Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2022, Az. 3 AZR 362/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 833

ARBEITSVERTRAG TARIFVERTRÄGE GEHALT SOZIALVERSICHERUNG KOLLEKTIVARBEITSRECHT

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Gegenstand

Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG


Leitsatz

§ 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht ein Abweichen von § 1a BetrAVG jedenfalls durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden sind. Die Regelung erfasst auch Haustarifverträge, die auf ältere Tarifverträge Bezug nehmen oder ältere Tarifverträge bestätigen. Der abweichende Tarifvertrag muss dafür eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2021 - 15 Sa 1098/20 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a [X.] zu zahlen.

2

Der Kläger ist seit Oktober 2000 mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. 2.600,00 Euro als Maschinenbediener bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Haustarifvertrag der [X.] und der [X.] vom 15. April 2019 Anwendung (im Folgenden [X.]). Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden [X.]. Der [X.] lautet in Auszügen:

        

Haustarifvertrag

        

Zwischen der

        

Firma [X.]

        

…       

        

und der

        

[X.] Bezirksleitung

        

…       

        

wird folgender Haustarifvertrag vereinbart:

        

1.    

Die in § 1 genannten Flächentarifverträge der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie im Bereich [X.] und [X.] kommen zukünftig im o.g. Betrieb der [X.] zur Anwendung.

        

2.    

Von diesem [X.]rundsatz abweichend wird in diesem Haustarifvertrag vereinbart, dass die in § 2 dieses Haustarifvertrages aufgeführten Änderungen und/oder Ergänzungen der in § 1 genannten Tarifverträge als rechtlich selbständige Tarifregelungen für die in der [X.] beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (‚Beschäftigte‘) Anwendung finden. Diese Regelungen in § 2 dieses Haustarifvertrages gehen den flächentarifvertraglichen Bestimmungen als speziellere Regelungen vor.

        

…       

        
        

§ 1 Anwendung von Flächentarifverträgen

        

Folgende Flächentarifverträge der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in [X.] und [X.] kommen ab dem [X.] in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Firma [X.] in [X.] zur Anwendung:

        

…       

        

6.    

Der Tarifvertrag zur Altersversorgung in [X.] und [X.], abgeschlossen am 09.12.2008.

        

…       

        
        

§ 2 Änderungen/Ergänzungen der Tarifverträge gem. § 1

        

Die in § 1 dieses Haustarifvertrages genannten Tarifverträge kommen im Betrieb der [X.] mit folgenden Änderungen/Ergänzungen zur Anwendung:

        

…       

        

3.    

Zu § 1 Ziffer 6 Tarifvertrag zur Altersversorgung

        

Der Tarifvertrag zur Altersversorgung tritt mit Wirkung zum 01.10.2019 in [X.]. In § 3 Ziffer 3.1. Es kommen die [X.]eldwerte des Flächentarifvertrages zur Anwendung.

        

...     

        

§ 4 Schlussbestimmungen

        

…       

        

5.    

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2019 in [X.]. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten erstmals mit Wirkung zum 30.09.2023 gekündigt werden.

        

Osnabrück, den 15. April 2019“

3

Damit kam ua. der ab dem 1. Januar 2009 gültige Tarifvertrag zur Altersversorgung abgeschlossen zwischen dem [X.] und [X.] der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e. V. einerseits und der I[X.]-Metall andererseits vom 9. Dezember 2008 (im Folgenden [X.]) zur Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 2   

        

[X.]rundsatz der Altersversorgung / Anspruch der Arbeitnehmer/Innen

        

Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Altersversorgung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie.

        

Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf einen [X.] und auf Entgeltumwandlung durch Umwandlung tariflichen Entgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung.

        

Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.

        

§ 3     

        

[X.]

        

3.1.   

Der [X.] beträgt im Tarifgebiet [X.] und [X.] das 25-fache des [X.] pro Kalenderjahr.

        

…       

        

§ 4     

        

Angebotspflicht des Arbeitgebers

        

4.1.   

Der Arbeitgeber bietet jedem/jeder neu in den Betrieb eintretenden Beschäftigten innerhalb der ersten drei Monate ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb den [X.] an.

        

…       

        

§ 5     

        

Verwendung des [X.]es

        

5.1.   

Der [X.] dient der Entgeltumwandlung in einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

        

…       

        
        

5.4.   

Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

        

§ 6     

        

Höhe der Entgeltumwandlung

        

6.1.   

