§ 18 VermG

Grundstücksbelastungen

(1) 1Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. 2Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. 3Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. 4Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

b'
1.bei Geb\xc3\xa4uden mit ein oder zwei Einheiten
\xc2\xa0bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
\xc2\xa0bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
\xc2\xa0\xc3\xbcber 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Geb\xc3\xa4uden mit drei oder vier Einheiten
\xc2\xa0bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
\xc2\xa0bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
\xc2\xa0\xc3\xbcber 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Geb\xc3\xa4uden mit f\xc3\xbcnf bis acht Einheiten
\xc2\xa0bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
\xc2\xa0bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
\xc2\xa0\xc3\xbcber 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Geb\xc3\xa4uden mit neun und mehr Einheiten
\xc2\xa0bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
\xc2\xa0bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
\xc2\xa0\xc3\xbcber 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Geb\xc3\xa4ude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbst\xc3\xa4ndig vermietbare Wohnungen oder Gesch\xc3\xa4ftsr\xc3\xa4ume. Von dem so ermittelten Betrag k\xc3\xb6nnen diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Bauma\xc3\x9fnahme an dem Grundst\xc3\xbcck nicht durchgef\xc3\xbchrt wurde, ist das Recht nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten f\xc3\xbcr sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Abl\xc3\xb6sebetrages von dem Nennbetrag des fr\xc3\xbcheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundst\xc3\xbcck gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Abl\xc3\xb6sebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.
(4a) Bei der Berechnung des Abl\xc3\xb6sebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu ber\xc3\xbccksichtigen. Absatz 3 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach \xc2\xa7 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach \xc2\xa7 4 der Verordnung zur Durchf\xc3\xbchrung der Verordnung \xc3\xbcber die Aufhebung der Geb\xc3\xa4udeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).
(5) Bei der Berechnung der f\xc3\xbcr den Abl\xc3\xb6sebetrag zu ber\xc3\xbccksichtigenden Einzelbetr\xc3\xa4ge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entsch\xc3\xa4digung, die der fr\xc3\xbchere Gl\xc3\xa4ubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.
(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach \xc2\xa7 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Abl\xc3\xb6sebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert f\xc3\xbcr das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entsch\xc3\xa4digungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbetr\xc3\xa4ge ist auf die H\xc3\xb6he des nach \xc2\xa7 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschr\xc3\xa4nkt.
(7) Soweit die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer beg\xc3\xbcnstigt im Sinne des \xc2\xa7 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entsch\xc3\xa4digungsfonds nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Abl\xc3\xb6sebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Abl\xc3\xb6sebetrages an den nach \xc2\xa7 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Beg\xc3\xbcnstigten aussprechen. Der Beg\xc3\xbcnstigte informiert die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde umgehend \xc3\xbcber den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.
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\xc2\xa7 18a\xc2\xa0R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Grundst\xc3\xbccks

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Das Eigentum an dem Grundst\xc3\xbcck geht auf den Berechtigten \xc3\xbcber, wenn die Entscheidung \xc3\xbcber die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung unanfechtbar geworden ist und
1.
der Abl\xc3\xb6sebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die R\xc3\xbccknahme hinterlegt oder
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 18 Abs. 7 der Beg\xc3\xbcnstigte befriedigt worden ist oder
3.
der Berechtigte f\xc3\xbcr den Abl\xc3\xb6sebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenabl\xc3\xb6severordnung geleistet hat. \xc2\xa7 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Ma\xc3\x9fgabe entsprechend, dass die Beh\xc3\xb6rde auch Sicherungshypotheken in H\xc3\xb6he der nach \xc2\xa7 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbetr\xc3\xa4ge begr\xc3\xbcnden kann, deren Rangfolge sich nach der urspr\xc3\xbcnglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Sch\xc3\xa4digung richtet; daran k\xc3\xb6nnen sich Sicherungshypotheken f\xc3\xbcr Anspr\xc3\xbcche nach \xc2\xa7 7 Abs. 1 und \xc2\xa7 7a Abs. 2 anschlie\xc3\x9fen.
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\xc2\xa7 18b\xc2\xa0Herausgabe des Abl\xc3\xb6sebetrages

