Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2010, Az. B 13 R 475/09 B

13. Senat | REWIS RS 2010, 5038

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - unzureichende Sachaufklärung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. September 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat im Urteil vom [X.] den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Berufsunfähigkeit seit dem [X.], hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1.1.2001 verneint. Nach dem Beschwerdevorbringen des [X.] war vor allem umstritten, ob eine rentenmaßgebliche Leistungseinschränkung bereits vor Januar 1998 vorgelegen habe, insbesondere ob eine im Jahr 2001 diagnostizierte koronare Herzerkrankung sich bereits zwischen 1995 und 1997 in [X.] manifestiert und zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bereits vor dem rentenrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt geführt habe.

2

Der Kläger macht mit seiner beim [X.] erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. [X.]eine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat keinen der Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]GG in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]GG).

4

1. [X.]oweit der Kläger eine Abweichung des [X.] von Entscheidungen des [X.] ([X.]R ZPO § 286 Abs 1 [X.] sowie [X.]R ZPO § 286 Beweiswürdigung [X.]) geltend macht, hat er eine i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] [X.]GG beachtliche Divergenz von vornherein nicht aufgezeigt. Nach dieser Vorschrift muss sich die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts auf eine Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen [X.]enats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] beziehen; Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe - etwa des [X.] - sind schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht divergenzfähig. Ungeachtet dessen finden sich - abgesehen von der pauschalen Behauptung einer Divergenz in der Zusammenfassung ([X.]eite 2) der insgesamt 39 [X.]eiten umfassenden Beschwerdebegründung - an keiner [X.]telle Darlegungen, die den Anforderungen an eine zulässige [X.] genügen würden (s hierzu [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6; [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]).

5

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

6

Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]9; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff und [X.] 9 Rd[X.], jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] , [X.] 4-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.] f; [X.]6 Rd[X.] f). Die Beschwerdebegründung des [X.] wird auch insoweit den genannten Erfordernissen nicht gerecht.

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a) Der Kläger hält im Hinblick darauf, dass das [X.] im Beschluss vom 5.6.2009 seine Anhörungsrüge, die sich gegen den [X.]-Beschluss vom [X.] zur Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung des [X.]achverständigen [X.]. (im Folgenden: [X.]) wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtet hatte, als unzulässig verworfen habe, für grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage,

        

ob eine Anhörungsrüge auch gegen [X.] über die Ablehnung eines [X.]achverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit möglich sei (Beschwerdebegründung [X.] oben).

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Zweifelhaft ist bereits, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in ausreichender Weise dargestellt ist. Denn die Beschwerdebegründung lässt jegliche Auseinandersetzung sowohl mit dem Wortlaut von § 178a Abs 1 [X.]atz 2 [X.]GG als auch mit der vom Berufungsgericht im Beschluss vom [X.] gegebenen Begründung vermissen; vielmehr behauptet der Kläger lediglich pauschal, die genannte Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl hierzu aber [X.] [X.]chleswig-Holstein Beschluss vom [X.] - L 7 C 1/06 - Juris Rd[X.]4; Bayerisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 2 KN 1/09 B RG - Juris Rd[X.]). Dies kann jedoch offen bleiben, da es jedenfalls an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der genannten Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren mangelt. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern das [X.] trotz des Ausschlusses der Überprüfung unanfechtbarer [X.] des [X.] (§ 202 [X.]GG iVm § 557 Abs 2 ZPO und §§ 177, 178a Abs 4 [X.]atz 3 [X.]GG) befugt sein könnte, die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu beantworten (vgl [X.]E 84, 281, 283 = [X.] 3-2200 § 605 [X.] [X.] 3; [X.] Beschluss vom 30.4.2009 - [X.] R 121/09 B - Juris Rd[X.]; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - Juris Rd[X.]7, 19).