Der/die Beschäftigte kann verlangen, dass über den [X.] hinaus von seinen/ihren zukünftigen Entgeltansprüchen Beträge zusammen bis zur steuerlichen Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 63 ESt[X.] für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des [X.] nicht unterschritten werden.

                 

Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er auf der [X.]rundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.

        

6.2.   

Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass er/sie über die steuerliche Höchstgrenze hinaus umwandeln kann.

        

§ 7     

        

[X.] Entgeltbestandteile

        

7.1.   

Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.

        

7.2.   

Umgewandelt werden können auf Verlangen des/der Beschäftigten künftige Ansprüche auf

                 

a.    

die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens;

                 

b.    

das zusätzliche Urlaubsgeld nach Ziffer 87 und 88 des [X.];

                 

c.    

sonstige Entgeltbestandteile.

        

…       

        

§ 9     

        

Verfahren

        

9.1.   

Der/die Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in [X.] treten soll, geltend machen.

                 

…       

        

9.2.   

Der/die Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.

        

9.3.   

Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.

        

§ 10   

        

Durchführungsweg

        

Der Arbeitgeber bietet dem/der Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.

        

10.1. 

Der Arbeitgeber bietet hierzu dem/der Beschäftigten die Entgeltumwandlung in einem der Durchführungswege des Versorgungswerks ‚M‘ an.

        

10.2. 

Der Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 2 auch durch folgende Angebote erfüllen:

                 

…       

        

§ 15   

        

In-[X.]-Treten und Laufdauer

        

...     

        

15.2. 

Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 11.12.2001 und den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 19.12.1978.“

4

Die Beklagte führte danach mit Wirkung zum 1. November 2019 monatlich einen Betrag iHv. 86,83 Euro im Wege der Entgeltumwandlung ab. Darin ist der monatliche [X.] nach § 3 [X.] für 2019 iHv. 36,83 Euro (Facharbeiter-Ecklohn iHv. 17,68 Euro x 25 = 442,00 Euro / 12 = 36,83 Euro) und im Jahr 2020 iHv. 37,79 Euro enthalten.

5

Der Kläger verlangt von der [X.] eine weitere Zahlung auf der [X.]rundlage von § 1a Abs. 1a [X.] an die M [X.]mbH iHv. 7,50 Euro netto (15 vH von 50,00 Euro) jeweils für die Monate November, Dezember 2019 (insgesamt 15,00 Euro) sowie für die Monate Januar bis April 2020 wegen des gestiegenen [X.] auf 18,14 Euro brutto und daher verringerten Eigenbeitrags jeweils 7,36 Euro netto (insgesamt 29,44 Euro). Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, für den Teil seiner Zahlungen, der den [X.] übersteigt, einen weiteren Zuschuss iHv. [X.] des umgewandelten Entgelts zu zahlen. Der [X.] sei keine nach § 19 Abs. 1 [X.] zulässige abweichende Regelung von § 1a Abs. 1a [X.]. Von dieser Regelung könne zuungunsten der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag nur abgewichen werden, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 [X.] abgeschlossen sei.

6

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die M [X.]mbH 44,44 Euro netto für die Monate November 2019 bis April 2020 im Rahmen des [X.] als Arbeitgeberzuschuss für eine Pensionsfonds-Vereinbarung mit der Versorgungsverhältnis Nr. zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In der Akte befindet sich ein vom Vorsitzenden und der Protokollkraft unterschriebenes Protokoll der Sitzung vom 16. September 2020 mit Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. Zudem gibt es eine von den Richtern unterschriebene Urteilsformel. Mit Schreiben des [X.]erichts vom 17. September 2020 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um ein [X.]edächtnisprotokoll des Vorsitzenden handele, da das Protokoll wegen eines technischen Fehlers nicht vom Tonträger aufgezeichnet worden sei. Einwände gegen die Richtigkeit sollten binnen zwei Wochen mitgeteilt werden. Der Abvermerk des Urteils ist nicht vom Vorsitzenden unterschrieben. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen; der Kläger habe keinen Anspruch auf die verlangte Leistung. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen [X.]nspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses aus § 1a [X.]bs. 1a [X.].

I. Die Revision ist nicht bereits wegen fehlender Verkündung des Urteils des [X.]rbeitsgerichts begründet (vgl. [X.] 23. März 2021 - 3 [X.] -). Die fehlende formgerecht dokumentierte Protokollierung der Verkündung der Urteilsformel wegen Untergangs des digitalen Tonbands ist durch das Handeln des Vorsitzenden nach der Sitzung unbeachtlich geworden.

