(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
b'
1. | Wohnbaufl\xc3\xa4chen | (W) |
2. | gemischte Baufl\xc3\xa4chen | (M) |
3. | gewerbliche Baufl\xc3\xa4chen | (G) |
4. | Sonderbaufl\xc3\xa4chen | (S). |
(2) Die f\xc3\xbcr die Bebauung vorgesehenen Fl\xc3\xa4chen k\xc3\xb6nnen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
\xc2\xa01. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
\xc2\xa02. | reine Wohngebiete | (WR) |
\xc2\xa03. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
\xc2\xa04. | besondere Wohngebiete | (WB) |
\xc2\xa05. | Dorfgebiete | (MD) |
\xc2\xa06. | d\xc3\xb6rfliche Wohngebiete | (MDW) |
\xc2\xa07. | Mischgebiete | (MI) |
\xc2\xa08. | urbane Gebiete | (MU) |
\xc2\xa09. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Abs\xc3\xa4tze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften \xc3\xbcber besondere Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen \xc3\xbcber die Art der Nutzung k\xc3\xb6nnen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 10 und 11 getroffen werden.
(4) F\xc3\xbcr die in den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete k\xc3\xb6nnen im Bebauungsplan f\xc3\xbcr das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zul\xc3\xa4ssigen Nutzung,
- 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bed\xc3\xbcrfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 k\xc3\xb6nnen auch f\xc3\xbcr mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verh\xc3\xa4ltnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch f\xc3\xbcr Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zul\xc3\xa4ssig sind, nicht zul\xc3\xa4ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
- 2.
in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungspl\xc3\xa4nen f\xc3\xbcr Baugebiete nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssigen Nutzungen zul\xc3\xa4ssig sind,
- 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssigen Nutzungen unzul\xc3\xa4ssig sind oder als Ausnahme zugelassen werden k\xc3\xb6nnen oder
- 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zul\xc3\xa4ssig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zul\xc3\xa4ssig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 7 k\xc3\xb6nnen sich auch auf Teile des Baugebiets beschr\xc3\xa4nken.
(9) Wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zul\xc3\xa4ssigen baulichen oder sonstigen Anlagen zul\xc3\xa4ssig oder nicht zul\xc3\xa4ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.
(10) W\xc3\xa4ren bei Festsetzung eines Baugebiets nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 in \xc3\xbcberwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzul\xc3\xa4ssig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, \xc3\x84nderungen, Nutzungs\xc3\xa4nderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen n\xc3\xa4here Bestimmungen \xc3\xbcber die Zul\xc3\xa4ssigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen \xc3\xbcbrigen Teilen gewahrt bleiben. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten auch f\xc3\xbcr die \xc3\x84nderung und Erg\xc3\xa4nzung von Bebauungspl\xc3\xa4nen.