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(1) Der Gl\xc3\xa4ubiger eines fr\xc3\xbcheren dinglichen Rechts an dem Grundst\xc3\xbcck oder sein Rechtsnachfolger (Beg\xc3\xbcnstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Herausgabe desjenigen Teils des Abl\xc3\xb6sebetrages, mit dem sein fr\xc3\xbcheres Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar festgestellten Abl\xc3\xb6sebetrages ber\xc3\xbccksichtigt worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den Entsch\xc3\xa4digungsfonds oder den Berechtigten herauszugeben ist. Der Anspruch des Beg\xc3\xbcnstigten geht auf den Entsch\xc3\xa4digungsfonds \xc3\xbcber, soweit der Beg\xc3\xbcnstigte f\xc3\xbcr den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen oder eine Entsch\xc3\xa4digung vom Staat erhalten hat, oder dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist. Der Berechtigte kann den auf ein fr\xc3\xbcheres dingliches Recht entfallenden Teil des Abl\xc3\xb6sebetrages insoweit herausverlangen, als bei der Festsetzung des Abl\xc3\xb6sebetrages nicht ber\xc3\xbccksichtigte Tilgungsleistungen auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnahme aus dem Recht h\xc3\xa4tte entgegenhalten k\xc3\xb6nnen, dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu \xc3\xbcbertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann nur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung geltend gemacht werden. Ist Gl\xc3\xa4ubiger der Entsch\xc3\xa4digungsfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund eines Auszahlungsbescheides des Entsch\xc3\xa4digungsfonds.
(2) F\xc3\xbcr das Hinterlegungsverfahren gelten die Vorschriften des formellen Hinterlegungsrechts, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Der zum Zeitpunkt der \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung des Grundst\xc3\xbccks in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene Gl\xc3\xa4ubiger eines dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Beg\xc3\xbcnstigter, solange nicht vern\xc3\xbcnftige Zweifel an seiner Berechtigung bestehen.
(3) Eine durch das fr\xc3\xbchere Recht gesicherte Forderung erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des Abl\xc3\xb6sebetrages an den Beg\xc3\xbcnstigten oder den Entsch\xc3\xa4digungsfonds herauszugeben ist. In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegen\xc3\xbcber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetrages als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, f\xc3\xbcr das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gl\xc3\xa4ubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entsch\xc3\xa4digen.
(4) Der nach Ablauf von f\xc3\xbcnf Jahren von der Hinterlegung an nicht ausgezahlte Teil des Abl\xc3\xb6sebetrages ist, soweit nicht ein Rechtsstreit \xc3\xbcber den Betrag oder Teile hiervon anh\xc3\xa4ngig ist, an den Entsch\xc3\xa4digungsfonds von Amts wegen abzuf\xc3\xbchren.
(5) Soweit der Beg\xc3\xbcnstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung auf den Entsch\xc3\xa4digungsfonds \xc3\xbcber.
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(weggefallen)
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\xc2\xa7 20\xc2\xa0Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern

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(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienh\xc3\xa4usern sowie von Grundst\xc3\xbccken f\xc3\xbcr Erholungszwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des \xc2\xa7 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundst\xc3\xbcck einger\xc3\xa4umt, wenn das Miet- oder Nutzungsverh\xc3\xa4ltnis am 29. September 1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entscheidung \xc3\xbcber den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundst\xc3\xbcck oder Geb\xc3\xa4ude durch den Mieter oder Nutzer nicht vertragsgem\xc3\xa4\xc3\x9f genutzt wird.
(2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an Grundst\xc3\xbccken oder Geb\xc3\xa4uden, die staatlich verwaltet waren oder zur\xc3\xbcckzu\xc3\xbcbertragen sind, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 auf Einr\xc3\xa4umung eines Vorkaufsrechts nur dann, wenn auch die \xc3\xbcbrigen Miteigentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne des \xc2\xa7 1 Abs. 4 unterlagen oder zur\xc3\xbcckzu\xc3\xbcbertragen sind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des Grundst\xc3\xbccks. Die Aus\xc3\xbcbung des Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an einen Miteigent\xc3\xbcmer ausgeschlossen.
(3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverh\xc3\xa4ltnis auf eine Teilfl\xc3\xa4che eines Grundst\xc3\xbccks, so besteht der Anspruch nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 nur dann, wenn der Anteil der Teilfl\xc3\xa4che mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfl\xc3\xa4che betr\xc3\xa4gt. In diesem Falle kann das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundst\xc3\xbcck einger\xc3\xa4umt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1 ma\xc3\x9fgeblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mieter oder Nutzer \xc3\xbcberlassene Teilfl\xc3\xa4chen zusammenzurechnen.
(4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein Grundst\xc3\xbcck oder einen Miteigentumsanteil steht das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einr\xc3\xa4umung des Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag wirkt auch f\xc3\xbcr die \xc3\xbcbrigen Anspruchsberechtigten.
(5) Antr\xc3\xa4ge auf Einr\xc3\xa4umung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zu stellen, das \xc3\xbcber den Anspruch auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung entscheidet. In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 11a ist das Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk das Grundst\xc3\xbcck belegen ist.
(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid, mit dem dem Antrag nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 oder 2 stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur f\xc3\xbcr den Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung \xc3\xbcber einen gestellten Antrag nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf den n\xc3\xa4chstfolgenden Verkauf. \xc2\xa7 892 im B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuch bleibt im \xc3\x9cbrigen unber\xc3\xbchrt.
(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht \xc3\xbcbertragbar und geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten \xc3\xbcber. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungsverh\xc3\xa4ltnisses. Dies gilt auch f\xc3\xbcr bereits bestehende Vorkaufsrechte. \xc2\xa7 563 Abs. 1 und 2 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuches bleibt unber\xc3\xbchrt.
(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern gemeinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundst\xc3\xbccksteils an den Nutzer, dem dieser Grundst\xc3\xbccksteil zur alleinigen Nutzung \xc3\xbcberlassen ist, f\xc3\xbcr die \xc3\xbcbrigen Nutzer nicht als Vorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen Fl\xc3\xa4che.
(8) Im \xc3\x9cbrigen sind die \xc2\xa7\xc2\xa7 463 bis 472, 875, 1098 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2 und \xc2\xa7 1104 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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\xc2\xa7 20a\xc2\xa0Vorkaufsrecht des Berechtigten

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Bei Grundst\xc3\xbccken, die nicht zur\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragen werden k\xc3\xb6nnen, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundst\xc3\xbcck einger\xc3\xa4umt. Dies gilt nicht, wenn das Grundst\xc3\xbcck nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. F\xc3\xbcr die Entscheidung \xc3\xbcber den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zust\xc3\xa4ndig, das \xc3\xbcber den Anspruch auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundst\xc3\xbccks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im \xc3\x9cbrigen ist \xc2\xa7 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
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\xc2\xa7 21\xc2\xa0Ersatzgrundst\xc3\xbcck

