Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020, Az. 1 BvR 556/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2646

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Bildnisveröffentlichung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in Werbeanzeige eines Autovermieters während eines Streiks ("Unser Mitarbeiter des Monats") verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde als Vorsitzender einer [X.] gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr abgewiesen haben. Während die vom Beschwerdeführer vertretene [X.] mehrere mehrtägige flächendeckende Streiks bei der [X.] durchführte, schaltete die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die eine Autovermietung betreibt, zunächst eine ganzseitige Werbeanzeige in der [X.], die ein großformatiges Porträt des Beschwerdeführers nebst Namensangabe und der Berufsbezeichnung "[X.]sführer" sowie darunter den Text "Unser Mitarbeiter des Monats" - ergänzt um den Hinweis auf von der Beklagten bereitgestellte Mietwagen an Bahnhöfen - zeigte; bei einem späteren Streik schaltete sie eine weitgehend identische Anzeige mit dem Haupttext: "Schon wieder Mitarbeiter des Monats".

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie offensichtlich unbegründet ist.

3

Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte den [X.] nicht verkannt. Mit der Formulierung, von einer Verletzung ideeller Interessen des Beschwerdeführers sei nicht auszugehen, will das [X.] ersichtlich nicht aussagen, dass nur dessen kommerzielle Interessen im Raum stünden, sondern dass die Werbeanzeigen, wie es einen Satz zuvor betont, "über die satirisch-spöttische Anspielung" hinaus gegenüber dem Beschwerdeführer "keinen herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt" haben. Dies hält sich ebenso im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und lässt verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen wie die vor diesem Hintergrund vorgenommene Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten, bei der das [X.] maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich die Werbeanzeigen im zeitlichen Zusammenhang mit den [X.] mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichen Interesse auseinandersetzen und dabei in spöttischer, satirischer Weise auf die von der [X.] und dem Beschwerdeführer ersichtlich unbeabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam machen.

4

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 556/19

22.01.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 24. Januar 2019, Az: I ZR 155/18, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020, Az. 1 BvR 556/19 (REWIS RS 2020, 2646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2646

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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