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b) Weiterhin hält der Kläger für rechtsgrundsätzlich bedeutsam

        

"die Frage der Rollenverteilung zwischen Gericht und gerichtlichem [X.]achverständigem, die das [X.] mit seinem generalisierenden Gutachtensauftrag ohne eigene Befundtatsachenerhebungen und ohne jede Lenkung und Leitung des [X.]achverständigen [X.] verkannt hat, obwohl [X.] die Grenzen seiner Kompetenz als [X.]achverständiger mit rechtlich wertenden Aussagen eindeutig überschritten hat" (Beschwerdebegründung [X.] unten).

Es kann offen bleiben, ob der Kläger hiermit eine Rechtsfrage i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] [X.]GG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl dazu [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 8/10 B - BeckR[X.] 2010-68786 Rd[X.]0 mwN). Jedenfalls fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, in welcher Hinsicht diese Frage im Lichte schon vorhandener Rechtsprechung einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Die Darlegungen des [X.] erschöpfen sich in umfangreichen Ausführungen dazu, weshalb das [X.] im Einzelfall des [X.] seiner Pflicht zur Lenkung und Leitung des [X.]achverständigen [X.] nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen sei. Das kann aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern allenfalls aufgrund eines [X.] zu einer Revisionszulassung führen.

c) Möglicherweise möchte der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung auch insoweit geltend machen, als er ausführt, es bedürfe aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts der Klarstellung durch das [X.], dass es höchst bedenklich sei, wenn ein Tatrichter sich darauf beschränke, ein Gutachten wiederzugeben und ihm zu folgen, er dessen Nachprüfung aber dem Revisionsgericht überlasse (vgl Beschwerdebegründung [X.]). Dieser Vortrag ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, eine Revisionszulassung zu erwirken, denn es fehlt nicht nur die Formulierung einer klaren Rechtsfrage, sondern auch die Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit dieser Problematik angesichts bereits vorhandener Rechtsprechung (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 1/04 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.] 9; [X.] Urteil vom [X.] B 12 RA 14/04 R - Juris Rd[X.]2).

3. Der Kläger hat auch keinen der zahlreich geltend gemachten Verfahrensmängel in der gemäß § 160a Abs 2 [X.]atz 3 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]GG erforderlichen Weise bezeichnet.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.], [X.]1 Rd[X.] - jeweils mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX Rd[X.]02 ff). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]GG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]GG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der [X.]achaufklärungspflicht nach § 103 [X.]GG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des [X.] nicht gerecht.

a) Dieser rügt zunächst, das [X.] habe ihm im Zwischenverfahren über die Ablehnung des [X.]achverständigen [X.] nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss vom [X.] auf zentrale Punkte seines Vorbringens (insbesondere bezüglich der richtigen Herleitung der Feststellungen aus anamnestisch erfassbaren Daten, der Korrektur sachlich fehlerhaft von [X.] aus den Akten aufgenommener Informationen und des Bestehens neuer medizinischer Erfahrungssätze zur Entwicklungsdauer und Bedeutung einer peripheren arteriellen Verschlusserkrankung) argumentativ nicht eingegangen sei, diese vielmehr nur formelhaft abgelehnt habe (Beschwerdebegründung [X.] ff - sog "Erwägensrüge"; s zu diesem Begriff [X.] Beschluss vom [X.] - B 6 KA 22/05 R - Juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]). Hierauf beruhe das angefochtene [X.]-Urteil, da es sich auf Ausführungen im Gutachten des [X.] stütze, die im Falle der Begründetheit der [X.]achverständigenablehnung unverwertbar gewesen wären. Der Kläger hat aber auch hier wiederum nicht aufgezeigt, inwiefern das [X.] trotz des Ausschlusses der Überprüfung unanfechtbarer [X.] des [X.] (§ 202 [X.]GG iVm § 557 Abs 2 ZPO iVm § 178a Abs 4 [X.]atz 3 [X.]GG) befugt sein könnte, einen solchen Verfahrensmangel im Revisionsverfahren zu würdigen (vgl [X.] Urteil vom 28.9.1999 - [X.] U 32/98 R - [X.]E 84, 281, 283 = [X.] 3-2200 § 605 [X.] [X.] 3; [X.] Beschlüsse vom 19.6.1996 - 9 BV 105/95 - Juris Rd[X.]6; vom [X.] - B 12 KR 24/07 B - Juris Rd[X.]1; vom 30.4.2009 - [X.] R 121/09 B - Juris Rd[X.]; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - Juris Rd[X.]7, 19).