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(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienh\xc3\xa4usern und Grundst\xc3\xbccken f\xc3\xbcr Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begr\xc3\xbcndeter Anspruch auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung geltend gemacht wurde, k\xc3\xb6nnen beantragen, dass dem Berechtigten ein Ersatzgrundst\xc3\xbcck zur Verf\xc3\xbcgung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundst\xc3\xbcck zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundst\xc3\xbcck in Anspruch zu nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundst\xc3\xbcck im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verf\xc3\xbcgung steht und einer Eigentums\xc3\xbcbertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterh\xc3\xb6hung oder Werterhaltung des Objektes get\xc3\xa4tigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundst\xc3\xbccks und dem Wert des Grundst\xc3\xbccks zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des Eigentumsrechts sind auszugleichen.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundst\xc3\xbccks ein Ersatzgrundst\xc3\xbcck \xc3\xbcbertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das Grundst\xc3\xbcck an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.

Abschnitt V
Organisation

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\xc2\xa7 22\xc2\xa0Durchf\xc3\xbchrung der Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen

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Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entsch\xc3\xa4digungsfonds werden vorbehaltlich des \xc2\xa7 29 Abs. 2 von den L\xc3\xa4ndern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Th\xc3\xbcringen und Berlin durchgef\xc3\xbchrt. Bei Entscheidungen \xc3\xbcber
1.
die Entsch\xc3\xa4digung,
2.
(weggefallen)
3.
einen Schadensersatzanspruch nach \xc2\xa7 13,
4.
Wertausgleichs- und Erstattungsanspr\xc3\xbcche nach den \xc2\xa7 7, 7a und 14a,
5.
zu \xc3\xbcbernehmende Grundpfandrechte nach \xc2\xa7 16 Abs. 5 bis 9, Abl\xc3\xb6sebetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 18 und Sicherheitsleistungen nach \xc2\xa7 18a sowie
6.
die dem Entsch\xc3\xa4digungsfonds zustehenden Anteile bei der Erl\xc3\xb6sauskehr nach \xc2\xa7 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes
geschieht dies im Auftrag des Bundes. F\xc3\xbcr das Verfahren der Abf\xc3\xbchrung von Verkaufserl\xc3\xb6sen nach \xc2\xa7 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Verm\xc3\xb6gensangelegenheiten, die dem fr\xc3\xbcheren Amt f\xc3\xbcr den Rechtsschutz des Verm\xc3\xb6gens der Deutschen Demokratischen Republik \xc3\xbcbertragen waren, obliegt dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen. Dazu geh\xc3\xb6ren insbesondere ausl\xc3\xa4ndische Verm\xc3\xb6genswerte au\xc3\x9fer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Verm\xc3\xb6genswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entsch\xc3\xa4digungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet insoweit auch \xc3\xbcber einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschlie\xc3\x9fend.
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\xc2\xa7 23\xc2\xa0Landesbeh\xc3\xb6rden

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(1) Die L\xc3\xa4nder errichten \xc3\x84mter und Landes\xc3\xa4mter zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen.
(2) Die Landesregierungen werden erm\xc3\xa4chtigt, die Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr Verfahren nach dem Verm\xc3\xb6gensgesetz, dem Entsch\xc3\xa4digungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Beh\xc3\xb6rde zu \xc3\xbcbertragen. Nach der \xc3\x9cbertragung kann das zuvor zust\xc3\xa4ndige Amt geschlossen werden. Die Landesregierungen k\xc3\xb6nnen die Erm\xc3\xa4chtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle \xc3\xbcbertragen.
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\xc2\xa7 24\xc2\xa0Untere Landesbeh\xc3\xb6rden

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F\xc3\xbcr jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und f\xc3\xbcr Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen als untere Landesbeh\xc3\xb6rde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch f\xc3\xbcr mehrere Kreise, kreisfreie St\xc3\xa4dte oder mit landesweiter Zust\xc3\xa4ndigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbeh\xc3\xb6rden nach \xc2\xa7 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien St\xc3\xa4dte \xc3\xbcbertragen wurden.

Fu\xc3\x9fnote

\xc2\xa7 24 Satz 1 idF d. Bek. v. 9.2.2005 I 205: Sachsen - Abweichung durch \xc2\xa7 1 Abs. 2 des S\xc3\xa4chsischen Gesetzes zur Ausf\xc3\xbchrung des Verm\xc3\xb6gensgesetzes (S\xc3\xa4chsAGVermG) v. 24.8.2000 S\xc3\xa4chsGVBl. S. 360, zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Art. 6 G v. 29.1.2008, mWv 1.8.2008 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
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\xc2\xa7 25\xc2\xa0Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen

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(1) F\xc3\xbcr jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen gebildet. F\xc3\xbcr Entscheidungen \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 6, 6a, 6b und \xc3\xbcber Grund und H\xc3\xb6he der Entsch\xc3\xa4digung nach \xc2\xa7 6 Abs. 7 ist das Landesamt zust\xc3\xa4ndig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen anh\xc3\xa4ngig sind, an sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung f\xc3\xbcr das Verfahren nicht mehr zust\xc3\xa4ndig ist und vorhandene Vorg\xc3\xa4nge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zust\xc3\xa4ndige Landes\xc3\xa4mter k\xc3\xb6nnen bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden.
(2) Die Landesregierungen werden erm\xc3\xa4chtigt, die Zust\xc3\xa4ndigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils \xc3\xb6rtlich zust\xc3\xa4ndige Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen f\xc3\xbcr die F\xc3\xa4lle zu \xc3\xbcbertragen, in denen das zur\xc3\xbcckzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Sch\xc3\xa4digung nach Art und Umfang einen in kaufm\xc3\xa4nnischer Weise eingerichteten Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.
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\xc2\xa7 26\xc2\xa0Widerspruchsaussch\xc3\xbcsse

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(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf k\xc3\xb6nnen mehrere Widerspruchsaussch\xc3\xbcsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit \xc3\xbcber den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung au\xc3\x9fer in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 22 Satz 2 weisungsunabh\xc3\xa4ngig.
(3) \xc3\x9cber den Widerspruch gegen die Entscheidung \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der Entsch\xc3\xa4digung nach dem Entsch\xc3\xa4digungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen.
(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbeh\xc3\xb6rde \xc3\xbcbertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zul\xc3\xa4ssig.
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\xc2\xa7 27\xc2\xa0Amts- und Rechtshilfe

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(1) Alle Beh\xc3\xb6rden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Beh\xc3\xb6rden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbeh\xc3\xb6rden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gew\xc3\xa4hren, soweit es zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen oder dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen eine Mitteilung nach \xc2\xa7 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, \xc3\xbcbermittelt es dem zust\xc3\xa4ndigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach \xc2\xa7 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die \xc3\xbcbermittelten Daten nur zum Zwecke der R\xc3\xbcckforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu \xc3\xbcbermitteln. \xc2\xa7 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) Liegen dem f\xc3\xbcr die Entscheidung nach \xc2\xa7 33 zust\xc3\xa4ndigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen oder dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen Anhaltspunkte daf\xc3\xbcr vor, dass dem Berechtigten an den Entsch\xc3\xa4digungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entsch\xc3\xa4digungen gew\xc3\xa4hrt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Absatz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(4) Liegen dem f\xc3\xbcr die Entscheidung nach \xc2\xa7 33 zust\xc3\xa4ndigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen oder dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen Anhaltspunkte daf\xc3\xbcr vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein Grundst\xc3\xbcck bestehen, das nach \xc2\xa7 6 Abs. 6a des Verm\xc3\xb6gensgesetzes lastenfrei zur\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragen wurde oder wird, unterrichtet es die f\xc3\xbcr die Abwicklung dieser Forderungen zust\xc3\xa4ndige Kreditanstalt f\xc3\xbcr Wiederaufbau \xc3\xbcber ein durchgef\xc3\xbchrtes oder anh\xc3\xa4ngiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Kreditanstalt f\xc3\xbcr Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zust\xc3\xa4ndigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen oder dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gew\xc3\xa4hren, soweit es zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes sowie des Entsch\xc3\xa4digungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 28\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen

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(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbeh\xc3\xb6rden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landrats\xc3\xa4mtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien St\xc3\xa4dte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die \xc3\x84mter zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen nach deren Bildung von den Landrats\xc3\xa4mtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien St\xc3\xa4dte zur weiteren Bearbeitung zu \xc3\xbcbernehmen.
(2) Die L\xc3\xa4nder k\xc3\xb6nnen die Aufgaben der unteren Landesbeh\xc3\xb6rden auch auf Dauer durch die Landrats\xc3\xa4mter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien St\xc3\xa4dte wahrnehmen lassen.
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\xc2\xa7 29\xc2\xa0Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen

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(1) Das Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen unterst\xc3\xbctzt und gew\xc3\xa4hrleistet eine einheitliche Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen entscheidet \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung von Verm\xc3\xb6genswerten, die der treuh\xc3\xa4nderischen Verwaltung nach \xc2\xa7 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer \xc3\x9cbertragung nach den Vorschriften des Verm\xc3\xb6genszuordnungsgesetzes unterlagen.
(3) Das Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 \xc3\xbcber die verm\xc3\xb6gensrechtlichen Anspr\xc3\xbcche, auf die dieses Gesetz nach \xc2\xa7 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rde kann das Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschlie\xc3\x9fend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach \xc2\xa7 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
(4) Das Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach \xc2\xa7 33 Abs. 7 erforderliche Ver\xc3\xb6ffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.
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\xc2\xa7 29a\xc2\xa0

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Abschnitt VI
Verfahrensregelungen

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 30\xc2\xa0Antrag

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(1) Anspr\xc3\xbcche nach diesem Gesetz sind bei der zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rde mittels Antrag geltend zu machen. \xc3\x9cber den Antrag entscheidet die Beh\xc3\xb6rde, wenn und soweit die R\xc3\xbcckgabe zwischen dem Verf\xc3\xbcgungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf R\xc3\xbcckgabe kann jederzeit zur\xc3\xbcckgenommen oder f\xc3\xbcr erledigt erkl\xc3\xa4rt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschr\xc3\xa4nkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
(2) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 6 Abs. 1 und des \xc2\xa7 6b k\xc3\xb6nnen die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Beh\xc3\xb6rde durch ein Schiedsgericht nach \xc2\xa7 38a treffen zu lassen. Die Beh\xc3\xb6rde hat die Parteien auf diese M\xc3\xb6glichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht ber\xc3\xbchrt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das beh\xc3\xb6rdliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3) Steht der Anspruch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zul\xc3\xa4ssig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der f\xc3\xbcr die Rehabilitierung zust\xc3\xa4ndigen Stelle \xc3\xbcber die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
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\xc2\xa7 30a\xc2\xa0Ausschlussfrist

