Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517U[X.]21.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR 21/16
Verkündet am:
18. Mai
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18.
Mai
2017
dur[X.]h [X.] Dr.
Büs[X.]her, [X.] Dr. Ko[X.]h, Dr.
Löffler, die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] Fe[X.]ersen
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revisionen der [X.]en gegen das Teilurteil des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 17. Dezember 2015 werden zurü[X.]kgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die [X.] 3/4 zu tragen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Zusammens[X.]hluss [X.] Verwertungsgesell-s[X.]haften, der ihre Gesells[X.]hafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer [X.] übertragen haben. Die [X.] ist Großhändlerin für Telekom-munikationsartikel. Sie beliefert den Groß-
und Fa[X.]hhandel in [X.] [X.] internationale Kunden; ein Direktverkauf an Endkunden erfolgte im hier in Rede stehenden [X.]raum ni[X.]ht.
1
-
3
-
Die Klägerin nimmt die [X.] wegen Inverkehrbringens sogenannter [X.]
nebst externer, diesen [X.]
beigefügter Spei[X.]her-medien in der [X.] vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007
na[X.]h Dur[X.]hführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1 Bu[X.]hst.
b, §
16 Abs.
1 [X.] vorgese-henen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle (Einigungsvors[X.]hlag vom 25. Juli
2012 -
S[X.]h-Urh 223/10)
-
im Wege der Stufenklage auf [X.]serteilung, Feststel-lung ihrer Zahlungspfli[X.]ht und Zahlung einer Vergütung in Anspru[X.]h.
Für Mobiltelefone, die über eine eigenständige Mögli[X.]hkeit zur [X.] (ohne
Zuhilfenahme eines [X.]) verfügen, begehrt die Klägerin eine Vergütung als [X.] und zwar in Höhe von 2,56
obil-telefone nur unter Zuhilfenahme eines [X.] zur Vervielfältigung von Audiodateien genutzt werden können und über einen internen Spei[X.]her verfügen, [X.] sie eine Vergütung als Tonträger. Daneben ma[X.]ht sie für gemeinsam mit den Mobiltelefonen in Verkehr gebra[X.]hte, zur Spei[X.]herung von Audiodaten geeignete Spei[X.]hermedien, eine Vergütung als Tonträger geltend. Diese Ton-Gigabyte Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspre[X.]hen sollen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Hauptantrag und a[X.]ht Hilfsanträge gestellt. Mit dem Hauptantrag hat sie beantragt:
1.
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 veräußerten oder in [X.] gebra[X.]hten [X.]
unter Angabe, ob diese jeweils über
a)
eine integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (mit Angabe der [X.], es sei denn, Bu[X.]hstabe [X.] trifft zu),
b)
eine ni[X.]ht integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her),
2
3
4
-
4
-
[X.])
eine Audiospei[X.]herungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von ei-nem [X.] unabhängigen Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine [X.]-S[X.]hnittstelle und/oder eine Infrarot-s[X.]hnittstelle und/oder eine Line-ln-Funktion und/oder eine Radioauf-zei[X.]hnungsfunktion,
verfügen, es sei denn, diese [X.]
wurden von der [X.] als Händler im Inland bezogen.
Unter einem Musik-Handy
ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei-[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmög-li[X.]hkeit ni[X.]ht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mo-no-
oder polyphonen [X.]n, wie beispielsweise [X.], [X.] oder iMelody-Dateien, bes[X.]hränkt ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 1 in der Bundesre-publik [X.] veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte Musik-Handy
a)
ohne eigenständige, von einem [X.] unabhängige Vervielfältigungsmög-li[X.]hkeit, aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her
eine Vergütung
l-dauer zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapa-zität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht,
b)
mit eigenständiger, von einem [X.] unabhängiger Vervielfältigungsmög-li[X.]hkeit sowie
[X.])
mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her eine Vergütung in Höhe von 2,56
zahlen,
[X.])
ohne Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her, aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem We[X.]hselspei[X.]her zahlen.
3.
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung, Spei-[X.]herkapazität) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 [X.] mit [X.]
(in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) [X.] oder in Verkehr gebra[X.]hten externen und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]he-rung von Audiodateien geeigneten bes[X.]hrei[X.]aren Spei[X.]hermedien, es sei denn, diese Spei[X.]hermedien wurden von der [X.] als Händler im [X.] bezogen.
Unter einem Musik-Handy
ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei-[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospei[X.]he-rungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion
ni[X.]ht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono-
oder polyphonen [X.]n, -
5
-
wie beispielsweise [X.], [X.] oder iMelody-Dateien, bes[X.]hränkt ist.
4.
Es wird festgestellt, dass die [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 3 in der Bundesre-publik [X.] gemeinsam mit [X.]
(in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte externe und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]herung von Audiodateien geeignete bes[X.]hrei[X.]are Spei-[X.]hermedium eine Vergütung in Höhe von 0,0614 l-dauer zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht.
Von den a[X.]ht Hilfsanträgen ist in der Revisionsinstanz nur no[X.]h der se[X.]hste Hilfsantrag von Bedeutung. Er unters[X.]heidet si[X.]h vom Hauptantrag im Wesentli[X.]hen darin, dass er keine [X.]
mit integrierten Spei[X.]hern und
keine Spei[X.]hermedien erfasst, deren
jeweilige Spei[X.]her leer eine Kapazität unter 5 MB haben.
Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Oberlandesgeri[X.]ht hat der Klage dur[X.]h Teilurteil in der ersten Stufe mit dem se[X.]hsten Hilfsantrag wie folgt teilweise stattgegeben:
1.
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h
Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1.
Januar 2004 bis zum 31.
Dezember 2007 veräußerten oder in [X.] gebra[X.]hten [X.]
unter Angabe, ob diese
jeweils über
a)
eine integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (mit Angabe der [X.]),
b)
eine ni[X.]ht integrierte Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit (Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her),
[X.])
eine Audiospei[X.]herungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von ei-nem [X.] unabhängigen Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine [X.]-S[X.]hnittstelle und/oder eine Infrarot-s[X.]hnittstelle und/oder eine Line-ln-Funktion und/oder eine Radioauf-zei[X.]hnungsfunktion,
verfügen, es sei denn, diese [X.]
wurden von der [X.] als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzli[X.]h keine [X.] zu erteilen ist über [X.]
mit einem integrierten Spei[X.]her, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat, und die ni[X.]ht über einen Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her verfügen.
5
6
7
-
6
-
Unter einem Musik-Handy
ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei-[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmög-li[X.]hkeit
ni[X.]ht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton bes[X.]hränkt ist.
2.
Es wird festgestellt, dass
die [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 1. in der Bundes-republik [X.] veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte Musik-
Handy
a)
ohne eigenständige, von einem [X.] unabhängige Vervielfältigungsmög-li[X.]hkeit, aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergü-tung in Höhe von 0,0614 pro Stunde [X.] zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten [X.] entspri[X.]ht.
b)
mit eigenständiger, von einem [X.] unabhängiger
Vervielfältigungsmög-li[X.]hkeit sowie
[X.])
mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 2,56
[X.])
ohne Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem integrierten Spei[X.]her (kein oder integrierter Spei[X.]her, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit auf einem We[X.]hsel-spei[X.]her (Ste[X.]kplatz für We[X.]hselspei[X.]her) eine Vergütung in Höhe von 1,28 % Umsatzsteuer
zu zahlen.
3.
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin [X.] zu erteilen, gesondert na[X.]h Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezei[X.]hnung, Spei-[X.]herkapazität) und Stü[X.]kzahl der von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] seit dem 1.
Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 [X.] mit [X.]
(in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) [X.] oder in Verkehr gebra[X.]hten externen und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]he-rung von Audiodateien geeigneten bes[X.]hrei[X.]aren Spei[X.]hermedien, es sei denn, diese Spei[X.]hermedien wurden von der [X.] als
Händler im [X.] bezogen, mit der Maßgabe, dass keine [X.] zu erteilen ist über Spei[X.]hermedien, die leer eine Kapazität unter 5 MB haben.
Unter einem Musik-Handy
ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, wel[X.]hes über eine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei[X.]herungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmögli[X.]hkeit verfügt, sofern es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine reine Audiospei[X.]herungsmögli[X.]hkeit oder Audiospei-[X.]herungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmög-li[X.]hkeit ni[X.]ht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton bes[X.]hränkt ist.
4.
Es wird festgestellt, dass die [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jedes von
der [X.] laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer 3 in der Bundesre-publik [X.] gemeinsam mit [X.]
(in diese eingesetzt oder diesen beigepa[X.]kt) veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte externe und zum Zwe[X.]ke der Spei[X.]herung von Audiodateien geeignete bes[X.]hrei[X.]are Spei--
7
-
[X.]hermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergü-tung in Höhe von 0,0614 pro Stunde [X.] zuzügli[X.]h 7% Um-satzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Spei[X.]herkapazität 1.000 Minuten Audio-spieldauer entspri[X.]ht.
5. Im Übrigen (weitergehende Auskünfte-
und Feststellungsanträge) wird die Klage abgewiesen.
Mit ihren
vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen
Revisionen
verfolgen
die Klägerin ihren Hauptantrag und die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die [X.]en beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat die Klage
für zulässig und mit dem se[X.]hs-ten Hilfsantrag als begründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Die [X.]en hätten vor Klageerhebung das erfor-derli[X.]he S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt. Die Klägerin habe entgegen der Behauptung der [X.] zum [X.]punkt der Einleitung des S[X.]hiedsstellenver-fahrens bereits existiert. Die von der Klägerin gestellten Anträge seien hinrei-[X.]hend bestimmt. Sie umfassten nur diejenigen Mobiltelefone der [X.], die die in den Anträgen angegebenen te[X.]hnis[X.]hen Merkmale aufwiesen. Die mit den Ziffern 2
und 4 der Anträge erhobene Zwis[X.]henfeststellungklage sei zuläs-sig.
