§ 1 BauNVO

Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

b'
1.Wohnbaufl\xc3\xa4chen(W)
2.gemischte Baufl\xc3\xa4chen(M)
3.gewerbliche Baufl\xc3\xa4chen(G)
4.Sonderbaufl\xc3\xa4chen(S).
(2) Die f\xc3\xbcr die Bebauung vorgesehenen Fl\xc3\xa4chen k\xc3\xb6nnen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
\xc2\xa01.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
\xc2\xa02.reine Wohngebiete(WR)
\xc2\xa03.allgemeine Wohngebiete(WA)
\xc2\xa04.besondere Wohngebiete(WB)
\xc2\xa05.Dorfgebiete(MD)
\xc2\xa06.d\xc3\xb6rfliche Wohngebiete(MDW)
\xc2\xa07.Mischgebiete(MI)
\xc2\xa08.urbane Gebiete(MU)
\xc2\xa09.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).
(3) Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Abs\xc3\xa4tze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften \xc3\xbcber besondere Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen \xc3\xbcber die Art der Nutzung k\xc3\xb6nnen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 10 und 11 getroffen werden.
(4) F\xc3\xbcr die in den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete k\xc3\xb6nnen im Bebauungsplan f\xc3\xbcr das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
1.
nach der Art der zul\xc3\xa4ssigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bed\xc3\xbcrfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 k\xc3\xb6nnen auch f\xc3\xbcr mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verh\xc3\xa4ltnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch f\xc3\xbcr Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zul\xc3\xa4ssig sind, nicht zul\xc3\xa4ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 vorgesehen sind,
1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungspl\xc3\xa4nen f\xc3\xbcr Baugebiete nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssigen Nutzungen zul\xc3\xa4ssig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssigen Nutzungen unzul\xc3\xa4ssig sind oder als Ausnahme zugelassen werden k\xc3\xb6nnen oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zul\xc3\xa4ssig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zul\xc3\xa4ssig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 7 k\xc3\xb6nnen sich auch auf Teile des Baugebiets beschr\xc3\xa4nken.
(9) Wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zul\xc3\xa4ssigen baulichen oder sonstigen Anlagen zul\xc3\xa4ssig oder nicht zul\xc3\xa4ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.
(10) W\xc3\xa4ren bei Festsetzung eines Baugebiets nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 in \xc3\xbcberwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzul\xc3\xa4ssig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, \xc3\x84nderungen, Nutzungs\xc3\xa4nderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen n\xc3\xa4here Bestimmungen \xc3\xbcber die Zul\xc3\xa4ssigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen \xc3\xbcbrigen Teilen gewahrt bleiben. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten auch f\xc3\xbcr die \xc3\x84nderung und Erg\xc3\xa4nzung von Bebauungspl\xc3\xa4nen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 2\xc2\xa0Kleinsiedlungsgebiete

\n
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4uden mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4ude mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden L\xc3\xa4den, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht st\xc3\xb6renden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
sonstige Wohngeb\xc3\xa4ude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht st\xc3\xb6rende Gewerbebetriebe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 3\xc2\xa0Reine Wohngebiete

\n
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bed\xc3\xbcrfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
L\xc3\xa4den und nicht st\xc3\xb6rende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des t\xc3\xa4glichen Bedarfs f\xc3\xbcr die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen f\xc3\xbcr soziale Zwecke sowie den Bed\xc3\xbcrfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den \xc2\xa7\xc2\xa7 2, 4 bis 7 zul\xc3\xa4ssigen Wohngeb\xc3\xa4uden geh\xc3\xb6ren auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 4\xc2\xa0Allgemeine Wohngebiete

\n
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden L\xc3\xa4den, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht st\xc3\xb6renden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht st\xc3\xb6rende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen f\xc3\xbcr Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 4a\xc2\xa0Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

\n
(1) Besondere Wohngebiete sind \xc3\xbcberwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausge\xc3\xbcbter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Ber\xc3\xbccksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
L\xc3\xa4den, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Gesch\xc3\xa4fts- und B\xc3\xbcrogeb\xc3\xa4ude,
5.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Anlagen f\xc3\xbcr zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zul\xc3\xa4ssig sind,
3.
Tankstellen.
(4) F\xc3\xbcr besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul\xc3\xa4ssig sind oder
2.
in Geb\xc3\xa4uden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr Wohnungen zu verwenden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 5\xc2\xa0Dorfgebiete

\n
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich st\xc3\xb6renden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschlie\xc3\x9flich ihrer Entwicklungsm\xc3\xb6glichkeiten ist vorrangig R\xc3\xbccksicht zu nehmen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugeh\xc3\xb6rigen Wohnungen und Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4ude mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngeb\xc3\xa4ude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6rtliche Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten im Sinne des \xc2\xa7 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 5a\xc2\xa0D\xc3\xb6rfliche Wohngebiete

\n
(1) D\xc3\xb6rfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich st\xc3\xb6renden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugeh\xc3\xb6rigen Wohnungen und Wohngeb\xc3\xa4ude,
3.
Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4ude mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten,
4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen f\xc3\xbcr die Tierhaltung,
5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden L\xc3\xa4den sowie Schank- und Speisewirtschaften,
6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
7.
sonstige Gewerbebetriebe,
8.
Anlagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6rtliche Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugeh\xc3\xb6rigen Wohnungen und Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Gartenbaubetriebe,
3.
Tankstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 6\xc2\xa0Mischgebiete

\n
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich st\xc3\xb6ren.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Gesch\xc3\xa4fts- und B\xc3\xbcrogeb\xc3\xa4ude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen f\xc3\xbcr Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten im Sinne des \xc2\xa7 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die \xc3\xbcberwiegend durch gewerbliche Nutzungen gepr\xc3\xa4gt sind.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten im Sinne des \xc2\xa7 4a Absatz 3 Nummer 2 au\xc3\x9ferhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 6a\xc2\xa0Urbane Gebiete

\n
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich st\xc3\xb6ren. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Gesch\xc3\xa4fts- und B\xc3\xbcrogeb\xc3\xa4ude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen f\xc3\xbcr Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zul\xc3\xa4ssig sind,
2.
Tankstellen.
(4) F\xc3\xbcr urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Geb\xc3\xa4uden
1.
im Erdgeschoss an der Stra\xc3\x9fenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zul\xc3\xa4ssig ist,
2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul\xc3\xa4ssig sind,
3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine im Bebauungsplan bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr Wohnungen zu verwenden ist, oder
4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine im Bebauungsplan bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 7\xc2\xa0Kerngebiete

\n
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Gesch\xc3\xa4fts-\xc2\xa0, B\xc3\xbcro- und Verwaltungsgeb\xc3\xa4ude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten,
3.
sonstige nicht wesentlich st\xc3\xb6rende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkh\xc3\xa4usern und Gro\xc3\x9fgaragen,
6.
Wohnungen f\xc3\xbcr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f\xc3\xbcr Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Ma\xc3\x9fgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) F\xc3\xbcr Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul\xc3\xa4ssig sind oder
2.
in Geb\xc3\xa4uden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 8\xc2\xa0Gewerbegebiete

