Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2022, Az. VIa ZR 418/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3802

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INKASSO SAMMELKLAGE

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Gegenstand

Zulässigkeit der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches für Schweizer Erwerber im sog. Dieselskandal auf Grundlage einer deutschen Inkassolizenz - financialright


Leitsatz

financialright

Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des        [X.](künftig: Zedent) gegen die beklagte [X.] Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen geltend.

2

Nach klägerischem Vortrag erwarb der damals in [X.] wohnhafte Zedent im Februar 2015 von einem [X.] Vertragshändler einen von der [X.] hergestellten [X.] zum Kaufpreis von [X.] 37.960. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe [X.] eingebaut. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem [X.] (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie vom regulären [X.] 0 in einen stickoxidoptimierten [X.] 1 ([X.]). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das [X.] (künftig: [X.]) bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete für die betroffenen Fahrzeuge einen Rückruf an. In [X.] erließ das [X.] ([X.]) im Oktober 2015 ein vorläufiges Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe [X.], von dem das Fahrzeug des Zedenten nicht betroffen war. Der Zedent ließ Ende 2016 ein Software-Update aufspielen. Am 18. Dezember 2017 trat der Zedent sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen treuhänderisch an die Klägerin ab. Der Abtretungsvertrag soll nach der Vereinbarung der Vertragsparteien dem [X.] Recht unterfallen.

3

Die Klägerin, eine in der [X.] ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]) für den Bereich [X.]. Über ihre Vertragsbeziehungen zum Zedenten hinaus wurden ihr Forderungen von in [X.] wohnhaften Personen treuhänderisch abgetreten, die jeweils ein von der [X.] hergestelltes Fahrzeug mit dem Motor des Typs [X.] gekauft oder geleast hatten. Die Vertragspartner der Klägerin (künftig: Auftraggeber) beauftragten sie mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Die Ansprüche sollten gerichtlich vor dem [X.] im Wege der [X.] in der Weise durchgesetzt werden, dass gleichartige Ansprüche verschiedener Auftraggeber in einem Verfahren zusammengefasst werden sollten. Die Durchsetzung der Ansprüche sollte außergerichtlich und gerichtlich in Zusammenarbeit mit qualifizierten Rechtsanwälten erfolgen. Die Klägerin sollte als Vergütung ("[X.]") für ihre Tätigkeit im Erfolgsfall einen Anteil von 35% auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädigungsansprüche durchgesetzten Beträge erhalten, wobei von der Leistung der [X.] zunächst der Wert etwaiger Zug-um-Zug-Leistungen in Abzug gebracht werden sollte. Sollten die Bemühungen der Klägerin erfolglos bleiben, sollten für die Auftraggeber - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen. Die Klägerin sollte zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs berechtigt sein. Falls ein Auftraggeber den [X.] nicht gegen sich gelten lassen wollte, sollte er zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sein.

4

Die Klägerin schloss zur Absicherung des Prozesskostenrisikos einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer. Dieser verpflichtete sich ihr gegenüber ebenfalls gegen Zahlung eines Erfolgshonorars, für die Kosten aufzukommen, die ihr im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte entstünden. Im Falle eines [X.]es war der Prozessfinanzierer zu konsultieren, ihm stand aber kein Entscheidungsrecht zu. Bei einem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin musste der Prozessfinanzierer die Kosten einer Berufung und Revision finanzieren, im Falle eines erstinstanzlichen Unterliegens der Klägerin blieb die weitere Finanzierung des Rechtsstreits einer Prüfung der Erfolgsaussichten durch ihn vorbehalten.

5

Entsprechend der ihr erteilten Aufträge hat die Klägerin im Jahr 2019 wegen sämtlicher ihr von ihren Auftraggebern treuhänderisch abgetretenen Forderungen gemäß § 260 ZPO "Sammelklage" erhoben, in der sie die Forderungen zum Gegenstand von Feststellungsbegehren gemacht hat; die Klage hat auch den Anspruch des Zedenten umfasst. Das [X.] hat das Verfahren den Anspruch des Zedenten betreffend (Teilanspruch Nr. 1945) gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgetrennt. Auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin sodann ihren Antrag umgestellt und die Beklagte auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags, mindestens jedoch [X.] 5.394 zuzüglich Zinsen ab Übergabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]evision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2021 - 8 U 40/21, juris), soweit für das [X.]evisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin fehle für die Geltendmachung der Schadensersatzforderung des Zedenten die Aktivlegitimation. Sie habe für die Durchsetzung der Forderung, die [X.] [X.]echt unterfalle, einer Erlaubnis nicht nur - wie vorhanden - nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], sondern auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bedurft, über die sie nicht verfüge. Folge des Fehlens der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sei, dass die Klägerin durch ihr Tätigwerden gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz verstoßen habe. Dieser Verstoß führe nicht nur zur Nichtigkeit des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Dienstleistungsvertrags mit dem Zedenten, sondern auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung.

II.

8

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von mindestens [X.] 5.394 nebst Zinsen nicht verneint werden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der Zedent das streitgegenständliche Fahrzeug im [X.] in [X.] gekauft und im Jahr 2017 mit der Klägerin den [X.]echtsdienstleistungsvertrag geschlossen und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der eingebauten Abschalteinrichtungen an die Klägerin abgetreten hat. Das Berufungsgericht hat für diesen Fall zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin verstoße mit ihrer Tätigkeit im vorliegenden Fall gegen §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], weswegen die zwischen der Klägerin und dem Zedenten im Dezember 2017 vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit zur Durchsetzung der gegebenenfalls nach [X.]ischem [X.]echt zu beurteilenden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten [X.] durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 12. Mai 2017 (künftig: [X.] aF) erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich [X.] gedeckt. Eine zusätzliche [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] war nicht erforderlich. Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 [X.] nicht gegeben, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob - da § 134 BGB, § 3 [X.] unmittelbar auf den dem [X.] [X.]echt unterliegenden [X.]echtsdienstleistungsvertrag und die dem [X.] [X.]echt unterliegende Abtretung keine Anwendung finden - Verbotsvorschriften des [X.] sich als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des [X.]ates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende [X.]echt ([X.]) durchsetzen (vgl. dazu Kerstges, [X.], 347).

