Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2014, Az. 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)

8. Senat | REWIS RS 2014, 8143

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Gegenstand

Revisionszulassung; Berücksichtigung der Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf, aber bei Verzicht auf die bisherige Bestellung


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 [X.] (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz ([X.]) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 [X.]; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)

05.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. April 2013, Az: 22 BV 12.1728, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 10 Abs 1 SchfHwG, § 11 Abs 5 SchfHwG, § 12 Abs 1 Nr 1 SchfHwG, § 5 Abs 1 SchfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2014, Az. 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14) (REWIS RS 2014, 8143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8143

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