Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az. V ZR 12/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3779

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ERNEUERBARE ENERGIEN ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT LANDWIRTSCHAFT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KAUFRECHT BEBAUUNGSPLAN WINDRÄDER

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Gegenstand

Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Rahmen der Flächenerwerbsverordnung und des Ausgleichsleistungsgesetzes: Auslösung des Wiederkaufsrechts nach Errichtung von Windkrafträdern und bei Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet; Wirksamkeit einer Klausel über die Beteiligung der BVVG an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erwerber und einem Energieanlagenbetreiber über die Aufstellung von Windkrafträdern und über die Auskehrung des überwiegenden Teils der vom Anlagenbetreiber gezahlten Entschädigung an die BVVG


Leitsatz

1. Die Errichtung von Windkrafträdern löst kein Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV aus. In Betracht kommt nur ein Rücktrittsrecht unter den in § 12 Abs. 1 FlErwV genannten Voraussetzungen.

2. Die vollständige oder teilweise Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet löst ein Wiederkaufsrecht der BVVG § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV nicht aus.

3. Eine Regelung in einem Kaufvertrag gemäß § 3 AusglLeistG, nach der der Erwerber die für die Bestellung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräußerten Flächen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV erforderliche Zustimmung unabhängig von der Gefährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur verlangen kann, wenn er die BVVG an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber beteiligt, ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Entschädigung auskehrt, die er von dem Betreiber erhält, ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Revisionen beider Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Beklagten das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wiederkaufs- und eines Rücktrittsrechts der Beklagten wegen der beabsichtigten Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha zur Windenergiegewinnung entschieden worden ist.

Auf die Anschlussberufung des [X.] wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Wiederkaufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV wegen der beabsichtigten Änderung der Nutzung von 0,9711 ha landwirtschaftlicher Fläche von insgesamt 71,01 ha zur Windenergiegewinnung nicht zusteht.

Auf die Revision der Beklagten wird die im Berufungsverfahren erweiterte Klage unter entsprechender Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] insoweit als unzulässig abgewiesen, als die Feststellung beantragt worden ist, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 26. August 2005 ([X.]. 839/2005 der Notarin      [X.]in T.     ), aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha nicht zusteht.

Der Kläger ist, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu [X.] Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] trägt dieser selbst; hierfür ist ein Gegenstandswert von 5.000 € anzusetzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 26. August 2005 (fortan: Kaufvertrag oder [X.]) von der beklagten [X.] (fortan: [X.]) landwirtschaftliche Flächen in [X.] mit einer Gesamtgröße von 71,01 ha nach § 3 Abs. 5 [X.] für insgesamt 187.956,32 €, davon preisbegünstigt 64,2597 ha. Der Kaufvertrag regelt in § 10 Abs. 7 ein der Vorschrift des § 12 Abs. 4 FlErwV entsprechendes, dort allerdings ohne inhaltlichen Unterschied als Rückkaufsrecht bezeichnetes Wiederkaufsrecht (fortan einheitlich für das vertragliche Recht und die gesetzliche Vorgabe: Wiederkaufsrecht). Nach § 10 Abs. 5 [X.] kann der Kläger von der [X.] die Zustimmung zur Nutzung oder Zurverfügungstellung von Teilen der verkauften Flächen als Standort oder Abstandsflächen für die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien, insbesondere Windkraftanlagen verlangen, wenn er

- die [X.] in die Verhandlungen mit dem Betreiber einbezieht, um insbesondere die Fragen der Zahlungsmodalitäten sowie der durch den Anlagenbetreiber zu stellenden Sicherheiten für den Rückbau der geplanten Anlagen zu regeln,

- der [X.] einen Betrag von 75% des auf die [X.] der Anlage kapitalisierten, von dem Betreiber der Anlage an den Kläger gezahlten [X.], mindestens aber 75% des üblicherweise für die Errichtung vergleichbarer Anlagen an vergleichbaren Standorten gezahlten Betrages, jeweils abzüglich eines Bewirtschafter-/Pächterentschädigungsanteils von bei Windenergieanlagen 15% zahlt,

- der [X.] einen entsprechenden weiteren Entschädigungsbetrag zahlt, wenn innerhalb der Laufzeit des [X.] weitere oder leistungsstärkere Anlagen errichtet werden oder die Laufzeit verlängert wird,

- der [X.] unverzüglich die Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Feststellung des ihr zustehenden Betrages erforderlich und zweckdienlich sind.

2

Der Kläger teilte der [X.] mit Schreiben vom 24. Februar 2014 seine Absicht mit, einem Betreiber von Windkraftanlagen das Aufstellen von drei Windrädern zur Erzeugung von Windenergie (fortan Windkrafträder) unter Inanspruchnahme einer Gesamtfläche von 0,9711 ha - das entspricht 1,41 % der erworbenen Fläche - zu gestatten, und bat um Bestätigung, dass weitere Ansprüche seitens der [X.] wegen der Unwesentlichkeit der beanspruchten Fläche nicht geltend gemacht würden. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die [X.] mit, dass die für die Windkrafträder benötigten Flächen im Verhältnis zur erworbenen Gesamtfläche gering seien, bestand aber auf der Einhaltung der Regelungen in § 10 Abs. 5 [X.] und insbesondere auf den darin festgelegten Entschädigungszahlungen.