\n
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich bel\xc3\xa4stigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschlie\xc3\x9flich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W\xc3\xa4rme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerh\xc3\xa4user, Lagerpl\xc3\xa4tze und \xc3\xb6ffentliche Betriebe,
2.
Gesch\xc3\xa4fts-\xc2\xa0, B\xc3\xbcro- und Verwaltungsgeb\xc3\xa4ude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen f\xc3\xbcr sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Wohnungen f\xc3\xbcr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f\xc3\xbcr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen\xc3\xbcber in Grundfl\xc3\xa4che und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 9\xc2\xa0Industriegebiete

\n
(1) Industriegebiete dienen ausschlie\xc3\x9flich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzul\xc3\xa4ssig sind.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschlie\xc3\x9flich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W\xc3\xa4rme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerh\xc3\xa4user, Lagerpl\xc3\xa4tze und \xc3\xb6ffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Wohnungen f\xc3\xbcr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f\xc3\xbcr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen\xc3\xbcber in Grundfl\xc3\xa4che und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10\xc2\xa0Sondergebiete, die der Erholung dienen

\n
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) F\xc3\xbcr Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und f\xc3\xbcr sportliche Zwecke allgemein zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendh\xc3\xa4user als Einzelh\xc3\xa4user zul\xc3\xa4ssig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendh\xc3\xa4user nur als Hausgruppen zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden k\xc3\xb6nnen. Die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che der Wochenendh\xc3\xa4user ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Ber\xc3\xbccksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienh\xc3\xa4user zul\xc3\xa4ssig, die aufgrund ihrer Lage, Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe, Ausstattung, Erschlie\xc3\x9fung und Versorgung f\xc3\xbcr den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, \xc3\xbcberwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfl\xc3\xa4che der Ferienh\xc3\xa4user, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Ber\xc3\xbccksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingpl\xc3\xa4tze und Zeltpl\xc3\xa4tze zul\xc3\xa4ssig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 11\xc2\xa0Sonstige Sondergebiete

\n
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) F\xc3\xbcr sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete f\xc3\xbcr den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete f\xc3\xbcr die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete f\xc3\xbcr Einkaufszentren und gro\xc3\x9ffl\xc3\xa4chige Handelsbetriebe,
Gebiete f\xc3\xbcr Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete f\xc3\xbcr Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
1.
Einkaufszentren,
2.
gro\xc3\x9ffl\xc3\xa4chige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die st\xc3\xa4dtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken k\xc3\xb6nnen,
3.
sonstige gro\xc3\x9ffl\xc3\xa4chige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind au\xc3\x9fer in Kerngebieten nur in f\xc3\xbcr sie festgesetzten Sondergebieten zul\xc3\xa4ssig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere sch\xc3\xa4dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des \xc2\xa7 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bev\xc3\xb6lkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfl\xc3\xa4che 1\xc2\xa0200 m2 \xc3\xbcberschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte daf\xc3\xbcr bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1\xc2\xa0200 m2 Geschossfl\xc3\xa4che vorliegen oder bei mehr als 1\xc2\xa0200 m2 Geschossfl\xc3\xa4che nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bev\xc3\xb6lkerung und das Warenangebot des Betriebs zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 12\xc2\xa0Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen

\n
(1) Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen sind in allen Baugebieten zul\xc3\xa4ssig, soweit sich aus den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen nur f\xc3\xbcr den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zul\xc3\xa4ssig.
(3) Unzul\xc3\xa4ssig sind
1.
Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen f\xc3\xbcr Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie f\xc3\xbcr Anh\xc3\xa4nger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen f\xc3\xbcr Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht \xc3\xbcber 3,5 Tonnen sowie f\xc3\xbcr Anh\xc3\xa4nger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellpl\xc3\xa4tze oder Garagen und zugeh\xc3\xb6rige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zul\xc3\xa4ssig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch f\xc3\xbcr Geschosse unterhalb der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 sind Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen auf dem Grundst\xc3\xbcck nur in den festgesetzten Geschossen zul\xc3\xa4ssig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen zul\xc3\xa4ssig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen unzul\xc3\xa4ssig oder nur in beschr\xc3\xa4nktem Umfang zul\xc3\xa4ssig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften \xc3\xbcber die Abl\xc3\xb6sung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen au\xc3\x9ferhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 13\xc2\xa0Geb\xc3\xa4ude und R\xc3\xa4ume f\xc3\xbcr freie Berufe

\n
F\xc3\xbcr die Berufsaus\xc3\xbcbung freiberuflich T\xc3\xa4tiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in \xc3\xa4hnlicher Art aus\xc3\xbcben, sind in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 4 R\xc3\xa4ume, in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4a bis 9 auch Geb\xc3\xa4ude zul\xc3\xa4ssig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 13a\xc2\xa0Ferienwohnungen

\n
R\xc3\xa4ume oder Geb\xc3\xa4ude, die einem st\xc3\xa4ndig wechselnden Kreis von G\xc3\xa4sten gegen Entgelt vor\xc3\xbcbergehend zur Unterkunft zur Verf\xc3\xbcgung gestellt werden und die zur Begr\xc3\xbcndung einer eigenen H\xc3\xa4uslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), geh\xc3\xb6ren unbeschadet des \xc2\xa7 10 in der Regel zu den nicht st\xc3\xb6renden Gewerbebetrieben nach \xc2\xa7 2 Absatz 3 Nummer 4 und \xc2\xa7 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach \xc2\xa7 4a Absatz 2 Nummer 3, \xc2\xa7 5 Absatz 2 Nummer 6, \xc2\xa7\xc2\xa05a Absatz 2 Nummer 7, \xc2\xa7 6 Absatz 2 Nummer 4, \xc2\xa7 6a Absatz 2 Nummer 4 und \xc2\xa7 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 k\xc3\xb6nnen R\xc3\xa4ume nach Satz 1 in den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegen\xc3\xbcber der in dem Geb\xc3\xa4ude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 Nummer 1, \xc2\xa7 4a Absatz 2 Nummer 2, \xc2\xa7 5 Absatz 2 Nummer 5, \xc2\xa7\xc2\xa05a Absatz 2 Nummer 6, \xc2\xa7 6 Absatz 2 Nummer 3, \xc2\xa7 6a Absatz 2 Nummer 3 und \xc2\xa7 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach \xc2\xa7 3 Absatz 3 Nummer 1 geh\xc3\xb6ren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 14\xc2\xa0Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-W\xc3\xa4rme-Kopplungsanlagen