9

1. Das [X.]echtsdienstleistungsgesetz findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit weist einen hinreichenden territorialen Bezug zum Gebiet der [X.] auf und der Schutz des [X.]echtsverkehrs erfordert die Anwendung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 847 [X.]n. 13 f.; zur früheren [X.]echtslage nach dem [X.]: [X.], Urteil vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.], 596 [X.]n. 21 ff.). Nach den bindenden und von der [X.]evision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Sitz in [X.] und ist hier als Inkassodienstleisterin registriert. Im [X.]ahmen ihrer Inkassotätigkeit macht sie aus abgetretenem [X.]echt Ansprüche des in [X.] wohnhaften Zedenten gegen die in [X.] ansässige Beklagte geltend. Ihre Tätigkeit umfasst dabei die außergerichtliche und - "soweit erforderlich" - gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in der [X.].

2. Unzweifelhaft und von den Parteien im [X.]evisionsverfahren nicht in Frage gestellt, handelt es sich bei der dem Zedenten versprochenen Tätigkeit der Klägerin um eine [X.]echtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, welche nach § 3 [X.] nur zulässig ist, wenn sie nach dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz erlaubt ist, sie im Streitfall also von der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst ist. Denn die Klägerin lässt sich zum Zweck der Einziehung auf fremde [X.]echnung Forderungen abtreten und betreibt die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft (vgl. BT-Drucks. 19/27673, [X.]5).

3. Das Geschäftsmodell der Klägerin, sich massenhaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der in den Motor des Typs [X.] implementierten Software treuhänderisch abtreten zu lassen und diese sodann - nach einer erfolglosen außergerichtlichen Verfolgung - in einer "Sammelklage" gemäß § 260 ZPO gegen die Beklagte geltend zu machen, ist von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] unzweifelhaft umfasst und erlaubt, sofern die Schadensersatzansprüche dem [X.] [X.]echt unterliegen und die Voraussetzungen des § 4 [X.] aF nicht gegeben sind. Der [X.] der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF schließt Geschäftsmodelle ein, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung von Forderungen im Wege des sogenannten "[X.]" abzielen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 16).

a) Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 [X.] lässt sich ein Ausschluss eines solchen Geschäftsmodells entnehmen. Die Legaldefinition der Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF spricht weder von außergerichtlicher noch von gerichtlicher Forderungseinziehung. Das Gesetz verwendet den Ausdruck der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistung vielmehr in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 [X.]. Der Begriff der "außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistung" in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 [X.] ist dabei adressatenbezogen in dem Sinn zu verstehen, dass lediglich an das Gericht adressierte Handlungen nicht erfasst werden ([X.], Urteil vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 3580 [X.]n. 42). Alle übrigen [X.]echtsdienstleistungen sind auch dann als außergerichtlich einzuordnen, wenn sie inhaltlich allein auf eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ausgerichtet sind und nur in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheinen, wie etwa der Entwurf einer Klageschrift (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Einem registrierten Inkassodienstleister ist die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erlaubt, sofern er hierzu einen [X.]echtsanwalt beauftragt. Im Umkehrschluss darf er sich im [X.]ahmen des [X.] gegenüber dem Auftraggeber hierzu auch verpflichten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 18 f. mwN).

b) Daneben erfordert es der in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannte Schutzzweck des [X.], insbesondere unter Berücksichtigung der [X.]echtsprechung des [X.] zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit des [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. [X.], NJW 2002, 1190 f.), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsieht ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 22). Das Ausscheiden von derartigen Geschäftsmodellen aus dem Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF ist zur Erreichung der Schutzzwecke des [X.], die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen, nicht erforderlich und steht zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des [X.] außer Verhältnis. Denn wenn und soweit der Anbieter über die zur [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderliche Sachkunde verfügt und für das gerichtliche Verfahren einen [X.]echtsanwalt beauftragen muss, erhöht sich dadurch, dass die abgetretenen Ansprüche statt außergerichtlich in erster Linie gerichtlich durchgesetzt werden sollen, die Gefahr einer unqualifizierten [X.]echtsdienstleistung nicht in einem solchen Maße, dass dies den mit einem Verbot verbundenen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnte. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des [X.] in seinem Urteil vom 13. Juli 2021 (aaO [X.]n. 25 ff.) an.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Beklagten ist also auch die massenhafte Bündelung der Ansprüche von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] umfasst. Soweit dem Urteil des [X.] vom 13. Juli 2021 ([X.], [X.]Z 230, 255) eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der lediglich sieben Ansprüche gebündelt geltend gemacht worden waren, wohingegen die Klägerin im Streitfall 2004 Ansprüche zusammengefasst hat, lässt sich aus den rechtlichen Erwägungen des [X.] nicht entnehmen, dass die Zulässigkeit des "[X.]s" von der Zahl der abgetretenen Forderungen abhängig ist.

c) In dem Geschäftsmodell der Klägerin liegt - entgegen der [X.]evisionserwiderung - keine Zweckentfremdung der Inkassoerlaubnis, weil die Klägerin zur Einziehung bestrittener Forderungen und zur Prüfung dieser Forderungen verpflichtet ist. Die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestatten [X.] eine umfassende rechtliche Prüfung der einzuziehenden Forderungen, wie das [X.] und der [X.] bereits zum [X.] entschieden haben ([X.], NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571; [X.], Urteil vom 14. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 18 [X.]n. 27). Dem sind der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]) und der [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89 [X.]n. 141, 144) für das [X.]echtsdienstleistungsgesetz gefolgt. Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 10. August 2021 zum 1. Oktober 2021 um die Worte "einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung" wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Prüfung der Berechtigung der Forderung und die Beratung des Auftraggebers vom Begriff der Inkassodienstleistung erfasst sind, solange und soweit sie sich auf die Einziehung einer konkreten Forderung beziehen. Damit werde die zum Teil bereits seit längerem bestehende [X.]echtsprechung des [X.] und des [X.]s auch im Wortlaut des § 2 Absatz 2 Satz 1 [X.] nachvollzogen (BT-Drucks. 19/27673, S. 39).

