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Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwerfung des [X.] gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. [X.] 133, 377 <406>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.09.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Bochum, 29. März 2021, Az: I-7 T 334/20, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2021, Az. 2 BvR 967/21 (REWIS RS 2021, 2420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2420
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 967/21, 23.09.2021.
Landgericht Bochum, 7 T 334/20, 29.03.2021.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2236/21, 12.01.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 2236/21 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvR 4/21 (Bundesverfassungsgericht)
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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung …
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