\n
(1) Au\xc3\x9fer den in den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zul\xc3\xa4ssig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundst\xc3\xbccke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen f\xc3\xbcr die Tierhaltung, einschlie\xc3\x9flich der Kleintiererhaltungszucht, zul\xc3\xa4ssig sind, geh\xc3\xb6ren zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche f\xc3\xbcr die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 geh\xc3\xb6ren auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W\xc3\xa4rme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zul\xc3\xa4ssigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschr\xc3\xa4nkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der \xc3\xb6ffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zul\xc3\xa4ssig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizit\xc3\xa4t, Gas, W\xc3\xa4rme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen k\xc3\xb6nnen in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit f\xc3\xbcr sie im Bebauungsplan keine besonderen Fl\xc3\xa4chen festgesetzt sind. Dies gilt auch f\xc3\xbcr fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie f\xc3\xbcr Anlagen f\xc3\xbcr erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Au\xc3\x9fenwandfl\xc3\xa4chen oder Kraft-W\xc3\xa4rme-Kopplungsanlagen innerhalb von Geb\xc3\xa4uden nicht bereits nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 13 zul\xc3\xa4ssig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollst\xc3\xa4ndig oder \xc3\xbcberwiegend in das \xc3\xb6ffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch f\xc3\xbcr sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach \xc2\xa7 11 Absatz 2 f\xc3\xbcr Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zul\xc3\xa4ssig, wenn die Voraussetzungen entsprechend \xc2\xa7 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tats\xc3\xa4chlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 15\xc2\xa0Allgemeine Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Zul\xc3\xa4ssigkeit baulicher und sonstiger Anlagen

\n
(1) Die in den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 14 aufgef\xc3\xbchrten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzul\xc3\xa4ssig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzul\xc3\xa4ssig, wenn von ihnen Bel\xc3\xa4stigungen oder St\xc3\xb6rungen ausgehen k\xc3\xb6nnen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Bel\xc3\xa4stigungen oder St\xc3\xb6rungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den st\xc3\xa4dtebaulichen Zielen und Grunds\xc3\xa4tzen des \xc2\xa7 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zul\xc3\xa4ssigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Zweiter Abschnitt
Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 16\xc2\xa0Bestimmung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung

\n
(1) Wird im Fl\xc3\xa4chennutzungsplan das allgemeine Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung dargestellt, gen\xc3\xbcgt die Angabe der Geschossfl\xc3\xa4chenzahl, der Baumassenzahl oder der H\xc3\xb6he baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
1.
der Grundfl\xc3\xa4chenzahl oder der Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Grundfl\xc3\xa4chen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossfl\xc3\xa4chenzahl oder der Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der H\xc3\xb6he baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
1.
stets die Grundfl\xc3\xa4chenzahl oder die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Grundfl\xc3\xa4chen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung \xc3\xb6ffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeintr\xc3\xa4chtigt werden k\xc3\xb6nnen.
(4) Bei Festsetzung des H\xc3\xb6chstma\xc3\x9fes f\xc3\xbcr die Geschossfl\xc3\xa4chenzahl oder die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che, f\xc3\xbcr die Zahl der Vollgeschosse und die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestma\xc3\x9f festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen k\xc3\xb6nnen auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung f\xc3\xbcr Teile des Baugebiets, f\xc3\xbcr einzelne Grundst\xc3\xbccke oder Grundst\xc3\xbccksteile und f\xc3\xbcr Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen k\xc3\xb6nnen oberhalb und unterhalb der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 17\xc2\xa0Orientierungswerte f\xc3\xbcr die Bestimmung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung

\n
Bei der Bestimmung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung nach \xc2\xa7\xc2\xa016 bestehen, auch wenn eine Geschossfl\xc3\xa4chenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte f\xc3\xbcr Obergrenzen:
1234
BaugebietGrund-
fl\xc3\xa4chenzahl (GRZ)
Geschoss-
fl\xc3\xa4chenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4\xe2\x80\x93
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


\xe2\x80\x93
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6\xe2\x80\x93
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
d\xc3\xb6rflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


\xe2\x80\x93
inurbanen Gebieten (MU)0,83,0\xe2\x80\x93
inKerngebieten (MK)1,03,0\xe2\x80\x93
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2\xe2\x80\x93
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten d\xc3\xbcrfen die Orientierungswerte f\xc3\xbcr Obergrenzen nach Satz 1 nicht \xc3\xbcberschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 18\xc2\xa0H\xc3\xb6he baulicher Anlagen

\n
(1) Bei Festsetzung der H\xc3\xb6he baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (\xc2\xa7 16 Absatz 4 Satz 2), k\xc3\xb6nnen geringf\xc3\xbcgige Abweichungen zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 19\xc2\xa0Grundfl\xc3\xa4chenzahl, zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che

\n
(1) Die Grundfl\xc3\xa4chenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfl\xc3\xa4che je Quadratmeter Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des Absatzes 3 zul\xc3\xa4ssig sind.
(2) Zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundst\xc3\xbccks, der von baulichen Anlagen \xc3\xbcberdeckt werden darf.
(3) F\xc3\xbcr die Ermittlung der zul\xc3\xa4ssigen Grundfl\xc3\xa4che ist die Fl\xc3\xa4che des Baugrundst\xc3\xbccks ma\xc3\x9fgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Stra\xc3\x9fenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Stra\xc3\x9fenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fl\xc3\xa4che des Baugrundst\xc3\xbccks ma\xc3\x9fgebend, die hinter der tats\xc3\xa4chlichen Stra\xc3\x9fengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die Ermittlung der zul\xc3\xa4ssigen Grundfl\xc3\xa4che festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfl\xc3\xa4che sind die Grundfl\xc3\xa4chen von
1.
Garagen und Stellpl\xc3\xa4tzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des \xc2\xa7 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che, durch die das Baugrundst\xc3\xbcck lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che darf durch die Grundfl\xc3\xa4chen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert \xc3\xbcberschritten werden, h\xc3\xb6chstens jedoch bis zu einer Grundfl\xc3\xa4chenzahl von 0,8; weitere \xc3\x9cberschreitungen in geringf\xc3\xbcgigem Ausma\xc3\x9f k\xc3\xb6nnen zugelassen werden. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei \xc3\x9cberschreitungen mit geringf\xc3\xbcgigen Auswirkungen auf die nat\xc3\xbcrlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundst\xc3\xbccksnutzung f\xc3\xbchren w\xc3\xbcrde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundfl\xc3\xa4chen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und W\xc3\xa4rme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie \xc3\xbcberschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 20\xc2\xa0Vollgeschosse, Geschossfl\xc3\xa4chenzahl, Geschossfl\xc3\xa4che

\n
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossfl\xc3\xa4chenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfl\xc3\xa4che je Quadratmeter Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 3 zul\xc3\xa4ssig sind.
(3) Die Geschossfl\xc3\xa4che ist nach den Au\xc3\x9fenma\xc3\x9fen der Geb\xc3\xa4ude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Fl\xc3\xa4chen von Aufenthaltsr\xc3\xa4umen in anderen Geschossen einschlie\xc3\x9flich der zu ihnen geh\xc3\xb6renden Treppenr\xc3\xa4ume und einschlie\xc3\x9flich ihrer Umfassungsw\xc3\xa4nde ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfl\xc3\xa4che bleiben Nebenanlagen im Sinne des \xc2\xa7 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsfl\xc3\xa4chen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsfl\xc3\xa4chen) zul\xc3\xa4ssig sind oder zugelassen werden k\xc3\xb6nnen, unber\xc3\xbccksichtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 21\xc2\xa0Baumassenzahl, Baumasse