3

Der Kläger will festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, 1. die [X.] in die Verhandlungen mit dem Anlagenbetreiber einzubeziehen, 2. ihr alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 3. ihr den in § 10 Abs. 5 [X.] festgelegten Anteil an dem von dem Betreiber für Errichtung und Betrieb der Windkrafträder gezahlten Entschädigungsbetrag auszukehren und 4. ihr eine weitere Entschädigung bei Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Nutzungsdauer oder bei einer Erweiterung der Gestattung zu zahlen.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Feststellung zu 2. auf Unterlagen beschränkt, die zur Ermittlung des [X.] erforderlich sind. Ferner hat es der im Wege der Anschlussberufung erweiterten Klage auf Feststellung, dass der [X.] aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha weder ein Recht zum Rücktritt im Sinne von § 10 Abs. 2 [X.] noch ein Wiederkaufsrecht „im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV“ zusteht, hinsichtlich des Rücktrittsrechts stattgeben, sie aber hinsichtlich des Wiederkaufsrechts abgewiesen. Das [X.] hat die Revision zugelassen, „weil die Rechtsfragen zur Auslegung von § [X.] noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen betreffen.“ Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags zum Wiederkaufsrecht. Die [X.] wendet sich gegen ihre Verurteilung mit der Revision, für den Fall, dass diese nicht zugelassen sein sollte, auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde und der [X.]. Die [X.]en beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel der jeweils anderen [X.].

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.] 2017, 51 veröffentlicht ist, hält die negative Feststellungsklage und ihre Erweiterung im [X.] für zulässig. Die Klage sei aber nur teilweise begründet.

6

Der [X.] stehe für den Fall, dass die von dem Kläger erworbenen Flächen als Windeignungsgebiet ausgewiesen würden und der Kläger aufgrund dessen Teile der Grundstücke in der von ihm bezeichneten Größe für das Aufstellen von Windkrafträdern nutzen könnte, zwar kein Rücktrittsrecht gemäß § 10 Abs. 2 [X.], wohl aber ein [X.]srecht gemäß § 10 Abs. 7 [X.] zu. Ein Rücktrittsrecht der [X.] scheitere an dem geringen Umfang der für die drei Windkrafträder in Anspruch zu nehmenden Fläche. Bei dem [X.]srecht liege es dagegen anders. Dieses unterliege nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der [X.], weil sich seine Bedingungen aufgrund einer entsprechenden Verweisung im Kaufvertrag nach den Vorschriften der § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 [X.] richteten. Danach komme es nicht darauf an, ob die für andere als landwirtschaftliche Zwecke genutzten Teile der angekauften Fläche wesentlich seien, sondern nur darauf, ob sie für in dieser Vorschrift genannte Zwecke „nutzbar werden“. Diese Voraussetzung werde auch mit dem Erlass einer Regionalplanung erfüllt, die das Aufstellen von Windkrafträdern auf den Grundstücken des [X.] ermögliche. Durch das [X.]srecht nach der [X.] solle sichergestellt werden, dass Vorteile, die durch eine planungsrechtlich möglich werdende, wirtschaftlich ertragreichere Nutzung entstünden, nicht bei den Erwerbern verblieben.

7

Die in § 10 Abs. 5 [X.] vorgesehenen Regelungen unterlägen allerdings einer [X.]. Sie stellten Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und fänden weder im [X.] noch in der [X.] eine Grundlage. Sie hielten der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Wesentlichen nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abwichen, nicht zu vereinbaren seien. Die Verpflichtung des [X.] zur Einbeziehung der [X.] in die Vertragsverhandlungen sei ein gravierender Eingriff in die Vertragsfreiheit des [X.]. Die [X.] in § 10 Abs. 5 [X.] führten zu einer Wertabschöpfung, die sowohl im [X.] (§ 3 Abs. 10 [X.]) als auch in der [X.] nur für den Fall der Veräußerung von erworbenen Flächen, nicht dagegen bei anderen Verfügungen vorgesehen sei. Nach § 12 Abs. 3 [X.] habe die [X.] solchen Verfügungen zuzustimmen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet werde. Die [X.] könne nach den gesetzlichen Regelungen nur zwischen dem Rückkauf und der entschädigungslosen Zustimmung wählen. Die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen gehe über die gesetzlichen Vorschriften hinaus, soweit diese Unterlagen zur Ermittlung der Entschädigung dienten, auf die die [X.] keinen Anspruch habe. Insoweit sei die von dem [X.] getroffene Feststellung allerdings zu präzisieren.

II.

8

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.

9

A. Revision des [X.]

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Der [X.] steht wegen der beabsichtigten Änderung der Nutzung der nach § 3 [X.] erworbenen landwirtschaftlichen Flächen zur Windenergiegewinnung ein [X.]srecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 [X.] nicht zu.

1. Der Kläger hat zum Gegenstand seines Feststellungsantrags zwar ein „[X.]srecht im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 4-6 [X.]“ gemacht, das in der in Bezug genommenen Vorschrift nicht geregelt ist. Gemeint ist aber ersichtlich das nach § 12 Abs. 4 [X.] in den Kaufvertrag mit dem Erwerber aufzunehmende und mit § 10 Abs. 7 in den Kaufvertrag der Parteien aufgenommene [X.]srecht, die beide den [X.]statbestand unter Verweisung auf § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 [X.] beschreiben.

2. Dieses [X.]srecht wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder dadurch ausgelöst, dass auf der verkauften landwirtschaftlichen Fläche Windkrafträder errichtet werden, noch dadurch, dass die verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet einbezogen werden.

a) Nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a Unterabs. 1 [X.] in der hier einschlägigen ersten Alternative setzt das [X.]srecht voraus, dass gemäß § 3 [X.] verkaufte Flächen nach Abschluss des Kaufvertrages und vor Ablauf der Bindungsfrist für einen der in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 [X.] genannten Zwecke nutzbar werden. Wann das der Fall ist, bestimmt sich nicht nach einer autonomen Auslegung des Vertrages, sondern nach der dieser vertraglichen Regelung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung in § 12 Abs. 4 [X.].