b) [X.]oweit der Kläger vorträgt, die prozessuale Auffassung des [X.] zur Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen [X.]achverständigen sei unzutreffend (Beschwerdebegründung [X.] 26 unten), wird nicht deutlich, ob insoweit auch ein Verfahrensmangel oder lediglich die grundsätzliche Bedeutung der [X.]ache (vgl oben unter 2a - zu den Ausführungen ab [X.] oben der Beschwerdebegründung) geltend gemacht werden soll. [X.]ollte damit ein Verfahrensmangel gerügt sein, gilt das soeben unter 3a) Ausgeführte entsprechend.

c) Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen zur Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten [X.]achverständigen für die Abklärung einer kardiologischen Detailfrage "praktisch ganz übergangen" habe (Beschwerdebegründung [X.] oben). Das [X.] sei seinem Antrag im [X.]chriftsatz vom [X.], ein Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. D. einzuholen, nicht gefolgt, sondern habe stattdessen den kardiologisch nicht besonders erfahrenen [X.] zum [X.]achverständigen bestellt. Auch hiermit ist eine Gehörsverletzung nicht in der erforderlichen Weise dargetan.

Der Kläger rügt mit diesem Vorbringen in erster Linie eine unzureichende [X.]achaufklärung durch das [X.] (§ 103 [X.]GG); hierin kann nur unter besonderen Umständen zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen - nämlich dann, wenn die Nichtberücksichtigung von [X.] zu entscheidungserheblichen Tatsachen im Prozessrecht keine [X.]tütze mehr findet (vgl [X.] Beschlüsse vom 24.10.2007 - [X.]K 12, 346, 350 f; vom [X.] - NVwZ 2008, 669, 670; vom [X.] - NVwZ 2008, 780, jeweils mwN). Im Rahmen einer auf einen solchen [X.]achverhalt gestützten Gehörsrüge im [X.] sind allerdings auch Darlegungen erforderlich, dass der Beschwerdeführer alles getan hat, um sich mit seinen Beweisanträgen zur weiteren [X.]achaufklärung in der Tatsacheninstanz Gehör zu verschaffen ([X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.] [X.] B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]2 [X.] 35; vom 20.2.2001 - [X.] [X.] 131/00 B - Juris Rd[X.] 9; vom [X.] - B 8 KN 31/05 B - Juris Rd[X.]5; vgl auch [X.]E 33, 192, 194). Dazu gehört - in gleicher Weise wie bei der Rüge einer Verletzung der richterlichen [X.]achaufklärungspflicht gemäß § 103 iVm § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 [X.]GG - die Darlegung, dass bis zum [X.]chluss der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag zu Protokoll aufrechterhalten bzw ein solcher im Urteil des [X.] wiedergegeben worden ist ([X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]2 [X.] 35). Auf diese Weise wird verhindert, dass die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der [X.]achaufklärungspflicht nach § 103 [X.]GG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch ein Ausweichen auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs umgangen werden können ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]8 Rd[X.] 6, 9).