\n
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 3 zul\xc3\xa4ssig sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Au\xc3\x9fenma\xc3\x9fen der Geb\xc3\xa4ude vom Fu\xc3\x9fboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsr\xc3\xa4umen in anderen Geschossen einschlie\xc3\x9flich der zu ihnen geh\xc3\xb6renden Treppenr\xc3\xa4ume und einschlie\xc3\x9flich ihrer Umfassungsw\xc3\xa4nde und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht m\xc3\xb6glich ist, ist die tats\xc3\xa4chliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Geb\xc3\xa4udeteile im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unber\xc3\xbccksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Geb\xc3\xa4uden, die Geschosse von mehr als 3,50 m H\xc3\xb6he haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4chenzahl betr\xc3\xa4gt, nicht \xc3\xbcberschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 21a\xc2\xa0Stellpl\xc3\xa4tze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

\n
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Geb\xc3\xa4uden auf die Zahl der zul\xc3\xa4ssigen Vollgeschosse oder auf die zul\xc3\xa4ssige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(2) Der Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 3 sind Fl\xc3\xa4chenanteile an au\xc3\x9ferhalb des Baugrundst\xc3\xbccks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des \xc2\xa7 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(3) Soweit \xc2\xa7 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine \xc3\x9cberschreitung der zul\xc3\xa4ssigen Grundfl\xc3\xa4che durch \xc3\xbcberdachte Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen bis zu 0,1 der Fl\xc3\xa4che des Baugrundst\xc3\xbccks zul\xc3\xa4ssig; eine weitergehende \xc3\x9cberschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden
1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfl\xc3\xa4che oder der Baumasse bleiben unber\xc3\xbccksichtigt die Fl\xc3\xa4chen oder Baumassen von
1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen, deren Grundfl\xc3\xa4chen die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 \xc3\xbcberschreiten,
3.
Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(5) Die zul\xc3\xa4ssige Geschossfl\xc3\xa4che oder die zul\xc3\xa4ssige Baumasse ist um die Fl\xc3\xa4chen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che hergestellt werden, insoweit zu erh\xc3\xb6hen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Dritter Abschnitt
Bauweise, \xc3\xbcberbaubare Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 22\xc2\xa0Bauweise

\n
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Geb\xc3\xa4ude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelh\xc3\xa4user, Doppelh\xc3\xa4user oder Hausgruppen errichtet. Die L\xc3\xa4nge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf h\xc3\xb6chstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen Fl\xc3\xa4chen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelh\xc3\xa4user, nur Doppelh\xc3\xa4user, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zul\xc3\xa4ssig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Geb\xc3\xa4ude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, r\xc3\xbcckw\xc3\xa4rtigen und seitlichen Grundst\xc3\xbccksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 23\xc2\xa0\xc3\x9cberbaubare Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che

\n
(1) Die \xc3\xbcberbaubaren Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4chen k\xc3\xb6nnen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. \xc2\xa7 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zur\xc3\xbccktreten von Geb\xc3\xa4udeteilen in geringf\xc3\xbcgigem Ausma\xc3\x9f kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so d\xc3\xbcrfen Geb\xc3\xa4ude und Geb\xc3\xa4udeteile diese nicht \xc3\xbcberschreiten. Ein Vortreten von Geb\xc3\xa4udeteilen in geringf\xc3\xbcgigem Ausma\xc3\x9f kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tats\xc3\xa4chlichen Stra\xc3\x9fengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, k\xc3\xb6nnen auf den nicht \xc3\xbcberbaubaren Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4chen Nebenanlagen im Sinne des \xc2\xa7 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsfl\xc3\xa4chen zul\xc3\xa4ssig sind oder zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.

Vierter Abschnitt

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 24\xc2\xa0(weggefallen)

\n

F\xc3\xbcnfter Abschnitt
\xc3\x9cberleitungs- und Schlussvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25\xc2\xa0Fortf\xc3\xbchrung eingeleiteter Verfahren*

\n
F\xc3\xbcr Bauleitpl\xc3\xa4ne, deren Aufstellung oder \xc3\x84nderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pl\xc3\xa4ne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
*
Diese Vorschrift betrifft die Fortf\xc3\xbchrung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der urspr\xc3\xbcnglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). F\xc3\xbcr die Fortf\xc3\xbchrung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der \xc3\x84nderungsverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur \xc3\x84nderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233):
\xc2\xa0\xe2\x80\x9eF\xc3\xbcr Bauleitpl\xc3\xa4ne, deren Aufstellung oder \xc3\x84nderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pl\xc3\xa4ne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach \xc2\xa7 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind.\xe2\x80\x9c
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25a\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschriften aus Anla\xc3\x9f der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung

\n
(1) F\xc3\xbcr Bauleitpl\xc3\xa4ne, deren Aufstellung oder \xc3\x84nderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur \xc3\x84nderung dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) g\xc3\xbcltigen Fassung, wenn die Pl\xc3\xa4ne bei Inkrafttreten der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung nach \xc2\xa7 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes oder \xc2\xa7 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung \xc3\xbcber gesonderte Festsetzungen f\xc3\xbcr \xc3\xbcbereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspl\xc3\xa4ne ausgenommen, auf die \xc2\xa7 9 Absatz 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Ma\xc3\x9fgabe des Artikels 3 \xc2\xa7 1 Absatz 3 des Gesetzes zur \xc3\x84nderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese Bebauungspl\xc3\xa4ne finden die Vorschriften dieser Verordnung \xc3\xbcber gesonderte Festsetzungen f\xc3\xbcr \xc3\xbcbereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung g\xc3\xbcltigen Fassung weiterhin Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25b\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass der dritten \xc3\x84nderungsverordnung

\n
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten \xc3\x84nderungsverordnung nach \xc2\xa7 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn \xc2\xa7 11 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten \xc3\x84nderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
(2) Auf Bebauungspl\xc3\xa4ne, auf die \xc2\xa7 11 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist \xc2\xa7 11 Absatz 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25c\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass der vierten \xc3\x84nderungsverordnung

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25d\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur St\xc3\xa4rkung der Innenentwicklung in den St\xc3\xa4dten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des St\xc3\xa4dtebaurechts

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25e\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25f\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen f\xc3\xbcr die erneuerbaren Energien im St\xc3\xa4dtebaurecht

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs \xc3\xb6ffentlich ausgelegt oder nach \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet ver\xc3\xb6ffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25g\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur St\xc3\xa4rkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur \xc3\x84nderung weiterer Vorschriften

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung \xc3\xb6ffentlich ausgelegt oder nach \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet ver\xc3\xb6ffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26\xc2\xa0(Berlin-Klausel)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26a\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

\n
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder w\xc3\xbcrde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 27\xc2\xa0(Inkrafttreten)

\n
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\n'

