Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2009, Az. V ZR 208/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4378

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 20. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 204 Abs. 1 Nr. 5 Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 [X.] setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des [X.] ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung. [X.], [X.]eil vom 20. März 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufungen der [X.]en wird das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2003 abgeändert. Die [X.] zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kläger von der Grundschuld für die B.

bank AG, [X.] im Grundbuch von [X.], Blatt 9223, Abteilung III unter lfd. [X.], in Höhe von 291.825,53 • nebst 16 % Zinsen jährlich ab 30. März 1992 zu befreien und die Kläger hinsichtlich der durch diese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die Darlehensschuld den Betrag von 168.337,16 • nebst anteiligen Zinsen seit dem 9. November 1998 übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision und die [X.] werden zu-rückgewiesen. - 3 - Die Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsver-fahrens tragen die [X.] zu 57 % und die Kläger zu 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren tragen die Kläger diejenigen der [X.] zu 4 vollständig sowie 40 % der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 bis 3. Die [X.] zu 1 bis 3 tragen 60 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen trägt jede [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die [X.] zu 1 bis 3 zu 60 % und die Kläger zu 40%. Die Kosten des zweiten Berufungs- und des zweiten [X.] tragen die [X.] zu 1 bis 3 zu 47 % und die Kläger zu 53 %. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Rechtsvorgänger des früheren, im Laufe des Rechtsstreits [X.] (nachfolgend: Kläger) erwarb 1932 ein Grundstück in [X.] und bebaute es mit einem Bürogebäude. 1936 verlor er es verfol-gungsbedingt an die [X.]und [X.], die 1973 ihrerseits enteignet [X.]. 1 - 4 - 1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des Grundstücks nach dem [X.]. 1991 erhielt die aus der GbR hervorgegangene, [X.] aufgelöste [X.] und R.

OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer Auflösung die [X.] zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagte) waren, das [X.] im Rahmen einer Unternehmensrestitution zurückübertragen. Sie nahm zwei Darlehen über zusammen 900.000 DM auf, sicherte sie durch eine ent-sprechend hohe Grundschuld ab und ließ das Gebäude instand setzen. Die Darlehen wurden aus den [X.] bedient. Mit einem Ende 1998 [X.] gewordenen [X.] wurde das Grundstück dem Kläger rückübertragen; im August 1999 übergaben es ihm die [X.]. 2 Der Kläger verlangt mit der - nunmehr von seinen Rechtsnachfolgern fortgeführten - Klage von den [X.] die vollständige Freistellung von der eingetragenen Grundschuld in Höhe von 460.162,69 • (= 900.000 DM). Diese lehnen die Freistellung ab und machen widerklagend einen Aufwendungser-satzanspruch in Höhe von 154.160,26 • geltend. Hiergegen hat der Kläger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf [X.] von Mieteinnahmen erklärt. 3 Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Freistellung des [X.] von der Grundschuld in Höhe von 209.629,67 • verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen der [X.]en sind Klage und Widerklage insgesamt abgewiesen worden. Dieses [X.]eil hat der [X.] auf die Revision des [X.] aufgehoben und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nunmehr hat das [X.] die [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger von der Grundschuld und dem dieser zugrunde lie-genden Darlehen in Höhe von 291.825,53 • zu befreien; ferner hat es die [X.] - aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf [X.] von Mietein-nahmen gestützten [X.] - verurteilt, an den Kläger 168.726 • 4 - 5 - nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das [X.] im Hinblick auf die von dem Kläger erklärte Aufrechnung abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision wenden sich die [X.] gegen den auf Freistellung von der [X.] gerichteten [X.] sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 168.726 •. Die Kläger, die die Zurückweisung der Revision beantragen, erstreben mit ihrer [X.] die völlige Freistellung von der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehen; ferner möchten sie erreichen, dass die Widerklage man-gels Ersatzanspruchs der [X.], also unabhängig von der erklärten [X.], abgewiesen wird. Die [X.] beantragen die Zurückweisung der [X.]. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne aus den in der ersten Re-visionsentscheidung des [X.]s dargelegten Gründen keine vollständige Frei-stellung von der Grundschuld beanspruchen, weil er weiterhin nicht substantiiert bestritten habe, dass das Gebäude von den [X.] grundlegend saniert worden sei. Er könne jedoch die Freistellung von der Grundschuld und dem ihr zugrunde liegenden Darlehen im Umfang der nach § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigenden Abschläge und insoweit verlangen, wie die [X.] Tilgungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 [X.] erbracht hätten. Der mit der [X.] geltend gemachte Betrag von 168.726 • stehe dem Kläger gemäß § 7 Abs. 7 [X.] zu. Der mit der Widerklage verfolgte Aufwendungsersatzanspruch sei zwar begründet, nachdem die [X.] die 6 - 6 - von ihnen aufgewandten Zins- und Tilgungsbeträge sowie sonstige Kreditkosten und aus eigenen Mitteln durchgeführte Instandsetzungen im Einzelnen vorge-tragen und belegt hätten. Er sei aber infolge der von dem Kläger erklärten [X.] mit einem weiteren Teilbetrag seines Anspruchs auf Herausgabe ge-zogener Mieten (§ 7 Abs. 7 [X.]) erloschen. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur [X.] stand. 7 Revision 8 1. Die Revision bleibt in der Sache erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung der [X.] richtet, den Kläger, nunmehr also dessen Rechts-nachfolger, von dem der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen teilweise zu befreien. 9 a) Die Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil es dem Kläger etwas zuspreche, was dieser nicht beantragt habe, ist unbe-gründet. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.]s in seinem [X.]eil vom 16. Dezember 2005 ([X.], NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16) zulässigerweise und in der Sache zutreffend dahin aus, dass der Kläger Freistellung in dem Umfang verlangt, in dem er gesetzlich nicht verpflichtet ist, die in Bezug auf das restituierte [X.] bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu übernehmen. Das schließt die durch die eingetragene Grundschuld gesi-cherten Darlehen ein. 10 b) Soweit die Revision beanstandet, der die Freistellungsverpflichtung betreffende Tenor des Berufungsurteils sei zumindest missverständlich, weil 11 - 7 - nicht deutlich werde, dass sich die Freistellung auf den ursprünglichen Darle-hensbetrag von 900.000 DM beziehe, hat der [X.] dem durch die Neufassung des Tenors Rechnung getragen. 2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit die [X.] verurteilt worden sind, vereinnahmte Mietzinsen in Höhe von 168.726 • auszukehren. 12 a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es allerdings nicht dar-auf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 ZPO zu Recht bejaht hat. Dessen Entscheidung, eine [X.] gemäß § 533 ZPO zuzulassen, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], [X.]. v. 2. April 2004, [X.], [X.], 2382, 2383; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007, [X.], NJW-RR 2008, 262 f. Rdn. 9; [X.]. v. 19. Juni 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1484, 1487 Rdn. 44). 13 b) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung übergangen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, weil auch ein nach § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] rechtzeitig geltend gemachter Anspruch der Verjährung unterliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Februar 2005, [X.], juris, Rdn. 19, in [X.], 153 nicht abgedruckt). 14 Über die Einrede hat der [X.] selbst zu befinden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt hinsichtlich der [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Abweisung der Klage, denn der mit der [X.] geltend gemachte Anspruch ist verjährt. 15 aa) Die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 [X.] begann mit dem auf die Bestandskraft des [X.]s vom 9. November 1998 folgenden Tag zu laufen (§ 198 Satz 1 [X.] a.F. i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 3 16 - 8 - [X.]). Die zunächst 30-jährige Verjährungsfrist ist durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.]) auf drei Jahre verkürzt worden (§ 195 [X.] n.F.); die verkürzte Frist wird nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Zwar ist auch in den Übergangsfällen § 199 [X.] anzuwenden, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger u.a. von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen ([X.] 171, 1). Das ist hier aber der Fall. Der verstorbene frühere Kläger wusste, dass ihm ein die Widerklage-forderung erheblich übersteigender Betrag zustehen konnte. Er hat nämlich schon in seinem Prozesskostenhilfegesuch im Jahr 2000 ausgeführt, die Mieter hätten 571.000 DM gezahlt. Die Frist ist daher, vorbehaltlich einer rechtzeitigen Hemmung (§§ 203 ff. [X.]), am 31. Dezember 2004 abgelaufen. [X.]) Hinsichtlich des mit der [X.] geltend gemachten [X.] von 168.726 • ist die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 [X.] nicht gehemmt worden. 