Die Klage sei (nur) mit dem se[X.]hsten Hilfsantrag begründet. Die Klägerin sei als [X.] der Verwertungsgesells[X.]haften aktivlegitimiert. Die [X.] sei als Importeurin von Mobiltelefonen und Spei[X.]hermedien passivlegitimiert. Die [X.] habe im hier in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
ausweisli[X.]h ihrer [X.] Mobiltelefone angebo-ten, von denen jedenfalls 2 Geräte für die Vornahme von vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungen dur[X.]h Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken te[X.]h-8
9
10
11
-
8
-
nis[X.]h geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Es könne allerdings ni[X.]ht festgestellt werden, dass die weiteren 46 Geräte glei[X.]hfalls über eine Min-destspei[X.]herkapazität von 5 MB verfügten, die erforderli[X.]h sei, um vergütungs-pfli[X.]htige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die von der Klägerin geforderte [X.] sei
der Höhe na[X.]h begründet und entspre[X.]he den gesetzli[X.]hen Vergü-tungssätzen für [X.]e und Spei[X.]hermedien. Die [X.] ma[X.]he ohne Erfolg geltend, ihr sei es weder zumutbar no[X.]h mögli[X.]h gewesen, die von der Klägerin nunmehr für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]-raum geforderte Vergütung in den Preis der Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten einzure[X.]hnen und damit an die Zwis[X.]henhändler weiterzugeben oder entspre-[X.]hende Rü[X.]kstellungen zu bilden. Die in den Jahren 2004 bis 2006 entstande-nen Ansprü[X.]he seien ni[X.]ht verjährt. Die Klägerin habe erstmals im Zuge einer Händlerauskunft vom 17. August 2009 von der [X.] als mögli[X.]her Impor-teurin von [X.]
Kenntnis erlangt. Es bestünden keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass sie
si[X.]h dieser Kenntnis zu einem früheren [X.]punkt in grob fahrlässiger Weise vers[X.]hlossen habe.
B. Die Revisionen
der [X.]en haben
keinen Erfolg. Zu Re[X.]ht hat das Oberlandesgeri[X.]ht den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem se[X.]hsten Hilfsantrag der Klage stattgegeben.
[X.] Die Revisionen sind uneinges[X.]hränkt zulässig. Der Ents[X.]heidungssatz des Urteils des Oberlandesgeri[X.]hts enthält keine Bes[X.]hränkung der Revisions-zulassung. Eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Ents[X.]hei-dungsgründen. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinbli[X.]k auf die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von [X.]
zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von §
54 Abs.
1 [X.] aF und der Anwendbarkeit der Vergütungssätze na[X.]h dem bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Re[X.]ht zuzulassen. Damit ist ledigli[X.]h der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt ni[X.]ht, um mit der notwendigen Si[X.]herheit von 12
13
-
9
-
einer nur bes[X.]hränkten Zulassung des Re[X.]htsmittels auszugehen. Der Grund-satz der Re[X.]htsmittelklarheit gebietet es, dass für die [X.]en zweifelsfrei er-kennbar ist, wel[X.]hes Re[X.]htsmittel für sie in Betra[X.]ht kommt und unter wel[X.]hen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008
-
I
ZR
63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445
Motorradreiniger; Urteil vom 11.
Juni 2015
[X.], GRUR 2016, 184 Rn.
11 = [X.], 66
Taus[X.]hbörse II, mwN).
I[X.] Die Klage ist zulässig.
1. Die Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die Prozessvor-aussetzung der vorherigen Dur[X.]hführung eines
S[X.]hiedsverfahrens sei im [X.] ni[X.]ht erfüllt.
a) Bei einem Streitfall na[X.]h §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.], an dem eine Verwertungsgesells[X.]haft beteiligt ist und der die Vergütungspfli[X.]ht na[X.]h §
54 [X.] aF betrifft, können Ansprü[X.]he im Wege der Klage na[X.]h §
16 Abs.
1 [X.] grundsätzli[X.]h erst geltend gema[X.]ht werden, na[X.]hdem ein Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle vorausgegangen ist oder ni[X.]ht innerhalb des [X.] na[X.]h §
14a Abs.
2 Satz
1 und Satz
2 [X.] abges[X.]hlossen wurde. Ent-spre[X.]hendes gilt für den -
hier vorliegenden -
Fall, dass an
einem sol[X.]hen Streitfall
eine Inkassogesells[X.]haft beteiligt ist, die von Verwertungsgesells[X.]haf-ten mit der Geltendma[X.]hung der diese Vergütungspfli[X.]ht betreffenden Ansprü-[X.]hen betraut ist. Die Dur[X.]hführung eines S[X.]hiedsstellenverfahrens ist Sa[X.]hur-teilsvoraussetzung; wurde kein S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015
I
ZR 229/14, [X.]Z 206, 365 Rn.
14 -
Ramses, mwN).
b) Die Revision der [X.] rügt
ohne Erfolg, das S[X.]hiedsstellenver-fahren sei auf [X.] ni[X.]ht von derjenigen Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts geführt worden, die sodann die vorliegende Klage erhoben habe. Ent-14
15
16
17
-
10
-
gegen der Darstellung der Revision der [X.] hat die Klägerin im [X.] Re[X.]htsstreit, die Zentralstelle für Private Überspielungsre[X.]hte ([X.]), au[X.]h das vorausgegangene S[X.]hiedsverfahren als Antragstellerin geführt. Bei der Klägerin handelt es si[X.]h um eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, in der mehrere Verwertungsgesells[X.]haften gesamthänderis[X.]h verbunden sind. Zum [X.]punkt des Abs[X.]hlusses des S[X.]hiedsverfahrens waren dies na[X.]h dem eige-nen Vorbringen der Revision der [X.] und ausweisli[X.]h des Rubrums des Einigungsvors[X.]hlags der S[X.]hiedsstelle die neun Verwertungsgesells[X.]haften, die ans[X.]hließend die vorliegende Klage erhoben haben. Die Identität der Klägerin hat si[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h geändert, dass der Klägerin
im Laufe des S[X.]hiedsverfah-rens eine dieser neun Verwertungsgesells[X.]haften -
die Treuhandgesells[X.]haft Werbefilm mbH ([X.]) -
als neue Gesells[X.]hafterin
beigetreten ist. Als Gesell-s[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ist die Klägerin na[X.]h außen re[X.]htsfähig und partei-fähig; eine Veränderung im Gesells[X.]hafterbestand führt ni[X.]ht zu einem [X.]-we[X.]hsel in einem Re[X.]htsstreit der Gesells[X.]haft (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.; vgl. au[X.]h Urteil vom 23. Februar 2012 -
I [X.], [X.]Z 193, 49 Rn.
20 -
Kommunikationsdesigner).
Soweit die Revision der [X.] geltend
ma[X.]ht, der Wortlaut des Gesells[X.]haftsvertrags lege nahe, dass kein Beitritt der [X.] in die bestehende Gesells[X.]haft, sondern die Erri[X.]htung einer neuen Gesells[X.]haft unter Einbeziehung der [X.] beabsi[X.]h-tigt gewesen sei, versu[X.]ht sie,
die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung des Gesells[X.]hafts-vertrags dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Re[X.]htsfehler des Oberlan-desgeri[X.]hts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
2. Die Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h
geltend, die von der Klä-gerin erhobenen
[X.]santräge und die darauf bezogenen Feststellungsan-träge sowie der diesen Anträgen stattgebende Urteilsausspru[X.]h genügten ni[X.]ht dem Bestimmtheitserfordernis.
18
-
11
-
a) Na[X.]h §
253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag -
und na[X.]h §
313 Abs.
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung -
ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts ni[X.]ht mehr klar umrissen sind, der [X.] si[X.]h deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Voll-stre[X.]kungsgeri[X.]ht die Ents[X.]heidung darüber überlassen bleibt, was der [X.] zu tun oder zu unterlassen hat. Dana[X.]h müssen ni[X.]ht nur [X.], sondern au[X.]h Anträge auf [X.]serteilung und Feststellung der S[X.]ha-densersatzpfli[X.]ht so deutli[X.]h gefasst sein, dass bei einer den [X.] stattgebenden Verurteilung die Rei[X.]hweite des Urteilsausspru[X.]hs feststeht
(st.
Rspr.; zu [X.] vgl. [X.],
Urteil vom 27. November 2014
I
ZR
124/11, [X.], 672 Rn.
31 = [X.], 739 -
Videospiel-Konso-len II, mwN; zu Anträgen auf [X.]serteilung und Feststellung der S[X.]ha-densersatzpfli[X.]ht vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2007 -
I [X.], [X.], 357 Rn.