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(1) R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragungsanspr\xc3\xbcche nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 3 und 6 sowie Entsch\xc3\xa4digungsanspr\xc3\xbcche nach \xc2\xa7 6 Abs. 7 und \xc2\xa7 8 k\xc3\xb6nnen nach dem 31. Dezember 1992, f\xc3\xbcr bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Verm\xc3\xb6gensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den F\xc3\xa4llen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, sp\xc3\xa4testens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Beh\xc3\xb6rde an den Beg\xc3\xbcnstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Anspr\xc3\xbcche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Anspr\xc3\xbcche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika \xc3\xbcber die Regelung bestimmter Verm\xc3\xb6gensanspr\xc3\xbcche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Verm\xc3\xb6gen der Bundesrepublik Deutschland \xc3\xbcbergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Antr\xc3\xa4ge auf Anpassung der Unternehmensr\xc3\xbcckgabe nach \xc2\xa7 6 Abs. 8 k\xc3\xb6nnen nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den F\xc3\xa4llen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach \xc2\xa7 11a k\xc3\xb6nnen Entscheidungen nach \xc2\xa7 16 Abs. 3, 6 Satz 3, \xc2\xa7 17 Satz 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskr\xc3\xa4ftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen und ist eine Entscheidung \xc3\xbcber die Aufhebung eines Rechtsverh\xc3\xa4ltnisses der in \xc2\xa7 16 Abs. 3 oder \xc2\xa7 17 bezeichneten Art oder \xc3\xbcber den Umfang eines zu \xc3\xbcbernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. \xc2\xa7 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Anspr\xc3\xbcchen auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums an Grundst\xc3\xbccken k\xc3\xb6nnen Antr\xc3\xa4ge auf Einr\xc3\xa4umung von Vorkaufsrechten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 20 und 20a sowie Antr\xc3\xa4ge auf Zuweisung von Ersatzgrundst\xc3\xbccken nach \xc2\xa7 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung \xc3\xbcber den R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen bestandskr\xc3\xa4ftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskr\xc3\xa4ftigen Bescheid \xc3\xbcber die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums eine Entscheidung \xc3\xbcber die Aufhebung eines Rechtsverh\xc3\xa4ltnisses der in \xc2\xa7 16 Abs. 3 oder \xc2\xa7 17 bezeichneten Art oder \xc3\xbcber den Umfang eines zu \xc3\xbcbernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
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\xc2\xa7 30b\xc2\xa0Anmeldevermerk

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(1) F\xc3\xbcr Grundst\xc3\xbccke und Erbbaurechte, f\xc3\xbcr die innerhalb der Ausschlussfrist des \xc2\xa7 30a ein Antrag auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung eingegangen ist, der weder bestandskr\xc3\xa4ftig abgelehnt noch zur\xc3\xbcckgenommen oder f\xc3\xbcr erledigt erkl\xc3\xa4rt worden ist, ersucht die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: \xe2\x80\x9eEs liegt ein Antrag auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung nach \xc2\xa7 30 Absatz 1 des Verm\xc3\xb6gensgesetzes vor.\xe2\x80\x9c Die Eintragung erfolgt ausschlie\xc3\x9flich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.
(2) Wird der Antrag auf R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung in der Folgezeit bestandskr\xc3\xa4ftig abgelehnt, zur\xc3\xbcckgenommen oder f\xc3\xbcr erledigt erkl\xc3\xa4rt, ersucht die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde das Grundbuchamt unverz\xc3\xbcglich um L\xc3\xb6schung des Anmeldevermerks.
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\xc2\xa7 31\xc2\xa0Pflichten der Beh\xc3\xb6rde