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

b'
\xc2\xa01.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
\xc2\xa02.reine Wohngebiete(WR)
\xc2\xa03.allgemeine Wohngebiete(WA)
\xc2\xa04.besondere Wohngebiete(WB)
\xc2\xa05.Dorfgebiete(MD)
\xc2\xa06.d\xc3\xb6rfliche Wohngebiete(MDW)
\xc2\xa07.Mischgebiete(MI)
\xc2\xa08.urbane Gebiete(MU)
\xc2\xa09.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).
(3) Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Abs\xc3\xa4tze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften \xc3\xbcber besondere Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen \xc3\xbcber die Art der Nutzung k\xc3\xb6nnen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 10 und 11 getroffen werden.
(4) F\xc3\xbcr die in den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete k\xc3\xb6nnen im Bebauungsplan f\xc3\xbcr das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
1.
nach der Art der zul\xc3\xa4ssigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bed\xc3\xbcrfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 k\xc3\xb6nnen auch f\xc3\xbcr mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verh\xc3\xa4ltnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch f\xc3\xbcr Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zul\xc3\xa4ssig sind, nicht zul\xc3\xa4ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 vorgesehen sind,
1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungspl\xc3\xa4nen f\xc3\xbcr Baugebiete nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssigen Nutzungen zul\xc3\xa4ssig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zul\xc3\xa4ssigen Nutzungen unzul\xc3\xa4ssig sind oder als Ausnahme zugelassen werden k\xc3\xb6nnen oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zul\xc3\xa4ssig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zul\xc3\xa4ssig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 7 k\xc3\xb6nnen sich auch auf Teile des Baugebiets beschr\xc3\xa4nken.
(9) Wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zul\xc3\xa4ssigen baulichen oder sonstigen Anlagen zul\xc3\xa4ssig oder nicht zul\xc3\xa4ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.
(10) W\xc3\xa4ren bei Festsetzung eines Baugebiets nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 9 in \xc3\xbcberwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzul\xc3\xa4ssig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, \xc3\x84nderungen, Nutzungs\xc3\xa4nderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen n\xc3\xa4here Bestimmungen \xc3\xbcber die Zul\xc3\xa4ssigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen \xc3\xbcbrigen Teilen gewahrt bleiben. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten auch f\xc3\xbcr die \xc3\x84nderung und Erg\xc3\xa4nzung von Bebauungspl\xc3\xa4nen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 2\xc2\xa0Kleinsiedlungsgebiete

\n
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4uden mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4ude mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden L\xc3\xa4den, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht st\xc3\xb6renden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
sonstige Wohngeb\xc3\xa4ude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht st\xc3\xb6rende Gewerbebetriebe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 3\xc2\xa0Reine Wohngebiete

\n
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bed\xc3\xbcrfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
L\xc3\xa4den und nicht st\xc3\xb6rende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des t\xc3\xa4glichen Bedarfs f\xc3\xbcr die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen f\xc3\xbcr soziale Zwecke sowie den Bed\xc3\xbcrfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den \xc2\xa7\xc2\xa7 2, 4 bis 7 zul\xc3\xa4ssigen Wohngeb\xc3\xa4uden geh\xc3\xb6ren auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 4\xc2\xa0Allgemeine Wohngebiete

\n
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden L\xc3\xa4den, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht st\xc3\xb6renden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht st\xc3\xb6rende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen f\xc3\xbcr Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 4a\xc2\xa0Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

\n
(1) Besondere Wohngebiete sind \xc3\xbcberwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausge\xc3\xbcbter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Ber\xc3\xbccksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
L\xc3\xa4den, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Gesch\xc3\xa4fts- und B\xc3\xbcrogeb\xc3\xa4ude,
5.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Anlagen f\xc3\xbcr zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zul\xc3\xa4ssig sind,
3.
Tankstellen.
(4) F\xc3\xbcr besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul\xc3\xa4ssig sind oder
2.
in Geb\xc3\xa4uden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr Wohnungen zu verwenden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 5\xc2\xa0Dorfgebiete

\n
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich st\xc3\xb6renden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschlie\xc3\x9flich ihrer Entwicklungsm\xc3\xb6glichkeiten ist vorrangig R\xc3\xbccksicht zu nehmen.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugeh\xc3\xb6rigen Wohnungen und Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4ude mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngeb\xc3\xa4ude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6rtliche Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten im Sinne des \xc2\xa7 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 5a\xc2\xa0D\xc3\xb6rfliche Wohngebiete

\n
(1) D\xc3\xb6rfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich st\xc3\xb6renden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugeh\xc3\xb6rigen Wohnungen und Wohngeb\xc3\xa4ude,
3.
Kleinsiedlungen einschlie\xc3\x9flich Wohngeb\xc3\xa4ude mit entsprechenden Nutzg\xc3\xa4rten,
4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen f\xc3\xbcr die Tierhaltung,
5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden L\xc3\xa4den sowie Schank- und Speisewirtschaften,
6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
7.
sonstige Gewerbebetriebe,
8.
Anlagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6rtliche Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugeh\xc3\xb6rigen Wohnungen und Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Gartenbaubetriebe,
3.
Tankstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 6\xc2\xa0Mischgebiete

\n
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich st\xc3\xb6ren.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Gesch\xc3\xa4fts- und B\xc3\xbcrogeb\xc3\xa4ude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen f\xc3\xbcr Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten im Sinne des \xc2\xa7 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die \xc3\xbcberwiegend durch gewerbliche Nutzungen gepr\xc3\xa4gt sind.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten im Sinne des \xc2\xa7 4a Absatz 3 Nummer 2 au\xc3\x9ferhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 6a\xc2\xa0Urbane Gebiete

\n
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich st\xc3\xb6ren. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Wohngeb\xc3\xa4ude,
2.
Gesch\xc3\xa4fts- und B\xc3\xbcrogeb\xc3\xa4ude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen f\xc3\xbcr Verwaltungen sowie f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zul\xc3\xa4ssig sind,
2.
Tankstellen.
(4) F\xc3\xbcr urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Geb\xc3\xa4uden
1.
im Erdgeschoss an der Stra\xc3\x9fenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zul\xc3\xa4ssig ist,
2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul\xc3\xa4ssig sind,
3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine im Bebauungsplan bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr Wohnungen zu verwenden ist, oder
4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine im Bebauungsplan bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 7\xc2\xa0Kerngebiete

\n
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Gesch\xc3\xa4fts-\xc2\xa0, B\xc3\xbcro- und Verwaltungsgeb\xc3\xa4ude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten,
3.
sonstige nicht wesentlich st\xc3\xb6rende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkh\xc3\xa4usern und Gro\xc3\x9fgaragen,
6.
Wohnungen f\xc3\xbcr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f\xc3\xbcr Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Ma\xc3\x9fgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) F\xc3\xbcr Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zul\xc3\xa4ssig sind oder
2.
in Geb\xc3\xa4uden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4che oder eine bestimmte Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che f\xc3\xbcr Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 8\xc2\xa0Gewerbegebiete

\n
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich bel\xc3\xa4stigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschlie\xc3\x9flich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W\xc3\xa4rme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerh\xc3\xa4user, Lagerpl\xc3\xa4tze und \xc3\xb6ffentliche Betriebe,
2.
Gesch\xc3\xa4fts-\xc2\xa0, B\xc3\xbcro- und Verwaltungsgeb\xc3\xa4ude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen f\xc3\xbcr sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Wohnungen f\xc3\xbcr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f\xc3\xbcr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen\xc3\xbcber in Grundfl\xc3\xa4che und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergn\xc3\xbcgungsst\xc3\xa4tten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 9\xc2\xa0Industriegebiete