21 = [X.], 499 -
Planfreigabesystem, mwN).
b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der [X.] werden die von der Klägerin mit dem Hauptantrag und dem se[X.]hsten Hilfsantrag gestellten [X.] und der dem se[X.]hsten Hilfsantrag stattgebende Urteilsausspru[X.]h des
Oberlandesgeri[X.]hts diesen Anforderungen gere[X.]ht. Anhand der in den [X.] und dem Urteilsausspru[X.]h genannten te[X.]hnis[X.]hen Merkmale
der Mobil-telefone
lässt si[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h bestimmen, über wel[X.]he der von
ihr in den Jahren 2004 bis 2007
importierten Geräte die [X.] konkret [X.] erteilen soll
und auf wel[X.]he Geräte demenspre[X.]hend die Feststellung ihrer
S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht
bezogen ist. Einer
weiteren
Konkretisierung der Klagean-träge dur[X.]h das Klagevorbringen oder des Urteilsausspru[X.]hs dur[X.]h die Urteils-gründe
bedurfte es daher ni[X.]ht. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der [X.]n musste die Klägerin zu den von ihr in der Klages[X.]hrift aufgelisteten 48 [X.] ni[X.]ht konkret vortragen, woraus si[X.]h aus ihrer Si[X.]ht deren Vergü-tungspfli[X.]htigkeit ergibt. Aus den [X.] und dem Urteilsausspru[X.]h geht
19
20
-
12
-
hervor, dass diese Handy-Modelle vergütungspfli[X.]htig sein sollen, wenn sie die darin näher bezei[X.]hneten te[X.]hnis[X.]hen Merkmale aufweisen.
3. Gegen die Zulässigkeit der unter Ziffer 2 und 4 des [X.] und des se[X.]hsten Hilfsantrags erhobenen
Zwis[X.]henfeststellungsklage (§
256 Abs.
2 ZPO) bestehen keine Bedenken (vgl. [X.],
Urteil vom 27. November 1998
-
V
ZR 180/97, [X.] 1999, 161, 162).
II[X.] Das Oberlandesgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der [X.] für die von ihr dur[X.]h das Inverkehrbringen von Ge-räten oder Tonträgern ges[X.]haffene Mögli[X.]hkeit, Vervielfältigungen urheber-re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke na[X.]h §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde na[X.]h gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF die Zahlung einer angemesse-nen Vergütung und na[X.]h §
54g Abs.
1 [X.] aF die Erteilung der zur Bere[X.]h-nung dieses Anspru[X.]hs erforderli[X.]hen Auskünfte verlangen kann.
1. Die Vergütungspfli[X.]ht für Vervielfältigungsgeräte und Spei[X.]hermedien ist dur[X.]h das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Geräte-
und Spei[X.]hermedienvergütungen für die Jahre 2004 bis 2007
betrifft, ist jedo[X.]h die alte Re[X.]htslage maßgebli[X.]h.
Gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn na[X.]h der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es dur[X.]h Aufnahme von [X.] auf
Bild-
oder Tonträger oder dur[X.]h Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen na[X.]h §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF) sowie gegen den [X.] und den Händler (§
54 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme sol[X.]her Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die 21
22
23
24
-
13
-
dur[X.]h die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger ges[X.]haffene Mögli[X.]hkeit, sol[X.]he Vervielfältigungen vorzu-nehmen.
Gemäß §
54g Abs.
1 Satz
1 [X.] aF kann der Urheber von dem na[X.]h §
54 Abs.
1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpfli[X.]hteten [X.] über Art und Stü[X.]kzahl der im Geltungsberei[X.]h dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten Geräte und Bild-
oder Tonträger verlangen. Die [X.]s-pfli[X.]ht des Händlers erstre[X.]kt si[X.]h gemäß §
54g Abs.
1 Satz
2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
2. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesells[X.]haft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsbe-re[X.]htigten Verwertungsgesells[X.]haften bere[X.]htigt ist, die mit der Klage erhobe-nen Ansprü[X.]he auf [X.]serteilung und Feststellung der Vergütungspfli[X.]ht gegen die [X.] als Importeurin von Mobiltelefonen und Spei[X.]hermedien geltend zu ma[X.]hen.
a) Die mit der Klage erhobenen Ansprü[X.]he auf Erteilung von [X.] (§
54f Abs.
1 [X.]) und Feststellung ihrer Verpfli[X.]htung zur Zahlung einer [X.] (§
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.]) können gemäß §
54h Abs.
1 [X.] zwar nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden. Die Verwertungsgesells[X.]haften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urhe-berre[X.]htli[X.]hen Vergütungsansprü[X.]he aber auf eine von ihnen gegründete Ge-sells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zur Geltendma[X.]hung übertragen, die selbst [X.] Verwertungsgesells[X.]haft, sondern ledigli[X.]h eine Inkassogesells[X.]haft ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2008 -
I [X.], [X.], 480 Rn.
10 = [X.], 462 -
Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 -
I
ZR 59/10, [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]h-nungsgerät; Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1037 25
26
27
-
14
-
Rn.
13 = [X.], 1357 -
Weitergeltung als Tarif). Bei der Klägerin handelt es si[X.]h um eine sol[X.]he Inkassogesells[X.]haft.
b) Die Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, na[X.]h dem In-krafttreten des Verwertungsgesells[X.]haftengesetzes könne an der Auffassung, Inkassogesells[X.]haften der Verwertungsgesells[X.]haften seien zur Geltendma-[X.]hung dieser Ansprü[X.]he bere[X.]htigt, ni[X.]ht mehr festgehalten werden.
[X.]) Mit diesem Einwand
kann die Revision der [X.] s[X.]hon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verwertungsgesells[X.]haftengesetz im vorliegen-den Verfahren ni[X.]ht anwendbar ist. Na[X.]h Art. 7 VG-Ri[X.]htlinie-Umsetzungs-gesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberre[X.]hten und verwandten S[X.]hutzre[X.]hten dur[X.]h Verwertungsgesell-s[X.]haften -
Verwertungsgesells[X.]haftengesetz ([X.]) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberre[X.]hten und verwandten S[X.]hutzre[X.]hten -
Urheberre[X.]htswahrnehmungsgesetz ([X.]) getreten. Auf Ansprü[X.]he im [X.] zwis[X.]hen Verwertungsgesells[X.]haften einerseits und Nutzern und [X.] andererseits sind nunmehr zwar grundsätzli[X.]h die Vors[X.]hrif-ten des [X.] anzuwenden. Für das Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle und die geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen im Zusammenhang mit der Re[X.]htswahrnehmung dur[X.]h Verwertungsgesells[X.]haften sieht §
139 [X.] jedo[X.]h Übergangsregelungen vor. Na[X.]h §
139 Abs.
1 und 3 [X.] gelten für Verfahren, die -
wie das vorliegende -
am 1. Juni 2016 anhängig sind, die bisher für das Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle und das geri[X.]htli[X.]he Verfahren geltenden Vor-s[X.]hriften des Urheberre[X.]htswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter.
[X.]) Im Übrigen dürfen die Verwertungsgesells[X.]haften die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberre[X.]htli[X.]hen Vergütungsansprü[X.]he au[X.]h unter [X.] des Verwertungsgesells[X.]haftengesetzes auf eine von ihnen gegründete Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, die selbst keine Verwertungsgesells[X.]haft, 28
29
30
-
15
-
sondern ledigli[X.]h eine Inkassogesells[X.]haft ist, zur Geltendma[X.]hung übertragen. Das Verwertungsgesells[X.]haftengesetz regelt die Wahrnehmung von Urheber-re[X.]hten und verwandten S[X.]hutzre[X.]hten dur[X.]h Verwertungsgesells[X.]haften, ab-hängige und unabhängige Verwertungseinri[X.]htungen (§
1 [X.]). Eine abhängi-ge Verwertungseinri[X.]htung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indi-rekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesells[X.]haft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Ver-wertungsgesells[X.]haft beherrs[X.]ht wird
(§
3 Abs.
1 [X.]). Dazu zählen insbeson-dere die so genannten Z-Gesells[X.]haften, wie etwa die [X.], also die Klägerin
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Ri[X.]htlinie-Umsetzungs-gesetzes, BT-Dru[X.]ks. 18/7223, [X.]). Eine abhängige Verwertungseinri[X.]htung kann Tätigkeiten einer Verwertungsgesells[X.]haft ausüben (vgl. §
3 Abs.
2
[X.]). Insoweit kommt das gesamte Spektrum der Re[X.]htewahrnehmung und insbe-sondere der hier in Rede stehende Einzug von [X.] ([X.]) in Betra[X.]ht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Ri[X.]htlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Dru[X.]ks. 18/7223, [X.]). Dem steht -
anders als die Revision der [X.] meint -
ni[X.]ht entgegen, dass §
54h Abs.
1 [X.] au[X.]h na[X.]h dem Inkrafttreten des Verwertungsgesells[X.]haftengesetzes unverändert bestimmt, dass die fragli[X.]hen Ansprü[X.]he nur dur[X.]h eine Verwertungsgesell-s[X.]haft geltend gema[X.]ht werden können. Na[X.]h dem Verwertungsgesells[X.]haften-gesetz ist es abhängigen Verwertungseinri[X.]htungen gestattet, sol[X.]he den Ver-wertungsgesells[X.]haften vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.
3. Das Oberlandesgeri[X.]ht ist ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass (nur) die von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007
in [X.] in Verkehr gebra[X.]hten
Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten, die über eine Mindest-spei[X.]herkapazität von 5 MB verfügten, te[X.]hnis[X.]h geeignet und erkennbar be-stimmt waren, Audiowerke dur[X.]h Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen na[X.]h §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.