Entsprechende Ausführungen können der Beschwerdebegründung des [X.], der bereits im Berufungsverfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, jedoch nicht entnommen werden. Er hat lediglich vorgetragen, im [X.]chriftsatz vom [X.] die Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. D. beantragt zu haben (Beschwerdebegründung [X.]); zudem ist in der [X.]achverhaltsdarstellung (Beschwerdebegründung [X.] oben) erwähnt, dass "schriftsätzlich" die Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Kardiologie beantragt worden sei. Hinweise darauf, dass ein solcher Antrag in der mündlichen Verhandlung am [X.] wiederholt und aufrechterhalten worden wäre, sind seinem Vorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie die Darlegung, dass das Berufungsurteil von einem solchen Antrag ausgegangen sei.

d) [X.]oweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, er habe "es danach auch als medizinischen Erfahrungssatz in den Raum gestellt, dass die bei ihm nachträglich diagnostizierte periphere arterielle Verschlusserkrankung aufgrund ihrer langfristigen Entwicklung mit Blick auf ihren nachträglich festgestellten Ausdehnungsgrad bereits vor dem rentenrechtlich relevanten [X.]tichtag in erheblichem Umfang vorgelegen haben müsse", das [X.] sei hierauf jedoch nicht eingegangen (vgl Beschwerdebegründung [X.]), fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag, warum sich das Berufungsgericht hiermit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte ausdrücklich auseinandersetzen müssen (vgl [X.] Beschlüsse vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - [X.]K 11, 9, 11; vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.] 50/09 B - Juris Rd[X.] 6).

e) Des Weiteren rügt der Kläger, es sei objektiv willkürlich und unfair, widersprüchlich und sachwidrig, wenn der [X.]achverständige [X.] und das [X.] behaupteten, es käme auf die bei ihm vorliegenden Erkrankungen als solche gar nicht an, sondern nur auf sein verbliebenes Leistungsvermögen. Es sei rechtsfehlerhaft, einen medizinischen Befund - hier die Frage, ob bei ihm bereits vor Januar 1996 ein Hinterwandinfarkt stattgefunden habe - offen zu lassen und alleine an nachträglich nicht exakt verifizierbaren Leistungsdaten festzumachen, dass jedenfalls keine relevante Leistungseinbuße festzustellen sei (Beschwerdebegründung [X.] f sowie [X.] 38).

Hiermit wendet sich der Kläger entweder gegen die Beweiswürdigung des [X.] zu der tatsächlichen Frage, ob bei ihm schon vor dem versicherungsrechtlich maßgeblichen [X.]tichtag die Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert war (vgl §§ 43, 240 [X.]GB VI). Auf Fehler in der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]GG) kann jedoch gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.]GG ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden. Falls der Kläger jedoch mit dem genannten Vortrag die Rechtsauffassung des [X.] zum rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsfähigkeit (vgl nunmehr § 43 Abs 1 [X.]atz 2, Abs 2 [X.]atz 2, Abs 3 sowie § 240 Abs 2 [X.]atz 1 und 4 [X.]GB VI) angreifen will, ist damit ein Zulassungsgrund i[X.] des § 160 Abs 2 [X.]GG nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, dass das [X.] objektiv willkürlich vorgegangen sei, ist insoweit nicht ausreichend.

f) Zudem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, der [X.]achverständige [X.] habe seinen Vortrag ignoriert, er sei bei der [X.], die jener zum Beleg eines Leistungsvermögens von noch nicht rentenberechtigendem Ausmaß herangezogen habe, "vor Entkräftung fast vom [X.] gefallen"; desgleichen sei die Einschätzung des Chefarztes der Rehaklinik, er sei arbeitsunfähig, von [X.] ignoriert worden. Gleichwohl habe das [X.] die Ausführungen des [X.] ohne Berücksichtigung seiner Beanstandungen gebilligt; hierdurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerdebegründung [X.] 29 - Mitte; s auch [X.] 15). Auch damit ist ein Gehörsverstoß (in Gestalt einer Erwägensrüge) nicht in der erforderlichen Weise dargetan, denn es wird aus dem Vorbringen des [X.] nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich ergibt, dass es sich hierbei um ein zentrales Element seiner Rechtsverfolgung gehandelt habe, zu dem sich das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung (s oben unter 3e) hätte ausdrücklich äußern müssen (vgl [X.] Beschlüsse vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - [X.]K 11, 9, 11; vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.] 50/09 B - Juris Rd[X.] 6).

