Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. VI ZB 12/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3122

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[X.]/03
vom 18. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2004 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der
10. Zivilkammer des [X.] vom 27. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.613,81 •

Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als [X.] verworfen hat. Die Klägerin hat die fristgerechte Einlegung der Beru-fung gegen ein klagabweisendes Urteil des Amtsgerichts deshalb versäumt, weil die Berufungsschrift per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehent-lich an das [X.]und nicht an das zuständige [X.]gesendet worden ist. Dazu ist es nach Darstellung des instanzge-richtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in seinem Wiedereinsetzungs-gesuch deshalb gekommen, weil die von ihm mit dem Absenden der [X.] beauftragte - langjährige und zuverlässige - Büroangestellte bei der Bedienung des Faxgerätes versehentlich die [X.] gedrückt hat, un-ter der die [X.]. des Amtsgerichts [X.]programmiert ist, anstelle der darunterliegenden Kurzwahltaste 7, die für die [X.]. des [X.] steht. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-fen mit der Begründung, der Rechtsanwalt habe sein Büropersonal anzuweisen, den Sendebericht auf die richtige [X.] zu kontrollieren. Die Ertei-lung einer solchen Anweisung - generell oder für den vorliegenden Einzelfall - habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Hierge-gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, womit sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist weiterverfolgt. I[X.] Die an sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Es entspricht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht nur der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des [X.] (NJW 1995, 668) und der Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts (NJW 1995, 2742, 2743), sondern auch der ständigen Rechtspre-chung des [X.], daß ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der [X.] - fenden [X.] hin gewährleistet. Dabei muß zur erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entspre-chend überprüft werden (vgl. [X.], Beschluß vom 18. Oktober 1995 - [X.] 123/95 - [X.], 778; Beschluß vom 20. Dezember 1999 - [X.] - NJW 2000, 1043, 1044; Beschluß vom 10. Januar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1043; Beschluß vom 12. März 2002 - [X.]/01 - [X.], 1577; Beschluß vom 24. April 2002 - [X.] 7/01 - [X.]. 2002, 171). Deshalb besteht weder eine Divergenz noch ein Bedürfnis dafür, diese Rechtsprechung erneut zu bestätigen. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ihre Zulassung auch nicht wegen der Verletzung des [X.] der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs geboten, weil - wie sie meint - das Berufungs-gericht es pflichtwidrig unterlassen habe, nach § 139 Abs. 2 ZPO auf den von ihm für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und von seinem Fragerecht im Sinne des § 139 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. [X.] es bei der Prüfung eines der [X.] zuzurechnenden Verschuldens ihres [X.] (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung der hierzu bestehenden Rechtsprechung maßgebend um die Frage, welche organisatori-schen Vorkehrungen hinsichtlich der Ausgangskontrolle eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin bestanden, so durfte das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfah-rens(grund)rechten davon ausgehen, daß dieser hierzu umfassend vorgetragen hatte, zumal es nicht von einer gefestigten Rechtsprechung abgewichen ist. Hätten tatsächlich - wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nunmehr in seiner der Rechtsbeschwerdebegründung als Anlage beigefügten anwaltlichen Versicherung vorträgt - ausführliche schriftliche "[X.]" bestanden, wonach u.a. die [X.] auf dem Sendebericht durch einen [X.] mit dem neben dem Faxgerät ausgehängten Faxnummern bzw. der [X.] 5 - geschriebenen Faxnummer zu prüfen sind, so hätte nichts [X.], als dies - zumindest zur Sicherheit - bereits in der Begründung des Wiedereinset-zungsantrages vor dem Berufungsgericht vorzutragen.

[X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZB 12/03

18.05.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. VI ZB 12/03 (REWIS RS 2004, 3122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3122

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle des Anwalts bei Entnahme der Telefaxnummer des Gerichts aus …


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