Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2012, Az. 8 C 28/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 1665

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Gegenstand

Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen außerberuflicher antisemitischer Betätigung


Leitsatz

Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 (juris: SchfGBek98) persönlich unzuverlässig.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem [X.] als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ist derzeit für einen [X.] im Burgenlandkreis zuständig.

3

Der Kläger betätigt sich aktiv für die [X.] ([X.]), ohne deren Mitglied zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der [X.]-Fraktion im Stadtrat von [X.], seit 2007 Mitglied der [X.]-Fraktion im Kreistag des [X.] und kandidierte im Jahr 2005 als Unabhängiger auf der Landesliste [X.] der [X.] für die Wahlen zum [X.] Bundestag.

4

In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der [X.] [X.] in [X.], Ortsteil [X.], teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des [X.] sind zwischen den Beteiligten umstritten.

5

Der Beklagte widerrief mit [X.] vom 10. April 2008 die Bestellung des [X.] als Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische [X.] habe er sich für das [X.] untragbar gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom 29. April 2010 den [X.] des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes [X.] hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der [X.] identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv werbend für die Ziele der [X.] bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des [X.] seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen "normalen" Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im [X.] das notwendige Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten rechtsextremistischen Aktivitäten des [X.] und sein aktives politisches Engagement für die [X.] ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der [X.]auftritt der [X.]-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen ("Wadenbeißer", "Kriminelle" sowie "Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen") gegenüber dem damaligen [X.], dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei der Kläger im [X.] in Berufskleidung mit der sogenannten "[X.]" der [X.] abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei dem [X.] um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts [X.] vom 10. November 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des [X.] zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den [X.]escheid des [X.]eklagten vom 10. April 2008 unbegründet. Der [X.]eklagte hat die [X.]estellung des [X.] als [X.]ezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.

1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage der [X.]punkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.93 - [X.] 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Widerruf der [X.]estellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom [X.]eklagten gezogene Parallele zur [X.] nach § 35 [X.] fehl. Die nach einem Widerruf der [X.]estellung als [X.]ezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in die [X.] ist zudem von einem an die [X.]ehörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 [X.]uchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das [X.] vom 19. Dezember 1969 - [X.] 1969 <[X.]G[X.]l I S. 2363>). Dieses Antragserfordernis schließt es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu § 35 Abs. 5 und 6 [X.] Urteil vom 2. Februar 1982 - [X.]VerwG 1 [X.] 146.80 - [X.]VerwGE 65, 1 <2 f.> = [X.] 451.20 § 35 [X.] Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene [X.]escheid beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das [X.] ([X.] - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 10. August 1998 ([X.]), geändert durch Art. 147 der [X.] vom 31. Oktober 2006 ([X.]); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.

2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der [X.] - die [X.]estellung als [X.]ezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der [X.]ezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines [X.]erufes besitzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.

a) Allerdings ist dem [X.]erufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998, der die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des [X.]ezirksschornsteinfegermeisters "für die Ausübung seines [X.]erufes" voraussetzt. Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten unterliegt der [X.]ezirksschornsteinfegermeister damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie nach der Rechtsprechung des [X.] zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den [X.]eamten als solchen - (auch) unabhängig von dessen Funktion - trifft ([X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der [X.]eamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und [X.]estrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.[X.]). Zwar ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher [X.]efugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der [X.]ezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche [X.]efugnisse aus; doch ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.93 - [X.] 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die [X.]eleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 [X.]vR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = [X.], 676 [X.]. Waldhoff).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die [X.]etrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des [X.] vom 26. November 2008 ([X.]) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den [X.]ewerbern und [X.]ewerberinnen zum bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, [X.]efähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.

b) Der [X.]ezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines [X.]erufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine [X.]erufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 [X.] 1998. Hiernach hat der [X.]ezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 [X.] 1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der [X.] (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 1998), bei der [X.]auabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 [X.] 1998) und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des [X.] sowie der rationellen Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 [X.] 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der [X.]ezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - [X.]VerwG 1 [X.] 241.54 - [X.]VerwGE 6, 72 <75> = [X.] 451.20 § 39 [X.] Nr. 1 [X.]; [X.]eschluss vom 23. Februar 1972 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.72 - [X.] 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen [X.]erufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