g) Der Kläger macht weiterhin geltend, das [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und zugleich auch die Pflicht zur [X.]achaufklärung (§ 103 [X.]GG) dadurch verletzt, dass es den von ihm angebotenen Zeugenbeweis zur Aufklärung der von seinem behandelnden Arzt [X.] (im Folgenden: [X.]) anamnestisch festgestellten Anknüpfungstatsachen und Befunde übergangen habe. Das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Anhörung von [X.], den er zur mündlichen Verhandlung sistiert habe, als [X.]achverständigen und sachverständigen Zeugen im Urteil abgelehnt, dabei aber allein auf dessen Eigenschaft als [X.]achverständiger rekurriert und somit den zugleich angebotenen Zeugenbeweis nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegründung ab [X.] 29 unten).

Mit diesem Vorbringen hat er eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]GG) nicht hinreichend dargetan. Denn hierzu sind insbesondere auch Darlegungen des Beschwerdeführers erforderlich, dass er alles getan hat, um sich mit seinen Beweisanträgen zur weiteren [X.]achaufklärung in der Tatsacheninstanz Gehör zu verschaffen ([X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.] [X.] B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]2 [X.] 35; vom 20.2.2001 - [X.] [X.] 131/00 B - Juris Rd[X.] 9; vom [X.] - B 8 KN 31/05 B - Juris Rd[X.]5; vgl auch [X.]E 33, 192, 194). Dazu gehört - in gleicher Weise wie bei der Rüge einer Verletzung der richterlichen [X.]achaufklärungspflicht gemäß § 103 iVm § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 [X.]GG - die Darlegung, dass bis zum [X.]chluss der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag zu Protokoll aufrechterhalten bzw ein solcher im Urteil des [X.] wiedergegeben sei ([X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]2 [X.] 35). Dies kann der Beschwerdebegründung jedoch nicht entnommen werden. Dort ist lediglich (auf [X.] 18 unten) erwähnt, dass ein entsprechender Antrag "schriftsätzlich" gestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung seien der Kläger und [X.] präsent gewesen; Letztgenannter "… wartete zwei [X.]tunden lang auf seine Vernehmung, wurde aber nicht gehört. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen …" (aaO [X.] 22). Der Kläger hat mithin weder vorgetragen, dass er - obgleich er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und [X.] persönlich anwesend war - dessen Vernehmung als sachverständiger Zeuge ausdrücklich spätestens zum [X.]chluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll beantragt habe, noch dass er den schriftsätzlichen Beweisantrag auf Vernehmung des [X.] als sachverständiger Zeuge wiederholt und gleichzeitig das [X.] auf dessen Anwesenheit hingewiesen habe, noch dass das [X.] anderweit von der Anwesenheit des [X.] gewusst und dies zB im Protokoll festgehalten habe. [X.]einen Ausführungen kann schließlich nicht entnommen werden, dass das [X.]-Urteil einen entsprechenden Beweisantrag erwähnt habe; vielmehr ist in der wörtlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe (aaO [X.] 22 unten) ausdrücklich nur von der - vom [X.] nicht für nötig erachteten - "Vernehmung des [X.]achverständigen [X.]" die Rede, und später betont der Kläger, das [X.] habe allein auf die Eigenschaft von [X.] als [X.]achverständiger rekurriert (aaO [X.] 29).

