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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter [X.], die Richterin [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.]innen und [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des [X.] lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die [X.] entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten [X.]innen und [X.] nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 [X.].
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.01.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Rostock, 22. Juni 2020, Az: 20 VAs 3/20, Beschluss
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, Az. 2 BvR 1222/20 (REWIS RS 2021, 9294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 9294
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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