Der [X.]ezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse wahr; er ist insofern [X.] (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 23. Februar 1972 a.a.[X.] und vom 18. Dezember 1989 - [X.]VerwG 8 [X.] 141.89 - [X.]VerwGE 84, 244 <247> = [X.] 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.93 - [X.] 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu [X.]/[X.], Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im [X.]innenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51 ff.). Ihm wird gemäß § 2 [X.] 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in § 1 [X.] 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden [X.] allein befugt ist. Die Eigentümer und [X.]esitzer von Grundstücken und Räumen sind nach § 1 Abs. 3 [X.] verpflichtet, dem [X.]ezirksschornsteinfegermeister und seinen [X.]ediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der [X.]ezirksschornsteinfegermeister tritt den Eigentümern und [X.]esitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist deshalb wie jede [X.]ehörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein [X.]ezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und [X.]esitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998 persönlich unzuverlässig.

c) Ob der [X.]ezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines [X.]erufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Von der [X.]ehörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des [X.]ezirksschornsteinfegermeisters (vgl. [X.], in: [X.][X.], [X.], [X.]and I, Stand Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 32 m.w.N.).

Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den [X.]lick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom 12. November 1964 ([X.]G[X.]l I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der [X.]ezirksschornsteinfegermeister durch einen "vorbildlichen Lebenswandel" auszeichne. Indes schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner [X.]erufstätigkeit der [X.]ung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein [X.]eruf erfordern. Dass diese [X.]estimmung nicht in das [X.] vom 15. September 1969 ([X.]G[X.]l I S. 1634) übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht zum Ausdruck, dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des Schornsteinfegermeisters außer [X.] zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung des [X.]undesjustizministeriums gestrichen, weil er "unerheblich" sei (Deutscher [X.]undestag, Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, [X.]); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben, wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.

Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen "unmittelbaren" [X.]erufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass sich "unmittelbar" [X.] Verhalten selten hinlänglich genau von nur "mittelbar" berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige [X.]lickverengung kein Anlass. Der nötige [X.]erufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der [X.]ezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes (privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.

Allerdings haben behördliche Maßnahmen im [X.]ereich des Gewerberechts und damit auch solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998 die Grundrechte des [X.]etroffenen zu wahren, unter anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. [X.]ei der Prüfung und [X.]eurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines [X.]ezirksschornsteinfegermeisters geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.

d) Die bloße Mitgliedschaft in der [X.] oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines [X.]ezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung seines [X.]erufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der [X.].

Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des [X.] im außerberuflichen [X.]ereich. Das [X.]erufungsgericht hat zu den einzelnen, vom [X.]eklagten vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut 2006 und 2007 an den jährlichen "[X.]" an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern der Mörder [X.] [X.]s teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift "Wenn alle untreu werden, bleiben wir doch treu" niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das [X.]erufungsgericht hat hierin den [X.]eleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

Gegen die Sachwürdigung des [X.]erufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch seine aktive [X.]eteiligung an den "[X.]" hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr 1922 auf den [X.] Dr. [X.] [X.] verübte Mordanschlag zielte nicht nur auf die Destabilisierung und [X.]eseitigung der [X.] und der Demokratie, sondern war antisemitisch motiviert. [X.] war wegen seines [X.] Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. [X.], Der Schutz der [X.]. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer [X.] 1922 - 1930, [X.] 1963, S. 57 m.w.N.; [X.]lemens Picht in: [X.] , [X.] [X.] 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, [X.] f.>). [X.]ekannt wurde vor allem das von den [X.] verbreitete [X.]: "Auch der [X.], der [X.], / erreicht kein hohes Alter. / [X.] ab den [X.] [X.], / die gottverfluchte Judensau!" (vgl. u.a. [X.], a.a.[X.] S. 57). Gerade wegen dieser doppelten [X.]edeutung veranstaltete die [X.] seit 1933 alljährliche "[X.]" am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in [X.]. [X.] ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.

Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum am 17. Juli "[X.]" in [X.] durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der [X.] erlangen sie ihren spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die "[X.]" in [X.] Verantwortlichen und die daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren [X.] stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl. u.a. die [X.]erichte in der "[X.]" vom 30. März 2000 und in der "[X.]adischen [X.]ung" vom 13. August 2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen [X.] im [X.] und im Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des Mordanschlags auf [X.] sowie die [X.] Tradition, in der die "[X.]" standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung, er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden [X.]eweggründe zu verschleiern; sie sucht den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass er nicht nur einmal und als schweigender [X.]esucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der [X.] missbrauchten Studentenliedes "Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu" wiederholt, sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.

Einem [X.]ezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines [X.]erufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der Eigentümer und [X.]esitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines [X.]erufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen Personen gegenüber - entgegen seiner [X.]indung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der [X.]evölkerung und gerade von ethnischen oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung [X.] Amtsträger ist nach den Erfahrungen der [X.] Geschichte stets prekär und gerade deshalb besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998 "erforderliche" Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Die zuständige [X.]ehörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der [X.]erufspflichten realisiert.

3. Grundrechte des [X.] stehen dem Widerruf seiner [X.]estellung als [X.]ezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.

a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998 den Widerruf der [X.]estellung als [X.]ezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der [X.]erufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der [X.]erufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare [X.]elastung enthalten ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 1985 - 1 [X.]vL 25, 45, 52/83 - [X.]E 69, 209 <218>). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den [X.] eines [X.]ezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer [X.]ereitschaft und Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des [X.]ezirksschornsteinfegermeisters, mit [X.] beliehen zu werden, zurückzustehen hat. [X.], ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 [X.] 1998 und hierzu [X.]eschluss vom 8. September 1959 - [X.]VerwG 1 [X.][X.] 91.59 - [X.] 1959/60, 160; [X.], Das [X.] [X.], Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das [X.] des [X.]eklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der [X.]estellung wird dem Kläger zudem nicht die Möglichkeit genommen, seinem [X.]eruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne [X.]estellung zum [X.]ezirksschornsteinfegermeister mit [X.] nachzugehen.

b) Der Widerruf der [X.]estellung des [X.] als [X.]ezirksschornsteinfegermeister wegen seiner festgestellten mehrfachen aktiven [X.]eteiligung an den "[X.]" für die [X.]-Attentäter in [X.] verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst wenn der Widerruf der [X.]estellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den "allgemeinen Gesetzen" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 [X.]vR 400/51 - [X.]E 7, 198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 [X.]vR 538, 2045/06 - [X.]E 117, 244 <260> und [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - 1 [X.]vR 1602, 1606, 1626/07 - [X.]E 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. November 2009 - 1 [X.]vR 2150/08 - [X.]E 124, 300 <332>). Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht der Fall. Der Widerruf der [X.]estellung dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgaben und [X.]efugnisse eines [X.]ezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen. Ein Amtsträger wie der [X.]ezirksschornsteinfegermeister darf unter [X.]erufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die Grundrechte der Eigentümer und [X.]esitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der Ausübung seines [X.]erufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für seine [X.]estellung zum [X.]ezirksschornsteinfegermeister. Eine den Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der [X.]estellung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 [X.], deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in [X.]etracht zu ziehen sind (vgl. [X.], [X.] vom 6. Mai 2008 - 2 [X.]vR 337/08 - NJW 2008, 2568 <2572>).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) (Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, [X.] und [X.]/[X.] - [X.] 1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, [X.]/[X.] - NJW 2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen Menschenrechtskonvention ([X.]), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-[X.]n Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 [X.]. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der [X.]estellung hier in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 [X.] nur dann vor, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und in einer [X.] Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht notwendig ist. Der Widerruf der [X.]estellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1998 gesetzlich vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 [X.] legitimes Ziel verfolgt; es soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und [X.]esitzer von Grundstücken und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines [X.]erufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer [X.] Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 [X.] unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der [X.]eschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Meta

8 C 28/11

07.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. November 2011, Az: 1 L 103/10, Urteil

§ 11 Abs 2 SchfGBek98

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2012, Az. 8 C 28/11 (REWIS RS 2012, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1665

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