31
-
16
-
a) Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten sind grundsätzli[X.]h geeignet, zur Übertragung von Audiowerken na[X.]h §
53 Abs.
1 oder 2 [X.]
aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstü[X.]ke und Spra[X.]h-werke (Audiowerke) können zum Privatgebrau[X.]h (§
53 Abs.
1 oder 2 [X.]) von der Festplatte eines [X.], einer [X.] oder dem Server eines Musikdown-loa[X.]ienstes auf den internen Spei[X.]her[X.]hip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Spei[X.]herkarte oder mittels USB-Kabelverbindung oder drahtloser Infrarot-
und [X.]-Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übertragen werden. Damit werden diese Werke von einem Tonträger auf einen anderen übertragen. Unter einem Bild-
oder Tonträger ist na[X.]h der Legaldefinition in §
16 Abs.
2 [X.] eine Vorri[X.]htung zur wiederholbaren [X.] von Bild-
oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen digitale Spei-[X.]hermedien und zwar au[X.]h dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 -
C-463/12, [X.], 478 Rn.
35 f. = [X.], 706 -
Copydan/[X.]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 -
I [X.], [X.], 984 Rn.
37 = [X.], 1203 -
[X.] III; Urteil vom 21.
Juli 2016
-
I [X.], [X.], 172 Rn.
22 = [X.], 206 -
Musik-Handy).
Ein hierfür te[X.]hnis[X.]h geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme ver-gütungspfli[X.]htiger [X.] bestimmt, wenn neben die te[X.]h-nis[X.]he Eignung zur Vornahme von [X.] eine entspre-[X.]hende Zwe[X.]kbestimmung tritt ([X.], Urteil vom 28. Januar 1999 -
I [X.], [X.]Z 140, 326, 329 -
Telefaxgeräte). Von einer sol[X.]hen Zwe[X.]kbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für sol[X.]he [X.] verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993 -
I [X.], [X.]Z 121, 215, 218 f. -
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26 -
[X.] als Bild-
und [X.]). [X.] für die Zwe[X.]kbestimmung eines Geräts können si[X.]h ni[X.]ht nur aus der Werbung, sondern au[X.]h aus Bedienungsanleitungen, Testberi[X.]hten und 32
33
-
17
-
Presseveröffentli[X.]hungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn.
24 -
Musik-Handy).
b) Das Oberlandesgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, die [X.] habe im hier in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007
ausweisli[X.]h ihrer [X.] Mobiltelefone angebo-ten, von denen jedenfalls 2 Geräte (die Modelle [X.] 6230
und [X.]) für die Vornahme von vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungen dur[X.]h Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken te[X.]hnis[X.]h geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien.
[X.]) Das Oberlandesgeri[X.]ht hat ausgeführt,
die Klägerin habe Geräte-preislisten
der [X.] mit Stand vom 3. April 2006 und 1. Februar 2007 [X.] und die von der [X.] im hier in Rede stehenden [X.]raum angebo-tenen 48 Geräte aufgelistet. Sie habe
hierzu vorgetragen, dass sämtli[X.]he Gerä-te über einen [X.] sowie über die Mögli[X.]hkeit
verfügten, mittels Blue-tooth Musik von Handy zu Handy ohne Beteiligung eines [X.] zu übertragen. Hierzu habe sie beispielhaft auf die Spezifikationen von zwei Geräten [X.]. Sie habe unter Vorlage te[X.]hnis[X.]her Datenblätter sowie eines Testberi[X.]hts dargetan, dass die beiden Modelle [X.] 6230
aus dem Jahr 2004 und Sam-sung SGH-Z500
aus dem [X.] für die Vornahme von vergütungspfli[X.]hti-gen Vervielfältigungen dur[X.]h Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl te[X.]hnis[X.]h geeignet als au[X.]h erkennbar bestimmt gewesen seien. Das Modell [X.] 6230
verfüge über einen flexiblen internen Spei[X.]her von 8 MB sowie einen Ste[X.]kplatz für externe Spei[X.]herkarten bis zur Größe von 1 GB, wo-bei tatsä[X.]hli[X.]h eine 32 MB große MMC-Karte
mitgeliefert worden sei. Ferner seien eine Infrarot-, eine USB-
und eine [X.]-S[X.]hnittstelle vorhanden. S[X.]hließli[X.]h verfüge es über einen Musik-Player und Musik-Formate AAC und [X.] Das Modell [X.]
verfüge über einen flexiblen internen Spei[X.]her von 50 MB, einen Ste[X.]kplatz für externe Spei[X.]herkarten bis zur Größe 34
35
-
18
-
von 1 GB sowie über eine Infrarot-, eine USB-
und eine [X.]-S[X.]hnittstelle. Ferner verfüge es über einen Musik-Player und die Musik-Formate AAC, [X.] und [X.] Die [X.] habe ni[X.]ht in Abrede gestellt, die 48 Geräte im fragli-[X.]hen [X.]raum angeboten zu haben. Sie habe ni[X.]ht bestritten, dass die beiden Modelle [X.] 6230
aus dem Jahr 2004 und [X.]
aus dem [X.] für die Vornahme von vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungen dur[X.]h Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl te[X.]hnis[X.]h geeignet als au[X.]h erkennbar bestimmt gewesen seien. Sie habe ferner ni[X.]ht substantiiert bestritten, dass die
Mobiltelefone mit einem [X.] ausgestattet gewesen seien
und über die Mögli[X.]hkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels [X.] verfügt
hätten.
Das Oberlandesgeri[X.]ht hat weiter angenommen, den von der Klägerin vorgelegten Ausdru[X.]ken von Webseiten der [X.] lasse si[X.]h entnehmen, dass die [X.] im Jahr 2006 die [X.] [X.]
mit ei-ner internen Spei[X.]herkapazität von 3 GB und SGH-D500
mit einer internen Spei[X.]herkapazität von 96 MB sowie im Jahr 2007 das [X.]-Mobiltelefon N73 Musi[X.] Edition
mit einer internen Spei[X.]herplatte von bis zu 40 GB vertrieben habe. Aus den Werbeaussagen der Gerätehersteller ergebe si[X.]h, dass von der [X.] im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum in [X.] in Verkehr ge-bra[X.]hte Mobiltelefone und in diese eingesetzte oder ihnen beigefügte Spei[X.]her-karten erkennbar zur Vornahme vergütungspfli[X.]htiger Vervielfältigungen be-stimmt gewesen seien. In dem Handbu[X.]h zu dem von der [X.] vertriebe-nen Mobiltelefon SGH-Z500
von [X.] sei ausgeführt: Mit
diesem Menü (Menü 3) können Sie Mediendateien wiedergeben [...] Musikdateien herunterla-i-[X.]hert werden: [...]. Zu dem Modell [X.] fänden si[X.]h auf der Webseite des Herstellers [X.] folgende Angaben: Musikgenuss ho[X.]h Drei! [...] Das [X.] ist mit 3 GB ein Festplatten Gigant und kann vielseitig eingesetzt werden. [...] Spei[X.]hern Sie [...] Ihre Musik [...] genießen Sie mit bis zu 2000 36
-
19
-
Songs
mehr als 10 Stunden non Stopp Musik.
Auf die [X.]alität des Mobiltelefons [X.] N73 Musi[X.] Edition
weise der Hersteller auf seiner Web-seite dur[X.]h folgende Angaben hin: [X.] Musi[X.] Manager aus der [X.] [X.] Suite zur mühelosen Übertragung von Musikdateien.
[X.]) Die Revision der [X.] meint, auf der Grundlage der vom Ober-landesgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen könne ni[X.]ht angenommen werden, dass [X.]
im hier in Rede stehenden [X.]raum zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiodateien erkennbar bestimmt gewesen seien.
Selbst wenn es in den Jahren 2004 und 2005 einige Modelle auf dem Markt gegeben haben sollte, die te[X.]hnis[X.]h dazu geeignet gewesen seien, Musikdateien abzu-spielen, sei damit no[X.]h ni[X.]ht gesagt, dass diese Geräte hierzu au[X.]h erkennbar bestimmt gewesen seien.
Dies ers[X.]heine insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Behaup-tung der Klägerin fragli[X.]h, die Geräte seien au[X.]h seinerzeit s[X.]hon dafür ver-wendet worden, Musikdateien von Mobiltelefon auf Mobiltelefon zu übertragen. Die [X.] habe dies völlig zu Re[X.]ht bestritten. Sofern die Mobiltelefone der damaligen Generation eine Musikabspielfunktion aufgewiesen haben sollten, sei davon auszugehen, dass diese Geräte unter Zuhilfenahme eines [X.] mit Musikdateien bespielt worden seien; es würde in diesem Fall keine Gerätever-gütung
anfallen, sondern allenfalls eine Spei[X.]hermedienvergütung. Die Annah-me des
Oberlandesgeri[X.]hts, sämtli[X.]he von der [X.] vertriebenen Mobil-funkgeräte
seien für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen bestimmt gewesen und hätten über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmögli[X.]h-keit von Handy zu Handy mittels [X.] verfügt, treffe s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zu, weil dies ni[X.]ht für alle 48 Modelle festgestellt sei.
