Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 117/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 185

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Gegenstand

Erwerbsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet: Berücksichtigungspflicht der Privatisierungsstelle für eine vorrangige Berechtigung eines Erwerbsinteressenten


Leitsatz

Die vorrangige Berechtigung eines Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG in der Fassung vom 13. Juli 2004 ist von der Privatisierungsstelle auch dann zu berücksichtigen, wenn der Bescheid über die Ausgleichsleistung erst nach dem in den Ausschreibungsbedingungen genannten Schlusstermin ergangen ist .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die auf der Grundlage des [X.] und der Flächenerwerbsverordnung Forstflächen in den neuen Ländern privatisiert, schrieb Anfang 2006 eine Waldfläche in [X.] zu einem begünstigten Preis von rund 280.000 € aus. Nach den von ihr zugrunde gelegten Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe mussten Bewerbungen bzw. Gebote vollständig bis zu einem bestimmten, hier auf den 8. Juni 2006, festgelegten Schlusstermin eingegangen sein.

2

Innerhalb dieser Frist bewarben sich unter anderem der Kläger, dem als Altberechtigten ein Entschädigungsbetrag von 31.058,46 € zusteht, und der Nebenintervenient jeweils unter Vorlage eines Betriebskonzepts um einen Erwerb des Waldes nach § 3 Abs. 8 [X.] aF. Eine erste Entscheidung der Beklagten zugunsten eines an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Bewerbers wurde im April 2007 von dem Beirat (§ 4 Abs. 1 u. 2 [X.] aF), der allerdings nicht von dem Nebenintervenienten angerufen worden war, beanstandet.

3

Mit Bescheid vom 30. August 2007 setzte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen zugunsten des Nebenintervenienten eine Ausgleichsleistung fest, die den Kaufpreis für die ausgeschriebenen Waldflächen übersteigt. Nach Vorlage dieses Bescheids beabsichtigt die Beklagte, die Flächen gemäß § 3 Abs. 5 [X.] aF an den Nebenintervenienten zu verkaufen.

4

Der Kläger möchte erreichen, dass die Beklagte ihm ein Kaufvertragsangebot über die ausgeschriebenen Flächen unterbreiten muss. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Kläger könne ni[X.]ht den Verkauf des Waldes an si[X.]h verlangen, da die Ankaufsbere[X.]htigung des [X.] na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF Vorrang habe. Dass der Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heid, aus dem diese Bere[X.]htigung folge, erst na[X.]h Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt worden sei, stehe dem ni[X.]ht entgegen, denn dies könne dem [X.] ni[X.]ht angelastet werden. Au[X.]h s[X.]hade es ni[X.]ht, dass der Nebenintervenient gegen die zunä[X.]hst getroffene Auswahlents[X.]heidung der Beklagten den Beirat ni[X.]ht angerufen habe.

II.

6

Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte den Verkauf des ausges[X.]hriebenen Walds an den Kläger im Hinbli[X.]k auf die vorrangige Erwerbsbere[X.]htigung des [X.] ablehnen darf.

7

1. Bere[X.]htigte, die Waldflä[X.]hen auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 [X.] aF erwerben wollen, sind gegenüber Bere[X.]htigten na[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF (hier no[X.]h anwendbar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.[X.] vom 3. Juli 2009, [X.] I S. 1688) vorrangig zu berü[X.]ksi[X.]htigen (§ 4 Abs. 5 Satz 3 FlErwV aF). So verhält es si[X.]h im Verhältnis von Nebenintervenient und Kläger.

8

a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts liegen in der Person des [X.] die Voraussetzungen einer Erwerbsbere[X.]htigung gemäß § 3 Abs. 5 [X.] aF vor; die Vors[X.]hrift bestimmt, dass natürli[X.]he Personen, denen land- oder forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen dur[X.]h Enteignung auf [X.] oder besatzungshoheitli[X.]her Grundlage entzogen worden ist, von der [X.] zu privatisierende Waldflä[X.]hen bis zur Höhe ihrer Ausglei[X.]hsleistung erwerben können.

