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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Berücksichtigung der Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf, aber bei Verzicht auf die bisherige Bestellung
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 [X.] (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz ([X.]) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 [X.]; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)
05.02.2014
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. April 2013, Az: 22 BV 12.1728, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 10 Abs 1 SchfHwG, § 11 Abs 5 SchfHwG, § 12 Abs 1 Nr 1 SchfHwG, § 5 Abs 1 SchfG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2014, Az. 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14) (REWIS RS 2014, 8143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Auswahlentscheidung bei Bezirksschornsteinfegern
AN 4 S 15.02459, AN 4 E 15.02523 (VG Ansbach)
Auswahlentscheidung, Mitbewerber, Bestenauslese, Bezirksschornsteinfeger, Interessenabwägung, summarisches Verfahren, Feuersicherheit, Auswahlverfahren, Bewerberauswahl
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