[X.]omit ist ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die richterliche [X.]achaufklärungspflicht (§ 103 [X.]GG - vgl [X.] Beschluss vom [X.]/08 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]8 Rd[X.] 6, 9).

h) Als "Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung" rügt der Kläger zudem, dass das [X.] den [X.]achverständigen [X.] weder hinreichend angeleitet noch dafür gesorgt habe, dass ein [X.] Dialog zwischen diesem und den übrigen Verfahrensbeteiligten stattfinden konnte (Beschwerdebegründung [X.] 33 unten). Auch damit hat er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]GG, Art 103 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargetan, denn er trägt nicht vor, dass er seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um sich spätestens in der mündlichen Verhandlung mit diesen Einwendungen Gehör zu verschaffen. Im [X.] beanstandet der Kläger mit diesem Vorhalt erneut, dass das [X.]achverständigengutachten des [X.] unbrauchbar sei und sich deshalb das [X.] auf dieses Gutachten nicht habe stützen dürfen. Dies betrifft jedoch die Würdigung der vorhandenen Beweismittel durch das Berufungsgericht (§ 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]GG); hierauf kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]GG).

i) Außerdem macht der Kläger geltend, das [X.] habe Hinweispflichten und mithin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs 1 GG verletzt, weil es ihm im Urteil "keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage nach dem Warum" der nach Ansicht des Berufungsgerichts entbehrlichen Einholung eines kardiologischen Zusatzgutachtens gegeben habe (Beschwerdebegründung [X.] 35 - 1. Absatz). [X.]elbst wenn mit diesem Vorbringen nicht lediglich die Rüge wiederholt worden sein sollte, das [X.] habe kein derartiges Gutachten eingeholt (vgl hierzu bereits oben unter 3c) sowie [X.]enatsbeschluss vom [X.] - [X.] [X.] B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]2 [X.] 35), wäre es von vornherein ungeeignet, einen Gehörsverstoß darzutun. Denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht zur ausdrücklichen und ausführlichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Urteilsgründen ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2722/06 - Juris Rd[X.]0, 23; [X.] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris Rd[X.]1 mwN).

j) Eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG und von § 103 [X.]GG sieht der Kläger auch darin, dass das [X.] nicht darauf hingewirkt habe, dass sich [X.] in seinem Gutachten zu den von ihm benannten jüngsten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kardiologie und Angiologie zur Bedeutung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit äußere (Beschwerdebegründung [X.] 35 - Mitte). Eine mögliche Verletzung des durch die Rechtsprechung des [X.] näher ausgestalteten Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör (s die Nachweise oben unter 3i) hat er damit jedoch nicht in schlüssiger Weise dargetan. Auch der Vorhalt, dass [X.] kein Kardiologe und somit nach Ansicht des [X.] nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm herangezogenen neuesten einschlägigen Erkenntnisse zu verwerten (Beschwerdebegründung [X.] 12 und 35), belegt keinen Verstoß gegen die in § 407a Abs 1 und 2 ZPO normierten Grundsätze (Pflicht des [X.]achverständigen zur Prüfung, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, sowie zur persönlichen Gutachtenserstellung und zur Angabe der Mitwirkung weiterer Personen) und erst recht keine Gehörsverletzung. [X.]oweit der Kläger mit diesem Vorbringen zugleich eine Verletzung des § 103 [X.]GG reklamiert, fehlen jegliche Darlegungen zu einem bis zum [X.]chluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Beweisantrag, wie § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 [X.]GG dies erfordert.

k) Weiterhin hält der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das [X.] nicht darauf hingewirkt habe, dass der [X.]achverständige [X.] eine für ihn nachvollziehbare Erklärung abgebe, aus welchen Gründen er seinem Einwand gegen die Aussagekraft der [X.] - er habe jahrelang Krafttraining betrieben und sei deshalb vor dem krankheitsbedingten Leistungseinbruch überdurchschnittlich kräftig gewesen, sodass die von ihm erreichte Wattzahl keinen Beleg für den Grad seiner krankheitsbedingten [X.]chwächung liefere - nicht folge (Beschwerdebegründung [X.] 36 oben). Auch mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. Ungeachtet des Umstands, dass sich der Kläger hiermit im [X.] wiederum gegen die über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Beweiswürdigung des [X.] wendet (§ 128 Abs 1 [X.]atz 1 iVm § 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.]GG), fehlen nähere Darlegungen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass sich das [X.] auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im Einzelnen mit dem Einwand hätte auseinandersetzen müssen und weshalb die Entscheidung des [X.] auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags beruhen kann. Die Wiedergabe der Gründe des [X.] (Beschwerdebegründung [X.] 22) erwähnt weder das Belastungs-EKG noch etwaige hieraus gezogene Folgerungen.