\n
(1) Industriegebiete dienen ausschlie\xc3\x9flich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzul\xc3\xa4ssig sind.
(2) Zul\xc3\xa4ssig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschlie\xc3\x9flich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W\xc3\xa4rme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerh\xc3\xa4user, Lagerpl\xc3\xa4tze und \xc3\xb6ffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise k\xc3\xb6nnen zugelassen werden
1.
Wohnungen f\xc3\xbcr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie f\xc3\xbcr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen\xc3\xbcber in Grundfl\xc3\xa4che und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen f\xc3\xbcr kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10\xc2\xa0Sondergebiete, die der Erholung dienen

\n
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) F\xc3\xbcr Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und f\xc3\xbcr sportliche Zwecke allgemein zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendh\xc3\xa4user als Einzelh\xc3\xa4user zul\xc3\xa4ssig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendh\xc3\xa4user nur als Hausgruppen zul\xc3\xa4ssig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden k\xc3\xb6nnen. Die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che der Wochenendh\xc3\xa4user ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Ber\xc3\xbccksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienh\xc3\xa4user zul\xc3\xa4ssig, die aufgrund ihrer Lage, Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe, Ausstattung, Erschlie\xc3\x9fung und Versorgung f\xc3\xbcr den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, \xc3\xbcberwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfl\xc3\xa4che der Ferienh\xc3\xa4user, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Ber\xc3\xbccksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingpl\xc3\xa4tze und Zeltpl\xc3\xa4tze zul\xc3\xa4ssig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 11\xc2\xa0Sonstige Sondergebiete

\n
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) F\xc3\xbcr sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete f\xc3\xbcr den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete f\xc3\xbcr die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete f\xc3\xbcr Einkaufszentren und gro\xc3\x9ffl\xc3\xa4chige Handelsbetriebe,
Gebiete f\xc3\xbcr Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete f\xc3\xbcr Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
1.
Einkaufszentren,
2.
gro\xc3\x9ffl\xc3\xa4chige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die st\xc3\xa4dtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken k\xc3\xb6nnen,
3.
sonstige gro\xc3\x9ffl\xc3\xa4chige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind au\xc3\x9fer in Kerngebieten nur in f\xc3\xbcr sie festgesetzten Sondergebieten zul\xc3\xa4ssig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere sch\xc3\xa4dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des \xc2\xa7 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bev\xc3\xb6lkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfl\xc3\xa4che 1\xc2\xa0200 m2 \xc3\xbcberschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte daf\xc3\xbcr bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1\xc2\xa0200 m2 Geschossfl\xc3\xa4che vorliegen oder bei mehr als 1\xc2\xa0200 m2 Geschossfl\xc3\xa4che nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bev\xc3\xb6lkerung und das Warenangebot des Betriebs zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 12\xc2\xa0Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen

\n
(1) Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen sind in allen Baugebieten zul\xc3\xa4ssig, soweit sich aus den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen nur f\xc3\xbcr den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zul\xc3\xa4ssig.
(3) Unzul\xc3\xa4ssig sind
1.
Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen f\xc3\xbcr Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie f\xc3\xbcr Anh\xc3\xa4nger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen f\xc3\xbcr Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht \xc3\xbcber 3,5 Tonnen sowie f\xc3\xbcr Anh\xc3\xa4nger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellpl\xc3\xa4tze oder Garagen und zugeh\xc3\xb6rige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zul\xc3\xa4ssig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch f\xc3\xbcr Geschosse unterhalb der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 sind Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen auf dem Grundst\xc3\xbcck nur in den festgesetzten Geschossen zul\xc3\xa4ssig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere st\xc3\xa4dtebauliche Gr\xc3\xbcnde dies rechtfertigen (\xc2\xa7 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen zul\xc3\xa4ssig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen unzul\xc3\xa4ssig oder nur in beschr\xc3\xa4nktem Umfang zul\xc3\xa4ssig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften \xc3\xbcber die Abl\xc3\xb6sung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen au\xc3\x9ferhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 unber\xc3\xbchrt.
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\xc2\xa7 13\xc2\xa0Geb\xc3\xa4ude und R\xc3\xa4ume f\xc3\xbcr freie Berufe

\n
F\xc3\xbcr die Berufsaus\xc3\xbcbung freiberuflich T\xc3\xa4tiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in \xc3\xa4hnlicher Art aus\xc3\xbcben, sind in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 4 R\xc3\xa4ume, in den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 4a bis 9 auch Geb\xc3\xa4ude zul\xc3\xa4ssig.
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\xc2\xa7 13a\xc2\xa0Ferienwohnungen

\n
R\xc3\xa4ume oder Geb\xc3\xa4ude, die einem st\xc3\xa4ndig wechselnden Kreis von G\xc3\xa4sten gegen Entgelt vor\xc3\xbcbergehend zur Unterkunft zur Verf\xc3\xbcgung gestellt werden und die zur Begr\xc3\xbcndung einer eigenen H\xc3\xa4uslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), geh\xc3\xb6ren unbeschadet des \xc2\xa7 10 in der Regel zu den nicht st\xc3\xb6renden Gewerbebetrieben nach \xc2\xa7 2 Absatz 3 Nummer 4 und \xc2\xa7 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach \xc2\xa7 4a Absatz 2 Nummer 3, \xc2\xa7 5 Absatz 2 Nummer 6, \xc2\xa7\xc2\xa05a Absatz 2 Nummer 7, \xc2\xa7 6 Absatz 2 Nummer 4, \xc2\xa7 6a Absatz 2 Nummer 4 und \xc2\xa7 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 k\xc3\xb6nnen R\xc3\xa4ume nach Satz 1 in den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegen\xc3\xbcber der in dem Geb\xc3\xa4ude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 Nummer 1, \xc2\xa7 4a Absatz 2 Nummer 2, \xc2\xa7 5 Absatz 2 Nummer 5, \xc2\xa7\xc2\xa05a Absatz 2 Nummer 6, \xc2\xa7 6 Absatz 2 Nummer 3, \xc2\xa7 6a Absatz 2 Nummer 3 und \xc2\xa7 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach \xc2\xa7 3 Absatz 3 Nummer 1 geh\xc3\xb6ren.
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\xc2\xa7 14\xc2\xa0Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-W\xc3\xa4rme-Kopplungsanlagen

\n
(1) Au\xc3\x9fer den in den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zul\xc3\xa4ssig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundst\xc3\xbccke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen f\xc3\xbcr die Tierhaltung, einschlie\xc3\x9flich der Kleintiererhaltungszucht, zul\xc3\xa4ssig sind, geh\xc3\xb6ren zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche f\xc3\xbcr die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 geh\xc3\xb6ren auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W\xc3\xa4rme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zul\xc3\xa4ssigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschr\xc3\xa4nkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der \xc3\xb6ffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zul\xc3\xa4ssig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizit\xc3\xa4t, Gas, W\xc3\xa4rme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen k\xc3\xb6nnen in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit f\xc3\xbcr sie im Bebauungsplan keine besonderen Fl\xc3\xa4chen festgesetzt sind. Dies gilt auch f\xc3\xbcr fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie f\xc3\xbcr Anlagen f\xc3\xbcr erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Au\xc3\x9fenwandfl\xc3\xa4chen oder Kraft-W\xc3\xa4rme-Kopplungsanlagen innerhalb von Geb\xc3\xa4uden nicht bereits nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 13 zul\xc3\xa4ssig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollst\xc3\xa4ndig oder \xc3\xbcberwiegend in das \xc3\xb6ffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch f\xc3\xbcr sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach \xc2\xa7 11 Absatz 2 f\xc3\xbcr Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zul\xc3\xa4ssig, wenn die Voraussetzungen entsprechend \xc2\xa7 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tats\xc3\xa4chlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 15\xc2\xa0Allgemeine Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Zul\xc3\xa4ssigkeit baulicher und sonstiger Anlagen