d) In der Bündelung der Ansprüche liegt schließlich auch keine unzulässige [X.]echtsausübung.

aa) Durch die nach § 260 ZPO zulässige Anspruchsbündelung wird entgegen den Einwänden der [X.]evisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt. Nach [X.] Prozessrecht wird die Berechtigung eines jeden Anspruchs unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast geprüft. Beweise werden erst erhoben, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt ist. [X.] kennt das [X.] [X.]echt nicht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 [X.]n. 62; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI Z[X.] 252/19, [X.]Z 225, 316 [X.]n. 67; Urteil vom 16. Dezember 2021 - [X.], [X.], 229 [X.]n. 84). Zudem hat ein Kläger, wenn er den Prozess verliert, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des [X.]echtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung notwendig waren.

bb) Unerheblich ist es überdies, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung unzulässig wäre. Mit einem Prozess Geld zu verdienen, ist nicht per se verwerflich (vgl. [X.], [X.], 189, 191). Anderes ergibt sich - entgegen der [X.]evisionserwiderung - nicht aus den Entscheidungen des [X.]s vom 13. September 2018 ([X.], NJW 2018, 3581) und vom 9. Mai 2019 ([X.], [X.], 1448), wonach die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert werde, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde, dem Verbot unzulässiger [X.]echtsausübung aus § 242 BGB widerspreche und unzulässig sei ([X.], Urteil vom 13. September 2018, aaO [X.]n. 38; Urteil vom 9. Mai 2019, aaO [X.]n. 21 und 27; so aber [X.], [X.], 49, 51 bei [X.]. 8). Diese Entscheidungen beschränken sich auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG, welche nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht werden sollte ([X.], Urteil vom 13. September 2018, aaO [X.]n. 42; Urteil vom 9. Mai 2019, aaO [X.]n. 26).

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Klägerin als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierte Inkassodienstleisterin gemäß § 3 [X.] auch die ihr treuhänderisch abgetretenen Forderungen ihrer Auftraggeber außergerichtlich geltend machen, selbst wenn diese Forderungen - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - gemäß Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des [X.]ates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende [X.]echt ([X.]I) [X.] Sachrecht unterfielen. §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] stehen dem nicht entgegen.

a) Die Erstreckung der Inkassodienstleistungsbefugnis auf die Geltendmachung von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterliegen, ist in der Literatur allerdings streitig. Einerseits wird mit dem Berufungsgericht vertreten, es bedürfe dafür (zusätzlich) einer [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Einleitung [X.]n. 47m; [X.], [X.], 231, 232; [X.]/Wagenpfeil EWi[X.] 2020, 461, 462; FS Singer/[X.], 2021, [X.]7). Andere Stimmen in der Literatur meinen, dass die Inkassoregistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch die Einziehung ausländischer Forderungen umfasst ([X.]illig in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 10 [X.]n. [X.]; [X.], [X.] 2020, 321, 325; [X.], EWi[X.] 2021, 703, 704).

b) Die zuletzt genannte [X.]echtsansicht trifft zu. Eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierte Person ist ohne eine weitere [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] berechtigt, auch ausländischem [X.]echt unterfallende Forderungen einzuziehen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass es sich um eine schon titulierte oder jedenfalls unbestrittene Forderung handelt und eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung deswegen unterbleibt, sondern auch für den Fall, dass die Prüfung der Forderungen ausländischen [X.]echts erfolgt und vom Inkassodienstleister seinen Vertragspartnern gegenüber auch geschuldet ist (vgl. zur allgemeinen Prüfungspflicht des [X.] [X.], Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 [X.]n. 17; vgl. zum Prüfungsumfang sowohl für [X.]echtsanwalt als auch Inkassodienstleister beim [X.], aaO § 1 [X.]n. 76 [X.] f.).

aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne [X.]echtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF) erbringen. Nach der [X.]echtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89 [X.]n. 110 mwN) erfordert die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten [X.] sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF bestimmten [X.]ahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet, stets eine am Schutzzweck des [X.] orientierte (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen, wobei einer veränderten Lebenswirklichkeit [X.]echnung zu tragen ist.

Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF und damit der [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] greift in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. [X.], NJW 2002, 1190 f. zum [X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Derartige Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. [X.]E 101, 331, 347; 117, 163, 181 ff.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG stehen ihrerseits unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. [X.]E 30, 292, 316 f.; 101, 331, 347 ff.; 117, 163, 181 ff.; [X.], Urteil vom 9. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 5/05, [X.], 534 [X.]n. 24).

bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs und nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung (vgl. [X.]E 133, 168 [X.]n. 66 mwN; [X.], NJW 2014, 3504 [X.]n. 15; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 2674 [X.]n. 27; Urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.]Z 214, 235 [X.]n. 19; Urteil vom 15. Mai 2019 - [X.] Z[X.] 134/18, [X.] 2019, 304 [X.]n. 30) ist der Einzug von ausländischem Sachrecht unterliegenden Forderungen entsprechend dem Geschäftsmodell der Klägerin von der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] umfasst.

(1) Dem Wortlaut der § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] lässt sich keine Einschränkung auf die Einziehung von Forderungen entnehmen, die nach [X.] Sachrecht zu beurteilen sind (so auch [X.]/[X.], [X.] 2022, 103, 110; [X.], EWi[X.] 2021, 703, 704).

(2) Die Gesetzessystematik begründet ebenfalls keine Einschränkung der § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Allerdings sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] eine (gesonderte) [X.]egistrierung "aufgrund besonderer Sachkunde" vor, sofern [X.]echtsdienstleistungen in einem ausländischen [X.]echt erbracht werden sollen. Daraus folgt aber nicht, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf die Einziehung von Forderungen, die [X.] Sachrecht unterliegen, beschränkt und damit für die Geltendmachung von ausländischen Forderungen eine zusätzliche [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erforderlich ist.