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(1) Die Beh\xc3\xb6rde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Beh\xc3\xb6rde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverh\xc3\xa4ltnism\xc3\xa4\xc3\x9figem Aufwand ermitteln kann, hat sie die H\xc3\xb6he des Anspruchs zu sch\xc3\xa4tzen. Dabei sind alle Umst\xc3\xa4nde zu ber\xc3\xbccksichtigen, die f\xc3\xbcr die Sch\xc3\xa4tzung von Bedeutung sind. Zu sch\xc3\xa4tzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller \xc3\xbcber seine Angaben keine ausreichende Aufkl\xc3\xa4rung zu geben vermag oder weitere Ausk\xc3\xbcnfte verweigert.
(1a) Vergleiche sind zul\xc3\xa4ssig.
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Verm\xc3\xb6genswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Beh\xc3\xb6rde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung n\xc3\xa4here Angaben zu machen. Die Frist kann verl\xc3\xa4ngert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte \xc3\x84u\xc3\x9ferung aus von ihm nicht zu vertretenden Gr\xc3\xbcnden nicht m\xc3\xb6glich ist, insbesondere in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine n\xc3\xa4heren Angaben, so wird sein Antrag zur\xc3\xbcckgewiesen.
(1c) Werden Anspr\xc3\xbcche nach \xc2\xa7 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden f\xc3\xbcr die Todesvermutung eines Verfolgten \xc2\xa7 180 und f\xc3\xbcr den Nachweis der Erbberechtigung \xc2\xa7 181 des Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1d) In den F\xc3\xa4llen des \xc3\x9cbergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika \xc3\xbcber die Regelung bestimmter Verm\xc3\xb6gensanspr\xc3\xbcche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung f\xc3\xbcr die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika \xc3\xbcber Anspr\xc3\xbcche gegen die Deutsche Demokratische Republik gem\xc3\xa4\xc3\x9f dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.
(2) Die Beh\xc3\xb6rde hat die betroffenen Rechtstr\xc3\xa4ger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens ber\xc3\xbchrt werden k\xc3\xb6nnen, \xc3\xbcber die Antragstellung, auf Antrag unter \xc3\x9cbersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Verm\xc3\xb6genswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen belegen, so hat sie dieses unverz\xc3\xbcglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Verm\xc3\xb6genswertes \xc3\xbcber die Antragstellung zu unterrichten.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Beh\xc3\xb6rde \xc3\xbcber alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu gen\xc3\xbcgt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf R\xc3\xbcckgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Beh\xc3\xb6rde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Gesch\xc3\xa4ftsr\xc3\xa4ume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die f\xc3\xbcr seinen Antrag Bedeutung haben k\xc3\xb6nnen.
(4) Die Beh\xc3\xb6rde ist berechtigt, vom Rechtstr\xc3\xa4ger, derzeitigen Eigent\xc3\xbcmer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Verm\xc3\xb6genswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
(5) Die Beh\xc3\xb6rde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine g\xc3\xbctliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verf\xc3\xbcgungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine g\xc3\xbctliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erl\xc3\xa4sst die Beh\xc3\xb6rde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; \xc2\xa7 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenst\xc3\xa4nde erstrecken, \xc3\xbcber die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt. Der Bescheid wird sofort bestandskr\xc3\xa4ftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die h\xc3\xb6chstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach \xc2\xa7 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Beh\xc3\xb6rde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht ber\xc3\xbchrt sind. Die Beh\xc3\xb6rde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft \xc3\xbcber alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht f\xc3\xbcr seine Entscheidung ben\xc3\xb6tigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 32\xc2\xa0Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft

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(1) Die Beh\xc3\xb6rde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die M\xc3\xb6glichkeit der Auskunftserteilung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach \xc2\xa7 6 Abs. 7 oder \xc2\xa7 8 hinzuweisen. Dem Verf\xc3\xbcgungsberechtigten ist eine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu \xc3\xbcbersenden. Liegt der Beh\xc3\xb6rde eine Mitteilung nach \xc2\xa7 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat sie dem zust\xc3\xa4ndigen Ausgleichsamt eine Abschrift der beabsichtigten Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen.
(2) (weggefallen)
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Beh\xc3\xb6rde \xc3\xbcber den Antrag fr\xc3\xbchestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, entscheiden.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 und f\xc3\xbcr die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.
(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, k\xc3\xb6nnen Namen und Anschriften der Antragsteller sowie der Verm\xc3\xb6genswert mitgeteilt werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen weist jeden Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen auf diese M\xc3\xb6glichkeit hin, sobald erstmals nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung nach Satz 1 beantragt.
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\xc2\xa7 33\xc2\xa0Entscheidung

\n
(1) Ist die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entsch\xc3\xa4digung gew\xc3\xa4hlt, entscheidet die Beh\xc3\xb6rde \xc3\xbcber Grund und H\xc3\xb6he der Entsch\xc3\xa4digung. \xc2\xa7 4 des NS-Verfolgtenentsch\xc3\xa4digungsgesetzes bleibt unber\xc3\xbchrt.
(2) Wird der Entsch\xc3\xa4digungsfonds durch eine Entscheidung mit gr\xc3\xb6\xc3\x9ferer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die Beh\xc3\xb6rde zuvor dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen \xc3\xbcber das Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zuzuleiten. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(3) \xc3\x9cber Schadensersatzanspr\xc3\xbcche gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 13 Abs. 2 und 3 und \xc2\xa7 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung f\xc3\xbcr die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Entscheidungen \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der Entsch\xc3\xa4digung ergehen vorbehaltlich der K\xc3\xbcrzungsentscheidung nach \xc2\xa7 7 Abs. 3 des Entsch\xc3\xa4digungsgesetzes.
(4) \xc3\x9cber die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begr\xc3\xbcnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. \xc2\xa7 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein \xc3\x9cbergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Verm\xc3\xb6gensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu \xc3\xbcbergebenden Verm\xc3\xb6genswerte zu enthalten. Bei der R\xc3\xbcckgabe von Unternehmen muss das \xc3\x9cbergabeprotokoll die in \xc2\xa7 6b Abs. 4 bezeichneten Angaben enthalten. \xc2\xa7 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(5a) \xc3\x9cbermittelt das Ausgleichsamt der Beh\xc3\xb6rde innerhalb eines Monats nach Zustellung der beabsichtigten Entscheidung einen Bescheid nach \xc2\xa7 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Beh\xc3\xb6rde diesen zusammen mit der Entscheidung \xc3\xbcber die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung zu.
(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskr\xc3\xa4ftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die \xc2\xa7\xc2\xa7 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unber\xc3\xbchrt. Die Entscheidung kann nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des \xc2\xa7 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung f\xc3\xbcr sofort vollziehbar erkl\xc3\xa4rt werden.
(7) Kann \xc3\xbcber einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen w\xc3\xa4re, nicht ermittelt werden kann, f\xc3\xbchrt die Beh\xc3\xb6rde ein Aufgebotsverfahren entsprechend \xc2\xa7 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf der von der Beh\xc3\xb6rde bezeichneten Aufgebotsfrist erl\xc3\xb6schen die Rechte aus dem Antrag.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 33a\xc2\xa0F\xc3\xa4lligkeit, Verzinsung