17 (1) Die [X.] ist erst am 21. Juni 2006 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. 18 (2) Die gegenüber der [X.] erklärte Aufrechnung des [X.] konnte den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des mit der Klageer-weiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (§ 209 Abs. 2 [X.] [X.] a.F.) oder hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 [X.] n.F.). Denn diese Wirkung tritt nur in Höhe der Forderung ein, gegen die aufgerechnet wird (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juli 1990, [X.], NJW 1990, 2680, 2681 m.w.N.), hier also nur in Höhe der [X.] von 154.160,26 •. Da die Aufrechnung in vollem Umfang Erfolg hatte, ist der Anspruch des [X.] auf [X.] vereinnahmter Mieten insoweit erloschen (§ 389 [X.]). 19 - 9 - (3) Eine rechtzeitige Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen [X.] des [X.] im Schriftsatz vom 23. Juli 2006. Soweit darin auf die aus dem [X.] des [X.]s vom 30. September 2003 ersicht-liche Erklärung verwiesen wird, der Kläger rechne gegen einen etwaigen An-spruch der [X.] wegen der von dem Sachverständigen [X.], auf Baumaßnahmen beruhenden Wertsteigerungen des Grundstücks von 490.000 DM mit seinem Anspruch aus § 7 Abs. 7 [X.] in Höhe von 574.710,80 DM auf, handelt es sich um die gegenüber der [X.] vorgenommene Aufrechnung, durch die die Verjährung, wie dargelegt, nur we-gen eines Betrages von 154.160,26 • gehemmt worden ist. Dies wird aus dem [X.]eil des [X.]s vom 27. November 2003 (Seite 12 f.) deutlich, ergibt sich aber auch daraus, dass die [X.] im Laufe des Rechtsstreits neben der - der Höhe nach stets unverändert gebliebenen - [X.] [X.] weitere Forderung geltend gemacht haben, gegen die der Kläger hätte auf-rechnen können. 20 Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Verjährungshem-mung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 [X.] unabhängig davon eintritt, ob über die [X.] eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt ([X.], [X.]. v. 10. April 2008, [X.], [X.], 1329, 1330 Rdn. [X.] zur Veröffentlichung in [X.] 176, 128 vorgesehen). Dies bedeutet, dass die Verjährung auch durch eine Aufrechnung gehemmt wird, die unzulässig ist oder über die aus anderen Gründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. [X.] bleibt allerdings, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das folgt daraus, dass die Vor-schrift des § 204 Abs. 1 Nr. 5 [X.] die Geltendmachung einer Aufrechnung "im Prozess" regelt und damit voraussetzt, dass der die Aufrechnung Erklärende sich in einem Rechtsstreit (irgend-)einer gegen ihn gerichteten Forderung [X.] - 10 - gesetzt sieht. Daran fehlt es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht wird, gegen die aufgerechnet werden könnte. So liegt es auch hier, denn die [X.] haben (wider-) klageweise zu keiner [X.] einen Ersatzanspruch in Höhe von 490.000 DM, sondern, wie dargelegt, stets nur 154.160,26 • geltend gemacht. (4) Schließlich ist auch eine etwaige Erklärung des [X.], er wünsche eine Gesamtsaldierung, nicht geeignet, die Verjährung des den Betrag von 154.160,26 • übersteigenden Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 [X.] zu hemmen. Für die gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberech-tigten sieht das [X.] keine Saldierung vor. Es handelt sich viel-mehr um eigenständige Ansprüche, die entweder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] sowie [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006, [X.], [X.] 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartig-keit nicht möglich ist, selbständig eingeklagt werden müssen. 22 Aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang heran-gezogenen Rechtsprechung, wonach ein bezifferter Klageantrag in Ausnahme-fällen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem Anspruch umfasste Geldbetrag gefordert wird, lässt sich nichts zugunsten des [X.] herleiten. Sie ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger einen solchen Klageantrag zu keiner [X.] gestellt hat. Darüber hinaus betrifft sie nur Fälle, in denen eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht mög-lich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar "gegriffen" ist (vgl. [X.] 151, 1, 3 f.). Auch das trifft hier nicht zu. Der Kläger hat in der [X.] vom 2. März 2004, aus der sich sein Wunsch nach einer Gesamtsal-dierung ergeben soll, selbst vorgetragen, die Höhe der von den [X.] ver-einnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 •, und darüber [X.] - aus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem [X.]punkt nach seiner [X.] "noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung" war. [X.] 24 Die [X.] ist unbegründet. 