\n
(1) Die in den \xc2\xa7\xc2\xa7 2 bis 14 aufgef\xc3\xbchrten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzul\xc3\xa4ssig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzul\xc3\xa4ssig, wenn von ihnen Bel\xc3\xa4stigungen oder St\xc3\xb6rungen ausgehen k\xc3\xb6nnen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Bel\xc3\xa4stigungen oder St\xc3\xb6rungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den st\xc3\xa4dtebaulichen Zielen und Grunds\xc3\xa4tzen des \xc2\xa7 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zul\xc3\xa4ssigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Zweiter Abschnitt
Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 16\xc2\xa0Bestimmung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung

\n
(1) Wird im Fl\xc3\xa4chennutzungsplan das allgemeine Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung dargestellt, gen\xc3\xbcgt die Angabe der Geschossfl\xc3\xa4chenzahl, der Baumassenzahl oder der H\xc3\xb6he baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
1.
der Grundfl\xc3\xa4chenzahl oder der Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Grundfl\xc3\xa4chen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossfl\xc3\xa4chenzahl oder der Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der H\xc3\xb6he baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
1.
stets die Grundfl\xc3\xa4chenzahl oder die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Grundfl\xc3\xa4chen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung \xc3\xb6ffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeintr\xc3\xa4chtigt werden k\xc3\xb6nnen.
(4) Bei Festsetzung des H\xc3\xb6chstma\xc3\x9fes f\xc3\xbcr die Geschossfl\xc3\xa4chenzahl oder die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Geschossfl\xc3\xa4che, f\xc3\xbcr die Zahl der Vollgeschosse und die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestma\xc3\x9f festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen k\xc3\xb6nnen auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung f\xc3\xbcr Teile des Baugebiets, f\xc3\xbcr einzelne Grundst\xc3\xbccke oder Grundst\xc3\xbccksteile und f\xc3\xbcr Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen k\xc3\xb6nnen oberhalb und unterhalb der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Ma\xc3\x9f der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 17\xc2\xa0Orientierungswerte f\xc3\xbcr die Bestimmung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung

\n
Bei der Bestimmung des Ma\xc3\x9fes der baulichen Nutzung nach \xc2\xa7\xc2\xa016 bestehen, auch wenn eine Geschossfl\xc3\xa4chenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte f\xc3\xbcr Obergrenzen:
1234
BaugebietGrund-
fl\xc3\xa4chenzahl (GRZ)
Geschoss-
fl\xc3\xa4chenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4\xe2\x80\x93
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


\xe2\x80\x93
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6\xe2\x80\x93
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
d\xc3\xb6rflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


\xe2\x80\x93
inurbanen Gebieten (MU)0,83,0\xe2\x80\x93
inKerngebieten (MK)1,03,0\xe2\x80\x93
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2\xe2\x80\x93
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten d\xc3\xbcrfen die Orientierungswerte f\xc3\xbcr Obergrenzen nach Satz 1 nicht \xc3\xbcberschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 18\xc2\xa0H\xc3\xb6he baulicher Anlagen

\n
(1) Bei Festsetzung der H\xc3\xb6he baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (\xc2\xa7 16 Absatz 4 Satz 2), k\xc3\xb6nnen geringf\xc3\xbcgige Abweichungen zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 19\xc2\xa0Grundfl\xc3\xa4chenzahl, zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che

\n
(1) Die Grundfl\xc3\xa4chenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfl\xc3\xa4che je Quadratmeter Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des Absatzes 3 zul\xc3\xa4ssig sind.
(2) Zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundst\xc3\xbccks, der von baulichen Anlagen \xc3\xbcberdeckt werden darf.
(3) F\xc3\xbcr die Ermittlung der zul\xc3\xa4ssigen Grundfl\xc3\xa4che ist die Fl\xc3\xa4che des Baugrundst\xc3\xbccks ma\xc3\x9fgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Stra\xc3\x9fenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Stra\xc3\x9fenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fl\xc3\xa4che des Baugrundst\xc3\xbccks ma\xc3\x9fgebend, die hinter der tats\xc3\xa4chlichen Stra\xc3\x9fengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die Ermittlung der zul\xc3\xa4ssigen Grundfl\xc3\xa4che festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfl\xc3\xa4che sind die Grundfl\xc3\xa4chen von
1.
Garagen und Stellpl\xc3\xa4tzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des \xc2\xa7 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che, durch die das Baugrundst\xc3\xbcck lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che darf durch die Grundfl\xc3\xa4chen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert \xc3\xbcberschritten werden, h\xc3\xb6chstens jedoch bis zu einer Grundfl\xc3\xa4chenzahl von 0,8; weitere \xc3\x9cberschreitungen in geringf\xc3\xbcgigem Ausma\xc3\x9f k\xc3\xb6nnen zugelassen werden. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei \xc3\x9cberschreitungen mit geringf\xc3\xbcgigen Auswirkungen auf die nat\xc3\xbcrlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundst\xc3\xbccksnutzung f\xc3\xbchren w\xc3\xbcrde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundfl\xc3\xa4chen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und W\xc3\xa4rme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie \xc3\xbcberschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 20\xc2\xa0Vollgeschosse, Geschossfl\xc3\xa4chenzahl, Geschossfl\xc3\xa4che

\n
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossfl\xc3\xa4chenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfl\xc3\xa4che je Quadratmeter Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 3 zul\xc3\xa4ssig sind.
(3) Die Geschossfl\xc3\xa4che ist nach den Au\xc3\x9fenma\xc3\x9fen der Geb\xc3\xa4ude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Fl\xc3\xa4chen von Aufenthaltsr\xc3\xa4umen in anderen Geschossen einschlie\xc3\x9flich der zu ihnen geh\xc3\xb6renden Treppenr\xc3\xa4ume und einschlie\xc3\x9flich ihrer Umfassungsw\xc3\xa4nde ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfl\xc3\xa4che bleiben Nebenanlagen im Sinne des \xc2\xa7 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsfl\xc3\xa4chen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsfl\xc3\xa4chen) zul\xc3\xa4ssig sind oder zugelassen werden k\xc3\xb6nnen, unber\xc3\xbccksichtigt.
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\xc2\xa7 21\xc2\xa0Baumassenzahl, Baumasse