(a) Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und dem Zedenten im Dezember 2017 maßgeblichen [X.]echt wird die Inkassobefugnis nicht deswegen in Frage gestellt, weil der Inkassodienstleister eine einem [X.]echtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für welchen er keinen (ausreichenden) Sachkundenachweis vorlegen musste. Gemäß § 11 Abs. 1 [X.] erfordern [X.] besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des [X.]echts, insbesondere des Bürgerlichen [X.]echts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.] sind Voraussetzungen für die [X.]egistrierung theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 [X.], in denen die [X.]echtsdienstleistungen erbracht werden sollen, wobei die Sachkunde der zuständigen Behörde nachzuweisen ist. Nach diesen [X.]egelungen korrespondiert die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise mit seinem späteren Angebot (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2022, 103, 110; vgl. auch [X.], Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 [X.]n. 45 S. 76). Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt. Diese Sachkunde gewährleisten nach der Gesetzessystematik des [X.] die [X.]egistrierungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.].

Auch nach der [X.]echtsprechung des VI[X.] (Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89) muss die im Sachkundenachweis belegte Sachkunde nicht mit der späteren Inkassotätigkeit übereinstimmen. Eine Überschreitung der Inkassoerlaubnis sei nicht deswegen anzunehmen, weil die mit der [X.]egistrierung nachzuweisende Sachkunde des Anbieters für die Durchsetzung der konkreten, eine komplexe [X.]echtsprüfung erfordernden Ansprüche (vermeintlich) nicht ausreiche. Die im Vergleich zu den für [X.]echtsanwälte geltenden geringeren Anforderungen an die Sachkunde von [X.] ergebe sich aus der Beschränkung der Tätigkeit von Inkassounternehmen und der damit geringeren Gefahr rechtlicher Fehlberatung. Es sei kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, bestimmte Teilgebiete der in § 11 Abs. 1 [X.] genannten [X.]echtsmaterien für "nicht inkassofähig" zu erklären ([X.], Urteil vom 27. November 2019, aaO [X.]n. 219, 222 f.; Freitag/Lang, [X.], 1201, 1202; vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 zu einer Inkassoerlaubnis bei der Einziehung von Forderungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO).

Inkassodienstleister ziehen deswegen erlaubt Forderungen aus Bereichen ein, für die sie keine besondere Sachkunde nachweisen müssen. So treiben sie auf der Grundlage einer [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Forderungen von Unternehmen der [X.] ein ([X.], [X.] und Inkassokosten, 3. Aufl., [X.]). Gleiches gilt für die Einziehung dem öffentlichen [X.]echt unterliegender Forderungen (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., Kapitel 3, [X.]n. 108 ff.).

(b) Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden [X.]egelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz ([X.]echtsdienstleistungsverordnung; [X.]DV) und § 7 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der Antrag auf [X.]egistrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 [X.] Angaben dazu enthalten muss, auf welchen [X.]echtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus für den hier zur Entscheidung gestellten Fall aus systematischen Gründen nichts anderes. Diese Angaben sind erforderlich, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine Ablehnung der [X.]egistrierung aufgrund mangelnder Sachkunde in Betracht zu ziehen ist oder ob der Antragsteller durch zusätzliche Nachweise seine Sachkunde in diesem Bereich darzulegen hat. Dabei soll die Prüfung anhand der Bedeutung und Komplexität der [X.]echtsmaterie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Umfangs der Tätigkeit erfolgen (BT-Drucks. 19/27673, [X.] zu § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]-E). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]DV in der Fassung vom 10. August 2021 kann zwar die zuständige Behörde in Fällen, in denen bei [X.] Tätigkeiten auf in § 11 Abs. 1 [X.] nicht genannten [X.]echtsgebieten erbracht werden sollen, weitere Nachweise der theoretischen Sachkunde verlangen, und ist diese [X.]egelung gemäß der Übergangsregelung des § 7 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz auch auf die Klägerin als vor dem 1. Oktober 2021 registrierte Person anwendbar. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die Erlaubnis zur Erbringung von [X.] auch nach neuem [X.]echt gerade nicht auf die [X.]echtsgebiete beschränkt ist, für die der Inkassodienstleister - gegebenenfalls nach Anforderung durch die zuständige Behörde - [X.]echtskenntnisse nachgewiesen hat.

(c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich auch dann, wenn er nicht als zusätzliche Einschränkung der Tätigkeit eines [X.] verstanden wird, der ausländischem Sachrecht unterliegende Forderungen einzieht. Die Vorschrift eröffnet dem ausländischen [X.]echtskundigen und einem ausländischen [X.]echtsanwalt (vgl. BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 01.04.2022, § 10 [X.]n. 76) die Beratung und Vertretung in solchen [X.]echtssachen, in denen die Kenntnis der [X.]egelungen einer ausländischen [X.]echtsordnung und deren Anwendung den [X.]echtsfall wesensmäßig bestimmen (vgl. BeckOK-[X.]/[X.], aaO [X.]n. 68). Der ausländische [X.]echtskundige kann den [X.]echtssuchenden im Gegensatz zum Inkassodienstleister, dem eine Beratung und Vertretung des [X.]echtssuchenden nur im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erlaubt ist, umfassend - etwa auch bei der Abwehr von Forderungen und der Vertragsgestaltung (bezogen auf das ausländische [X.]echt) - beraten. Anders als der Inkassodienstleister kann er den [X.]echtssuchenden aber weder im Mahnverfahren noch im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Auch dies belegt, dass die Erlaubnisnormen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und sich nicht gegenseitig begrenzen.

(3) Dem Schutzzweck des [X.], die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), kann keine Einschränkung auf das Inkasso nur von [X.] Sachrecht unterliegenden Forderungen entnommen werden. Das [X.] der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der Klägerin von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist zur Erreichung der vorgenannten Schutzzwecke des [X.] nicht erforderlich, so dass das Verlangen nach einer solchen [X.]egistrierung ungerechtfertigt in Art. 12 Abs. 1 GG eingriffe.

