Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 175/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1095

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Gegenstand

Schutz einer Gemeinschaftsbildmarke für Möbel: Markenmäßige Verwendung eines gemeinfrei gewordenen Kunstwerks; Verkehrsverständnis bei markenmäßiger Verwendung eines Bildmotivs - Medusa


Leitsatz

Medusa

1. Der Umstand, dass ein zunächst nach § 2 UrhG geschütztes Kunstwerk gemeinfrei geworden ist, schließt eine markenmäßige Verwendung einer dem Kunstwerk entsprechenden oder ihm ähnlichen Gestaltung nicht aus.

2. Fasst der Durchschnittsverbraucher ein Bildmotiv nur als dekoratives Element auf, ergibt sich eine markenmäßige Verwendung dieses Motivs nicht daraus, dass ein kleiner Teil des angesprochenen Publikums das Bildmotiv als Marke erkennt und der fraglichen Abbildung deshalb einen Herkunftshinweis entnimmt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird das Urteil des [X.] - 10. Kammer für Handelssachen - vom 28. Februar 2008 auf die Berufung des Beklagten abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in [X.] geschäftsansässige [X.].A., ist Inhaberin der für "Baumaterialien (nicht aus Metall)" und "Möbel" eingetragenen nachfolgenden Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1665306

Abbildung

und der für "meubles" eingetragenen international registrierten Bildmarke Nr. 626654

Abbildung

2

Die Klägerin bietet einen Tisch an, der eine Abbildung der [X.] aus der [X.] als Marmormosaik auf der Tischplatte zeigt. Sie bewirbt zudem verschiedene Bodenfliesen und Natursteine mit dem Bild der [X.].

3

Der [X.] verkauft über das [X.]. Zu seinem Angebot gehören sechs Mosaiken mit Motiven der [X.]. Für die Revisionsentscheidung sind noch die nachfolgend dargestellten drei Bildmotive von Bedeutung:

Abbildung Abbildung Abbildung

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der [X.] verletze mit dem Vertrieb der Mosaiken mit den Abbildungen der [X.] die Rechte an ihren Bildmarken. Diese seien - ebenso wie ihre Wortmarke "[X.]" - in [X.] bekannte Marken. Die Klägerin hat beantragt, den [X.]n im Hinblick auf die sechs vertriebenen Mosaiken zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung der Abmahnkosten zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht des [X.]n festzustellen.

5

Der [X.], der der Klage entgegengetreten ist, hat die rechtserhaltende Benutzung der [X.] bestritten und behauptet, die Figur der in der [X.] in [X.] ausgestellten [X.] von Phidias aus der Sammlung [X.] habe als Vorbild für die von ihm vertriebenen Mosaiken gedient.

6

Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des [X.]n ist hinsichtlich des Verbots der Verwendung der drei vorstehend abgebildeten Mosaiken mit Bildmotiven der [X.] und der darauf bezogenen Annexanträge sowie der Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten ohne Erfolg geblieben; die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen ([X.], [X.] 2009, 547).

7

Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der [X.] die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die drei vorstehend abgebildeten Mosaiken mit Darstellungen der [X.] wegen Verwechslungsgefahr mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 1665306 gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Der Beklagte benutze die drei in Rede stehenden Mosaiken trotz ihres dekorativen Charakters markenmäßig. Die Ähnlichkeit zwischen der Gemeinschaftsmarke der Klägerin und den fraglichen drei Bildmotiven sei so groß, dass sie einer Identität nahekomme. Aufgrund der bis ins Detail gehenden Übereinstimmungen nehme das Publikum an, dass die vom Beklagten vertriebenen Mosaiken mit den Abbildungen der [X.] aus dem Unternehmen der Inhaberin der [X.] stammten.

Die Einrede mangelnder Benutzung greife nicht durch. Die Klägerin habe die Benutzung der [X.] für Keramik und Fliesen nachgewiesen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 1665306 und hilfsweise auf die [X.] Nr. 626654 gestützt. Es ist deshalb zunächst über die Ansprüche aus der [X.] Nr. 1665306 und sodann über die Ansprüche aus der [X.] Nr. 626654 wegen Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Zeichen zu entscheiden.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1665306 kein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 [X.] zu.

a) Der Schutz aus der eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1665306 ist nicht deshalb zu versagen, weil die Marke - wie die Revision geltend macht - möglicherweise nicht die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen des Berufungsgerichts, die [X.] von Phidias aus der Sammlung [X.] habe als Vorlage für die [X.] gedient.