[X.][X.]) Damit dringt die Revision der [X.] ni[X.]ht dur[X.]h. Na[X.]h den Fest-stellungen des Oberlandesgeri[X.]hts hat die [X.] ni[X.]ht bestritten, dass die beiden Modelle [X.] 6230
aus dem Jahr 2004 und [X.]
aus dem [X.] für die Vornahme von vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigun-37
38
-
20
-
gen dur[X.]h Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl te[X.]hnis[X.]h [X.] als au[X.]h erkennbar bestimmt waren. Die Revision der [X.] ma[X.]ht ni[X.]ht geltend, diese Feststellung sei re[X.]htsfehlerhaft, weil das Oberlandesge-ri[X.]ht entspre[X.]hendes Bestreiten der [X.] übergangen habe. Ferner hat die [X.] na[X.]h den Feststellungen des Oberlandesgeri[X.]hts ni[X.]ht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone mit einem [X.] ausgestattet waren und über die Mögli[X.]hkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels [X.] verfügten. Au[X.]h insoweit legt die Revision der [X.] ni[X.]ht dar, dass die [X.]
die entspre[X.]hende Behauptung der Klägerin, entgegen der Feststellung
des Oberlandesgeri[X.]hts, substantiiert bestritten hat. Der bloße Hinweis der Revision darauf, die [X.] habe diese Behauptung völlig zu Re[X.]ht
bestritten, genügt ni[X.]ht. Dur[X.]h einfa[X.]hes Bestreiten konnte die [X.] die dur[X.]h den Verweis auf die Spezifikation der beiden Geräte [X.] 6230
und [X.]
und die
Vorlage te[X.]hnis[X.]her Datenblätter sowie eines Testberi[X.]hts
belegte Behauptung der Klägerin ni[X.]ht in Frage stellen. Es kommt ni[X.]ht darauf an, dass das Oberlandesgeri[X.]ht ni[X.]ht für alle von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007
angebotenen
48 [X.] festgestellt hat, dass
sie
für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen bestimmt waren
und über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmögli[X.]hkeit von Handy zu Handy mittels [X.] verfügten. Der Urteilsausspru[X.]h bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf sämtli[X.]he Mobiltelefone, die die [X.] in den betreffenden Jahren in Verkehr gebra[X.]ht hat, sondern nur auf die Mobiltelefone, die -
wie die beiden Modelle [X.] 6230
und [X.]
-
die näher bezei[X.]hneten An-forderungen an ein Musik-Handy
erfüllen.
[X.]) Das Oberlandesgeri[X.]ht hat weiter ohne Re[X.]htsfehler angenommen, die Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten seien nur dann zur Vervielfältigung von Audiowerken geeignet und bestimmt, wenn der in die Mobiltelefone eingebaute oder einbaubare Spei[X.]her -
wie bei den beiden Modellen [X.] 6230
und [X.]
-
eine Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB aufweise.
39
-
21
-
[X.]) Das Oberlandesgeri[X.]ht ist
unter Verweis auf seine Ents[X.]heidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspfli[X.]ht
von [X.]
betreffen, davon ausgegangen, eine Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB sei erforderli[X.]h, um relevante Vervielfältigungen vorzunehmen. Es hat angenommen, die beiden von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007
in Verkehr gebra[X.]hten Mobilte-lefon-Modelle [X.] 6230
und [X.]
hätten jeweils über eine -
mit einer
Spei[X.]herkarte erweiterbare -
Spei[X.]herkapazität von mehr als 5 MB verfügt. Es könne allerdings ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die weite-ren 46 Mobiltelefone, die von der Beklagen in diesem [X.]raum angeboten [X.] seien, glei[X.]hfalls über diese für die Vornahme relevanter Vervielfältigungs-handlungen erforderli[X.]he Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB verfügt hätten.
[X.]) Die Revision der Klägerin rügt, soweit das Oberlandesgeri[X.]ht die Aufnahme einer Mindestspei[X.]herkapazität von 5
MB in die Klageanträge für erforderli[X.]h angesehen habe, sei das Urteil unter Verstoß gegen §
547 Nr. 6 ZPO ni[X.]ht mit Gründen versehen. Au[X.]h die Revision der [X.] ma[X.]ht gel-tend, das Urteil erweise si[X.]h insoweit als re[X.]htsfehlerhaft, weil das Oberlandes-geri[X.]ht von bestimmten Grenzwerten ausgehe, ohne hierzu eine plausible Er-klärung zu liefern. Damit haben die Revisionen der [X.]en keinen Erfolg.
(1)
Na[X.]h §
547 Nr. 6 ZPO ist eine Ents[X.]heidung stets als auf einer Ver-letzung des Re[X.]hts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmun-gen der Zivilprozessordnung ni[X.]ht mit Gründen versehen ist. Na[X.]h §
313 Abs.
1 und 3 ZPO enthält das Urteil die Ents[X.]heidungsgründe, die eine kurze Zusam-menfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Ents[X.]heidung in tatsä[X.]h-li[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht beruht.
(2)
In der Re[X.]htspre[X.]hung ist anerkannt, dass ni[X.]ht nur die Bezugnahme auf eine Ents[X.]heidung, die zwis[X.]hen denselben [X.]en -
au[X.]h an demselben Tag -
ergangen ist, sondern au[X.]h die Bezugnahme auf eine sonstige ni[X.]ht zwi-s[X.]hen denselben [X.]en ergangene Ents[X.]heidung, sofern sie Gegenstand der 40
41
42
43
-
22
-
mündli[X.]hen Verhandlung war, keinen Verstoß gegen §
547
Nr. 6
ZPO darstellt (zu §
551 Nr. 7 ZPO aF vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1990 -
I [X.], [X.], 403 mwN). Diese Voraussetzungen für eine zulässige Bezugnah-me auf eine in einem anderen Re[X.]htsstreit ergangene Ents[X.]heidung liegen hier ni[X.]ht vor, weil die Ents[X.]heidungen, auf die das
angefo[X.]htene Urteil
Bezug nimmt, in Verfahren ergangen sind, an denen zwar die Klägerin, ni[X.]ht aber au[X.]h die [X.] als [X.] beteiligt war,
und ni[X.]ht davon ausgegangen werden kann, dass
die vom Oberlandesgeri[X.]ht in seinem Urteil zitierten Ents[X.]heidun-gen in anderen Verfahren Gegenstand der mündli[X.]hen Verhandlung in der vor-liegenden Sa[X.]he waren. Aus den Protokollen der mündli[X.]hen Verhandlung geht dies ni[X.]ht hervor. In einem Fall dieser Art kann die Bezugnahme in den Grün-den der Ents[X.]heidung auf das Urteil des anderen Verfahrens ni[X.]ht zugelassen werden. Da in einem sol[X.]hen
Fall ni[X.]ht davon ausgegangen werden
kann, dass
die in Bezug genommene Ents[X.]heidung der an diesem Verfahren ni[X.]ht beteilig-ten [X.] alsbald bekannt wird, besteht
die Mögli[X.]hkeit, dass
diese
[X.] dur[X.]h die Bezugnahme auf die Ents[X.]heidungsgründe des anderen Verfahrens in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Re[X.]hte behindert wird. Darauf, ob dies au[X.]h im konkreten Fall so ist, kann aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit ni[X.]ht abgestellt werden
(vgl. [X.], [X.], 403 mwN).
(3) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgeri[X.]ht zur Begründung der Erforderli[X.]hkeit einer Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB allerdings ni[X.]ht allein auf seine Ents[X.]heidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspfli[X.]ht von [X.]
betreffen, Bezug genommen. Vielmehr hat es das Erfordernis einer
Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB damit begründet, dass mit den Mu-sik-Handys
ansonsten keine urheberre[X.]htsrelevanten, vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungen angefertigt werden könnten. Aus dem Tatbestand des Urteils, der na[X.]h §
314 Satz
1 ZPO Beweis für das mündli[X.]he [X.]vorbringen liefert, geht ferner hervor, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Angabe einer Min-destspei[X.]herkapazität im Klageantrag bedürfe es an si[X.]h ni[X.]ht, na[X.]hdem das 44
-
23
-
Gesetz eine derartige Eins[X.]hränkung ni[X.]ht vorsehe; ledigli[X.]h um etwaigen Be-denken des erkennenden Geri[X.]hts Re[X.]hnung zu tragen, werde hilfsweise eine Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB, aufgrund derer ein Musik-Handy
in der Lage sei, ein vollständiges Musikstü[X.]k abzuspei[X.]hern, zum Gegenstand der Hilfsanträge gema[X.]ht. Dem ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgeri[X.]ht
ni[X.]ht dem Hauptantrag, sondern nur dem entspre[X.]henden Hilfsantrag der Klägerin entspro[X.]hen hat, weil es angenommen hat, ein
Musik-Handy
sei nur dann vergütungspfli[X.]htig, wenn es ein vollständiges Musikstü[X.]k spei[X.]hern könne, und dies setze eine Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB voraus. Damit enthalten die Ents[X.]heidungsgründe eine im Sinne von §
313 Abs.
1 und 3 ZPO kurze Zu-sammenfassung der Erwägungen, auf denen die Ents[X.]heidung insoweit in tat-sä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht beruht
und ist die Ents[X.]heidung insoweit im Sinne von §
547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen.
[X.][X.]) Die Revision der Klägerin ma[X.]ht weiter geltend, die Annahme des Oberlandesgeri[X.]hts, die Vergütungspfli[X.]ht setze die te[X.]hnis[X.]he Eignung zur Vervielfältigung eines vollständigen Musikstü[X.]ks voraus und ein vollständiges Musikstü[X.]k könne erst ab einem Spei[X.]hervolumen von 5
MB gespei[X.]hert wer-den, sei in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft. Soweit
die Klägerin in anderen Verfahren vorgetragen habe, bereits eine Spei[X.]herkapazität von 5
MB gewähr-leiste, ein vollständiges Musikstü[X.]k
abspei[X.]hern zu können, habe si[X.]h dieses Vorbringen auf eine angenommene Dauer des Musikstü[X.]ks von 5 Minuten und ein Abspei[X.]hern mit einer Kompressionsrate von 128 Kbit/s
bezogen, was eine sehr hohe Klangqualität ([X.]) ergebe. Die Klägerin habe
jedo[X.]h in an-deren Verfahren dur[X.]h Antrag auf Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]h-tens unter Beweis gestellt, dass bei Wahl bestimmter Audiodateiformate und Kompressionsraten weitaus weniger Spei[X.]herbedarf erforderli[X.]h sei. Dana[X.]h lasse si[X.]h mit näher benannten [X.] und Wahl einer Kompressi-onsrate von 48 oder 64
Kbit/s eine akzeptable oder gute Klangqualität erzielen, woraus zu s[X.]hließen sei, dass für
ein befriedigendes Klangergebnis dur[X.]h-45
-
24
-
s[X.]hnittli[X.]h 1 MB pro Musikstü[X.]k angesetzt werden könne. Im vorliegenden
Ver-fahren sei die Frage einer erforderli[X.]hen Mindestspei[X.]herkapazität ni[X.]ht näher angespro[X.]hen worden. Hätte das Oberlandesgeri[X.]ht auf seinen Re[X.]htsstand-punkt hingewiesen, hätte die Klägerin au[X.]h in diesem Verfahren entspre[X.]hend ihrem Vorbringen in anderen Verfahren
vorgetragen.