\n
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 3 zul\xc3\xa4ssig sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Au\xc3\x9fenma\xc3\x9fen der Geb\xc3\xa4ude vom Fu\xc3\x9fboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsr\xc3\xa4umen in anderen Geschossen einschlie\xc3\x9flich der zu ihnen geh\xc3\xb6renden Treppenr\xc3\xa4ume und einschlie\xc3\x9flich ihrer Umfassungsw\xc3\xa4nde und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht m\xc3\xb6glich ist, ist die tats\xc3\xa4chliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Geb\xc3\xa4udeteile im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unber\xc3\xbccksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die H\xc3\xb6he baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Geb\xc3\xa4uden, die Geschosse von mehr als 3,50 m H\xc3\xb6he haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zul\xc3\xa4ssigen Geschossfl\xc3\xa4chenzahl betr\xc3\xa4gt, nicht \xc3\xbcberschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 21a\xc2\xa0Stellpl\xc3\xa4tze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

\n
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Geb\xc3\xa4uden auf die Zahl der zul\xc3\xa4ssigen Vollgeschosse oder auf die zul\xc3\xa4ssige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(2) Der Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 3 sind Fl\xc3\xa4chenanteile an au\xc3\x9ferhalb des Baugrundst\xc3\xbccks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des \xc2\xa7 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(3) Soweit \xc2\xa7 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine \xc3\x9cberschreitung der zul\xc3\xa4ssigen Grundfl\xc3\xa4che durch \xc3\xbcberdachte Stellpl\xc3\xa4tze und Garagen bis zu 0,1 der Fl\xc3\xa4che des Baugrundst\xc3\xbccks zul\xc3\xa4ssig; eine weitergehende \xc3\x9cberschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden
1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfl\xc3\xa4che oder der Baumasse bleiben unber\xc3\xbccksichtigt die Fl\xc3\xa4chen oder Baumassen von
1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen, deren Grundfl\xc3\xa4chen die zul\xc3\xa4ssige Grundfl\xc3\xa4che unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 \xc3\xbcberschreiten,
3.
Stellpl\xc3\xa4tzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(5) Die zul\xc3\xa4ssige Geschossfl\xc3\xa4che oder die zul\xc3\xa4ssige Baumasse ist um die Fl\xc3\xa4chen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Gel\xc3\xa4ndeoberfl\xc3\xa4che hergestellt werden, insoweit zu erh\xc3\xb6hen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Dritter Abschnitt
Bauweise, \xc3\xbcberbaubare Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 22\xc2\xa0Bauweise

\n
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Geb\xc3\xa4ude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelh\xc3\xa4user, Doppelh\xc3\xa4user oder Hausgruppen errichtet. Die L\xc3\xa4nge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf h\xc3\xb6chstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen Fl\xc3\xa4chen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelh\xc3\xa4user, nur Doppelh\xc3\xa4user, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zul\xc3\xa4ssig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Geb\xc3\xa4ude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, r\xc3\xbcckw\xc3\xa4rtigen und seitlichen Grundst\xc3\xbccksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 23\xc2\xa0\xc3\x9cberbaubare Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4che

\n
(1) Die \xc3\xbcberbaubaren Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4chen k\xc3\xb6nnen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. \xc2\xa7 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zur\xc3\xbccktreten von Geb\xc3\xa4udeteilen in geringf\xc3\xbcgigem Ausma\xc3\x9f kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan k\xc3\xb6nnen weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so d\xc3\xbcrfen Geb\xc3\xa4ude und Geb\xc3\xa4udeteile diese nicht \xc3\xbcberschreiten. Ein Vortreten von Geb\xc3\xa4udeteilen in geringf\xc3\xbcgigem Ausma\xc3\x9f kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tats\xc3\xa4chlichen Stra\xc3\x9fengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, k\xc3\xb6nnen auf den nicht \xc3\xbcberbaubaren Grundst\xc3\xbccksfl\xc3\xa4chen Nebenanlagen im Sinne des \xc2\xa7 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsfl\xc3\xa4chen zul\xc3\xa4ssig sind oder zugelassen werden k\xc3\xb6nnen.

Vierter Abschnitt

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 24\xc2\xa0(weggefallen)

\n

F\xc3\xbcnfter Abschnitt
\xc3\x9cberleitungs- und Schlussvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25\xc2\xa0Fortf\xc3\xbchrung eingeleiteter Verfahren*

\n
F\xc3\xbcr Bauleitpl\xc3\xa4ne, deren Aufstellung oder \xc3\x84nderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pl\xc3\xa4ne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
*
Diese Vorschrift betrifft die Fortf\xc3\xbchrung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der urspr\xc3\xbcnglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). F\xc3\xbcr die Fortf\xc3\xbchrung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der \xc3\x84nderungsverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur \xc3\x84nderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233):
\xc2\xa0\xe2\x80\x9eF\xc3\xbcr Bauleitpl\xc3\xa4ne, deren Aufstellung oder \xc3\x84nderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pl\xc3\xa4ne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach \xc2\xa7 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind.\xe2\x80\x9c
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25a\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschriften aus Anla\xc3\x9f der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung

\n
(1) F\xc3\xbcr Bauleitpl\xc3\xa4ne, deren Aufstellung oder \xc3\x84nderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur \xc3\x84nderung dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) g\xc3\xbcltigen Fassung, wenn die Pl\xc3\xa4ne bei Inkrafttreten der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung nach \xc2\xa7 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes oder \xc2\xa7 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung \xc3\xbcber gesonderte Festsetzungen f\xc3\xbcr \xc3\xbcbereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspl\xc3\xa4ne ausgenommen, auf die \xc2\xa7 9 Absatz 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Ma\xc3\x9fgabe des Artikels 3 \xc2\xa7 1 Absatz 3 des Gesetzes zur \xc3\x84nderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese Bebauungspl\xc3\xa4ne finden die Vorschriften dieser Verordnung \xc3\xbcber gesonderte Festsetzungen f\xc3\xbcr \xc3\xbcbereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten \xc3\x84nderungsverordnung g\xc3\xbcltigen Fassung weiterhin Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25b\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass der dritten \xc3\x84nderungsverordnung

\n
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten \xc3\x84nderungsverordnung nach \xc2\xa7 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn \xc2\xa7 11 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten \xc3\x84nderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
(2) Auf Bebauungspl\xc3\xa4ne, auf die \xc2\xa7 11 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist \xc2\xa7 11 Absatz 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25c\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass der vierten \xc3\x84nderungsverordnung

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Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25d\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur St\xc3\xa4rkung der Innenentwicklung in den St\xc3\xa4dten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des St\xc3\xa4dtebaurechts

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25e\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz \xc3\xb6ffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25f\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen f\xc3\xbcr die erneuerbaren Energien im St\xc3\xa4dtebaurecht

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs \xc3\xb6ffentlich ausgelegt oder nach \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet ver\xc3\xb6ffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25g\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur St\xc3\xa4rkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur \xc3\x84nderung weiterer Vorschriften

\n
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung \xc3\xb6ffentlich ausgelegt oder nach \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet ver\xc3\xb6ffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26\xc2\xa0(Berlin-Klausel)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26a\xc2\xa0\xc3\x9cberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

\n
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder w\xc3\xbcrde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 27\xc2\xa0(Inkrafttreten)

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\n\n\n'

(3) 1Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. 2Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. 3Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

1(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 2Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 3Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2025 01:08

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 1 BauNVO:
Fassung bis Synopse Archiv
22.06.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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