Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2019, Az. 4 StR 345/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11444

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Gegenstand

Strafurteil wegen Mordes: Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und Verdeckungsabsicht bei Flucht mit dem Kfz vor der Polizei und Fahrt auf die Gegenfahrbahn


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den [X.] sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes:

Das [X.] hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der [X.] in die Straße [X.] auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen [X.] zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des [X.] auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des [X.], mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten [X.]    kollidierte.

Entgegen der Auffassung des [X.] in seiner Antragsschrift steht der vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das [X.] weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage [X.], StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom [X.] weiterhin angenommenen [X.] der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.

[X.]     

      

Cierniak     

      

Bender

      

Quentin     

      

Bartel     

      

Meta

4 StR 345/18

16.01.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 19. Februar 2018, Az: 2 Ss 72/19

§ 211 StGB, § 212 Abs 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2019, Az. 4 StR 345/18 (REWIS RS 2019, 11444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11444

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