1. Bei (auch teilweise) Unterbleiben oder Verlust der vorläufigen [X.]ufzeichnung des Protokolls zB infolge technischen Defekts ist seine Herstellung aus dem Gedächtnis grundsätzlich unzulässig ([X.] 13. Mai 2015 - [X.]/14 - Rn. 7). Dem so erstellten Protokoll kommt nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zu ([X.] ZPO/[X.] Stand 1. März 2022 ZPO § 160a Rn. 8; MüKoZPO/[X.] 6. [X.]ufl. § 160a Rn. 3). Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Protokollierung der Verkündung mit der Beweiswirkung für die Verkündung nach § 165 iVm. § 160 [X.]bs. 3 Nr. 7 ZPO. Eine wirksame Verkündung kann deshalb nicht festgestellt werden. Dieser Fehler kann nicht durch das Gedächtnisprotokoll und das Zustellen des Urteils geheilt werden, da die Zustellung die Verkündung nicht ersetzt, zumindest [X.]n die Zustellung des Urteils - wie hier - nicht auf einer Verfügung des Richters beruht (vgl. [X.] 23. März 2021 - 3 [X.] - Rn. 23, 27; 14. Oktober 2020 - 5 [X.] 712/19 - Rn. 10 [X.], [X.]E 172, 372).

2. Das Urteil des [X.]rbeitsgerichts wurde allerdings auf andere [X.]rt und Weise wirksam verlautbart.

a) Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, [X.]n gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. [X.]/11 - Rn. 13 [X.]).

b) Das erstinstanzliche Urteil wurde dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer die Übersendung des sog. Gedächtnisprotokolls mit der Urteilsformel an die Parteien verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht (vgl. hierzu [X.] 12. März 2004 - V ZR 37/03 - zu II 1 b der Gründe). Der Vorsitzende hat die Parteien auf den technischen Untergang der [X.]ufzeichnung hingewiesen, das Protokoll nebst Verkündung unterschrieben und den Parteien mit dem [X.]nschreiben zugeleitet. Zwar kann die Schlussverfügung der Geschäftsstelle die richterliche Verfügung nicht ersetzen, weil diese nicht den Willen des Richters dokumentiert, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun. [X.]llerdings ergibt sich aus dem [X.]nschreiben und dem vom Vorsitzenden unterschriebenen Protokoll der Wille des Gerichts, das Urteil mit seiner Urteilsformel kundzutun und gelten zu lassen (vgl. [X.] 14. Oktober 2020 - 5 [X.] 712/19 - Rn. 14, [X.]E 172, 372).

II. Die Klage ist zulässig.

1. Der summenmäßig zusammengerechnete [X.]ntrag des [X.] ist als Nettoklage zulässig. [X.]uch hat der Kläger zulässig die Zahlung des Betrags an einen [X.] verlangt.

a) Es geht dem Kläger um den kraft Gesetzes geschuldeten Zuschuss des [X.]rbeitgebers auf der Grundlage von § 1a [X.]bs. 1a [X.]. Einer entsprechenden Klarstellung bedarf der [X.]ntrag insoweit nicht. Da der Zuschuss aufgrund § 1a [X.]bs. 1a [X.] nach § 1b [X.]bs. 5 [X.] als Teil der Entgeltumwandlung angesehen wird, ist er genauso wie der [X.]nspruch nach § 1a [X.]bs. 1 [X.] zu behandeln, teilt dessen Charakter und wird Teil der insoweit bestehenden Verpflichtung, soweit er steuerlich und sozialversicherungsrechtlich freigestellt ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. [X.]ufl. § 1a Rn. 81; [X.] 2019, 1327, 1331).

b) Da vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG oder des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 SGB IV überschritten sind, ist es für den Kläger möglich, einen Nettobetrag als Zahlung an einen [X.] zu verlangen. Der monatlich steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG belief sich für 2019 auf einen Betrag von 536,00 [X.] und nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 SGB IV von 268,00 [X.], für 2020 betrug er 552,00 [X.] bzw. 276,00 [X.]. Vorliegend ist in [X.]nbetracht der geleisteten und eingeklagten Beträge hinreichend ausgeschlossen, dass die Beklagte auf die geforderte Leistung Einkommenssteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abführen muss (vgl. [X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] 119/19 - Rn. 35). [X.]ußerdem verlangt der Kläger den Betrag erkennbar nur als [X.] aus § 1a [X.]bs. 1a [X.] von der Beklagten. Ob der Kläger dies auch materiell verlangen kann, weil der Betrag steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegiert ist, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage. Bei dem vom Kläger mitgeteilten Bruttoentgelt und dem eingeklagten Betrag ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen.