Die [X.] ist nämlich bei der Ausgestaltung der Bedingungen der [X.] zur Umsetzung der [X.] nach § 3 [X.] nicht frei. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Mit deren Wahrnehmung war die [X.] bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger und ist sie nach wie vor als [X.] gemäß dem heutigen § 14 Satz 1 [X.] beauftragt. Nimmt der Staat eine solche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. [X.]), stehen ihm nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Demgemäß kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde - hier die [X.] als [X.] - den für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die Grundsätze der Privatautonomie entziehen. Insbesondere kann sie die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen und ähnlichen Vergünstigungen nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bestimmen. Die in einem dem [X.] zuzuordnenden Vertrag vereinbarten vertraglichen Regelungen sind deshalb im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen in Übereinstimmung stehen (vgl. zum Ganzen: Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30 Rn. 9 f.), hier also mit § 3 [X.] und § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 [X.].

b) Die Errichtung von Windkrafträdern löst kein [X.]srecht nach § 12 Abs. 4 [X.] aus. In Betracht kommt nur ein Rücktrittsrecht unter den in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.

aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 1 [X.] stehen zwar Flächen, die (vor Vertragsschluss) für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden - das wären hier die für die Windkrafträder jeweils benötigten Standflächen -, nicht für den Flächenerwerb nach § 3 [X.] zur Verfügung. Auf diese Alternative der Vorschrift wird aber weder in § 12 Abs. 4 [X.] noch in § 10 Abs. 7 Buchstabe a Unterabs. 1 [X.] Bezug genommen. Sowohl die Regelung in dem Kaufvertrag der Parteien als auch die Gestaltungsvorgabe in § 12 Abs. 4 [X.] machen das [X.]srecht der [X.] vielmehr davon abhängig, dass die verkauften Flächen für andere Zwecke „nutzbar werden“. Es soll nur bestehen, wenn die verkauften Flächen, die in aller Regel im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, für einen der in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 [X.] genannten Zwecke nutzbar, insbesondere zu [X.] werden.

[X.]) Die Änderung der tatsächlichen Nutzung soll kein [X.]srecht, sondern, wie sich aus der besonderen Verordnungsermächtigung in dem heutigen § 4 Satz 2 Nr. 3 [X.] ergibt, „nur“ das Rücktrittsrecht auslösen, dessen Bedingungen der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 1, 7 und [X.] entsprechend den Geboten der Verhältnismäßigkeit festgelegt hat. Dieses ist in seinen wesentlichen Elementen, vor allem bei der Bestimmung der Rücktrittsschwelle - Rücktritt nur bei einer Änderung der Nutzung von wesentlichen Teilen der verkauften Flächen - anders ausgestaltet und schließt die Anwendung der Regelung über den [X.] aus. Aus dem Umstand, dass die Bundesregierung in der Erläuterung des heutigen § 3 Abs. 10 Satz 7 [X.] ausgeführt hat, eine „Umnutzung“ von Flächen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] liege auch vor, wenn Flächen für Windenergieanlagen vermietet werden sollten (BT-Drucks 16/8152 [X.]), folgt entgegen der Auffassung der [X.] nichts anderes. Die erläuterte Regelung erlaubt der [X.], die Genehmigung einer Veräußerung während der Bindungsfrist von (heute) 15 Jahren und eine vorzeitige Lösung von der Zweckbindung gemäß dem heutigen § 12 Abs. 3a [X.] bei einer Umnutzung von höheren Zahlungen abhängig zu machen. Hier geht es aber weder um eine Veräußerung der preisbegünstigt erworbenen Flächen vor Ablauf der Bindungsfrist noch um eine vorzeitige Lösung des [X.] von der - hier zudem ohnehin in Kürze auslaufenden - Zweckbindung. Der Kläger will die landwirtschaftliche Nutzung seiner von der [X.] nach § 3 [X.] verbilligt erworbenen Flächen im Wesentlichen unverändert fortsetzen und nur die für die Windkrafträder vorgesehenen Standflächen für ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben - Erzeugung von Windenergie - nutzen.

c) Die vollständige oder teilweise Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet löst ein [X.]srecht der [X.] nach § 10 Abs. 7 [X.], § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 [X.] nicht aus.

aa) Danach steht der [X.] das [X.]srecht zu, wenn die verkauften Flächen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem Ende der Bindungsfrist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 [X.] für eine andere Nutzung vorgesehen werden. Das wiederum ist nach § 1 Abs. 2 Satz 5 [X.] der Fall, wenn in diesem Zeitraum für sie in dem Flächennutzungsplan eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dargestellt wird, wenn sie nach §§ 30, 33 oder 34 BauGB oder nach § 7 des früheren [X.] zum Baugesetzbuch anders als land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können oder wenn die [X.] beschlossen hat, einen Bauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und [X.] oder eine sonstige städtebauliche Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan oder die Satzung eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, festsetzt oder bezweckt.

[X.]) Zu diesen Plänen gehört die Einbeziehung einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich in ein Windeignungsgebiet nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 [X.], § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht. Sie kann solchen Plänen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gleichgestellt werden.

