechtsrelevanten, vergütungspflichtigen Vervielfältigungen angefertigt werden könnten. Aus dem Tatbestand des Urteils, der nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche [X.]vorbringen liefert, geht ferner hervor, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Angabe einer Mindestspeicherkapazität im Klageantrag bedürfe es an sich nicht, nachdem das Gesetz eine derartige Einschränkung nicht vorsehe; lediglich um etwaigen Bedenken des erkennenden Gerichts Rechnung zu tragen, werde hilfsweise eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB, aufgrund derer ein „[X.]“ in der Lage sei, ein vollständiges Musikstück abzuspeichern, zum Gegenstand der Hilfsanträge gemacht. Dem ist zu entnehmen, dass das [X.] nicht dem Hauptantrag, sondern nur dem entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin entsprochen hat, weil es angenommen hat, ein „[X.]“ sei nur dann vergütungspflichtig, wenn es ein vollständiges Musikstück speichern könne, und dies setze eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB voraus. Damit enthalten die Entscheidungsgründe eine im Sinne von § 313 Abs. 1 und 3 ZPO kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht und ist die Entscheidung insoweit im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen.

cc) Die Revision der Klägerin macht weiter geltend, die Annahme des [X.]s, die Vergütungspflicht setze die technische Eignung zur Vervielfältigung eines vollständigen Musikstücks voraus und ein vollständiges Musikstück könne erst ab einem Speichervolumen von 5 MB gespeichert werden, sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Soweit die Klägerin in anderen Verfahren vorgetragen habe, bereits eine Speicherkapazität von 5 MB gewährleiste, ein vollständiges Musikstück abspeichern zu können, habe sich dieses Vorbringen auf eine angenommene Dauer des Musikstücks von 5 Minuten und ein Abspeichern mit einer Kompressionsrate von 128 Kbit/s bezogen, was eine sehr hohe Klangqualität ([X.]) ergebe. Die Klägerin habe jedoch in anderen Verfahren durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass bei Wahl bestimmter Audiodateiformate und Kompressionsraten weitaus weniger Speicherbedarf erforderlich sei. Danach lasse sich mit näher benannten [X.] und Wahl einer Kompressionsrate von 48 oder 64 Kbit/s eine akzeptable oder gute Klangqualität erzielen, woraus zu schließen sei, dass für ein befriedigendes Klangergebnis durchschnittlich 1 MB pro Musikstück angesetzt werden könne. Im vorliegenden Verfahren sei die Frage einer erforderlichen Mindestspeicherkapazität nicht näher angesprochen worden. Hätte das [X.] auf seinen Rechtsstandpunkt hingewiesen, hätte die Klägerin auch in diesem Verfahren entsprechend ihrem Vorbringen in anderen Verfahren vorgetragen. Auch damit dringt die Revision der Klägerin nicht durch.

(1) Das von der Revision der Klägerin zitierte Vorbringen der Klägerin in anderen Verfahren kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei im vorliegenden Verfahren um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz handelt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dieses Vorbringen sei zu berücksichtigen, weil das [X.] insoweit seine gerichtliche Hinweispflicht verletzt habe (§ 139 ZPO); hätte das [X.] auf seinen Rechtsstandpunkt hingewiesen, hätte die Klägerin im vorliegenden Verfahren wie in den anderen Verfahren vorgetragen. Das [X.] hat seine Hinweispflicht nicht verletzt. Entgegen der Darstellung der Revision der Klägerin ist die Frage einer erforderlichen Mindestspeicherkapazität im vorliegenden Verfahren angesprochen worden. Die Klägerin selbst hat, um etwaigen Bedenken des [X.]s in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen, eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB, aufgrund derer ein „[X.]“ in der Lage sei, ein vollständiges Musikstück abzuspeichern, zum Gegenstand der Hilfsanträge gemacht. Das [X.] musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es ihrem Vorbringen zu folgen und dem Hilfsantrag stattzugeben gedenkt.

(2) Im Übrigen könnte die Klägerin mit diesem Vorbringen auch dann keinen Erfolg haben, wenn es zu berücksichtigen wäre.

Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt, wenn solche Vervielfältigungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich und wahrscheinlich sind (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 28 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1017 Rn. 19 = [X.], 1413 - Digitales Druckzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, [X.], 984 Rn. 38 = [X.], 1203 - [X.] III). Dabei hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien von der Art des Geräts oder Speichermediums und der Art des von der möglichen Vervielfältigung betroffenen Werkes ab. Ein Gerät oder Speichermedium ist daher nur dann erkennbar zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch bestimmt, wenn nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist, dass dieses Gerät oder Speichermedium zum Vervielfältigen der fraglichen Art von Werken zum Privatgebrauch verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 39 - [X.]; [X.], [X.], 4. Aufl., § 54 [X.] Rn. 5).