(a) Für den Schutz der [X.]echtssuchenden, die vor [X.]echtsnachteilen und dem Verlust von [X.]echtspositionen durch mangelhafte [X.]echtsdienstleistungen bewahrt werden sollen, spielt es keine [X.]olle, ob das Geschäftsmodell des [X.] auf die Durchsetzung von inländischen oder ausländischen Forderungen abzielt. Soweit der Inkassodienstleister außergerichtlich die Interessen der [X.]echtssuchenden wahrnimmt, insbesondere indem er Zahlungen anmahnt oder einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, wird er in einem Bereich tätig, in dem die [X.]echtssuchenden von vornherein selbst ohne die Mitwirkung eines [X.]echtsanwalts tätig werden könnten. Vor den Landgerichten muss sich der Inkassodienstleister nach § 78 ZPO durch einen [X.]echtsanwalt vertreten lassen. Entsprechendes gilt auch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO für ein Auftreten vor dem Amtsgericht. Ausnahmen sieht § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO für das Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und für das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vor. Damit entstehen aus der Tätigkeit des [X.] keine Gefahren für den [X.]echtssuchenden. Das gilt unabhängig davon, ob dessen Forderungen [X.] oder einem ausländischen Sachrecht unterfallen.

Dass der Inkassodienstleister über die Sachkunde verfügt, die für die von ihm zu erbringenden [X.]echtsdienstleistungen erforderlich ist, gewährleisten nach der Gesetzessystematik des [X.] die [X.]egistrierungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]. Setzt der Inkassodienstleister diese von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde dann bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den [X.]echtsuchenden verbunden ist ([X.], NJW 2002, 1190 f.; [X.], Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89 [X.]n. 121; Urteil vom 8. April 2020 - [X.] Z[X.] 130/19, NJW-[X.][X.] 2020, 779 [X.]n. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 45; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 27). Der [X.] vermittelt zwar nicht die Kenntnisse eines ersten und zweiten Staatsexamens, die erforderlich sind, um einen [X.]echtssuchenden in jeder denkbaren [X.]echtsangelegenheit zu vertreten. Das ist aber auch nicht notwendig, weil der Inkassodienstleister nur zur Einziehung von Forderungen berechtigt ist. Sein Tätigkeitsbereich ist also sehr viel kleiner als der eines [X.]echtsanwalts (vgl. [X.], Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 [X.]n. 18 S. 55/56). Dies gilt auch, soweit der Inkassodienstleister umfassend die einzuziehende Forderung oder im Streitfall eher das "[X.]" (vgl. [X.], aaO § 1 [X.]n. 76 [X.]/96) materiell-rechtlich auf Schlüssigkeit prüft.

Entsprechendes trifft zu, soweit die Tätigkeit des [X.] auf die Durchsetzung von ausländischen Forderungen ausgerichtet ist und deswegen Kenntnisse in dem ausländischen [X.]echt erforderlich sind. Auch bei der Beauftragung eines [X.]echtsanwalts, der in [X.] die beiden Staatsexamen abgelegt hat, ist nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass er Kenntnisse in einem ausländischen [X.]echt hat. Zwar ist ein [X.]echtsanwalt, worauf die [X.]evisionserwiderung mit [X.]echt hinweist, aus dem Beratungsvertrag verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse ausländischen [X.]echts - wie auch immer - zu verschaffen, sofern nicht ein beschränktes Mandat vorliegt ([X.], Urteil vom 22. Februar 1972 - VI Z[X.] 135/70, NJW 1972, 1044; Handbuch der Anwaltshaftung/[X.], 5. Aufl., § 2 [X.]n. 69). Dementsprechend muss sich aber auch der Inkassodienstleister die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, wenn er es gegenüber einem Vertragspartner unternimmt, dessen bestrittene und einem ausländischen Sachrecht unterliegende Forderung einzuziehen.

(b) Der Schutz des [X.]echtsverkehrs, der immer dann betroffen ist, wenn die Tätigkeit des [X.]echtsdienstleisters Dritte berührt, etwa den Anspruchsgegner des [X.]echtsuchenden, sonstige Beteiligte wie Drittschuldner oder Behörden, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche [X.]echtsdienstleistungen ausstrahlen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 31), macht es ebenfalls nicht erforderlich, das Geschäftsmodell der Klägerin aus dem Begriff der Inkassodienstleistung auszunehmen.

Der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, wird durch die zwingende Beteiligung eines [X.]echtsanwalts, und zwar auch bei niedrigen Streitwerten (§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sichergestellt ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 32). Wenn Geschäftsmodelle wie das der Klägerin zu insgesamt höheren Verfahrenszahlen bei den Zivilgerichten oder wegen der Prüfung von tausenden von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen [X.]echtsstreitigkeiten führen, wird dies regelmäßig auf der Überwindung des rationalen Desinteresses der [X.]echtsuchenden beruhen. Der hierin liegende erleichterte "Zugang zum [X.]echt" rechtfertigt keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021, aaO [X.]n. 33).

Die Anspruchsgegner der [X.]echtsuchenden sind zwar vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Das [X.]echtsdienstleistungsgesetz bezweckt indessen nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten [X.]echtsrats und wirkungsvoller [X.]echtsbesorgung ([X.], NJW 2002, 1190, 1192; [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 34). Im Übrigen sind auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass durch die Klägerin in erheblichem Umfang von vornherein unberechtigte Klageverfahren eingeleitet werden.

(c) Der Schutz der [X.]echtsordnung erfordert eine Einschränkung des [X.]s auf das Einziehen inländischer Forderungen ebenfalls nicht. Dieser Schutzzweck zielt darauf ab, dass das [X.]echt als höchstrangiges Gemeinschaftsgut nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen soll, da es als "gelebtes [X.]echt" maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die [X.]echt beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die [X.]echtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der [X.]echtspflege insgesamt gefährden (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 36). Eine Beeinträchtigung dieser Belange ist nicht zu befürchten. Bei den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] handelt es sich im Hinblick auf die von ihnen als Voraussetzung der [X.]egistrierung nachzuweisende Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 [X.] bezeichneten [X.]echtsgebieten gerade nicht um unqualifizierte Personen. Zudem sind im gerichtlichen Verfahren mit dem zwingend zu [X.] [X.]echtsanwalt und dem Gericht weitere hinreichend qualifizierte Personen mit der Anwendung der [X.]echtsvorschriften auf die konkreten Sachverhalte befasst ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021, aaO [X.]n. 37).