(1) Mit der Beschränkung des gegenständlichen Anwendungsbereichs des [X.] nach § 3 [X.] in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 [X.] einerseits und dem an diese Beschränkung tatbestandlich anknüpfenden [X.]srecht nach § 12 Abs. 4 [X.] andererseits soll erreicht werden, dass planungsrechtlich aufgewertete Flächen nicht verbilligt abgegeben, sondern von der [X.] bestmöglich verwertet werden.

(a) Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 [X.] verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen, die bis zum Abschluss des Kaufvertrags als Bauflächen oder Baugebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 [X.] ausgewiesen worden sind, nach § 3 [X.] [X.] verkauft werden (Begründung des zweiten, verabschiedeten Entwurfs der Verordnung in [X.]. 741/95 S. 30). Der Verkauf solcher Flächen verfehlte nämlich das Ziel des [X.] nach § 3 [X.]. Es soll den [X.]n die Möglichkeit geben, den Bestand der von ihnen neu oder wieder eingerichteten oder noch einzurichtenden landwirtschaftlichen Betriebe durch den verbilligten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen dauerhaft abzusichern (BT-Drucks. 12/7588 S. 16). Das ist aber mit der verbilligten Abgabe land- oder forstwirtschaftlicher Flächen nicht zu erreichen, die schon vor dem Verkauf an den [X.]n baulich oder anders höherwertig nutzbar geworden sind. Solche Flächen könnten zwar weiterhin land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Gerade ihre planungsrechtliche Aufwertung löst aber einen sehr großen und nachhaltigen Anreiz aus, diese Flächen nach Auslaufen der Bindungsfrist der planungsrechtlich möglichen, höherwertigen Nutzung zuzuführen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sie nicht dauerhaft für die landwirtschaftlichen Betriebe genutzt werden und der mit ihrer verbilligten Abgabe angestrebte Effekt, dass der Bestand der land- und forstwirtschaftlicher Betriebe der [X.]n durch eigene landwirtschaftliche Flächen dauerhaft gesichert wird, nicht eintritt. Solche Grundstücke sollen nicht im Rahmen von § 3 [X.] verbilligt an [X.] abgegeben, sondern im Rahmen der allgemeinen Aufgabe der [X.] und der von ihr damit beauftragten [X.] zur Privatisierung ehemals volkseigener insbesondere land- und forstwirtschaftlicher Flächen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], §§ 1 und 3 der [X.] zum [X.]) ohne Preisbindungen und ohne besondere Erwerbsvorrechte einzelner Personen verwertet werden.

(b) An diesem Ziel ist auch das [X.]srecht nach § 12 Abs. 4 [X.] ausgerichtet. Wenn die [X.] ihr [X.]srecht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausübt, muss sie nämlich nach Satz 2 dieser Vorschrift dem Erwerber den Erwerb anderer nicht planungsrechtlich aufgewerteter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen ermöglichen und ihm einen angemessenen Ausgleich für dadurch etwa entstehende Nachteile leisten. Anders als beim Rücktrittsrecht (vgl. § 12 Abs. 7 [X.] a.F.; entspricht dem heutigen § 12 Abs. 3a Sätze 1, 3 und 4 [X.]) ist eine Ablösung des [X.]srechts durch Zahlung der Differenz zwischen dem verbilligten Erwerbspreis und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der möglichen Ausübung des [X.]srechts nicht vorgesehen. Die Norm zielt vielmehr darauf, der [X.] die Möglichkeit zu geben, planungsrechtlich aufgewertete land- oder forstwirtschaftliche Flächen durch die Ausübung des [X.]srechts gewissermaßen zurückzuholen, sie durch planungsrechtlich nicht aufgewertete land- oder forstwirtschaftliche Flächen zu ersetzen und die zurückgeholten aufgewerteten Flächen ebenso wie die Flächen, die sie wegen einer bereits eingetretenen planungsrechtlichen Aufwertung nicht verkaufen soll, im Rahmen ihres allgemeinen Privatisierungsauftrags und ohne die erwähnten Beschränkungen zu verwerten.

(2) Die Gefahr, der die Beschränkung des gegenständlichen Anwendungsbereichs des [X.] in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 [X.] einerseits und das [X.]srecht nach § 12 Abs. 4 [X.] andererseits begegnen sollen, nämlich dass Flächen infolge einer planungsrechtlichen Aufwertung nicht mehr dauerhaft und nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, besteht bei Flächen nicht, die in ein Windeignungsgebiet einbezogen werden.

(a) Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach § 3 [X.] verbilligt an [X.] verkauft werden sollen, liegen normalerweise im Außenbereich. Flächen im Außenbereich sind sehr eingeschränkt, nämlich im Grundsatz nur für die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegiert zulässigen Vorhaben baulich nutzbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nach dieser Vorschrift im Außenbereich privilegierten Vorhaben wird in § 1 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht als Fall einer planerischen Aufwertung genannt, weil sie für alle Flächen zutrifft, die nach § 3 [X.] verbilligt an [X.] verkauft werden sollen (vgl. [X.], [X.] 2017, 55, 60 f.). Da es auf die planungsrechtliche Aufwertung der Flächen ankommt, ist es auch ohne Belang, dass die Errichtung von Windkrafträdern - ebenso wie die anderen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben - eine Baugenehmigung und gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen erfordert. Die Verwirklichung eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhabens ist nicht Ausdruck einer planungsrechtlichen Aufwertung, sondern Ausdruck der bei allen Flächen im Außenbereich planungsrechtlich zulässigen Nutzung.

(b) Das ist nicht anders, wenn landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich - wie möglicherweise hier - in ein in einem (regionalen) [X.] ausgewiesenes Windeignungsgebiet einbezogen werden.