9

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger ni[X.]ht au[X.]h als Bere[X.]htigter anzusehen, der Waldflä[X.]hen auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 [X.] aF erwerben will. Ri[X.]htig ist zwar, dass er zu den in § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF definierten Altbere[X.]htigten zählt. Das genügt aber ni[X.]ht, um erwerbsbere[X.]htigt im Sinne von Absatz 5 zu sein.

aa) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkennt, ist weitere Voraussetzung dieser Erwerbsmögli[X.]hkeit nämli[X.]h, dass Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he in Höhe des Kaufpreises bestehen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] aF). Der Flä[X.]henerwerb na[X.]h Absatz 5 ist akzessoris[X.]h zu der dem Altbere[X.]htigten zustehenden Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsleistung; diese bildet die Obergrenze für die Bere[X.]htigung zu einem Erwerb ohne Pa[X.]htvertrag und ohne Notwendigkeit der Selbstbewirts[X.]haftung (vgl. Ludden in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 3 [X.] aF Rn. 106 ff.; [X.], Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand März 2010, § 3 [X.] nF Rn. 92; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2010, § 3 [X.] nF Rn. 151). Die Akzessorietät von Erwerbsbere[X.]htigung und Ausglei[X.]hsleistung wird daraus deutli[X.]h, dass der Gesetzgeber das in der Vors[X.]hrift des § 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] aF zunä[X.]hst bestimmte Erwerbsvolumen (halbe Ausglei[X.]hsleistung) dur[X.]h das [X.] vom 15. September 2000 ([X.] I 2000 S. 1382, 1383) auf die volle Höhe der Ausglei[X.]hsleistung erweitert hat (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/1932 S. 15). Altbere[X.]htigte, die - wie der Kläger - den Kaufpreis ni[X.]ht vollständig dur[X.]h Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he belegen können oder wollen, haben na[X.]h der Konzeption des Gesetzes die Mögli[X.]hkeit, Waldflä[X.]hen na[X.]h der Vors[X.]hrift des hier anwendbaren § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF (bzw. na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 [X.] nF) zu erwerben.

bb) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des Senats vom 10. Juli 2009 ([X.], NJW-RR 2010, 10). Sie betrifft allein das Verhältnis von Interessenten, die na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] aF bere[X.]htigt sind, und dem dabei zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Vorrang von Altbere[X.]htigten. Soweit in der Ents[X.]heidung von einem Vorrang der Altbere[X.]htigten "na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF" die Rede ist, beruht dies darauf, dass § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] zur Bestimmung des bere[X.]htigten Personenkreises auf die Definition in Absatz 5 Satz 1 [X.] aF verweist. Eine Glei[X.]hsetzung von Personen, die na[X.]h § 3 Abs. 8 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF erwerben wollen, mit sol[X.]hen, die bere[X.]htigt sind, na[X.]h Absatz 5 anzukaufen, enthält das Urteil ni[X.]ht.

[X.][X.]) Eine sol[X.]he Glei[X.]hsetzung ist, anders als die Revision meint, au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Glei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten. Bei der Wiedergutma[X.]hung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unre[X.]hts kommt dem Gesetzgeber au[X.]h im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu; er hat bei diesem Regelungsgegenstand den Glei[X.]hheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu bea[X.]hten. Sein Freiraum endet erst dort, wo die unglei[X.]he Behandlung ni[X.]ht mehr mit einer am Gere[X.]htigkeitsgedanken orientierten Betra[X.]htungsweise vereinbar ist, wo also ein si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergebender oder sonst sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htender Grund für die gesetzli[X.]he Differenzierung fehlt ([X.] 102, 254, 299).