(4) Schließlich ist auch nach der historischen Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] die Befugnis des [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht auf die Einziehung von [X.] Sachrecht unterfallenden Forderungen beschränkt.

(a) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]DV in der maßgeblichen Fassung und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, [X.] ff.; B[X.]-Drucks. 316/08, [X.]0 f., 13 f.) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nur in den in § 11 Abs. 1 [X.] genannten [X.]echtsgebieten tätig werden.

(b) Die Genese des [X.] aus dem [X.] bestätigt ebenfalls die Auslegung, dass eine [X.]egistrierung der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für ihr Tätigwerden ausreicht.

(aa) Die bis zum 26. August 1980 geltende Vorgängervorschrift in Art. 1 § 1 [X.] ([X.]) in der Fassung vom 1. Januar 1964 machte die geschäftsmäßige Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten einschließlich der [X.]echtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von einer Erlaubnis abhängig. Diese Erlaubnis ermächtigte zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten außer in Steuer- und Monopolsachen sowie sonstigen von Behörden der [X.] verwalteten Angelegenheiten und außer auf dem Gebiet des gewerblichen [X.]echtsschutzes. Die Erlaubnis konnte sowohl als "[X.]" als auch als "[X.]" erteilt werden, wobei jede Art der Beschränkung auf eine bestimmte, hinreichend von anderen abgrenzbare Teiltätigkeit zulässig war ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]n. 42). Die [X.] umfasste die Befugnis zur Besorgung jeder Art fremder Angelegenheiten mit den bereits genannten Einschränkungen. In Bezug auf die [X.] wurde bereits an die Inkassounternehmen und Inkassobüros gedacht, denen nur die außergerichtliche Einziehung von Forderungen gestattet wurde ([X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]n. 44).

Erst in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 18. August 1980 wurde mit Wirkung zum 27. August 1980 die [X.]egelung eingefügt, dass die Erlaubnis jeweils für einen Sachbereich erteilt werde, und zwar nach Nr. 4 für [X.] für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros) und nach Nr. 5 für [X.]echtskundige in einem ausländischen [X.]echt für die [X.]echtsbesorgung auf dem Gebiet dieses [X.]echts und des [X.]echts der Europäischen Gemeinschaften. Der Gesetzgeber wollte mit der damaligen Gesetzesänderung erreichen, dass die Erlaubnisse zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch für die in Art. 1 § 1 Satz 2 [X.] genannten Sachbereiche erteilt werden dürften, auf denen ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung einer Erlaubnis bestehe und auf denen sich Berufe herausgebildet hätten, deren Angehörige für die genannten Sachbereiche besonders qualifiziert seien. Das sollten neben den [X.]entenberatern, Frachtprüfern und Vereidigten Versteigerern die Inkassounternehmen und die [X.]echtskundigen in einem ausländischen [X.]echt und dem [X.]echt der Europäischen Gemeinschaften sein. Der Gesetzgeber erkannte damals an, die Inkassobüros hätten im Bereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im [X.] eine erhebliche Bedeutung erlangt. Vor allem auf dem Gebiet der Beitreibung ausgeklagter Forderungen hätten sie sich für die Wirtschaft als unentbehrlich erwiesen. Daneben nahm der Gesetzgeber darauf bedacht, dass sich bei der großen Zahl von ausländischen Arbeitnehmern in der [X.] und der enger werdenden wirtschaftlichen Verflechtung immer häufiger ein Bedürfnis nach rechtlicher Beratung auf dem Gebiet eines ausländischen [X.]echts ergebe. Über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach dem [X.] hinaus werde es daher auch künftig erforderlich sein, Personen, die in einem ausländischen [X.]echt ausgebildet seien, die Möglichkeit zum Tätigwerden auf dem Gebiet dieses ausländischen [X.]echts zu eröffnen (BT-Drucks. 8/4277, S. 22 rechte Spalte zu Art. 2 Abs. 6 Nr. 1).

Dass den Inkassounternehmen bis zur Gesetzesänderung zum 27. August 1980 die Einziehung ausländischer Forderungen verboten sein sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 1 § 1 [X.] noch aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]egelungen. Dies gilt umso mehr, als nach der damaligen herrschenden Ansicht der [X.] nur berechtigt war, die Forderung beziehungsweise die Forderungsbestände darauf zu überprüfen, ob und inwieweit sie unbestritten, unverjährt und realisierbar waren, und den Kunden entsprechend zu beraten. Nicht erlaubt war es dem [X.] hingegen, rechtsbesorgende oder rechtsberatende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zu entfalten, ob und in welcher Höhe dem Kunden überhaupt eine Forderung zustand. So sollte von der Inkassoerlaubnis eine Tätigkeit nicht gedeckt sein, durch die der [X.] eine nach Grund und Höhe bestrittene Forderung mit juristischen Argumenten durchzusetzen versuchte oder Vergleichsverhandlungen führte ([X.]ennen/[X.], [X.], 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1 [X.]n. 79 mit Hinweisen auf obergerichtliche [X.]spr.). Aus diesem Grund spielte die Kenntnis ausländischen [X.]echts für die Tätigkeit des [X.]s auch nur eine sehr untergeordnete [X.]olle.

(bb) Der Gesetzgeber des [X.] intendierte bei dessen Erlass eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen, mit der er an die zuvor bereits in diese [X.]ichtung weisende [X.]echtsprechung des [X.] anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der [X.] im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs [X.]echnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 26 ff., 42). Bei der Auslegung des [X.]s im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist daher auch mit Blick auf die [X.] eine großzügige Betrachtung geboten (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89 [X.]n. 141), zumal der Gesetzgeber ähnlich wie zu Art. 1 § 1 [X.] in der Fassung vom 18. August 1980 in § 10 Abs. 1 [X.] auf verfestigte Berufsbilder abstellt (BT-Drucks. 16/3655, S. 40 ff.).