(aa) Vorhaben zur Nutzung von Windenergie gehören nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben. Deshalb sind insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Windkrafträdern im Außenbereich und vor allem auf landwirtschaftlichen Flächen generell zulässig, ohne dass es dazu des Erlasses eines Flächennutzungs- oder eines anderen Plans bedarf. Auch die Ausweisung eines Windeignungsgebiets ist keine Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windkrafträdern im Außenbereich; sie dient nur dazu, solche Vorhaben bei Bedarf auf bestimmte Gebiete im Außenbereich zu konzentrieren (Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 13/4978 S. 6 f.). Eine solche Konzentration kann durch die Ausweisung von [X.] nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in einem [X.] als Ziel der Raumplanung bestimmt werden. Die Ausweisung von [X.] führt ebenso wenig zu einer Änderung der planungsrechtlichen Nutzbarkeit der betroffenen Flächen wie ein Flächennutzungsplan, der solche Flächen unverändert als Flächen im Außenbereich ausweist, aber mit einer Höhenbeschränkung für Windkrafträder versieht. Die Ausweisung eines Windeignungsgebiets begründet vielmehr „nur“ einen öffentlichen Belang, der nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB der Errichtung von Windkrafträdern außerhalb solcher Eignungsgebiete in der Regel entgegensteht. Die Einbeziehung einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich in ein Windeignungsgebiet im Zuge einer Änderung des maßgeblichen (regionalen) [X.]s führt deshalb ebenfalls nicht zu einer planungsrechtlichen Aufwertung der Fläche; diese bleibt planungsrechtlich unverändert (nur) als Fläche im Außenbereich nutzbar. Sie lässt lediglich einen öffentlichen Belang entfallen, der der Verwirklichung eines konkreten, im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens bislang entgegenstand. Es ändert sich dadurch nicht die planungsrechtliche Nutzbarkeit der Flächen für das Aufstellen und den Betrieb von Windkrafträdern, sondern lediglich die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Vorhabens im Außenbereich.

([X.]) Darin liegt kein qualitativer Unterschied zu anderen privilegiert zulässigen Vorhaben im Außenbereich (vgl. [X.], [X.] 2017, 55, 60 f.), etwa der Errichtung von [X.] und dem Betrieb der Leitungen an diesen Masten. Ein solches Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig. Bei seiner Genehmigung werden aber ebenso wie bei Windkrafträdern raumplanerische Gesichtspunkte, zum Beispiel die Festlegung von Stromtrassen, zu berücksichtigen sein. Solche raumplanerischen Festlegungen bewirken auch hier keine Änderung der Nutzbarkeit. Sie haben lediglich Einfluss darauf, welche der im Außenbereich planungsrechtlich zulässigen Vorhaben an welcher Stelle und in welcher Ausführung tatsächlich genehmigt werden dürfen.

(c) Die Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 [X.] einerseits und von § 12 Abs. 4 [X.] andererseits auf land- und forstwirtschaftliche Flächen in [X.] führte auch zu sachwidrigen Ergebnissen. Solche Flächen dürften dann nämlich insgesamt nicht verkauft werden, obwohl sie der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nur punktuell, nämlich nur im Bereich der Standflächen von Windkrafträdern, entzogen werden, ihr aber im Übrigen unverändert erhalten bleiben. Auch fehlen, anders als bei den in § 1 Abs. 2 Satz 5 [X.] genannten Fällen einer flächen- oder vorhabenbezogenen Planung, Kriterien für die Feststellung, auf welche Flächen sich das [X.]srecht beziehen soll. Es macht zudem wenig Sinn, Flächen, die bis auf die verhältnismäßig geringfügigen Standflächen von Windkrafträdern unverändert land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und auch nur wie Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB genutzt werden können, von dem Erwerber zurückzukaufen, nur um ihm dann andere planungsrechtlich gleichwertige Flächen zu verkaufen und ihm darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich für den durch diese Maßnahme entstehenden Nachteil zu gewähren (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

(3) Die Einbeziehung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen in ein Windeignungsgebiet in einem (regionalen) [X.] kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb den in § 1 Abs. 2 Satz 5 [X.] genannten Plänen - Flächennutzungs- und Bebauungsplan, Vorhaben- und [X.] usw. - gleichgestellt werden, weil der Betrieb von Windenergieanlagen ertragreicher ist als die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen.

(a) Für das Bestehen oder Nichtbestehen des [X.]srechts nach § 10 Abs. 7 [X.], § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung der verkauften land- oder forstwirtschaftlichen Flächen und den damit erzielten Ertrag, sondern darauf an, ob sie durch einen Flächennutzungs-, einen Bebauungs- oder einen vergleichbaren Plan oder einen Beschluss zur Aufstellung eines solchen Plans eine planungsrechtliche Aufwertung erfahren haben und insbesondere zu [X.] geworden sind. Eine solche Aufwertung bewirkt die Einbeziehung in ein Windeignungsgebiet aber, wie dargelegt, nicht.

