Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. I ZR 96/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3594

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Zerknitterte Zigarettenschachtel BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 823 Abs. 1 [X.] Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzuneh-men sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Ge-nannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des [X.] durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der [X.] erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder emp-fehle es. [X.], [X.]. v. 5. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch [X.] und die [X.], Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 7. Zivilsenat, vom 15. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Repräsentant des [X.]. Er war im Jahre 1998 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor [X.] verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. [X.] wurde in der Presse im Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des [X.] mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste [X.] gelegenen Insel [X.] berichtet. 1 Die Beklagte zu 1 ist das [X.] Tochterunternehmen eines international tä-tigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. März 2000 - ohne Einwilligung des [X.] - ganzseitig in verschie-denen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile "War das [X.]? Oder August?" eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete [X.] zeigt: 2 - 4 - 3 Der Kläger hat die [X.] deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen die [X.] hat der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als endgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos-- 5 - ten der Abschlusserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die [X.] abgelehnt. Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - bean-tragt, 4 a) die [X.] zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.000 • nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen; b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69 • nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu [X.]. 5 Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. 6 Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben ([X.] ZUM 2007, 660 = [X.], 371 = NJW-RR 2007, 1417). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Klä-ger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen 8 - 6 - ein Anspruch auf Zahlung von [X.] in Höhe von 60.000 • gegen die [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zu-dem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausge-führt: Die [X.] hätten ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des [X.] einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der [X.] rechtswidrig benutzt hätten. Der Kläger sei aufgrund der Verwendung seiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen Presseberichterstattungen über den Vorfall vor dem [X.] sowie seiner Beziehung zu Prinzessin [X.], seiner jetzigen Ehefrau, für eine Vielzahl der angesprochenen durchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in das [X.] des [X.] sei nicht gerechtfertigt. Bei der insoweit gebotenen Güter- und [X.] sei maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vor-namen des [X.] einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der [X.] zu 2 für die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne veröffentlicht worden sei. Durch die Verwendung der Vornamen des [X.] und die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung habe in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die Bekanntheit und den Absatz der von der [X.] beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Ge-sichtspunkt spreche im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlich-keitsrechts des [X.]. Soweit sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine Wirtschaftswerbung erstrecke, sei in dem vom Kläger angegriffenen Werbemotiv der Informationsgehalt für die Allgemeinheit darauf beschränkt, dass das Wortspiel die-jenigen Betrachter, die von der Tätlichkeit des [X.] bereits Kenntnis gehabt [X.], daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt führe die Abwägung der beiderseiti-gen Interessen, die auf Seiten der [X.] ganz überwiegend durch die angestreb-9 - 7 - te Werbewirkung und nur geringfügig durch meinungsbildende Faktoren geprägt [X.], zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des [X.]. Danach hätten die [X.] dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen [X.] zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. Dieses Entgelt habe das [X.] mit 60.000 • nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der [X.] könne der Kläger von der [X.] zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] [X.]eils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von der [X.] zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. [X.] Ansprüche setzen voraus, dass die [X.] den Kläger in rechtswidriger [X.] in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die [X.] hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des [X.] in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Mei-nungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. 10 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des [X.] und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des [X.] aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das [X.] nicht herausgegeben werden kann, ist [X.] zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von [X.] geltenden 11 - 8 - Grundsätzen bestimmt werden kann. Der [X.] kann daher auch nach der übli-chen Lizenzgebühr berechnet werden. 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die [X.] in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des [X.] zu kommerziel-len Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persön-lichkeitsrechts des [X.] eingegriffen haben. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der [X.] Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. [X.], [X.]. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = [X.], 339 [X.]). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei [X.], für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kläger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen [X.] und August wegen der damals zahlreichen Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des [X.] zu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um all-tägliche Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die Auseinandersetzungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht er-kennen, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt, die Medien hätten [X.] über diese Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach über die Bezie-hung des [X.] zur Tochter des damaligen Fürsten von [X.], seiner jetzigen Ehefrau, berichtet und dabei den Kläger regelmäßig mit seinen Vornamen [X.] Au-gust benannt, meist ergänzt durch das Adelsprädikat "Prinz"; aus diesem Grunde seien seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei. 12 - 9 - 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des [X.] darstel-lende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die [X.] ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der [X.] (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des [X.] ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der [X.]. 13 14 a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 • geht es ausschließlich um einen Eingriff der [X.] in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeits-rechts sowie des Namensrechts des [X.]. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen [X.] auf Zahlung einer Geldentschädigung gestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum [X.] der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der [X.] lediglich zivilrecht begründet ([X.], [X.]. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, [X.], 1049, 1050 f.; [X.] 169, 340 [X.]. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermö-gensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der ver-fassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vor-rang zu (vgl. [X.] 169, 193 [X.]. 14 - [X.]; ferner Ehmann, [X.], 81, - 10 - 82; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2008, [X.], 294). b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des [X.] kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die [X.] bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen, ein größeres Gewicht zu. 15 aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das [X.] ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. [X.]E 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; [X.] 169, 340 [X.]. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgän-gen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. [X.] 169, 340 [X.]. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbil-dung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. [X.]E 101, 361, 389 f. - Caroline von [X.]; [X.], [X.]. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, [X.], 2836 [X.]. 11; [X.], [X.]. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, [X.], 902 [X.]. 7 = [X.], 1216, m.w.N.). 16 [X.]) Das beanstandete Werbemotiv der [X.] befasst sich, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-spöttischer Form mit den durch die Darstellung der verbeulten [X.] in Bezug genommenen Ver-haltensweisen des [X.] bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor dem [X.] sowie auf der Insel [X.]. Über diese Vorfälle war in den Medien [X.] - holt mit Namensnennung und A[X.]ildung des [X.] berichtet worden, weil wegen der Beziehung des [X.] zu der Tochter des damaligen Fürsten von [X.] ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informati-onsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und A[X.]ildung zu berich-ten (vgl. [X.], [X.]. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, [X.], 2835 [X.]. 11; [X.], [X.]. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, [X.], 257 [X.]. 22 = [X.], 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und A[X.]ildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der [X.] nach Art. 8 [X.] (vgl. dazu [X.], 1051 [X.]. 76 - von [X.]/[X.]) entgegen ([X.] [X.], 2835 [X.]. 14 f.; [X.] [X.], 257 [X.]. 26; [X.] [X.], 902 [X.]. 9). 18 cc) Obwohl die [X.] die tätlichen Auseinandersetzungen des [X.] vor seinem [X.] und auf der Insel [X.] im Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, können sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwen-dung der Vornamen des [X.] und durch die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den [X.] erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der von den [X.] beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grund-sätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.]. Das Be-rufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Wer-- 12 - beanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang ge-genüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. [X.] 169, 340 [X.]. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den [X.] jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das [X.] angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den tätlichen Ausei-nandersetzungen des [X.] bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle und die diesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des [X.] mit den Vor-namen des [X.] nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die von ihr aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des [X.]. Sie hat über die satirisch-spöttische Anspielung auf die der Öffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Klä-ger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck er-weckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des [X.] insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] gegenüber der Meinungsäu-19 - 13 - ßerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die [X.] berufen können, von geringerem Gewicht. Das Interesse des [X.], ohne seine Einwilligung in der [X.] nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung dieses Grundrechts zurücktreten. 4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu. 20 5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die vermögenswerten Be-standteile noch - mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden [X.] - die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des [X.] verletzt [X.] sind, kann er von der [X.] zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen. 21 22 II[X.] Auf die Revision der [X.] ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Auch insoweit ist die [X.] unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. - 14 - [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 23 [X.]Büscher

Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 23/05 -

Meta

I ZR 96/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. I ZR 96/07 (REWIS RS 2008, 3594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3594

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