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(1) Durch die Beh\xc3\xb6rde festgesetzte Zahlungsanspr\xc3\xbcche sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung f\xc3\xa4llig. Steht der Anspruch dem Entsch\xc3\xa4digungsfonds zu und wird die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung nicht angefochten, tritt die F\xc3\xa4lligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung ein.
(2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entsch\xc3\xa4digungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entsch\xc3\xa4digungsfonds nicht bis zum Ablauf des F\xc3\xa4lligkeitstages erf\xc3\xbcllt, ist er mit vier Prozent f\xc3\xbcr das Jahr zu verzinsen.
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\xc2\xa7 34\xc2\xa0Eigentums\xc3\xbcbergang, Grundbuchberichtigung und L\xc3\xb6schung von Vermerken \xc3\xbcber die staatliche Verwaltung

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(1) Die Rechte an dem zur\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragenen Verm\xc3\xb6genswert gehen auf den Berechtigten \xc3\xbcber, wenn
1.
die Entscheidung \xc3\xbcber die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 7 und 7a festgesetzten Zahlungsanspr\xc3\xbcche erf\xc3\xbcllt oder
3.
hierf\xc3\xbcr Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenabl\xc3\xb6severordnung geleistet sowie
4.
die nach \xc2\xa7 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
\xc2\xa7 18a bleibt unber\xc3\xbchrt. Ist an den Berechtigten ein Grundst\xc3\xbcck oder Geb\xc3\xa4ude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zu begr\xc3\xbcndende Sicherungshypothek in H\xc3\xb6he des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung \xc3\xbcber die R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung \xc3\xbcber den Zahlungsanspruch gek\xc3\xbcndigt werden. Die K\xc3\xbcndigung durch den Entsch\xc3\xa4digungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundst\xc3\xbcck nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt f\xc3\xbcr die Begr\xc3\xbcndung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung f\xc3\xbcr sofort vollziehbar erkl\xc3\xa4rt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(2) Bei der R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundst\xc3\xbccken und Geb\xc3\xa4uden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Beh\xc3\xb6rde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch f\xc3\xbcr die in \xc2\xa7 1287 Satz 2 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Beh\xc3\xb6rde das Grundbuchamt um L\xc3\xb6schung des Anmeldevermerks nach \xc2\xa7 30b Absatz 1. Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen F\xc3\xa4llen werden nicht erhoben.
(3) Personen, deren Verm\xc3\xb6genswerte von Ma\xc3\x9fnahmen nach \xc2\xa7 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundst\xc3\xbcckserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpf\xc3\xa4ndung oder Pf\xc3\xa4ndung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
(4) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind auf die R\xc3\xbcckgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsst\xc3\xa4tte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge \xc3\xbcber.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend f\xc3\xbcr im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35\xc2\xa0\xc3\x96rtliche Zust\xc3\xa4ndigkeit

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(1) F\xc3\xbcr die Entscheidung \xc3\xbcber Verm\xc3\xb6genswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch f\xc3\xbcr Verm\xc3\xb6genswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum \xc3\xbcbernommen wurden.
(2) In den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen ist das Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bereich der Verm\xc3\xb6genswert belegen ist.
(3) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen ausschlie\xc3\x9flich zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bereich der Verm\xc3\xb6genswert belegen ist. Das Amt, dessen Zust\xc3\xa4ndigkeit zun\xc3\xa4chst nach Absatz 1 begr\xc3\xbcndet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
(4) Ist der Antrag an ein \xc3\xb6rtlich unzust\xc3\xa4ndiges Amt oder an eine andere unzust\xc3\xa4ndige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverz\xc3\xbcglich an das zust\xc3\xa4ndige Amt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 36\xc2\xa0Widerspruchsverfahren

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(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Versto\xc3\x9f gegen die Bestimmungen \xc3\xbcber die Zust\xc3\xa4ndigkeit gest\xc3\xbctzt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begr\xc3\xbcndet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zust\xc3\xa4ndigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des \xc2\xa7 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enth\xc3\xa4lt.
(2) Kann durch die Aufhebung oder \xc3\x84nderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsf\xc3\xbchrer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu h\xc3\xb6ren.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begr\xc3\xbcnden, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. \xc2\xa7 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Entscheidungen des Landesamtes, die in gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 23 Abs. 2 auf das Landesamt \xc3\xbcbertragenen Verfahren ergangen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37\xc2\xa0Gerichtliches Verfahren

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(1) F\xc3\xbcr das gerichtliche Verfahren gilt \xc2\xa7 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht f\xc3\xbcr die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach \xc2\xa7 135 in Verbindung mit \xc2\xa7 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschl\xc3\xbcsse \xc3\xbcber den Rechtsweg nach \xc2\xa7 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschl\xc3\xbcsse nach \xc2\xa7 80 Abs. 5 und 7 sowie \xc2\xa7 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschl\xc3\xbcsse \xc3\xbcber den Rechtsweg findet \xc2\xa7 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 38\xc2\xa0Kosten