([X.]) Schließlich sprechen auch die jüngsten Initiativen des Gesetzgebers für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin. Mit dem zum 1. Oktober 2021 in [X.] getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im [X.]echtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 ([X.]) hat der Gesetzgeber als [X.]eaktion auf das Urteil des VI[X.] vom 27. November 2019 ([X.], [X.]Z 224, 89) die Befugnisse und Pflichten von nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] präzisiert. Dadurch sollte der Gefahr begegnet werden, dass vom Gesetzgeber als gültig bewertete [X.]echtsgeschäfte im Zusammenhang mit Geschäftsmodellen der vorliegenden Art nachträglich als nichtig bewertet würden (BT-Drucks. 19/27673, [X.] ff., 30, 40 f.; so auch [X.]/[X.], [X.] 2022, 103, 107). Dem wird durch eine Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]echnung getragen, die die Inkassodienstleistung nicht auf [X.] Sachrecht unterliegende Forderungen begrenzt.

III.

Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern zur Erbringung von [X.] verstößt nicht gegen § 4 [X.] aF.

Nach § 4 [X.] - nunmehr nach dessen Satz 1 - dürfen [X.]echtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der [X.]echtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung besteht auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Auch ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 [X.] aF auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89 [X.]n. 187 ff., 195; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 45 ff.). Ein solcher Verstoß der Klägerin gegen § 4 [X.] lässt sich weder darauf gründen, dass deren Geschäftsmodell auf die Bündelung und gesammelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte ausgerichtet ist, noch folgt ein Verstoß daraus, dass sich die Klägerin zur Durchsetzung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient oder der Auftraggeber im Fall seines Widerrufs eines durch die Klägerin geschlossenen Vergleichs die Vergütung schuldet, die bei Abschluss des Vergleichs angefallen wäre.

1. Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] aF, an die ein Verbot gemäß dieser Vorschrift anknüpfen könnte, wird allerdings dadurch begründet, dass die Klägerin gegenüber allen ihren Auftraggebern jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist. Die von ihr zu erbringende [X.]echtsdienstleistung ist indes nicht mit diesen anderen Leistungspflichten unvereinbar. Nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Auftraggebern ist nicht feststellbar, dass die von der Klägerin zu erbringende [X.]echtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der gegenüber den übrigen Auftraggebern zu erbringenden Leistungspflichten dergestalt ausüben kann, dass hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der [X.]echtsdienstleistungspflicht gefährdet wäre ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 49 ff.).

Soweit die gebündelte Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeber möglicherweise zu einer nur anteiligen Befriedigung führt, folgt nach der [X.]echtsprechung des [X.]s daraus kein im [X.]ahmen des § 4 [X.] aF bedeutsamer Interessenkonflikt auf Seiten der Klägerin. Prinzipiell sind nicht nur die Interessen des einzelnen Auftraggebers und der Klägerin, sondern auch aller Auftraggeber untereinander gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erhalten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Auftraggeber durch einen Vergleichsschluss, der mehrere an die Klägerin abgetretene Forderungen umfasst, möglicherweise das [X.]isiko übernimmt, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme deshalb geringer ausfällt, weil die Klägerin Forderungen mit geringerer Durchsetzungsaussicht gebündelt geltend gemacht hat. Diesem [X.]isiko stehen aber erhebliche Vorteile im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung gegenüber, etwa die Nutzbarmachung der [X.] und -deckelung, die Streuung des Kostenrisikos einer etwaig vorausgegangenen Beweisaufnahme und eine erhebliche Stärkung der Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf einen Vergleichsschluss. Dagegen fällt das [X.]isiko des einzelnen Auftraggebers umso weniger ins Gewicht, je mehr die [X.] der jeweiligen Forderungen in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen. Verbleibenden Unterschieden hinsichtlich der [X.] lässt sich darüber hinaus durch entsprechende Gruppierung der Ansprüche [X.]echnung tragen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 55).

Im konkreten Fall ist zu beachten, dass zu dem Zeitpunkt, als erstmals eine Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche im [X.]aum stand, nämlich Ende 2018, das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten [X.] sowohl nach [X.] als auch nach [X.] [X.]echt höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Sie wurde in [X.] von zahlreichen Instanzgerichten verneint. Vor diesem Hintergrund war die Erhebung einer Einzelklage für Geschädigte ohne eine [X.]echtsschutzversicherung mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, das durch die Einschaltung der Klägerin und die mit ihr vereinbarte Kostenfreihaltung minimiert werden konnte. Die Beauftragung der Klägerin führte außerdem zu einer erheblichen Verbesserung der Verhandlungsposition der einzelnen Auftraggeber gegenüber der Beklagten, da erst durch die Bündelung der Ansprüche von mehreren tausend Anspruchstellern ein wirtschaftliches Gleichgewicht, auch im Hinblick auf die [X.]essourcen zur Inanspruchnahme von juristischer und/oder sachverständiger Beratung, erzielt wurde.

Zur Anwendung des § 4 [X.] aF führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass die Klägerin angeblich heterogene Ansprüche gebündelt hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Zedenten und der Klägerin im Jahr 2017 bestand insoweit kein nach § 4 [X.] aF bedeutsamer struktureller Interessenkonflikt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, welche Forderungen die Klägerin zusammenfassen würde, zumal sie sich nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet hatte, nur gleichartige Ansprüche zu bündeln.

2. Eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 4 [X.] aF ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Klägerin zur Durchsetzung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient. Eine Kollision zwischen den Interessen der Klägerin und des Prozessfinanzierers einerseits sowie denjenigen der Zedenten/Auftraggeber andererseits ist unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der konkreten Vertragsbeziehungen nicht festzustellen.

a) Die Interessen der Klägerin, ihrer einzelnen Auftraggeber und des externen Prozessfinanzierers sind prinzipiell gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Auch der Prozessfinanzierer profitiert von einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Forderungen, da er einen bestimmten Anteil am Gewinn der Klägerin erhält (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 4 [X.]n. 28b).

b) Eine strukturelle Interessenkollision besteht nicht.

aa) An einer strukturellen Interessenkollision fehlt es, wenn dem Prozessfinanzierer mit Blick auf die Anspruchsdurchsetzung allenfalls theoretische oder unbedeutende Einflussmöglichkeiten zustehen und die Pflicht des [X.] gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche nicht mit einer - über die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme hinausgehenden - Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 4 [X.]n. 28b; a.[X.]/Gleitsmann, [X.] 2020, 2441, 2445). Ohne eine solche Einflussmöglichkeit besteht kein Unterschied zu Konstellationen, in denen der Inkassodienstleister die Prozessfinanzierung selbst vornimmt und sich hierzu eigener Mittel oder eines externen Darlehens bedient (vgl. Bauermeister, [X.], 2625, 2628; [X.]/[X.], NJW 2022, 1200 [X.]n. 37 f.).

bb) Das ist vorliegend der Fall. Der Prozessfinanzierer ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin dazu verpflichtet, für deren Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufzukommen. Dabei muss er im Falle des Obsiegens der Klägerin in der ersten Instanz zwingend die Kosten einer etwaigen Berufung und [X.]evision finanzieren. Lediglich bei einem Unterliegen der Klägerin in erster Instanz bleibt die weitere Finanzierung des [X.]echtsstreits seiner Prüfung der Erfolgsaussichten vorbehalten, sodass ihm insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht. Beim Abschluss eines Vergleichs muss die Klägerin den Prozessfinanzierer nur konsultieren, ohne dass ihm ein Entscheidungsrecht zusteht. Dem Prozessfinanzierer sind durch die vorliegende Vertragsgestaltung daher keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Durchsetzung der Ansprüche der Auftraggeber eingeräumt, zumal auch die Auftraggeber im Allgemeinen nur ein Interesse an der (weiteren) Durchsetzung von Ansprüchen haben, bei denen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Darüber hinaus ist die Klägerin nur den Auftraggebern vertraglich zur effektiven Anspruchsdurchsetzung verpflichtet. Dem geringen Entscheidungsspielraum des Prozessfinanzierers kommt damit keine wesentliche inhaltliche Bedeutung zu.

[X.]) Für die Unbedenklichkeit der hier gewählten Vertragsgestaltung spricht im Übrigen § 4 [X.] in der Fassung vom 10. August 2021. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 um einen Satz 2 ergänzt, wonach eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der [X.]echtsdienstleistung nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber diesem bestehen. Der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass lediglich der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags, der auch Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer enthalte, nicht schon per se den Schluss zulasse, eine ordnungsgemäße Erbringung der [X.]echtsdienstleistung sei konkret gefährdet. Dass Prozessfinanzierer wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgten, begründe für sich genommen noch nicht, dass diese Interessenverfolgung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der [X.]echtsuchenden auch kollidieren müssten. Gerade in Fällen, in denen ein prinzipieller Gleichlauf der Interessen von Prozessfinanzierer, Inkassodienstleister und [X.]echtsuchendem bestehe, scheine eine konkrete Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der [X.]echtsdienstleistung nicht unbedingt naheliegend (BT-Drucks. 19/27673, S. 39 f.).

3. Dass die Klägerin nach Ziffer 7.1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt ist, einen widerruflichen Vergleich zu schließen, wenn ihr die Vergleichssumme als ausreichend erscheint, vermag - die Wirksamkeit dieser Bestimmung nach dem auf sie anwendbaren Sachrecht gerade auch im Hinblick auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers für den Fall des [X.] unterstellt - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Erfolgshonorars und der vereinbarten Kostenfreistellung für die Auftraggeber einen Verstoß gegen § 4 [X.] aF ebenfalls nicht zu begründen. Daraus ergibt sich sowohl für den Fall der Berechtigung, widerruflich einen Vergleich zu schließen, als auch für den Fall der Berechtigung, den Vergleich ohne [X.]ücksprache mit den Auftraggebern unwiderruflich zu schließen, kein Interessengegensatz. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des [X.]. und [X.] an ([X.], Urteil vom 27. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 89 [X.]n. 206; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 58 ff.). Dass im Streitfall der Auftraggeber im Fall des [X.] der Klägerin die Vergütung schuldet, die bei Abschluss des Vergleichs angefallen wäre, ändert an diesem Ergebnis nichts. Wenn § 4 [X.] aF bei einer Berechtigung des [X.] zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs nicht zur Anwendung kommt, kann nichts Anderes gelten, wenn der Auftraggeber den Vergleich zwar widerrufen kann, er aber durch die Vergütungsvereinbarung gehalten wird, dies möglichst nicht zu tun. Hinzu kommt, dass für einen [X.]echtsanwalt entschieden ist, ein Anwaltsvertrag verstoße nicht deshalb gegen das Verbot aus § 43a Abs. 4 B[X.]AO, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der [X.]echtsanwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - IX Z[X.] 241/14, NJW 2016, 2561 [X.]n. 19). Nichts Anderes gilt für den Inkassodienstleister im [X.]ahmen des § 4 [X.].

IV.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die - von seinem [X.]echtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterbliebenen Feststellungen zur Übertragung der behaupteten Forderungen des Zedenten auf die Klägerin und zur inhaltlichen Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche treffen kann.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Liepin     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 418/21

13.06.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 7. Oktober 2021, Az: 8 U 40/21, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 1 RDG, § 1 Abs 1 S 2 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG vom 12.12.2007, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG vom 12.12.2007, § 4 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RDG, § 11 Abs 1 RDG, § 12 Abs 1 Nr 2 RDG, § 13 Abs 2 S 1 RDG, § 13 Abs 2 S 2 Nr 1 RDG, § 7 RDGEG, § 2 Abs 1 S 4 RDV, § 12 Abs 5 RDV, § 13 Abs 2 RDV, § 78 Abs 1 ZPO, § 79 Abs 1 S 2 Alt 2 ZPO, § 79 Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO, § 260 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2022, Az. VIa ZR 418/21 (REWIS RS 2022, 3802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3802

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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