l) Der Kläger trägt schließlich vor, Art 103 Abs 1 GG und § 103 [X.]GG seien verletzt worden, weil der [X.]achverständige [X.] sich die Maßstäbe für seine Beurteilung hinsichtlich der Beweislast und der subjektiv sicheren Überzeugung ohne Rücksprache mit dem Gericht selbst zurechtgelegt habe und das [X.] hiergegen trotz seiner - des [X.] - Beanstandungen nicht eingeschritten sei; dies verstoße zugleich gegen zentrale Grundsätze, die aus § 407a Abs 1 und 2 ZPO zu entnehmen seien (Beschwerdebegründung [X.] 36 ff). Dieser Vorhalt zu einer nicht sachgemäß praktizierten Rollenverteilung zwischen dem [X.]achverständigen [X.] und dem Gericht betrifft - wie der Kläger selbst erkennt (vgl Beschwerdebegründung [X.] 38 - Mitte) - erneut die Beweiswürdigung des [X.]; hierauf kann aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel kraft gesetzlicher Anordnung nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.]GG). Darüber hinaus sind konkrete tatsächliche Umstände, die eine Verletzung der in § 407a Abs 1 und 2 ZPO normierten Grundsätze (Pflicht des [X.]achverständigen zur Prüfung, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, sowie zur persönlichen Gutachtenserstellung und zur Angabe, ob weitere Personen mitgewirkt haben) ergeben könnten, dem Vorbringen des [X.] nicht zu entnehmen. Die zugleich erhobene Rüge einer Verletzung des § 103 [X.]GG genügt wiederum nicht den in § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 [X.]GG vorgeschriebenen Anforderungen. Aber auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit diesem Vortrag und dem ergänzenden Vorhalt, es sei "wissenschaftlich und rechtlich unhaltbar", die medizinische Diagnose außer [X.] zu lassen und das verbliebene Leistungsvermögen des [X.] nur anhand des Ergebnisses einer [X.] zu beurteilen, nicht in der gemäß § 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]GG erforderlichen Weise schlüssig bezeichnet. Denn aus diesem Prozessgrundrecht ergibt sich von vornherein keine Verpflichtung des Gerichts, der Rechtsansicht oder der Beweiswürdigung eines Beteiligten zu folgen ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2722/06 - Juris Rd[X.]1, 20; [X.] Beschluss vom 14.5.2007 - 1 BvR 730/07 - [X.]K 11, 203, 206). Dass das [X.] seiner Rechtsansicht nicht gefolgt sei, macht der Kläger aber mit dieser Gehörsrüge ebenso wie mit den anderen zahlreichen Gehörsrügen im [X.] wiederum geltend.

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.]atz 2 Halbs 2 [X.]GG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.]atz 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]atz 2 und 3 [X.]GG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 [X.]GG.

Meta

B 13 R 475/09 B

08.07.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 14. Februar 2008, Az: S 4 RA 1295/02

§ 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 62 SGG, § 103 SGG, § 118 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, § 178a Abs 1 S 2 SGG, § 178a Abs 4 S 3 SGG, § 202 SGG, § 286 Abs 1 ZPO, § 407a Abs 1 ZPO, § 407a Abs 2 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2010, Az. B 13 R 475/09 B (REWIS RS 2010, 5038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5038

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1 BvR 96/10

1 BvR 2446/09

2 U 1/04

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