Au[X.]h damit dringt die Re-vision der Klägerin ni[X.]ht dur[X.]h.
(1) Das von der Revision der Klägerin zitierte Vorbringen der Klägerin in anderen Verfahren kann ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden, weil es si[X.]h dabei im vor-liegenden Verfahren um neuen Sa[X.]hvortrag in der Revisionsinstanz handelt
(§
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Revision der Klägerin ma[X.]ht ohne Erfolg gel-tend, dieses Vorbringen sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil das Oberlandesgeri[X.]ht in-soweit seine geri[X.]htli[X.]he Hinweispfli[X.]ht verletzt habe (§
139 ZPO); hätte das Oberlandesgeri[X.]ht auf seinen Re[X.]htsstandpunkt hingewiesen, hätte die Kläge-rin im vorliegenden Verfahren wie in den anderen Verfahren vorgetragen. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat seine Hinweispfli[X.]ht ni[X.]ht verletzt. Entgegen der [X.] der Revision der Klägerin ist die Frage einer erforderli[X.]hen Mindestspei-[X.]herkapazität im vorliegenden Verfahren angespro[X.]hen worden. Die Klägerin selbst hat, um etwaigen Bedenken des Oberlandesgeri[X.]hts in diesem Zusam-menhang
Re[X.]hnung zu tragen, eine Mindestspei[X.]herkapazität von 5 MB, auf-grund derer ein Musik-Handy
in der Lage sei, ein vollständiges Musikstü[X.]k abzuspei[X.]hern, zum Gegenstand der
Hilfsanträge gema[X.]ht. Das Oberlandesge-ri[X.]ht musste die Klägerin ni[X.]ht darauf hinweisen, dass es ihrem Vorbringen zu folgen und dem Hilfsantrag stattzugeben gedenkt.
(2) Im Übrigen könnte die Klägerin mit diesem
Vorbringen au[X.]h dann keinen Erfolg haben,
wenn es zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre.
Ein Gerät oder Spei[X.]hermedium ist nur dann im Sinne von §
54 Abs.
1 [X.] aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hütz-ter Werke bestimmt, wenn sol[X.]he Vervielfältigungen na[X.]h der allgemeinen Le-46
47
48
-
25
-
benserfahrung mögli[X.]h und wahrs[X.]heinli[X.]h sind (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
28 -
[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 -
I [X.], [X.], 1017 Rn.
19 = [X.], 1413 -
Digitales Dru[X.]kzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, [X.], 984 Rn.
38 = [X.], 1203 -
[X.] III). Dabei hängt der Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien von der Art des Geräts oder Spei[X.]hermediums und der Art des von der mögli[X.]hen Vervielfältigung betroffenen Werkes ab. Ein Gerät oder Spei[X.]hermedium ist daher nur dann erkennbar zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrau[X.]h bestimmt, wenn na[X.]h der Lebenserfahrung hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass dieses Gerät oder Spei[X.]hermedium zum Vervielfältigen der fragli[X.]hen Art von Werken zum Privatgebrau[X.]h verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 172 Rn.
39 -
Musik-Handy; Loewenheim in S[X.]hri-[X.]ker/Loewenheim, Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., §
54 [X.] Rn.
5).
Eine Nutzung von Mobiltelefonen zur Vervielfältigung von Musikwerken zum Privatgebrau[X.]h ist nur dann wahrs[X.]heinli[X.]h, wenn der Nutzer damit voll-ständige Musikwerke vervielfältigen kann. Die [X.] eines Mobiltele-fons soll in erster Linie den mobilen [X.] ermögli[X.]hen; dazu genügt es ni[X.]ht, wenn mit dem Mobiltelefon nur Werkteile aufgezei[X.]hnet werden können. Es kann au[X.]h ni[X.]ht darauf abgestellt werden, wel[X.]he Nutzung bei optimaler Ausnutzung der te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten in Bezug auf das gewählte Da-teiformat und unter Inkaufnahme von Abstri[X.]hen bei der Klangqualität zu erzie-len ist. Die Vervielfältigung von Werken auf dem Spei[X.]her eines Mobiltelefons ist nur wahrs[X.]heinli[X.]h, wenn dem Nutzer hierfür eine Mindestspei[X.]herkapazität zur Verfügung steht, die eine sinnvolle Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien für den
mobilen Gebrau[X.]h mögli[X.]h ma[X.]ht. Diese S[X.]hwelle hat das Oberlandesgeri[X.]ht mit einer Spei[X.]herkapazität von 5 MB, die na[X.]h dem eigenen Vorbringen der Klägerin zum Abspei[X.]hern eines Musikstü[X.]ks von fünf Minuten Dauer in [X.] erforderli[X.]h ist, selbst dann ni[X.]ht zu niedrig angesetzt, wenn die Wahl bestimmter Datenkompressionsraten und die vollständige [X.]
-
26
-
nutzung des Spei[X.]herplatzes au[X.]h s[X.]hon bei Vorhandensein einer geringeren Spei[X.]herkapazität die Vervielfältigung urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke er-laubte
([X.], [X.], 172 Rn.
25 -
Musik-Handy).
d) Die Revision der Klägerin wendet si[X.]h ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgeri[X.]ht Mobiltelefone, deren Audioabspielmögli[X.]hkeit auf die [X.] von Audiodateien als Klingelton bes[X.]hränkt ist, ni[X.]ht als vergütungs-pfli[X.]htig angesehen hat.
[X.]) Das Oberlandesgeri[X.]ht hat angenommen, sol[X.]he Mobiltelefone seien ni[X.]ht vergütungspfli[X.]htig, weil [X.] regelmäßig ni[X.]ht die für einen Urhe-berre[X.]htss[X.]hutz von Musikwerken erforderli[X.]he [X.] errei[X.]hten und ihre Vervielfältigung daher ni[X.]ht vergütungspfli[X.]htig sei.
[X.]) Mit dieser Begründung kann eine Vergütungspfli[X.]ht von Mobiltelefo-nen, mit denen ledigli[X.]h [X.] abgespei[X.]hert und wiedergegeben werden können, allerdings ni[X.]ht verneint
werden. [X.] für Mobiltelefone [X.] zumeist aus der ständigen Wiederholung eines kleinen Teils eines vorbe-stehenden Musikwerks oder einer eigens als Klingelton ges[X.]haffenen kurzen Tonfolge. Teile eines Musikwerkes oder kurze Tonfolgen genießen Urheber-re[X.]htss[X.]hutz, wenn sie für si[X.]h genommen die Anforderungen an eine persönli-[X.]he geistige S[X.]höpfung erfüllen (§
2 Abs.
1 Nr. 2, Abs.
2 [X.]). Das Oberlan-desgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass nur eine unerhebli[X.]he Zahl von Klingeltö-nen diese Voraussetzung erfüllt.
[X.][X.]) Die Annahme des Oberlandesgeri[X.]hts
hält der Na[X.]hprüfung aber im Ergebnis stand. Es mag der Zwe[X.]k eines Klingeltons sein, auf einem Mobiltele-fon abgespielt zu werden. Es ist na[X.]h der Lebenserfahrung aber unwahrs[X.]hein-li[X.]h, dass Nutzer den Zwe[X.]k eines Mobiltelefons darin sehen, [X.] abzu-spei[X.]hern und wiederzugeben. Ein Mobiltelefon, das ledigli[X.]h [X.] [X.] kann, ist daher ni[X.]ht im Sinne von §
54 Abs.
1 [X.] aF erkennbar be-50
51
52
53
-
27
-
stimmt, urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Werke zu vervielfältigen
([X.], [X.], 172 Rn.
43 -
Musik-Handy).
IV. Das Oberlandesgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, als angemessene Vergütung für die dur[X.]h die Veräußerung der Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten ges[X.]haffene Mögli[X.]hkeit, Vervielfältigungen im Sinne von §
54 Abs.
1 [X.] aF vorzunehmen, seien na[X.]h §
54d Abs.
1 [X.] aF die in der Anlage zu dieser Vors[X.]hrift bestimmten Sätze ges[X.]huldet. Es hat angenommen, für Mobiltelefone ohne eigene Tonaufzei[X.]hnungsmögli[X.]hkeit, die über einen internen Spei[X.]her verfügen,
sei
ebenso wie für zusammen mit Mobiltelefonen vertriebene Spei-[X.]herkarten die in Ziffer [X.] der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] vorgesehene Ton-Es hat weiter angenommen, für Mobil-telefone mit eigener Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit sei die Vergütung für Tonauf-zei[X.]hnungsgeräte zu entri[X.]hten, die für Mobiltelefone, in die ein Spei[X.]her [X.] werden kann, na[X.]h
Diese Beurtei-lung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen
(vgl. [X.], [X.], 172 Rn.