Allerdings wird teilweise angenommen, der Kennzeichenschutz dürfe nicht dazu führen, urheberrechtlich gemeinfreie Werke durch den Markenschutz zu remonopolisieren (vgl. [X.]/[X.], GRUR 1999, 1067, 1069 ff.; kritisch auch [X.]/[X.], GRUR 1997, 573, 577 f.; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 [X.] Rn. 358). Nach anderer Ansicht, der auch der [X.] zuneigt, begründet die Gemeinfreiheit eines Werkes nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzdauer gemäß § 64 [X.] für sich genommen kein Eintragungshindernis (vgl. [X.], [X.], 1021, 1023; [X.], Beschluss vom 26. Juli 2005 - 27 W (pat) 182/04, juris Rn. 24 f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rn. 175 und 275). Der Frage ist im Streitfall nicht nachzugehen, weil der [X.], wie auch die Revision nicht verkennt, an die erfolgte Eintragung der Marke nach Art. 99 Abs. 1 [X.] gebunden ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - der geltend gemachte [X.] nicht mit der Widerklage nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] geltend gemacht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2004 - [X.], [X.], 427, 428 = [X.], 616 - Lila-Schokolade; österr. [X.], [X.], 406, 410).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in Rede stehenden Darstellungen der [X.] auf den Mosaiken des Beklagten seien markenmäßig benutzt worden, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Eine Verletzungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffenen Abbildungen markenmäßig verwendet werden. Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Abbildungen im Rahmen des Produkt oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen (zu Art. 5 Abs. 1 [X.] [X.], Urteil vom 12. November 2002 - [X.], [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 Rn. 48 ff. - [X.]; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 793 Rn. 15 = [X.], 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.], dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.], Urteil vom 12. Juni 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 698 Rn. 57 - [X.][X.]; Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 59 - [X.]/[X.]; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.], Urteil vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 1103 Rn. 25 = [X.], 1508 - Pralinenform II). Für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] gilt kein anderer Benutzungsbegriff als für Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] und § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

bb) Die Beurteilung, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 89 Rn. 23 - Pralinenform I). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und [X.] geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. Die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffenen Darstellungen der [X.] auf den vom Beklagten vertriebenen Mosaiken seien markenmäßig verwendet worden, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Die Revision macht allerdings vergeblich geltend, die Annahme einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Gestaltungen verbiete sich schon deshalb, weil die fraglichen [X.]-Abbildungen urheberrechtlich schutzfähige Werke seien und die Schutzdauer des Urheberrechts gemäß § 64 [X.] 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers ende. Sei ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gemeinfrei geworden, dürfe es nicht durch das Markenrecht monopolisiert werden. Entsprechendes habe zu gelten, wenn das Werk so alt sei, dass es nie urheberrechtlich geschützt gewesen sei, wie dies vorliegend bei der [X.] von Phidias der Fall sei, weil im Zeitpunkt der Schaffung des Werkes noch keine Gesetze zum Schutz des Urheberrechts bestanden hätten.

Anders als die Revision meint, schließt der Umstand, dass ein zunächst nach § 2 [X.] geschütztes Kunstwerk gemeinfrei geworden ist, eine markenmäßige Verwendung einer dem Kunstwerk entsprechenden oder ihm ähnlichen Gestaltung nicht aus (vgl. [X.], [X.], 389, 392; [X.]/[X.], GRUR 1997, 573, 578; Tresper, Urheberrechtlich schutzfähige Zeichen als Marken, 2007, 145). Andernfalls würde der Marke jeder Schutz nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] und § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] versagt, was mit der grundsätzlichen Bindung des [X.]s an die Markeneintragung nicht zu vereinbaren wäre.

(2) Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Prüfung, ob die Darstellungen der [X.] auf den drei in Rede stehenden Mosaiken des Beklagten markenmäßig benutzt worden sind, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Es hat rechtsfehlerhaft der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung nicht die Auffassung des [X.] zugrunde gelegt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr fasse zwar die Formgestaltung der Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auf, sondern sehe in der Warenform zunächst nur eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst. Im vorliegenden Fall gehe der Verkehr bei den angegriffenen Ausführungsformen trotz ihres dekorativen Charakters gleichwohl von einem Herkunftshinweis aus. Diejenigen Verbraucher, denen die [X.] bekannt sei, würden aufgrund der weitgehenden Übereinstimmungen mit den Abbildungen auf den fraglichen drei Mosaiken des Beklagten annehmen, diese stammten aus dem Unternehmen der Inhaberin der [X.].

Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach seinen Feststellungen nicht mehr als fünf Prozent des Publikums die [X.] kennen. Damit hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der markenmäßigen Benutzung nicht den Maßstab des [X.] herangezogen, sondern auf das Verständnis eines kleinen Teils des Verkehrs abgestellt, dem die Gemeinschaftsmarke der Klägerin bekannt ist und der der fraglichen Abbildung der [X.] deshalb einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr in einer mit der [X.] identischen oder ähnlichen Darstellung auf Mosaiken begegnet.