Der sa[X.]hli[X.]he Grund für den Vorrang eines Bere[X.]htigten, der den Kaufpreis vollständig mit Ausglei[X.]hs- oder Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen belegen kann, vor anderen Altbere[X.]htigten liegt jedo[X.]h auf der Hand. Mit dem Ausglei[X.]hsleistungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber bis zu dessen Änderung dur[X.]h das Flä[X.]henerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.] I S. 1688) zwei unters[X.]hiedli[X.]he Ziele. Zum einen handelte es si[X.]h um ein Wiedergutma[X.]hungsprogramm für natürli[X.]he Personen, denen von 1945 bis 1949 auf [X.] oder -hoheitli[X.]her Grundlage land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen entzogen worden ist. Zum anderen enthielt es ein Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirts[X.]haft in den neuen Ländern, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe erlei[X.]htert werden sollte (vgl. [X.] 102, 254, 332; Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30, 32 Rn. 24). Es stellt einen einleu[X.]htenden sa[X.]hli[X.]hen Grund dar, wenn der Gesetzgeber den Zielen unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht beimisst und deshalb für Flä[X.]hen, die ni[X.]ht bereits für einen Erwerb na[X.]h § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] aF benötigt wurden, dem Ziel der Wiedergutma[X.]hung Vorrang vor der allgemeinen Förderung der Land- und Forstwirts[X.]haft einräumt. Demgemäß durfte er und ihm folgend der Verordnungsgeber bei einer Konkurrenz um begünstige Flä[X.]hen dana[X.]h differenzieren, ob ein Bewerber den Kaufpreis ganz oder nur teilweise mit Ausglei[X.]hs- bzw. Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen belegen kann. Denn in dem erstgenannten Fall dient der Verkauf auss[X.]hließli[X.]h Wiedergutma[X.]hungszwe[X.]ken, während der vergünstigte Kaufpreis bei dem anderen Bewerber nur zu einem Teil dur[X.]h Gesi[X.]htspunkte der Wiedergutma[X.]hung gere[X.]htfertigt wäre.

dd) Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung geäußerten Ansi[X.]ht führt der in § 4 Abs. 5 Satz 3 FlErwV aF festgelegte Vorrang der Erwerbsbere[X.]htigung na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass der Gesi[X.]htspunkt der Wiedergutma[X.]hung ein zu starkes Gewi[X.]ht bei der Auswahl der Bewerber erhält und zu einer einseitigen Eigentümerstruktur in der ostdeuts[X.]hen Land- und Forstwirts[X.]haft führt. Denn die Erwerbsmögli[X.]hkeit na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] aF ist dahin einges[X.]hränkt, dass nur sol[X.]he Flä[X.]hen erworben werden können, die ni[X.]ht bereits für einen Flä[X.]henerwerb na[X.]h den Absätzen 1 bis 4 aF (Erwerbsmögli[X.]hkeit für ortsansässige selbstwirts[X.]haftende Pä[X.]hter) benötigt werden; sie ist also als na[X.]hrangige Erwerbsmögli[X.]hkeit ausgestaltet ([X.], Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand März 2010, § 3 [X.] nF Rn. 89; vgl. au[X.]h Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30, 32 Rn. 24). Dieser durfte der Verordnungsgeber Vorrang vor einem Erwerb dur[X.]h die dur[X.]h § 3 Abs. 8 [X.] aF begünstigte dritte Erwerbergruppe einräumen, nämli[X.]h vor Wieder- oder Neueinri[X.]htern forstwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe, die keine oder eine hinter dem begünstigten Kaufpreis zurü[X.]kbleibende Altbere[X.]htigung haben.

2. Ohne Re[X.]htsfehler nimmt das Berufungsgeri[X.]ht ferner an, dass die Beklagte bere[X.]htigt war, bei ihrer Auswahlents[X.]heidung den zugunsten des [X.] erlassenen Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heid zu berü[X.]ksi[X.]htigen, obwohl dieser erst na[X.]h Ablauf des in der Auss[X.]hreibung genannten S[X.]hlusstermins vorgelegt worden ist.