63
-
Musik-Handy).
Die Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die in der Anlage zu §
54d [X.] aF vorgesehene Vergütung für [X.]e sei für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit unangemessen
ho[X.]h.
1.
Die Anwendung der in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] aF niederge-legten Vergütungssätze kommt allerdings
ni[X.]ht in Betra[X.]ht, wenn die gesetzli-[X.]he Regelung für Geräte und Spei[X.]hermedien, für die der Urheber dem Grunde na[X.]h gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF eine Vergütung beanspru[X.]hen kann, keine angemessene Vergütung enthält, weil sie mit den Geräten und Spei[X.]herme-dien, für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt hat, ni[X.]ht verglei[X.]hbar sind, so dass si[X.]h die gesetzli[X.]he Regelung insoweit als lü[X.]kenhaft erweist ([X.]Z 140, 326, 333
f. -
Telefaxgeräte; [X.], Urteil vom 5.
Juli 2001 54
55
56
-
28
-
I
ZR
335/98, [X.], 246, 248 = [X.], 219 -
S[X.]anner; Urteil vom 30.
Januar 2008 -
I
ZR
131/05, [X.], 786 Rn.
27 = [X.], 1229
Multifunktionsgeräte). In einem sol[X.]hen Fall steht dem Urheber allerdings eine angemessene Vergütung zu
([X.]Z 140, 326, 333 f. -
Telefaxgeräte; [X.], [X.], 786 Rn.
26 -
Multifunktionsgeräte).
2.
Die Anwendung der in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] aF aufgeführ-ten Vergütungssätze für [X.]e auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmögli[X.]hkeit stellt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht als unzulässige Glei[X.]hbe-handlung wesentli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]her Sa[X.]hverhalte dar; die gesetzli[X.]he Rege-lung erweist si[X.]h insoweit ni[X.]ht als lü[X.]kenhaft. Der Gesetzgeber hat bei der Ein-führung der seit 1985 bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft vom 26. Oktober 2007 der Höhe na[X.]h unverändert gebliebenen paus[X.]halen Vergütungssätze in Re[X.]hnung gestellt, dass von der Paus[X.]halvergütung au[X.]h Geräte oder Trägermedien er-fasst werden, die tatsä[X.]hli[X.]h in nur geringem Umfange für die Aufnahme urhe-berre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tonträ-ger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vors[X.]hriften auf dem Gebiet des Urheber-re[X.]hts, BT-Dru[X.]ks. 10/837, S. 18; vgl. au[X.]h [X.]Z 121, 215, 223 f. -
Reader-printer). Die gesetzli[X.]hen Vergütungssätze erfassen mithin zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte, mit denen nur in geringem Umfang vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen vorgenommen werden
([X.], [X.], 172 Rn.
74 -
Musik-Handy).
V. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, der Geltendma-[X.]hung des Anspru[X.]hs auf Zahlung einer Gerätevergütung und des [X.]s-begehrens für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum stehe ni[X.]ht ent-gegen, dass es der [X.] -
na[X.]h ihrer Darstellung -
weder zumutbar no[X.]h mögli[X.]h sei, die von der Klägerin geforderte Vergütung in den Preis der Musik-57
58
-
29
-
Handys
einzure[X.]hnen und damit an die gewerbli[X.]hen Zwis[X.]henhändler weiter-zurei[X.]hen oder entspre[X.]hende Rü[X.]kstellungen zu bilden.
1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union steht es den Mitgliedst[X.]ten angesi[X.]hts der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpfli[X.]hten, den den Re[X.]htsinha-bern entstandenen Na[X.]hteil zu vergüten, frei, mit der Verpfli[X.]htung zur Zahlung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs au[X.]h diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Gerä-te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zwe[X.]k Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Impor-teure, ni[X.]ht anstelle der Nutzer als eigentli[X.]hen S[X.]huldnern des gere[X.]hten Aus-glei[X.]hs mit einer Abgabe zugunsten der Re[X.]htsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines sol[X.]hen Systems regelmäßig dadur[X.]h gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entri[X.]htende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspfli[X.]htigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010
[X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = GRUR 2011, 50 Rn.
48
Padawan/SGAE;
Urteil vom 16.
Juni 2011
[X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 909 Rn.
29
Sti[X.]hting/Opus; [X.], [X.], 1025 Rn.
23 bis 25
[X.]/Austro-Me[X.]hana I; [X.], Urteil vom 10.
April 2014
[X.]/12, [X.], 546 Rn.
52 = [X.], 682
[X.]/Thuiskopie).
Dass eine na[X.]hträgli[X.]he Weiterbelastung der [X.] dur[X.]h Hersteller, Importeure und Händler an den eigentli[X.]hen Vergütungss[X.]huldner ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sein mag, s[X.]hließt allerdings eine rü[X.]kwirkende Geltendma[X.]hung und Dur[X.]hsetzung des Vergütungsanspru[X.]hs ni[X.]ht aus. Musste der Hersteller damit re[X.]hnen, dass die von ihm hergestellten Geräte oder Spei[X.]hermedien vergütungspfli[X.]htig sind, kann er si[X.]h grundsätz-li[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, eine rü[X.]kwirkende Erhebung der Gerätever-gütung sei unmögli[X.]h ([X.], [X.], 705 Rn.
54 -
[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], 984 Rn.
48 -
[X.] III; [X.], 172 Rn.
90 und 91 -
Musik-Handy).
59
-
30
-
2. Das Oberlandesgeri[X.]ht
hat angenommen, die [X.] habe damit re[X.]hnen
müssen, von der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für den hier in Rede stehenden [X.]raum in Anspru[X.]h genommen zu werden. Ihr sei na[X.]h ihrem eigenen Vortrag ni[X.]ht verborgen
geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von [X.]
vor-gegangen sei, bevor sie si[X.]h an die [X.] gewandt habe. Die
[X.] kön-ne au[X.]h deshalb kein s[X.]hützenswertes Vertrauen, von der Klägerin ni[X.]ht in An-spru[X.]h genommen zu werden, geltend ma[X.]hen, weil sie weder ihrer Melde-pfli[X.]ht na[X.]h §
54f Abs.
1 [X.] aF (jetzt §
54e Abs.
1 [X.]) na[X.]hgekommen sei, no[X.]h si[X.]h anderweitig mit der Klägerin innerhalb des streitgegenständli[X.]hen [X.]raums ins Benehmen gesetzt habe, um mit dieser die [X.] zu klären.
3. Die Revision der [X.] ma[X.]ht geltend, die [X.] habe ni[X.]ht damit re[X.]hnen müssen, von der Klägerin in Anspru[X.]h genommen zu werden. Ihr sei ni[X.]ht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspfli[X.]ht umstritten sei. Die Klägerin habe
ihr gegenüber vor Einleitung des S[X.]hli[X.]htungsverfahrens im Jahr 2010 au[X.]h keine Ansprü[X.]he geltend gema[X.]ht oder angekündigt. Damit kann die Revision der [X.] keinen Erfolg haben. Sie versu[X.]ht damit, die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Re[X.]htsfeh-ler des Oberlandesgeri[X.]hts aufzuzeigen. Ihre Behauptung, der [X.] sei ni[X.]ht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspfli[X.]ht umstritten sei, widerspri[X.]ht
der Feststellung des Oberlandesgeri[X.]hts, der [X.] sei na[X.]h ihrem eigenen Vorbringen ni[X.]ht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von [X.]
vor-gegangen sei.
V[X.] Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision der [X.] gegen die An-nahme des Oberlandesgeri[X.]hts, der Dur[X.]hsetzung der mit der Klage geltend 60
61
62
-
31
-
gema[X.]hten Ansprü[X.]he stehe die von der [X.] für die Jahre 2004 bis 2006 erhobene Einrede der Verjährung (§
214 Abs.
1 [X.])
ni[X.]ht entgegen.
1. Auf die Verjährung der Ansprü[X.]he auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF und [X.]serteilung gemäß §
54g [X.] aF sind die Vors[X.]hriften des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs über die Verjäh-rung (§§
194 ff. [X.]) unmittelbar anwendbar ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016
-
I [X.], [X.] 2017, 262
Rn.
76 mwN). Dana[X.]h gilt für die hier in [X.] stehenden Ansprü[X.]he die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §
195 [X.] von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß §
199
Abs.
1 [X.] mit dem S[X.]hluss des Jahres, in dem der Anspru[X.]h entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspru[X.]h begründenden Umständen und der Person des S[X.]huldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird gemäß §
14 Abs.
8 [X.] dur[X.]h die Anrufung der S[X.]hiedsstelle in glei[X.]her Weise wie dur[X.]h Klageerhebung (§
204 Abs.
1 Nr. 1 [X.]) gehemmt. Dana[X.]h tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die S[X.]hiedsstelle in einem Streitfall anruft, der -
wie hier -
die Vergütungspfli[X.]ht na[X.]h §
54 Abs.
1 [X.] aF betrifft (vgl. §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.]), wenn die Zustellung demnä[X.]hst erfolgt (§
167 ZPO).
2. Die Klägerin hat mit einem am 21. Dezember 2010 bei der S[X.]hieds-stelle eingegangenen S[X.]hriftsatz die Dur[X.]hführung eines Verfahrens betreffend die Vergütungspfli[X.]ht der [X.] na[X.]h §
54 Abs.
1 [X.] aF für das Inver-kehrbringen der hier in Rede stehenden Mobiltelefone gestellt. Dadur[X.]h wurde die Verjährung gehemmt. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler ange-nommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprü[X.]he auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu ihrer Bezifferung erforderli[X.]hen Auskünfte hinsi[X.]htli[X.]h der von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007
in Verkehr gebra[X.]hten Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten am 21. Dezember 2010 63
64
-
32
-
ni[X.]ht verstri[X.]hen war, weil diese Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2009
begonnen hat
und daher erst am 31. Dezember 2012 geendet hätte.
a) Die mit der Klage geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Zahlung einer Vergütung gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF und Erteilung von Auskünften gemäß §
54g [X.] aF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des vergü-tungspfli[X.]htigen Geräts oder Spei[X.]hermediums im Geltungsberei[X.]h des
Urhe-bere[X.]htsgesetzes ([X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., §
54 [X.] Rn.