(b) Ein [X.]srecht mit dem Ziel einer Abschöpfung der Entschädigungen, die die Erwerber von den Betreibern der Windenergieanlagen erhalten, hätte der Verordnungsgeber auch nicht einführen können. Es ist weder in § 3 [X.] selbst noch in den besonderen Verordnungsermächtigungen in den heutigen § 3 Abs. 10 Satz 10 Halbsatz 2 und § 4 Satz 2 [X.] vorgesehen und könnte deshalb nur auf die allgemeine Verordnungsermächtigung in dem heutigen § 4 Satz 1 [X.] gestützt werden, durch den die Bundesregierung ermächtigt wird, die Einzelheiten der [X.] nach § 3 [X.] und des Verfahrens zu regeln. Zu diesen Einzelheiten gehören zwar die Regelung in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 [X.] zum gegenständlichen Anwendungsbereich des [X.] nach § 3 [X.] und die Möglichkeit des [X.]s von Flächen, die eine dauerhafte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht erwarten lassen (vgl. § 12 Abs. 4 [X.]), dagegen keine Regelung, die eine darüberhinausgehende Abschöpfung von Nutzungsvorteilen ermöglicht. Das zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die vergleichbar gewichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbindung gelockert werden kann, mit dem Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.]) durch Ergänzung von § 3 Abs. 10 [X.] im Gesetz selbst geregelt hat. Die unterbliebene Änderung der Vorschriften über das Erwerbsrecht nach § 3 [X.] und die Ausgestaltung der [X.] vor allem in § 12 [X.] durch den Gesetz- bzw. den Verordnungsgeber konnte die [X.] nicht durch eine privatautonome Gestaltung der [X.] ersetzen, weil sie, wie ausgeführt, zur privatautonomen Ausgestaltung der Verträge bei der Umsetzung des [X.] nicht befugt ist.

d) Ein [X.]srecht der [X.] folgt schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 6 [X.].

aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 6 [X.] stehen Flächen für einen Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerland- oder außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor Abschluss des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem Ziel einer Widmung eingeleitet worden ist. Der Verordnungsgeber hatte bei dieser Regelung in erster Linie an eine Widmung nach öffentlichem Sachenrecht, insbesondere an die Widmung land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach öffentlichem Straßen- und Wegerecht, an die Einleitung von Raumordnungs- bzw. Linienbestimmungsverfahren für Straßenbauflächen und an eine „durch die vorgesetzte Dienststelle zur Ausführung genehmigte konkrete Planung“ für land- oder forstwirtschaftliche Flächen gedacht ([X.]. 741/95 S. 30 f.). Mit dem [X.]srecht will er verhindern, dass solche Planungsvorhaben mit Rücksicht auf das [X.] während der Bindungsfrist von den Erwerbern blockiert werden ([X.]. 741/95 S. 42).

[X.]) Darum geht es hier nicht. Die landwirtschaftlichen Flächen, die der Kläger von der [X.] erworben hat, sollen nicht für ein öffentlich-rechtliches Straßenbau- oder ähnliches Vorhaben in Anspruch genommen, sie sollen auch nicht nach öffentlichem Sachenrecht (förmlich) gewidmet werden. Der Begriff der Widmung in § 1 Abs. 2 Satz 6 [X.] kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht weit in dem Sinne ausgelegt werden, dass eine „Umwidmung“ auch anzunehmen ist, wenn ein [X.]r nach § 3 [X.] erworbene Flächen für einen anderen Zweck verwendet. Das nämlich wäre - je nach Umfang - eine vollständige oder teilweise Aufgabe der [X.], die nach der zwingenden Vorgabe in § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe [X.] [X.] ein Rücktritts-, aber gerade kein [X.]srecht der [X.] auslöst. Ein solches Rücktrittsrecht scheiterte hier aber, was die [X.] nicht in Abrede stellt, daran, dass die Nutzungsänderung nur eine im Verhältnis zur erworbenen Gesamtfläche geringfügige Fläche betrifft.

B. Revision der [X.]

Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des [X.] zulässig. Es ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es fehlt auch nicht an der nach § 543 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zulassung.

1. Die Beschränkung einer - wie hier - in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochenen Zulassung der Revision kann sich zwar aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich eine entsprechende Beschränkung der Revision mit der erforderlichen Klarheit und der gebotenen Deutlichkeit aus den Gründen ergibt (vgl. zum Ganzen: [X.], Beschluss vom 10. April 2018 - [X.], NJW 2018, 1880 Rn. 9-11).

2. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat am Ende seines Urteils ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, „weil die Rechtsfragen zur Auslegung von § 1 [X.] noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen betreffen“. Aus diesem knappen Hinweis ergibt sich nur eine kurze Erläuterung der in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochenen Zulassung, aber keine Beschränkung. Das Berufungsgericht wollte mit der Zulassung ersichtlich vor allem die Klärung der Fragen danach ermöglichen, ob das [X.]srecht nach § 12 Abs. 4 [X.] den Zweck hat, Vorteile aus der Nutzung von Windenergie abzuschöpfen, und ob diese Abschöpfung nur durch Geltendmachung des [X.]srechts oder auch auf andere Weise möglich ist.

II.

Das Rechtsmittel ist aber nur hinsichtlich der von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Feststellung begründet, dass der [X.] ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kaufvertrags der Parteien aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha nicht zusteht.