25 1. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen [X.]surteils vom 16. Dezember 2005 ([X.], NJW-RR 2006, 733, 734 Rdn. 6 ff.) zutreffend an, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.] nicht vorliegen und der Kläger deshalb keine vollständige Freistellung von der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und der [X.] gesicherten Forderung verlangen kann. Die hiergegen erhobenen [X.] bleiben ohne Erfolg. 26 a) Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.], wonach der Berechtigte das Recht nicht übernehmen muss, wenn er nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt worden ist, um eine Ausnahme-vorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen muss. Sie ist vor dem Hintergrund auszulegen und anzuwenden, dass der [X.] darüber, inwieweit sich Maßnahmen des Verfügungs-berechtigten wertsteigernd oder wertmindernd ausgewirkt haben, gerade [X.] wollte; dem Berechtigten sollte nur der Einwand verbleiben, es sei nichts an seinem Anwesen ausgeführt worden. Der Einwand nach § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.] besteht deshalb nur, wenn das Grundstück als Sicherungsobjekt für Kredite missbraucht worden ist, die dem Grundstück nicht oder nur zu einem zu vernachlässigenswerten Teil zugute gekommen sind ([X.], [X.]. v. 16. [X.] 2005, [X.], aaO, Rdn. 8). Hieran hält der [X.] fest. 27 - 12 - b) Die auf dieser Grundlage nicht zu beanstandende Annahme des [X.], der Kläger habe die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.] weiterhin nicht dargetan, greift die [X.] nicht an. Sie macht vielmehr geltend, von dem Kläger sei Unmögliches verlangt worden; ihm müssten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen, weil er den Zustand des Gebäudes im [X.]punkt der Rückgabe an die [X.] nicht gekannt und weil er in [X.] gelebt habe. 28 Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Von dem Kläger ist nichts Unmögliches verlangt worden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der [X.], der das Grundstück belastet hat, im Rahmen seiner sekundären Behaup-tungslast (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 1999, [X.], NJW 1999, 2887, 2888) zunächst näher dartun muss, welche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaß-nahmen er mithilfe des durch das bestellte Grundpfandrecht gesicherten Darle-hens durchgeführt hat. Der Berechtigte darf dann zwar die Vornahme der [X.] Maßnahmen mit Nichtwissen bestreiten ([X.], [X.]. v. 14. Mai 2004, [X.], [X.] 2004, 494, 495). Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie hier, öffentlich gefördert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006, [X.], [X.] 2007, 72, 73), und es gilt ebenso we-nig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen überhaupt für auf das Grundstück bezogene Maßnahmen eingesetzt worden ist. Denn der [X.] kann die Angaben des Verfügungsberechtigten dazu mit dem Zustand vergleichen, in dem sich das Grundstück bei der Rückgabe an ihn befunden hat und die Plausibilität der Angaben des Verfügungsberechtigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - prüfen. Bei Sanierungsmaßnahmen, die, wie hier, kurz nach der [X.] durchgeführt worden sein sollen, wird meist ohne weiteres festzustellen sein, ob dies zutrifft oder ob die Modernisierung noch aus DDR-[X.]en stammt. 29 - 13 - Wie der [X.] bereits in seinem ersten [X.]eil ausgeführt hat, war es dem Kläger daher zuzumuten, sich mit den Instandsetzungsarbeiten [X.], deren Durchführung die [X.] im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen behauptet haben. Dies gilt umso mehr, als das [X.] auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine auf die Investitionen der [X.] zurückgehende Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von 490.000 DM angenommen und hervorgehoben hat, es sei nicht unüb-lich, dass die Höhe der Investitionen hinter der Wertsteigerung des Grundstücks [X.]. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen es als nahezu aus-geschlossen erscheinen lassen, dass die von den [X.] aufgenommenen Darlehen dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude gar nicht oder nur in einem zu vernachlässigenden Umfang zugute gekommen sind [X.] nur dann käme, wie dargelegt, eine Freistellung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.] überhaupt in Betracht [X.], war es dem Kläger möglich und zumutbar, sich hiermit auseinanderzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass er in [X.] gelebt hat. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast können zwar in Abhängigkeit von Geschäfts- und Verantwortungsbereichen, nicht aber danach abgestuft werden, wo die darlegungspflichtige [X.] ihren Wohnsitz hat. 30 Eine andere Beurteilung kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil das Grundstück von dem zuständigen [X.] zur Regelung offener Vermö-gensfragen zunächst zu Unrecht an die von den [X.] gegründete [X.]und [X.] übertragen worden ist. Dieser Fehler ist keiner der [X.]en zuzurechnen; er kann, was ihr Verhältnis zueinander betrifft, deshalb auch [X.] Abweichung von den gesetzlichen Regelungen rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der [X.] angesprochenen Ent-scheidung des [X.]s vom 17. Oktober 2008 ([X.], NJ 2009, 84). Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall, nämlich den Verkauf eines der ehemaligen [X.] gehörenden Grundstücks auf der Grundlage eines 31 - 14 - Negativattests des zuständigen [X.]s mit dem unzutreffenden Inhalt, für das Grundstück seien keine Ansprüche nach dem [X.] angemel-det worden. 2. Auch soweit sich die Kläger gegen die Abweisung der Widerklage wenden, ist die - wiederum zulässige (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Dezember 2001, [X.], [X.], 900) - [X.] unbegründet. 32 a) Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Kläger die [X.] anerkannt, also eine Hauptaufrechnung vorgenommen habe. Trotz der missverständlichen Ausfüh-rungen in dem angefochtenen [X.]eil, wonach der Kläger "zunächst hilfsweise–, sodann unbedingt– die Aufrechnung erklärt" habe, hat das Berufungsgericht die Aufrechnung des [X.] als Hilfsaufrechnung behandelt. Denn es hat die Berechtigung der [X.] im Einzelnen geprüft und sich dabei auch mit den Einwendungen des [X.] [X.] wenn auch nicht in dessen Sinne [X.] befasst. 33 b) Ohne Erfolg wendet sich die [X.] ferner gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die [X.] hätten die mit der Widerklage gel-tend gemachten Darlehenskosten und -tilgungen schlüssig und durch Konto-auszüge belegt dargetan, ohne dass der Kläger dem substantiierte Einwendun-gen entgegengesetzt hätte. 34 aa) Dass das Berufungsgericht ein Bestreiten des [X.] mit Nichtwis-sen (§ 138 Abs. 4 ZPO) für unzureichend hält, ist nicht zu beanstanden. Da er nach dem [X.] in das [X.] der [X.] mit der Grundschuldgläubigerin eingetreten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16), konnten er und seine Rechts-nachfolger von dieser Informationen über die Darlehen und ihre Tilgung [X.] - 15 - len, die Angaben der [X.] auf deren Richtigkeit überprüfen und sie [X.] mit einer Gegendarstellung, also substantiiert, bestreiten. [X.]) Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen [X.] sind ebenfalls unbegründet. 36 Dass die [X.] die in dem Berufungsurteil auf Seite 7 Mitte aufge-führten [X.]agen nicht erläutert hätten, ist unzutreffend. Mit der Erwiderung auf die [X.] weisen die [X.] zutreffend darauf hin, dass dies mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2006, ergänzt durch den Schriftsatz vom 20. Februar 2007, nachvollziehbar erfolgt ist. 37 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] auch nicht deshalb zu Unrecht als schlüssig und nicht in erheblicher Weise bestritten angesehen, weil der Kontoauszug vom 3. Juli 1995 den [X.] zu 1 als Kontoinhaber ausweist. Zum einen ist der Auszug an die "[X.] & R. GbR" adressiert, zum anderen lautet die Bezeichnung des Kontoinhabers "M. R. u.W.", was offensichtlich "und Weitere" bedeutet. Schließlich stimmt die Bezeichnung auch mit derjenigen in den [X.]agen [X.] und 35 überein. 38 Darauf, dass die Kontonummer des [X.] vom 31. März 1994 ([X.]age [X.]) "mit der bisherigen Abrechnung nicht identisch" sein soll, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nicht ausdrücklich einzugehen; es trifft nämlich nicht zu. Die Kontonummer [X.]

findet sich auch auf anderen [X.]agen (z.B. [X.] u. [X.]) und bezeichnet offensichtlich das Konto, über das (nur) das von der [X.] finanzierte Darlehen abgewickelt wurde ("[X.]"). Dem entspricht es, dass die Überweisungen von 37.500 [X.] mit dem Betreff "Tilg. [X.] [X.]" versehen sind (z.B. [X.]. [X.] u. 35). 39 - 16 - Dass der [X.] des [X.] vom 2. Juli 1996 ([X.]age [X.]) nicht mit dem Auszug vom 2. Januar 1997 ([X.]age [X.]) korrespondiert, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Vortrags der [X.] in Frage zu stellen, da die [X.]agen keine Kontoentwicklung, sondern ausweislich der Aufstellung in dem erwähnten Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nur die im Juli 1996 und Dezember 1996 erbrachten Tilgungsleistungen von jeweils 37.500 DM belegen sollen. 40 II[X.] [X.] folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 41 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 4 O 244/01 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 U 43/06 -

Meta

V ZR 208/07

20.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2009, Az. V ZR 208/07 (REWIS RS 2009, 4378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4378

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