25 und §
54f [X.] Rn.
6). Sie sind daher jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspfli[X.]htigen Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten erstmals in Verkehr gebra[X.]ht worden sind (§
199 Abs.
1 Nr. 1 [X.]).
Die hier in Rede stehenden Mobiltelefone und Spei[X.]herkarten sind von der [X.] in den Jahren 2004 bis 2007
in Verkehr gebra[X.]ht worden.
b) Na[X.]h den Feststellungen des Oberlandesgeri[X.]hts hat die Klägerin erstmals
aufgrund einer Händlerauskunft vom 17. August
2009
von der Eigen-s[X.]haft der [X.] als mögli[X.]he Importeurin von [X.]
und damit der Person der [X.] als S[X.]huldnerin der Ansprü[X.]he Kenntnis erlangt (§
199 Abs.
1 Nr. 2 Fall 1 [X.]). Die Revision der [X.] ma[X.]ht geltend, die [X.] habe bestritten, dass die Klägerin erstmals
aufgrund einer Händler-auskunft im Jahr 2009 Kenntnis von der Person der [X.] als mögli[X.]he [X.]in von [X.]
erlangt habe, und darauf hingewiesen, dass sie als aktive Marktteilnehmerin der Klägerin bereits in den Jahren 2004 bis
2007
bekannt gewesen sein musste. Damit kann die Revision der [X.] keinen Erfolg haben, weil die [X.] damit na[X.]h ihrer eigenen Darstellung ni[X.]ht be-hauptet hat, der Klägerin sei die [X.] bereits in diesen Jahren als mögli[X.]he S[X.]huldnerin bekannt gewesen.
[X.]) Das Oberlandesgeri[X.]ht hat angenommen, es bestünden keine hinrei-[X.]henden
Anhaltspunkte, dass die Klägerin si[X.]h zu einem früheren [X.]punkt der Kenntnis der den Anspru[X.]h begründenden Umstände und der Person der Be-65
66
67
-
33
-
klagten als mögli[X.]her S[X.]huldnerin
grob fahrlässig vers[X.]hlossen hätte (§
199 Abs.
1 Nr. 2 Fall 2 [X.]). Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten [X.] der Revision der [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h.
[X.]) Die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur in bes[X.]hränktem Umfange na[X.]hprüfbar. Die Prüfung muss si[X.]h darauf bes[X.]hränken, ob der Tatri[X.]hter den Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des Vers[X.]huldensgrades wesentli[X.]he Umstände außer A[X.]ht gelassen hat ([X.], Urteil vom 10. November 2009 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn.
12 mwN). Sol[X.]he Fehler sind dem Oberlandesgeri[X.]ht ni[X.]ht unterlaufen.
[X.]) Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspru[X.]h begründenden Umständen oder der Person des S[X.]huldners setzt einen objektiv s[X.]hweren und subjektiv ni[X.]ht ents[X.]huldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im [X.] erforderli[X.]hen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderli[X.]he Sorgfalt in ungewöhnli[X.]h grobem Maße verletzt und au[X.]h ganz naheliegende Überlegun-gen ni[X.]ht angestellt oder das ni[X.]ht bea[X.]htet hat, was jedem hätte einleu[X.]hten müssen. Ihm muss persönli[X.]h ein s[X.]hwerer Obliegenheitsverstoß in seiner ei-genen Angelegenheit der Anspru[X.]hsverfolgung vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 10. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 1248 Rn.
23 = [X.], 65 -
Flu[X.]h der [X.], mwN).
[X.][X.]) Das Oberlandesgeri[X.]ht hat angenommen, die von der [X.] vor-getragenen Umstände re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Annahme grober Fahrlässigkeit der Klägerin. Die von der [X.]
zum Na[X.]hweis ihrer Bekanntheit im hier in Rede stehenden [X.]raum vorgelegten
Veröffentli[X.]hungen aus dem Fa[X.]hblatt T.
ri[X.]hteten
si[X.]h erkennbar an ein Fa[X.]hpublikum, nämli[X.]h die
Distributoren von Mobilfunkgeräten. Die [X.] habe ni[X.]ht dargetan, dass es si[X.]h dabei
um für jedermann
und mithin au[X.]h für
die Klägerin zugängli[X.]he Un-68
69
70
-
34
-
terlagen gehandelt habe. Die Klägerin hätte bei der Re[X.]her[X.]he na[X.]h [X.] einzelner Hersteller im Hinbli[X.]k auf die große Zahl von Distributoren von Mobilfunkgeräten ni[X.]ht ohne weiteres Kenntnis von der [X.] erlangen müssen. Zu einer allgemeinen Marktbeoba[X.]htung sei die Klägerin ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet.
[X.])
Die
Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, das Oberlan-desgeri[X.]ht habe verkannt, dass es an der Klägerin gewesen sei, darzulegen, weshalb es si[X.]h in all den Jahren ni[X.]ht ergeben habe, dass sie von der Person der [X.] und deren Eigens[X.]haft als Importeurin von Mobiltelefonen Kenntnis
erlangt habe; dieser sekundären Darlegungslast sei die Klägerin ni[X.]ht na[X.]hgekommen, was mit Bli[X.]k auf die Verjährung zu ihren Lasten und ni[X.]ht zu Lasten der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei.
Die Klägerin hat allerdings, soweit es um Umstände aus ihrer
Sphäre geht, an der Sa[X.]haufklärung mitzuwirken und erforderli[X.]henfalls darzulegen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihrer Ansprü[X.]he und der Person des S[X.]huldners gema[X.]ht hat ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 -
XI [X.], [X.], 2576 Rn.
25). Die Revisionserwiderung der Klägerin weist jedo[X.]h zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieser sekundären Darlegungslast ent-spro[X.]hen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe neben ihrer allgemeinen Re[X.]her[X.]hetätigkeit gegen alle Betreiber [X.]
Mobilfunknetze Anträge zur S[X.]hiedsstelle gestellt und hierbei au[X.]h [X.]sansprü[X.]he über inländis[X.]he Bezugsquellen von [X.]
geltend gema[X.]ht, um weitere Importeure von [X.]
und We[X.]hselspei[X.]hern in Erfahrung zu bringen; aus diesen Auskünften hätten si[X.]h keine Hinweise auf einen Bezug von Mobiltelefonen von der [X.] ergeben. Ferner habe sie
die Angebote auf den Internetseiten der Mobilfunkprovider überprüft, um si[X.]h einen Überbli[X.]k über die verbreiteten Marken bei Mobiltelefonen zu vers[X.]haffen; mit den hierdur[X.]h gewonnenen [X.] habe sie dann re[X.]her[X.]hiert, ob unter den jeweiligen Marken
71
72
-
35
-
[X.]
angeboten werden. S[X.]hließli[X.]h hätten ihre Mitarbeiter Fa[X.]h-zeits[X.]hriften, Tagespresse und Werbebeilagen auf Veröffentli[X.]hungen zu [X.] mit [X.] dur[X.]hgesehen und die Angebote von [X.] in wiederholten Sti[X.]hproben überprüft.
Die Klägerin hat damit hinrei[X.]hende Bemühungen zur Ermittlung der [X.]e von [X.]
und We[X.]hselspei[X.]hern dargelegt. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass an einen Sorgfaltspfli[X.]htverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin vom Marktverhalten der [X.] als Importeurin gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Importeuren (anders als den inländis[X.]hen Herstellern und Händlern) in §
54f Abs.
1 Satz
1 [X.] aF die Verpfli[X.]htung gegenüber den Ur-hebern auferlegt hat, diesen unaufgefordert von der Einfuhr vergütungspfli[X.]hti-ger Geräte und
Bild-
oder Tonträger Mitteilung zu ma[X.]hen, folgt, dass die Ver-wertungsgesells[X.]haften den Markt insoweit ni[X.]ht so lei[X.]ht wie in Bezug auf in-ländis[X.]he Hersteller und Händler überbli[X.]ken können ([X.], [X.] 2017, 262 Rn.
89).
VI[X.] Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union na[X.]h Art.
267 Abs.
3 AEUV ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ge-klärt ist oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist.
73
74
-
36
-
C. Dana[X.]h sind die Revisionen der [X.]en gegen das Urteil des Ober-landesgeri[X.]hts zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf
§
92
Abs.
1, §
97 Abs.
1
ZPO.
Büs[X.]her
Ko[X.]h
Löffler
[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 17.12.2015 -
6 S[X.]h 25/12 WG -
75
Meta
18.05.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. I ZR 21/16 (REWIS RS 2017, 10708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10708
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 21/16 (Bundesgerichtshof)
Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines „Musik-Handys“
I ZR 255/14 (Bundesgerichtshof)
Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder einbaubarem Speicher - Musik-Handy
I ZR 255/14 (Bundesgerichtshof)
I ZR 259/14 (Bundesgerichtshof)
Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht
I ZR 259/14 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.