(1) Die Beh\xc3\xb6rde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Beh\xc3\xb6rde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverh\xc3\xa4ltnism\xc3\xa4\xc3\x9figem Aufwand ermitteln kann, hat sie die H\xc3\xb6he des Anspruchs zu sch\xc3\xa4tzen. Dabei sind alle Umst\xc3\xa4nde zu ber\xc3\xbccksichtigen, die f\xc3\xbcr die Sch\xc3\xa4tzung von Bedeutung sind. Zu sch\xc3\xa4tzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller \xc3\xbcber seine Angaben keine ausreichende Aufkl\xc3\xa4rung zu geben vermag oder weitere Ausk\xc3\xbcnfte verweigert.
(1a) Vergleiche sind zul\xc3\xa4ssig.
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Verm\xc3\xb6genswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Beh\xc3\xb6rde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung n\xc3\xa4here Angaben zu machen. Die Frist kann verl\xc3\xa4ngert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte \xc3\x84u\xc3\x9ferung aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\xc3\xbcnden nicht m\xc3\xb6glich ist, insbesondere in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine n\xc3\xa4heren Angaben, so wird sein Antrag zur\xc3\xbcckgewiesen.
(1c) Werden Anspr\xc3\xbcche nach \xc2\xa7 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden f\xc3\xbcr die Todesvermutung eines Verfolgten \xc2\xa7 180 und f\xc3\xbcr den Nachweis der Erbberechtigung \xc2\xa7 181 des Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1d) In den F\xc3\xa4llen des \xc3\x9cbergangs von Rechtstiteln nach
Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika \xc3\xbcber die Regelung bestimmter Verm\xc3\xb6gensanspr\xc3\xbcche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung f\xc3\xbcr die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika \xc3\xbcber Anspr\xc3\xbcche gegen die Deutsche Demokratische Republik gem\xc3\xa4\xc3\x9f dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.
(2) Die Beh\xc3\xb6rde hat die betroffenen Rechtstr\xc3\xa4ger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens ber\xc3\xbchrt werden k\xc3\xb6nnen, \xc3\xbcber die Antragstellung, auf Antrag unter \xc3\x9cbersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Verm\xc3\xb6genswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen belegen, so hat sie dieses unverz\xc3\xbcglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Verm\xc3\xb6genswertes \xc3\xbcber die Antragstellung zu unterrichten.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Beh\xc3\xb6rde \xc3\xbcber alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu gen\xc3\xbcgt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf R\xc3\xbcckgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Beh\xc3\xb6rde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Gesch\xc3\xa4ftsr\xc3\xa4ume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die f\xc3\xbcr seinen Antrag Bedeutung haben k\xc3\xb6nnen.
(4) Die Beh\xc3\xb6rde ist berechtigt, vom Rechtstr\xc3\xa4ger, derzeitigen Eigent\xc3\xbcmer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Verm\xc3\xb6genswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
(5) Die Beh\xc3\xb6rde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine g\xc3\xbctliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verf\xc3\xbcgungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine g\xc3\xbctliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erl\xc3\xa4sst die Beh\xc3\xb6rde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; \xc2\xa7 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenst\xc3\xa4nde erstrecken, \xc3\xbcber die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt. Der Bescheid wird sofort bestandskr\xc3\xa4ftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die h\xc3\xb6chstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach \xc2\xa7 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Beh\xc3\xb6rde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht ber\xc3\xbchrt sind. Die Beh\xc3\xb6rde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft \xc3\xbcber alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht f\xc3\xbcr seine Entscheidung ben\xc3\xb6tigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.