Eine Nutzung von Mobiltelefonen zur Vervielfältigung von Musikwerken zum Privatgebrauch ist nur dann wahrscheinlich, wenn der Nutzer damit vollständige Musikwerke vervielfältigen kann. Die [X.] eines Mobiltelefons soll in erster Linie den mobilen [X.] ermöglichen; dazu genügt es nicht, wenn mit dem Mobiltelefon nur Werkteile aufgezeichnet werden können. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, welche Nutzung bei optimaler Ausnutzung der technischen Möglichkeiten in Bezug auf das gewählte Dateiformat und unter Inkaufnahme von Abstrichen bei der Klangqualität zu erzielen ist. Die Vervielfältigung von Werken auf dem Speicher eines Mobiltelefons ist nur wahrscheinlich, wenn dem Nutzer hierfür eine Mindestspeicherkapazität zur Verfügung steht, die eine sinnvolle Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien für den mobilen Gebrauch möglich macht. Diese Schwelle hat das [X.] mit einer Speicherkapazität von 5 MB, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zum Abspeichern eines Musikstücks von fünf Minuten Dauer in [X.] erforderlich ist, selbst dann nicht zu niedrig angesetzt, wenn die Wahl bestimmter Datenkompressionsraten und die vollständige Ausnutzung des Speicherplatzes auch schon bei Vorhandensein einer geringeren Speicherkapazität die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke erlaubte ([X.], [X.], 172 Rn. 25 - [X.]).

d) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] Mobiltelefone, deren Audioabspielmöglichkeit auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist, nicht als vergütungspflichtig angesehen hat.

aa) Das [X.] hat angenommen, solche Mobiltelefone seien nicht vergütungspflichtig, weil [X.] regelmäßig nicht die für einen [X.]sschutz von Musikwerken erforderliche [X.] erreichten und ihre Vervielfältigung daher nicht vergütungspflichtig sei.

bb) Mit dieser Begründung kann eine Vergütungspflicht von Mobiltelefonen, mit denen lediglich [X.] abgespeichert und wiedergegeben werden können, allerdings nicht verneint werden. [X.] für Mobiltelefone bestehen zumeist aus der ständigen Wiederholung eines kleinen Teils eines vorbestehenden Musikwerks oder einer eigens als Klingelton geschaffenen kurzen Tonfolge. Teile eines Musikwerkes oder kurze Tonfolgen genießen [X.]sschutz, wenn sie für sich genommen die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]). Das [X.] hat nicht festgestellt, dass nur eine unerhebliche Zahl von [X.]n diese Voraussetzung erfüllt.

cc) Die Annahme des [X.]s hält der Nachprüfung aber im Ergebnis stand. Es mag der Zweck eines Klingeltons sein, auf einem Mobiltelefon abgespielt zu werden. Es ist nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinlich, dass Nutzer den Zweck eines Mobiltelefons darin sehen, [X.] abzuspeichern und wiederzugeben. Ein Mobiltelefon, das lediglich [X.] abspielen kann, ist daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF erkennbar bestimmt, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen ([X.], [X.], 172 Rn. 43 - [X.]).

IV. Das [X.] ist davon ausgegangen, als angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung der Mobiltelefone und Speicherkarten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF vorzunehmen, seien nach § 54d Abs. 1 [X.] aF die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze geschuldet. Es hat angenommen, für Mobiltelefone ohne eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit, die über einen internen Speicher verfügen, sei ebenso wie für zusammen mit Mobiltelefonen vertriebene Speicherkarten die in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € zu zahlen. Es hat weiter angenommen, für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit sei die Vergütung für [X.]e zu entrichten, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden kann, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone mit eingebautem Speicher nach Ziffer [X.] der Anlage 2,56 € beträgt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 63 - [X.]).

Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, die in der Anlage zu § 54d [X.] aF vorgesehene Vergütung für [X.]e sei für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit unangemessen hoch.

1. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] aF niedergelegten Vergütungssätze kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung für Geräte und Speichermedien, für die der Urheber dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF eine Vergütung beanspruchen kann, keine angemessene Vergütung enthält, weil sie mit den Geräten und Speichermedien, für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt hat, nicht vergleichbar sind, so dass sich die gesetzliche Regelung insoweit als lückenhaft erweist ([X.]Z 140, 326, 333 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, [X.], 246, 248 = [X.], 219 - Scanner; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, [X.], 786 Rn. 27 = [X.], 1229 - Multifunktionsgeräte). In einem solchen Fall steht dem Urheber allerdings eine angemessene Vergütung zu ([X.]Z 140, 326, 333 f. - [X.]; [X.], [X.], 786 Rn. 26 - Multifunktionsgeräte).

2. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] aF aufgeführten Vergütungssätze für [X.]e auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit stellt sich jedoch nicht als unzulässige Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte dar; die gesetzliche Regelung erweist sich insoweit nicht als lückenhaft. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit 1985 bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 der Höhe nach unverändert gebliebenen pauschalen Vergütungssätze in Rechnung gestellt, dass von der Pauschalvergütung auch Geräte oder Trägermedien erfasst werden, die tatsächlich in nur geringem Umfange für die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des [X.]s, BT-Drucks. 10/837, S. 18; vgl. auch [X.]Z 121, 215, 223 f. - Readerprinter). Die gesetzlichen Vergütungssätze erfassen mithin zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte, mit denen nur in geringem Umfang vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorgenommen werden ([X.], [X.], 172 Rn. 74 - [X.]).

V. Das [X.] hat mit Recht angenommen, der Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Gerätevergütung und des Auskunftsbegehrens für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum stehe nicht entgegen, dass es der [X.] - nach ihrer Darstellung - weder zumutbar noch möglich sei, die von der Klägerin geforderte Vergütung in den Preis der „[X.]“ einzurechnen und damit an die gewerblichen Zwischenhändler weiterzureichen oder entsprechende Rückstellungen zu bilden.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/[X.]; Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; [X.], [X.], 1025 Rn. 23 bis 25 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 10. April 2014 - [X.]/12, [X.], 546 Rn. 52 = [X.], 682 - [X.]). Dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure und Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt allerdings eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Musste der Hersteller damit rechnen, dass die von ihm hergestellten Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, kann er sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unmöglich ([X.], [X.], 705 Rn. 54 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 48 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 90 und 91 - [X.]).

2. Das [X.] hat angenommen, die [X.] habe damit rechnen müssen, von der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für den hier in Rede stehenden Zeitraum in Anspruch genommen zu werden. Ihr sei nach ihrem eigenen Vortrag nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von „[X.]“ vorgegangen sei, bevor sie sich an die [X.] gewandt habe. Die [X.] könne auch deshalb kein schützenswertes Vertrauen, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen zu werden, geltend machen, weil sie weder ihrer Meldepflicht nach § 54f Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 54e Abs. 1 [X.]) nachgekommen sei, noch sich anderweitig mit der Klägerin innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums ins Benehmen gesetzt habe, um mit dieser die Vergütungsfrage zu klären.

3. Die Revision der [X.] macht geltend, die [X.] habe nicht damit rechnen müssen, von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspflicht umstritten sei. Die Klägerin habe ihr gegenüber vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Jahr 2010 auch keine Ansprüche geltend gemacht oder angekündigt. Damit kann die Revision der [X.] keinen Erfolg haben. Sie versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des [X.]s aufzuzeigen. Ihre Behauptung, der [X.] sei nicht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspflicht umstritten sei, widerspricht der Feststellung des [X.]s, der [X.] sei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von „[X.]“ vorgegangen sei.

VI. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] gegen die Annahme des [X.]s, der Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehe die von der [X.] für die Jahre 2004 bis 2006 erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 [X.]) nicht entgegen.

1. Auf die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF und Auskunftserteilung gemäß § 54g [X.] aF sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§ 194 ff. [X.]) unmittelbar anwendbar ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.] 2017, 262 Rn. 76 mwN). Danach gilt für die hier in Rede stehenden Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 [X.] von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird gemäß § 14 Abs. 8 [X.] durch die Anrufung der [X.] in gleicher Weise wie durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die [X.] in einem Streitfall anruft, der - wie hier - die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF betrifft (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]), wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).

2. Die Klägerin hat mit einem am 21. Dezember 2010 bei der [X.] eingegangenen Schriftsatz die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vergütungspflicht der [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] aF für das Inverkehrbringen der hier in Rede stehenden Mobiltelefone gestellt. Dadurch wurde die Verjährung gehemmt. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speicherkarten am 21. Dezember 2010 nicht verstrichen war, weil diese Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2009 begonnen hat und daher erst am 31. Dezember 2012 geendet hätte.

a) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF und Erteilung von Auskünften gemäß § 54g [X.] aF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Geräts oder Speichermediums im Geltungsbereich des [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 54 [X.] Rn. 25 und § 54f [X.] Rn. 6). Sie sind daher jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspflichtigen Mobiltelefone und Speicherkarten erstmals in Verkehr gebracht worden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die hier in Rede stehenden Mobiltelefone und Speicherkarten sind von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebracht worden.

b) Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin erstmals aufgrund einer Händlerauskunft vom 17. August 2009 von der Eigenschaft der [X.] als mögliche Importeurin von „[X.]“ und damit der Person der [X.] als Schuldnerin der Ansprüche Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 [X.]). Die Revision der [X.] macht geltend, die [X.] habe bestritten, dass die Klägerin erstmals aufgrund einer Händlerauskunft im Jahr 2009 Kenntnis von der Person der [X.] als mögliche Importeurin von „[X.]“ erlangt habe, und darauf hingewiesen, dass sie als aktive Marktteilnehmerin der Klägerin bereits in den Jahren 2004 bis 2007 bekannt gewesen sein musste. Damit kann die Revision der [X.] keinen Erfolg haben, weil die [X.] damit nach ihrer eigenen Darstellung nicht behauptet hat, der Klägerin sei die [X.] bereits in diesen Jahren als mögliche Schuldnerin bekannt gewesen.