Abweichendes ergibt sich - anders als die Revisionserwiderung meint - auch nicht aus der Entscheidung "[X.]/[X.]" des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 10. April 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 503). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der [X.] für die Frage einer markenmäßigen Benutzung eines Zeichens mit dekorativem Charakter nicht allein auf die Ähnlichkeit der [X.], sondern auch auf den Bekanntheitsgrad der [X.] abgestellt ([X.], [X.], 503 Rn. 36 - [X.]/[X.]). In der Rechtsprechung des [X.]s ist ebenfalls anerkannt, dass die Frage, ob der Verkehr ein Motiv nur als dekoratives Element oder (auch) als Herkunftshinweis auffasst, von der Kennzeichnungskraft und dem Bekanntheitsgrad der [X.] abhängt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 158, 160 = [X.], 41 - [X.]; Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.], 838 Rn. 20 = [X.], 1043 - [X.]; zur markenmäßigen Verwendung von Farben oder Warenformen [X.], Urteil vom 4. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 126, 137 f. - [X.]; [X.], [X.], 1103 Rn. 33 - Pralinenform II). Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der Kennzeichnungskraft der [X.] Nr. 1665306 keine Anhaltspunkte für eine markenmäßige Verwendung der drei fraglichen [X.]-Motive auf den vom Beklagten vertriebenen Mosaiken. Das Berufungsgericht, das von originär durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] ausgegangen ist, hat keine Steigerung der Kennzeichnungskraft der [X.] infolge ihrer Benutzung und keine Bekanntheit der [X.] festgestellt.

Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht hätte aufgrund der Anlagen [X.] bis K24 von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft beim allgemeinen Publikum ausgehen müssen. Den genannten Anlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den dort dargestellten Keramik und Fliesenartikeln sowie Mosaiken die [X.] in einem Umfang benutzt hat, der die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen könnte.

c) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der [X.] bedarf es nicht. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, wenn der Lösung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage - hier der markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Bildmotive - eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde liegt (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = NJW 2003, 3539 Rn. 118 - [X.]). Davon ist im Streitfall aufgrund der zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] zur rechtsverletzenden Benutzung einer Marke auszugehen. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2004 - C245/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 6. April 2006 - [X.], [X.]. 2007, [X.] Rn. 3 - [X.]/Swingward II).

3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Auskunftsantrag, dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten richtet. Da der [X.] wegen Verletzung der [X.] Nr. 1665306 keinen Bestand hat, ist die Verurteilung nach den Annexanträgen auf Auskunft und Schadensersatz sowie auf Zahlung der Abmahnkosten wegen Verletzung dieser [X.] ebenfalls nicht gerechtfertigt.

4. Das Berufungsurteil ist, soweit es die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten bejaht hat, auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Der Beklagte haftet nicht wegen Verletzung der [X.] Nr. 626654 der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 [X.], § 242 BGB, §§ 670, 683 Satz 1, § 677 BGB. Der Vertrieb der beanstandeten Mosaiken mit den Bildmotiven der [X.] stellt keine rechtsverletzende Benutzung der [X.] der Klägerin dar. Insoweit gelten die Ausführungen zur Gemeinschaftsmarke Nr. 1665306 der Klägerin entsprechend (s. oben Rn. 18 ff.).

III. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann auch im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 [X.] aufgrund der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1665306 nicht zu. Der Beklagte benutzt die angegriffenen Bildmotive der [X.] auf den Mosaiken nicht markenmäßig. Der Verkehr wird in den Bildmotiven der [X.] nur die Ausgestaltung der Ware selbst sehen. Von dem dekorativen Charakter der Motive ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die [X.] ist den beteiligten [X.] weitgehend unbekannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der [X.] seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, kennen nicht mehr als fünf Prozent der beteiligten Verkehrskreise die [X.], deren Kennzeichnungskraft auch durch Benutzung nicht gesteigert ist. Dies gilt auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin im Zeitraum von 2006 bis 30. September 2011 dargestellten Absatz und Umsatzzahlen. Danach hat die Klägerin in [X.] jährlich zwischen 55.148 und 157.835 Fliesen ihrer Kollektion im Zusammenhang mit den [X.]n abgesetzt und damit Umsätze zwischen 857.061 € und 1.538.981 [X.] erzielt. Dies rechtfertigt nicht die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.]n. Entsprechendes gilt, wenn die Absatz und Umsatzzahlen für [X.] zugrunde gelegt werden. Der durchschnittlich informierte angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach keine Veranlassung, in den beanstandeten Bildmotiven über deren dekorativen Charakter hinaus einen Herkunftshinweis zu sehen.

Da durch den Vertrieb der Mosaiken mit den angegriffenen Bildmotiven die [X.] Nr. 1665306 nicht verletzt worden ist, scheiden auch die weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunftserteilung und Zahlung der Abmahnkosten aus.

2. Aus den vorstehend angeführten Gründen sind die Ansprüche auch nicht aus der [X.] Nr. 626654 der Klägerin gegeben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bornkamm                                               Pokrant                                      Büscher

                             [X.]                                              [X.]

Meta

I ZR 175/09

24.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 1. Oktober 2009, Az: 6 U 88/08

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 40/94, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 2 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 175/09 (REWIS RS 2011, 1095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1095

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