Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. V ZB 36/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4956

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 17. Februar 2005 in der [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke, [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das [X.] 2.500 •.

Gründe:
[X.] Die Kläger haben die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch und Beseitigung einer Aufschüttung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem an dem letzten Tag der Berufungsfrist bei dem [X.] per Telefax eingegan-genen Schriftsatz Berufung eingelegt. Darin ist nur der Kläger zu 1, nicht [X.] die Klägerin zu 2, aufgeführt und als Berufungsbeklagter benannt. Das angefochtene amtsgerichtliche Urteil ist der Berufungsschrift nicht beigefügt worden. - 3 -
In der rechtzeitig bei dem [X.] eingegangenen Berufungsbe-gründung sind beide Kläger als Berufungsbeklagte bezeichnet.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat das [X.] auf Zweifel an der Zulässigkeit der gegen die Klägerin zu 2 gerichteten Berufung hingewiesen. Darauf hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hin-sichtlich der Klägerin zu 2 beantragt, Berufung gegen das zugunsten der Klä-gerin zu 2 ergangene amtsgerichtliche Urteil eingelegt und auf die bereits vor-liegende Berufungsbegründung verwiesen. Er hat dazu vorgetragen, daß die fehlerhafte Parteibezeichnung von einer ansonsten zuverlässigen Rechtsan-waltsfachangestellten entgegen seiner allgemeinen Weisung, in [X.] u.a. das Rubrum gemäß dem erstinstanzlichen Urteil abzuändern und der Berufungsschrift immer eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen, in die Berufungsschrift aufgenommen worden sei.
Mit Beschluß vom 11. August 2004 hat das [X.] den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt. Die Klägerin zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I[X.]
Das Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet. Eine Rechtsmit-telschrift müsse von dem Prozeßbevollmächtigten selbst vor ihrer Unterzeich-nung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Dazu ge-- 4 - höre insbesondere die Prüfung, inwieweit gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Diese Aufgabe dürfe nicht auf das [X.] werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Angestellten generell darauf hingewiesen habe, einer Be-rufungsschrift die Abschrift der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Denn er habe nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht, daß er diese Anweisung auch für den Fall der Berufungseinlegung per Telefax erteilt und seine Ange-stellte auf die in diesem Fall aus Zulässigkeitsgründen besonders wichtige Übersendung der Urteilsabschrift hingewiesen habe. Falls sich der [X.] der Beklagten trotz des unzureichenden Wortlauts der Beru-fungsschrift darauf verlassen habe, daß sich der Umfang der Anfechtung aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergebe, habe er seine Angestellte darauf [X.] oder sich selbst darüber vergewissern müssen, daß gleichzeitig mit der Berufungsschrift eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung an das [X.] übermittelt werde. II[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ([X.], 195, 197 f.; [X.], Beschluß vom 17. März 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1150). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts - 5 - (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Das sieht die [X.] nicht anders.
2. Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) zulässig.
a) Soweit die Beklagte diese [X.] im Hinblick auf eine vermeintliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Beschluß und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Auslegung einer Berufungsschrift und auf - ebenfalls vermeintlich - von dem Berufungsgericht nicht formulierte unrichtige Obersätze, die eine [X.] und Wiederholungsgefahr be-gründen, als erfüllt ansieht, ist ihr insoweit zuzustimmen, als beim Vorliegen dieser Umstände die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO zu bejahen sind (Senat, [X.]Z 154, 288, 292 f. und Beschluß vom 18. März 2004, [X.], NJW 2004, 1960 - jeweils zu dem inhaltsgleichen § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Hier ist jedoch weder ein Fall der Divergenz gegeben, noch hat das Berufungsgericht unrichtige Obersätze auf-gestellt. Es hat vielmehr die Berufungsschrift anhand der ihm bei Ablauf der Berufungsbegründung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu-treffend als lediglich gegen den Kläger zu 1 gerichtet angesehen. Im übrigen verkennt die Beklagte auch, daß es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die gegen die Klägerin zu 2 gerichtete Berufung zu Recht als unzulässig angesehen hat. Diese Frage stellt sich in erster Linie im Rahmen einer Rechtsbeschwerde, mit der ein die Beru-fung verwerfender Beschluß angefochten wird. Darum geht es hier nicht. Da sich diese Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen - 6 - Stand versagenden Beschluß richtet, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels darauf an, ob eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Erwägungen erforderlich ist, mit denen das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung [X.] hat. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Meinung der Beklagten - deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der angefochtene Beschluß stellt keine Überraschungsentscheidung dar, denn das Berufungsgericht hat die Parteien mit Beschluß vom 4. Mai 2004 darauf hingewiesen, daß es die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht gegeben hält, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten selbst die Berufungsschrift auf Vollständigkeit habe prüfen und sich habe vergewissern müssen, daß gleichzeitig mit der Berufungsschrift eine Ab-schrift des erstinstanzlichen Urteils an das [X.] übersandt werde. Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Stellung genommen. Da der an-gefochtene Beschluß dieselbe Begründung für die Zurückweisung des [X.] enthält wie der [X.], scheidet eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus. Das gilt auch hinsichtlich der Feststellung des [X.], der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten habe nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht, daß es in seinem Büro die generelle Anweisung an die Angestellten gegeben habe, auch bei der Einlegung der Berufung per Telefax eine Abschrift der an-gefochtenen Entscheidung beizufügen. Es ist ausgeschlossen, daß die Ent-scheidung des [X.] anders ausgefallen wäre, wenn es das [X.] einer solchen Anweisung zugrunde gelegt hätte. Denn die Zurückwei-sung des Wiedereinsetzungsantrags beruht nicht auf der Feststellung des [X.] - lenden Vortrags. Vielmehr geht das Berufungsgericht zu Recht (vgl. [X.], Ur-teil vom 11. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1070, 1701) davon aus, daß eine solche generelle Anweisung den Prozeßbevollmächtigten nicht von seiner Überprüfungs- und Kontrollpflicht entbindet. [X.]
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]Klein Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZB 36/04

17.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. V ZB 36/04 (REWIS RS 2005, 4956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4956

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.