1. Dieser Antrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zulässig.

a) Das Rücktrittsrecht der [X.] nach § 10 Abs. 2 [X.] bzw. § 12 Abs. 1 [X.] ist zwar als [X.] eines vertraglichen Rechtsverhältnisses der gerichtlichen Feststellung zugänglich (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - [X.], [X.], 1168 Rn. 14; [X.], Urteil vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 24). Zulässig ist eine solche gerichtliche Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO aber nur, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rücktrittsrechts der [X.] kann zwar als teilweise vorgreiflich für die Beurteilung des von der [X.] geltend gemachten Anspruchs auf Beteiligung an den Vertragsverhandlungen unter anderem auch wegen der Sicherheiten für den Rückbau gemäß § 10 Abs. 5 Unterabs. 2 [X.] angesehen werden. Als Teil eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses könnte es aber nach § 256 Abs. 2 ZPO nur festgestellt werden, wenn es während des Rechtsstreits zwischen den Parteien streitig geworden sein sollte.

b) Diese Voraussetzungen lägen hier nur vor, wenn sich die [X.] vor oder während des Rechtsstreits eines Rücktrittsrechts nach § 10 Abs. 2 [X.] bzw. nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe [X.] [X.] berühmt hätte. Das ist nicht festgestellt; der Kläger verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s hat die [X.] von Anfang an eingeräumt, die für die Windkrafträder vorgesehenen Flächen hätten einen geringen Umfang. Sie hat die Regelungen in § 10 Abs. 5 [X.] mit dem Bestehen eines [X.]srechts nach § 10 Abs. 7 [X.] verteidigt, nicht mit dem Rücktrittsrecht nach § 10 Abs. 2 [X.]. Das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts der [X.] ist, anders als das Berufungsgericht offenbar meint, auch nicht dadurch streitig geworden, dass in dem den Streitstand der Parteien beschreibenden Teil ihres außergerichtlichen [X.] vom 13./20. August 2015 ausgeführt wird, die Parteien stritten um ein Rückkaufs- und ein Rücktrittsrecht. Damit werden nur die von dem Kläger im [X.] durch Erweiterung seiner Klage eingeführten zusätzlichen Feststellungsanträge beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die [X.] nunmehr eines durch das Aufstellen der drei Windkrafträder offensichtlich nicht ausgelösten Rücktrittsrechts berühmt, ergeben sich aus diesem beiläufigen Hinweis nicht.

2. Unbegründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die von dem Berufungsgericht mit einer Einschränkung bestätigte Feststellung des [X.]s richtet, dass der Kläger vor Abschluss eines Vertrags über den Betrieb einer Windenergieanlage auf seinen Flächen mit einem Betreiber solcher Anlagen die [X.] an den Verhandlungen nicht zu beteiligen, der [X.] die entschädigungsrelevanten Unterlagen nicht zur Verfügung zu stellen und einen Betrag in Höhe der kapitalisierten, von dem Betreiber der Anlage an den Kläger gezahlten Entschädigung und weiterer Entschädigungen bei Verlängerung oder Erweiterung nicht zu zahlen hat. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass diese Vertragsbestimmungen der [X.] gemäß § 307 BGB unterliegen, ihr im zuerkannten Umfang nicht standhalten und deshalb nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sind.

a) Die Regelungen in § 10 Abs. 5 [X.] verwendete die [X.] auch schon bei Abschluss des Vertrags mit dem Kläger in allen [X.]n auf der Grundlage von § 3 [X.]. Sie sind deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen.

b) Wie oben (Rn. 13 f.) ausgeführt, darf die [X.] [X.] zur Durchführung des [X.] nach § 3 [X.] nicht privatautonom und abweichend von den gesetzlichen Vorgaben ausgestalten. Sie hat vielmehr diese Vorgaben bei der Ausgestaltung und Umsetzung der [X.] zu beachten. Die darin vorgesehenen Regelungen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen - hier des [X.]es und der [X.] - in Übereinstimmung stehen (Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30 Rn. 9 f.). Abweichende vertragliche Bestimmungen werden durch diese Vorgaben überlagert und modifiziert (vgl. Senat, Urteile vom 21. Juli 2006 - [X.], [X.], 2101, 2103 und vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30 Rn. 10); die [X.] könnte deshalb keine Rechte und Ansprüche geltend machen, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehen. Wenn die Ausgestaltung der [X.] - wie hier durch § 12 [X.] - weitgehend vorgegeben ist, ergeben sich darüber hinaus aus den Gestaltungsvorgaben zugleich auch die wesentlichen gesetzlich festgelegten Grundgedanken, an denen sich solche [X.] orientieren sollen und an denen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen sind.

c) Auf dieser Grundlage geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Regelung in § 10 Abs. 5 [X.] der [X.] unterliegt und von dieser nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgenommen ist. Der in dieser Bestimmung des Kaufvertrags vorgesehene Anspruch des [X.] auf Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage der erneuerbaren Energien, und insbesondere von Windkrafträdern hängt von Bedingungen ab, die in § 12 Abs. 3 [X.] nicht vorgesehen sind. Die Bestimmung ist auch nicht nach Maßgabe von § 307 Abs. 3 BGB [X.], weil sie dem Kläger eine Möglichkeit einräumt, die Ausübung des [X.]srechts abzuwenden, das die [X.] für sich in Anspruch nimmt. Denn dieses [X.]srecht besteht, wie ausgeführt, nicht, wenn auf nach § 3 [X.] preisbegünstigt erworbenen Flächen Windkrafträder aufgestellt und betrieben werden.

d) Der gebotenen [X.] hält die Regelung in § 10 Abs. 5 [X.] nicht stand. Eine Regelung in einem Kaufvertrag gemäß § 3 [X.], nach der der Erwerber - wie hier nach § 10 Abs. 5 [X.] - die für die Bestellung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräußerten Flächen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderliche Zustimmung unabhängig von der Gefährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur verlangen kann, wenn er die [X.] an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber beteiligt, ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Entschädigung auskehrt, die er von dem Betreiber erhält, ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

aa) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind zwar für die Dauer der Zweckbindung neben der Veräußerung auch alle anderen Verfügungen über die nach § 3 [X.] erworbenen Flächen von der Zustimmung der [X.] abhängig zu machen. Die [X.] muss diese Zustimmung aber nach Satz 2 der Vorschrift erteilen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist. Gefährdet die Verfügung die Zweckbindung nicht, darf die [X.] ihre Zustimmung nicht von Bedingungen und insbesondere nicht von Zahlungen oder von der Abführung von Entschädigungsleistungen abhängig machen.