2. Der [X.]dressat der Zahlung ist ebenfalls zulässig und hinreichend bestimmt, § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Es ist unbedenklich zulässig, [X.]n der Kläger Zahlung an die [X.] als Dritte verlangt. Dass für weitere Zahlungen möglicherweise der Versicherungsvertrag angepasst oder verändert werden müsste, ist kein Problem der Zulässigkeit, sondern allenfalls der Begründetheit der Klage (vgl. ausf. [X.] 2021, 1401 ff.). Das gilt auch für die Frage, an [X.] der Beitrag genau zu zahlen ist, die [X.] oder das Versicherungskonsortium.

b) Das Versorgungswerk [X.] und die [X.]nummer sind genau bezeichnet und damit hinreichend bestimmt.

III. Der [X.]ntrag ist unbegründet. Zwar kann und muss der Kläger Zahlung nicht an sich, sondern nur an die Einrichtung verlangen, die Zahlungen für den Pensionsfonds abwickelt. Er hat jedoch keinen [X.]nspruch gegen die Beklagte aus § 1a [X.]bs. 1a [X.]. Zwar wird im [X.]rbeitsverhältnis Entgelt iSd. § 1a [X.]bs. 1 [X.] umgewandelt und dieses auch an einen Pensionsfonds iSd. § 1a [X.]bs. 1 Satz 3, [X.]bs. 1a [X.] abgeführt. Es liegt allerdings mit den Regelungen des [X.]. dem [X.] eine abweichende Regelung iSd. § 19 [X.]bs. 1 [X.] vor, die nach dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde und den [X.]nspruch des [X.] nach § 1a [X.]bs. 1a [X.] ausschließt.

1. Zu Recht verlangt der Kläger nicht Zahlung an sich, sondern begehrt Zahlung an eine Einrichtung, die aus seiner Sicht die [X.]bwicklung seiner betrieblichen [X.]ltersversorgung über einen Pensionsfonds übernimmt.

Der [X.]nspruch aus § 1a [X.]bs. 1a [X.] teilt in der [X.]bwicklung den Charakter des dem [X.]nspruch zugrundeliegenden [X.]ses und dessen [X.]bwicklung. Das ergibt sich aus § 1a [X.]bs. 1a [X.], wonach der [X.]rbeitgeber an „den Pensionsfonds“ zusätzlich weiterleitet. Gemeint ist damit der in § 1a [X.]bs. 1 [X.] genannte Beitrag und der im [X.] vorgesehene Pensionsfonds.

Dass die [X.] das Konsortium leitet, ist unschädlich. Die Beiträge können bei einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien - auch [X.]n sie keine iSd. § 5 [X.]bs. 1a [X.] ist - direkt an den von der Einrichtung genutzten externen Versorgungsträger oder aber über sie abgeführt werden (vgl. [X.]/[X.] Bd. I Stand Januar 2022 § 21 Rn. 12). Durch die Leistung an einen [X.] erfüllt der [X.]rbeitgeber iSd. § 362 [X.]bs. 2 BGB seine Zahlungspflicht aus § 1a [X.]bs. 1a [X.] iVm. der Entgeltumwandlungsvereinbarung und dem [X.] gegenüber dem Kläger als [X.]rbeitnehmer, sofern er hierzu berechtigt war (vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] 73/19 - Rn. 23).

[X.]llerdings ist weder aus im Verfahren vorgelegten Unterlagen noch aus [X.] Tatsachen für den Senat ersichtlich, ob bei einer [X.]ltersversorgung unter Einschaltung von [X.] die Leistung der Beiträge nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen über diese durchzuführen ist oder diese unmittelbar an das Konsortium bzw. die [X.] als Konsortialführer abgeführt werden müssen. Davon hängt aber ab, an [X.] der Kläger Zahlung verlangen kann.

2. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Der Kläger hat jedenfalls keinen [X.]nspruch gegen die Beklagte aus § 1a [X.]bs. 1a [X.]. Zwar wird im [X.]rbeitsverhältnis Entgelt iSd. § 1a [X.]bs. 1 [X.] umgewandelt und dieses auch zugunsten eines Pensionsfonds iSd. § 1a [X.]bs. 1 Satz 3, [X.]bs. 1a [X.] abgeführt. Es liegt allerdings mit den Regelungen des [X.]. dem [X.] eine abweichende Regelung iSd. § 19 [X.]bs. 1 [X.] vor.

a) § 19 [X.]bs. 1 [X.] ermöglicht jedenfalls ein [X.]bweichen von § 1a [X.] durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des [X.] abgeschlossen worden sind. Das gilt auch für lediglich bestätigende Tarifverträge (vgl. [X.] Betr[X.]V 2018, 432, 443). Die Norm ermöglicht nach der Rechtsprechung des Senats sogar ein [X.]bbedingen des gesamten § 1a [X.]. Bereits zur Vorgängerfassung des § 19 [X.]bs. 1 [X.] war nämlich anerkannt, dass Tarifverträge den [X.]nspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a [X.]bs. 1 [X.] nicht nur modifizieren, sondern ganz ausschließen können ([X.] 19. [X.]pril 2011 - 3 [X.] 154/09 - [X.]E 137, 357; zust. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Entgeltumwandlung 3. [X.]ufl. [X.] Rn. 285 ff. [X.] zu abw. [X.]uffassungen). Der [X.]usschluss ist auch nicht auf tarifliche Entgeltbestandteile beschränkt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Entgeltumwandlung 3. [X.]ufl. [X.] Rn. 289 f.).

b) Unabhängig von der Frage, ob die Regelung in § 2 Ziff. 3 [X.]. § 3 [X.] nicht möglicherweise günstiger ist als § 1a [X.]bs. 1a [X.], enthält sie jedenfalls eine [X.]bweichung von und eine [X.]bbedingung des § 1a [X.].

aa) Unerheblich ist, dass der [X.] lediglich auf den [X.] verweist. Zwar können Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht unbegrenzt auf Dritte übertragen. Die ihnen durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG übertragene Befugnis, die [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (st. Rspr. [X.] 8. März 1995 - 10 [X.] 27/95 - zu II 3 a der Gründe; im [X.]nschluss: [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] 73/19 - Rn. 55; 18. März 2010 - 6 [X.] 918/08 - Rn. 22). Das gilt auch für Haustarifverträge, die auf Flächentarifverträge Bezug nehmen. [X.]uch die Rechtsprechung zur dynamischen Verweisung auf [X.] in [X.] nach dem Verbandsaustritt des [X.]rbeitgebers unterstreicht die Tarifgebundenheit des [X.]rbeitgebers an den [X.] als dessen Tarifvertragspartei, die von der [X.] nicht betroffen ist (vgl. [X.] 23. Oktober 2013 - 4 [X.] 703/11 - Rn. 25).

bb) Der [X.] ist ein Tarifvertrag iSd. § 19 [X.]bs. 1 [X.], der in zulässiger Weise von § 1a [X.]bs. 1a [X.] abweicht.

(1) Er verweist dynamisch auf die Flächentarifverträge und dabei insbesondere auf den [X.]. Nach § 1 Nr. 2 [X.] finden die in § 2 aufgeführten Änderungen und/oder Ergänzungen der in § 1 genannten Tarifverträge als rechtlich selbständige Tarifregelungen für die [X.]rbeitnehmer [X.]n[X.]dung. Den [X.] führt der [X.] in § 2 ausdrücklich auf und führt ihn ohne inhaltliche [X.]bweichung - lediglich zeitlich etwas versetzt - ein.

(2) Der damit an[X.]dbare [X.] enthält eigenständige und abschließende Regelungen zur Entgeltumwandlung. Insoweit weicht er von § 1a [X.]bs. 1a [X.] ab und schließt weiter gehende [X.]nsprüche ua. aus § 1a [X.]bs. 1a [X.] aus. Voraussetzung dafür ist, dass ein Tarifvertrag eine von § 1a [X.]bs. 1a [X.] abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthält. Das ist durch [X.]uslegung zu ermitteln (zur [X.]uslegung von Tarifverträgen [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] 363/20 - Rn. 23 [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Der [X.] regelt in § 6 [X.] ausdrücklich die Höhe der Entgeltumwandlung, den [X.]nspruch der [X.]rbeitnehmer, seine maximale Höhe und den Mindestbetrag. § 10 [X.] bestimmt die Durchführungswege und damit die Ver[X.]dung des umgewandelten Entgelts.