Die Regelungen in den [X.] für Waldverkäufe, na[X.]h denen Bewerbungen bzw. Gebote bis zum S[X.]hlusstermin vollständig eingegangen sein müssen (Nr. 8), wozu bei einer auf § 3 Abs. 5 [X.] aF gestützten Erwerbsbere[X.]htigung au[X.]h die Vorlage des Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heids, eines Teilbes[X.]heids II oder einer geprüften Glaubhaftma[X.]hung der Ausglei[X.]hsleistung gehört (Nr. 9. 2.), stehen dem ni[X.]ht entgegen. Bei ihnen handelt es si[X.]h um allgemeine Verwaltungsvors[X.]hriften, mit denen die Beklagte das ihr dur[X.]h das Ausglei[X.]hsleistungsgesetz und die Flä[X.]henerwerbsverordnung eingeräumte Ermessen ausgestaltet und si[X.]h, um die dur[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Glei[X.]hmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, insoweit selbst bindet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.]Z 124, 327, 332 f.). Mangels gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigung kann die Beklagte mit den [X.] aber keine Grundlage für Eingriffe in Re[X.]hte von Bewerbern s[X.]haffen, die im Ausglei[X.]hsleistungsgesetz oder in der Flä[X.]henerwerbsverordnung ni[X.]ht vorgesehen sind. Beide Re[X.]htsgrundlagen enthielten bis zu ihrer Änderung dur[X.]h das Flä[X.]henerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 ([X.] I S. 1688) keine Vors[X.]hrift, die es erlaubt hätte, den Erwerbsantrag eines vorrangig Bere[X.]htigten deshalb abzulehnen, weil dieser erforderli[X.]he Na[X.]hweise ni[X.]ht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist vorlegt hatte. S[X.]hon deswegen war die Beklagte gehalten, den verspätet vorgelegten Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heid zugunsten des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies wäre na[X.]h der seit dem 11. Juli 2009 geltenden Neuregelung in § 4 Nr. 1a [X.] [X.]. § 10 Abs. 1 Satz 2 FlErwV im Übrigen ni[X.]ht anders, da sie der Beklagten nur gestattet, einen Erwerbsantrag wegen fehlender Na[X.]hweise abzulehnen, wenn diese aus Gründen, die von dem Bere[X.]htigten zu vertreten sind, ni[X.]ht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden. Dass der Nebenintervenient die auf der langen Bearbeitungsdauer des Landesamts für offene Vermögensfragen beruhende verspätete Vorlage des Ausglei[X.]hsleistungsbes[X.]heids ni[X.]ht zu vertreten hat, stellt au[X.]h der Kläger ni[X.]ht in Frage.

Der Kläger konnte im Übrigen au[X.]h deshalb ni[X.]ht darauf vertrauen, dass na[X.]h Ablauf des S[X.]hlusstermins eingetretene Änderungen hinsi[X.]htli[X.]h der Erwerbsbere[X.]htigung von Mitbewerbern in jedem Fall unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben würden, weil die Beklagte si[X.]h in den [X.] die Mögli[X.]hkeit vorbehalten hat, ein Bewerberverfahren zu beenden, ohne si[X.]h für eines der abgegebenen Gebote zu ents[X.]heiden (Nr. 10 [X.]). Zwar darf sie dies aufgrund ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Bindungen ni[X.]ht willkürli[X.]h, sondern nur bei Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grunds tun. Ein sol[X.]her Grund ist aber gegeben, wenn erst im Laufe eines Auswahlverfahrens bekannt wird, dass einem der Bewerber eine Erwerbsbere[X.]htigung zusteht, die na[X.]h dem Ausglei[X.]hsleistungsgesetz oder der Flä[X.]henerwerbsverordnung Vorrang vor der Bere[X.]htigung der übrigen Bewerber hat und von der Beklagten deshalb zwingend zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Au[X.]h dies ma[X.]ht deutli[X.]h, dass die Beklagte ni[X.]ht gehindert war, die veränderte Erwerbsbere[X.]htigung des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen und einen Verkauf an den Kläger abzulehnen.

3. Re[X.]htsfehlerfrei ist s[X.]hließli[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es sei für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, dass der Nebenintervenient den Beirat ni[X.]ht angerufen habe, na[X.]hdem si[X.]h die Beklagte ursprüngli[X.]h für einen anderen Bewerber ents[X.]hieden hatte. Die Anrufung des [X.] na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] aF ist fakultativ; insbesondere ist sie ni[X.]ht Voraussetzung für die Bes[X.]hreitung des Re[X.]htswegs gegen eine Ents[X.]heidung der Beklagten (vgl. [X.] in Mots[X.]h/Rodenba[X.]h/[X.]/[X.]/Zil[X.]h, [X.], § 4 [X.] aF Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Revision gibt ein unterlegener Erwerber, der den Beirat ni[X.]ht anruft, deshalb au[X.]h ni[X.]ht zu erkennen, dass er an einer korrigierenden Ents[X.]heidung und an einer weiteren Beteiligung am Auswahlverfahren ni[X.]ht interessiert ist.

III.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

        

[X.]     

        

zuglei[X.]h für Ri[X.]
Dr. [X.], der infolge
Urlaubs verhindert ist
zu unters[X.]hreiben.

                          
        

     Roth     

        

Brü[X.]kner

Meta

V ZR 117/10

17.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 25. Mai 2010, Az: 5 U 788/09, Urteil

§ 3 Abs 5 AusglLeistG vom 13.07.2004, § 4 Abs 5 S 3 FlErwV vom 15.09.2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 117/10 (REWIS RS 2010, 185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 185

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