c) Das [X.] hat angenommen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin sich zu einem früheren Zeitpunkt der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person der [X.] als möglicher Schuldnerin grob fahrlässig verschlossen hätte (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]). Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision der [X.] greifen nicht durch.

aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 12 mwN). Solche Fehler sind dem [X.] nicht unterlaufen.

bb) [X.] fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 1248 Rn. 23 = [X.], 65 - Fluch der [X.], mwN).

cc) Das [X.] hat angenommen, die von der [X.] vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme grober Fahrlässigkeit der Klägerin. Die von der [X.] zum Nachweis ihrer Bekanntheit im hier in Rede stehenden Zeitraum vorgelegten Veröffentlichungen aus dem Fachblatt „T.      “ richteten sich erkennbar an ein Fachpublikum, nämlich die Distributoren von Mobilfunkgeräten. Die [X.] habe nicht dargetan, dass es sich dabei um für jedermann und mithin auch für die Klägerin zugängliche Unterlagen gehandelt habe. Die Klägerin hätte bei der Recherche nach Mobiltelefonen einzelner Hersteller im Hinblick auf die große Zahl von Distributoren von Mobilfunkgeräten nicht ohne weiteres Kenntnis von der [X.] erlangen müssen. Zu einer allgemeinen Marktbeobachtung sei die Klägerin nicht verpflichtet.

dd) Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, das [X.] habe verkannt, dass es an der Klägerin gewesen sei, darzulegen, weshalb es sich in all den Jahren nicht ergeben habe, dass sie von der Person der [X.] und deren Eigenschaft als Importeurin von Mobiltelefonen Kenntnis erlangt habe; dieser sekundären Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen, was mit Blick auf die Verjährung zu ihren Lasten und nicht zu Lasten der [X.] zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin hat allerdings, soweit es um Umstände aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihrer Ansprüche und der Person des Schuldners gemacht hat ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 2576 Rn. 25). Die Revisionserwiderung der Klägerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieser sekundären Darlegungslast entsprochen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe neben ihrer allgemeinen Recherchetätigkeit gegen alle Betreiber [X.] Mobilfunknetze Anträge zur [X.] gestellt und hierbei auch Auskunftsansprüche über inländische Bezugsquellen von „[X.]“ geltend gemacht, um weitere Importeure von „[X.]“ und Wechselspeichern in Erfahrung zu bringen; aus diesen Auskünften hätten sich keine Hinweise auf einen Bezug von Mobiltelefonen von der [X.] ergeben. Ferner habe sie die Angebote auf den Internetseiten der Mobilfunkprovider überprüft, um sich einen Überblick über die verbreiteten Marken bei Mobiltelefonen zu verschaffen; mit den hierdurch gewonnenen Erkenntnissen habe sie dann recherchiert, ob unter den jeweiligen Marken „[X.]“ angeboten werden. Schließlich hätten ihre Mitarbeiter Fachzeitschriften, Tagespresse und Werbebeilagen auf Veröffentlichungen zu Mobiltelefonen mit [X.] durchgesehen und die Angebote von [X.] und [X.] in wiederholten Stichproben überprüft.

Die Klägerin hat damit hinreichende Bemühungen zur Ermittlung der Importeure von „[X.]“ und Wechselspeichern dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin vom Marktverhalten der [X.] als Importeurin gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Importeuren (anders als den inländischen Herstellern und Händlern) in § 54f Abs. 1 Satz 1 [X.] aF die Verpflichtung gegenüber den Urhebern auferlegt hat, diesen unaufgefordert von der Einfuhr vergütungspflichtiger Geräte und Bild- oder Tonträger Mitteilung zu machen, folgt, dass die Verwertungsgesellschaften den Markt insoweit nicht so leicht wie in Bezug auf inländische Hersteller und Händler überblicken können ([X.], [X.] 2017, 262 Rn. 89).

VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

C. Danach sind die Revisionen der [X.]en gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

      

Koch     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZR 21/16

18.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 17. Dezember 2015, Az: 6 Sch 25/12 WG

§ 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 54g Abs 1 S 1 UrhG vom 25.07.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2017, Az. I ZR 21/16 (REWIS RS 2017, 10699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10699

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 21/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 255/14 (Bundesgerichtshof)

Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder einbaubarem Speicher - Musik-Handy


I ZR 255/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 259/14 (Bundesgerichtshof)

Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht


I ZR 259/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.