(b) Hinzu kommt der [X.]ltersvorsorgegrundbetrag, der ebenfalls den Nutzen und die Lasten der Entgeltumwandlung betrifft. Zum einen dient der Grundbetrag nach § 5.1. [X.] der Entgeltumwandlung und wird nach § 6.1. [X.] gemeinsam mit dem umgewandelten Entgelt des [X.]rbeitnehmers ver[X.]det. Zum anderen werden beide Beträge zu einer gemeinsamen Leistung der [X.]ltersversorgung nach § 2 [X.]bs. 3 [X.] verbunden.

Der [X.]ltersvorsorgegrundbetrag ist als [X.]rbeitgeberleistung zwar kein umgewandeltes Entgelt. Er bietet aber einen [X.]nreiz, über diesen Beitrag hinaus Entgelt umzuwandeln, wie § 6.1. [X.] zeigt. Zudem wird der [X.]ltersvorsorgegrundbetrag durch seine Zusage zum Entgelt zum Grundstock der Entgeltumwandlung und genießt daher nach § 6.1. [X.] iVm. § 3 Nr. 63 EStG sowie § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 9 [X.] und § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 SGB IV mit dem darüber hinaus umzuwandelnden Entgelt des [X.]rbeitnehmers die gesetzlichen Vorteile.

(c) Der Grundbetrag erfüllt damit unmittelbar auch den Zweck des § 1a [X.]bs. 1a [X.] und führt zu einer eigenständigen [X.]usgestaltung der Entgeltumwandlung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Leistung des [X.]rbeitgebers als [X.]nreiz und [X.]usgleich für ersparte Beiträge einführen wollten. Ob der Grundbetrag als Teil der Entgeltumwandlung angesehen werden kann, [X.]n der [X.]rbeitnehmer kein weiteres Entgelt nach § 6 [X.] umwandelt, kann dahinstehen, da dann auch § 1a [X.]bs. 1a [X.] mangels [X.]n[X.]dung des [X.]bs. 1 nicht greift.

(d) Gegen dieses Verständnis des [X.]ltersvorsorgegrundbetrags spricht nicht dessen Dynamisierung nach § 3.1. [X.]. Sie entspricht vielmehr der Erwartung, dass [X.]rbeitnehmer auch einen wachsenden Betrag ihres Entgelts nach § 6.1. [X.] umwandeln. Hierdurch wird vielmehr das Gesamtkonzept der Entgeltumwandlung durch den [X.] unterstrichen.

(e) Dass der [X.] selbst keine Regelung zu § 1a [X.]bs. 1a [X.] enthält, ist - entgegen dem Vorbringen des [X.] - unschädlich. Es genügt, dass der Tarifvertrag insgesamt von § 1a [X.] abweicht. § 19 [X.]bs. 1 [X.] verlangt für eine [X.]bweichung kein ausdrückliches [X.]bweichen oder Zitieren der Norm, von der abgewichen werden soll. Es genügt, dass sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass von einer in § 19 [X.]bs. 1 [X.] genannten Regelung abgewichen werden soll.

3. Es kann offen bleiben, ob [X.]nsprüche aufgrund § 19 [X.]bs. 1 [X.] auch dann ausgeschlossen werden können, [X.]n der Tarifvertrag vor dem [X.] abgeschlossen wurde (vgl. zum Streitstand [X.]/Beden Betr[X.]V 2018, 5, 6; [X.] Betr[X.]V 2018, 432, 434; [X.] Das neue Betriebsrentenrecht Rn. 192; [X.]/[X.] 22. [X.]ufl. [X.] § 1a Rn. 16). Denn maßgeblich ist hier auf den [X.] und nicht auf den [X.] abzustellen. Nur der [X.] wirkt normativ und bei dessen [X.]bschluss konnten die Tarifvertragsparteien unproblematisch die gesetzliche Entwicklung in ihre Entscheidungen einbeziehen. Er wurde nämlich am 15. [X.]pril 2019 und damit nach dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2018 ([X.]rt. 17 [X.]bs. 1 Satz 1 des Gesetzes, BGBl. 2017 I S. 3214 ff.) und sogar nach [X.]blauf der in § 26a [X.] genannten Übergangsfrist, die mit dem [X.] endete, geschlossen.

IV. [X.] beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Xaver [X.]schenbrenner    

                 

Meta

3 AZR 362/21

08.03.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Osnabrück, 16. September 2020, Az: 4 Ca 87/20 B, Urteil

§ 19 Abs 1 BetrAVG, § 1a Abs 1a BetrAVG, § 1a Abs 1 BetrAVG, § 1b Abs 5 BetrAVG, § 165 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2022, Az. 3 AZR 362/21 (REWIS RS 2022, 833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 833

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