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(1) Das Verwaltungsverfahren einschlie\xc3\x9flich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
(2) Die Kosten einer Vertretung tr\xc3\xa4gt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsf\xc3\xbchrer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollm\xc3\xa4chtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begr\xc3\xbcndet war. \xc3\x9cber die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 38a\xc2\xa0Schiedsgericht, Schiedsverfahren

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(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts f\xc3\xbcr Entscheidungen nach \xc2\xa7 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflechtung nach \xc2\xa7 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und Verf\xc3\xbcgungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Bef\xc3\xa4higung zum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern ernannt.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die \xc2\xa7\xc2\xa7 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; \xc2\xa7 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. \xc2\xa7 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des \xc2\xa7 1062 der Zivilprozessordnung ist das zust\xc3\xa4ndige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des \xc2\xa7 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zust\xc3\xa4ndigen Gericht gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskr\xc3\xa4ftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor, erl\xc3\xa4sst die Beh\xc3\xb6rde einen Bescheid nach \xc2\xa7 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem \xc3\x9cbergabeprotokoll nach \xc2\xa7 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskr\xc3\xa4ftig und hat die Wirkungen des \xc2\xa7 34.
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(Au\xc3\x9ferkrafttreten anderer Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 40\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

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Das Bundesministerium der Justiz und f\xc3\xbcr Verbraucherschutz wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, \xc2\xa7\xc2\xa7 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entsch\xc3\xa4digung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenabl\xc3\xb6seanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift

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(1) \xc2\xa7 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist f\xc3\xbcr den Zeitraum ab 1. Juli 1994 auf Herausgabeanspr\xc3\xbcche nach \xc2\xa7 7 Abs. 7 Satz 2 anzuwenden, wenn \xc3\xbcber die R\xc3\xbcckgabe des Verm\xc3\xb6genswertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskr\xc3\xa4ftig entschieden ist.
(2) Erkl\xc3\xa4rungen zur Aus\xc3\xbcbung des Wahlrechts nach \xc2\xa7 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behandeln.
(3) \xc2\xa7 33a Abs. 2 und \xc2\xa7 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998 anh\xc3\xa4ngig geworden sind, keine Anwendung.
(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004 anh\xc3\xa4ngig sind oder danach anh\xc3\xa4ngig werden, tritt das Bundesamt f\xc3\xbcr zentrale Dienste und offene Verm\xc3\xb6gensfragen an die Stelle der ansonsten zust\xc3\xa4ndigen Widerspruchsbeh\xc3\xb6rde oder des Widerspruchsausschusses, wenn verm\xc3\xb6gensrechtliche Anspr\xc3\xbcche geltend gemacht werden, auf die dieses Gesetz gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Verm\xc3\xb6gensrechts\xc3\xa4nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erkl\xc3\xa4rte Abtretungen von R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragungsanspr\xc3\xbcchen, die nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm\xc3\xb6gensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind unwirksam.
(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen oder im Rahmen der R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums an einem Grundst\xc3\xbcck \xc3\xbcbernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den durch das Zweite Verm\xc3\xb6gensrechts\xc3\xa4nderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) bewirkten Rechts\xc3\xa4nderungen unber\xc3\xbchrt, wenn der \xc3\x9cbernahme oder der Wiedereintragung des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im \xc3\x9cbrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung des Eigentums an einem Grundst\xc3\xbcck bis zum 22. Juli 1992 \xc3\xbcbernommene Grundpfandrechte in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung \xc3\xbcber die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 16 nicht zu \xc3\xbcbernehmen w\xc3\xa4ren. Im Zusammenhang mit der R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung von Grundst\xc3\xbccken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Verm\xc3\xb6gensrechts\xc3\xa4nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Beg\xc3\xbcnstigte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 18b Abs. 1 Herausgabe des Abl\xc3\xb6sebetrags verlangen k\xc3\xb6nnte. \xc2\xa7 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und \xc2\xa7 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten f\xc3\xbcr Forderungen, die den in den S\xc3\xa4tzen 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. F\xc3\xbcr sonstige gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 1 \xc3\xbcbernommene oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt \xc2\xa7 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach \xc2\xa7 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Verm\xc3\xb6gensrechts\xc3\xa4nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 geltenden Fassung k\xc3\xb6nnen mit einer Frist von drei Monaten durch Bescheid des Entsch\xc3\xa4digungsfonds gek\xc3\xbcndigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundst\xc3\xbcck nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt.
(7) \xc2\xa7 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und \xc2\xa7 20a gelten vom Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 an in der dadurch ge\xc3\xa4nderten Fassung auch f\xc3\xbcr bereits bestehende Vorkaufsrechte. Betr\xc3\xa4gt bei vor diesem Zeitpunkt begr\xc3\xbcndeten Vorkaufsrechten nach \xc2\xa7 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfl\xc3\xa4che, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverh\xc3\xa4ltnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfl\xc3\xa4che, so beschr\xc3\xa4nkt sich das Vorkaufsrecht auf die Teilfl\xc3\xa4che, wenn der Eigent\xc3\xbcmer das Grundst\xc3\xbcck entsprechend teilt.
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Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) 1Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

1(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. 2Absatz 3 gilt sinngemäß. 3War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. 4I S. 503).

(5) 1Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. 2Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) 1Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. 2Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) 1Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. 2Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2025 01:15

G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;

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