[X.]) Von dieser Vorgabe weichen die von der [X.] gestellten Vertragsbedingungen in § 10 Abs. 5 [X.] ab. Danach kann der Kläger die für die Bestellung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräußerten Flächen nach § 9 Abs. 6 [X.] bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderliche Zustimmung unabhängig von der Gefährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur verlangen, wenn er die [X.] an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber beteiligt, ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Entschädigung auskehrt. Solche Bedingungen lässt die Gestaltungsvorgabe in § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur zu, wenn die Verfügung - hier also die Begründung eines dinglichen Rechts für Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern - die Zweckbindung gefährdete. Die Regelung in § 10 Abs. 5 [X.] wäre deshalb nur dann keine Abweichung von dieser Gestaltungsvorgabe, wenn das Aufstellen und Betreiben einer Windenergieanlage in jedem Fall, mithin ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung der erworbenen Flächen, die Zweckbindung gefährdete.

cc) Das ist nicht der Fall.

(1) Der Umfang der Zweckbindung bei Verkäufen nach § 3 [X.] ergibt sich aus dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 [X.] bestimmten [X.] und der Regelung über das Rücktrittsrecht in § 12 Abs. 1 [X.]. Danach bedeutet die Zweckbindung, dass der Erwerber die erworbenen Flächen für eine Bindungsfrist halten und zur Vermeidung eines vollständigen oder teilweisen Rücktritts der [X.] vom Vertrag während dieser Dauer landwirtschaftlich nutzen muss. An dieser Nutzung orientieren sich auch die Beispiele, mit denen der Verordnungsgeber in der Begründung des Entwurfs die Wirkungsweise der Regelung in § 12 Abs. 3 [X.] erläutert hat. Die Begründung eines [X.] oder einer kleineren Hypothek gefährden danach die Zweckbindung nicht, wohl aber die Begründung eines Er[X.]aurechts oder einer den Wert der Fläche ausschöpfenden Hypothek ([X.]. 741/95 S. 41). Die Errichtung und der Betrieb von Windkrafträdern stellt eine Gefährdung in diesem Sinne nicht dar. Denn sie lässt die landwirtschaftliche Nutzung der erworbenen Fläche im Grundsatz genauso unberührt wie die Einräumung des in der Entwurfsbegründung erwähnten [X.].

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] liegt eine Gefährdung der Zweckbindung nicht allein deshalb vor, weil der Betreiber eines Windkraftrads für die Gestattung von dessen Errichtung und Betrieb dem Erwerber eine mehr oder weniger beachtliche Summe zahlt. Der [X.] ist zuzugeben, dass die Nutzung von zu einem subventionierten Preis erworbenen Flächen dem Zweck der Subvention widersprechen und abzuführen sein kann. Nach dem als Orientierung geeigneten und hier deshalb heranzuziehenden § 5 Abs. 1 [X.] kommt eine Abschöpfung solcher Nutzungsvorteile aber nur in Betracht, wenn sie unter Verstoß gegen [X.] erzielt werden, wenn also die vorteilhafte Nutzung durch die Vorschriften über die Subvention oder bei deren Fehlen durch den Subventionsgeber untersagt ist. Das ist hier nicht der Fall. § 3 [X.] und die [X.] verpflichten den Erwerber nur dazu, die erworbenen Flächen während der Dauer der Bindungsfrist entsprechend dem - aus der Sicht des Gesetzgebers allerdings weniger bedeutsam gewordenen (vgl. BT-Drucks 16/8152 [X.]) - Betriebskonzept land- bzw. forstwirtschaftlich zu nutzen. Nebennutzungen wie die in der Begründung der [X.] ausdrücklich angesprochenen Wegerechte sind nicht als solche, sondern nur untersagt, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen infrage stellen. Dafür kommt es nach der Begründung der Verordnung entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf das Entgelt an, das der [X.] für die Einräumung des [X.] oder ein Stromnetzbetreiber für eine Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung eines Strommastes für Stromleitungen bezahlt. Bei Windkraftanlagen liegt es nicht anders.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 und § 97 ZPO sowie auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Senat geht mit den Vorinstanzen davon aus, dass die Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines [X.]s- bzw. eines Rücktrittsrechts den nach der zu erwartenden Entschädigung bemessenen Gegenstandswert nicht erhöhen, sondern der Klärung der argumentativen Grundlagen der Regelung in § 10 Abs. 5 [X.] dienen. Den Anteil des Rücktrittsrechts daran schätzt der Senat mit einem Viertel des [X.].

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Brückner

        

Kazele      

        

[X.]      

        

Meta

V ZR 12/17

14.09.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Dezember 2016, Az: 28 U 7/15, Beschluss

§ 3 AusglLeistG, § 1 Abs 2 S 4 Alt 2 FlErwV, § 1 Abs 2 S 5 FlErwV, § 12 Abs 1 FlErwV, § 12 Abs 3 S 1 FlErwV, § 12 Abs 4 FlErwV, § 5 Abs 1 SubvG, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az. V ZR 12/17 (REWIS RS 2018, 3779)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1369 REWIS RS 2018, 3779

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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