Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2010, Az. B 7 AL 49/08 R

7. Senat | REWIS RS 2010, 6617

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung - Ausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung - keine Gleichstellung der Vergütung mit Arbeitsentgelt aus Beschäftigung - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Bezugsgröße West - Verfassungsmäßigkeit - Grundurteil im Höhenstreit


Leitsatz

1. Eine Arbeitslosmeldung, die früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitnah erfolgt, ist jedenfalls wirksam, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert wird.

2. Die im Rahmen einer außerbetrieblichen versicherungspflichtigen Ausbildung gezahlte Vergütung ist kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinn des Bemessungsrechts für das Arbeitslosengeld.

3. Bei fiktiver Bemessung des Arbeitslosengelds aufgrund Fehlens von ausreichenden Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ist nicht die Bezugsgröße, die für den Ausbildungsort galt, sondern die Bezugsgröße West zugrunde zu legen.

Tatbestand

1

[X.] ist - nach einem Teilvergleich im Berufungsverfahren für die [X.] vom 1.10.2006 bis 31.5.2007 - (noch) ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld [X.]) für den Monat September 2006.

2

Der im Jahre 1985 geborene ledige, kinderlose Kläger absolvierte vom 1.9.2004 bis 31.8.2006 eine außerbetriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Hochbaufacharbeiter beim Bildungswerk B eV in G Am 30.5.2006 meldete er sich zum 1.9.2006 arbeitsuchend sowie arbeitslos und beantragte [X.]. Die Beklagte bewilligte ihm die Leistung ab dem 1.9.2006 nach einem Bemessungsentgelt von 9,72 Euro (täglich), resultierend aus seiner während der Ausbildung erhaltenen Vergütung (bestandskräftiger Bescheid vom [X.]). Ab 14.9.2006 befand sich der Kläger auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Februar 2007 beantragte er erfolglos eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids mit dem Ziel, höheres [X.] unter fiktiver Bemessung nach § 132 [X.] - ([X.]) zu erhalten (Bescheid vom 14.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 4.4.2007).

3

Während die Klage erstinstanzlich keinen Erfolg hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 14.9.2007), hat das [X.] ([X.]) die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom [X.] abzuändern und dem Kläger für die [X.] vom 1. bis 30.9.2006 [X.] nach einem Bemessungsentgelt von 65,33 Euro (täglich) zu zahlen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, das höhere [X.] ergebe sich auf Grund fiktiver Bemessung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe des § 132 [X.] für die Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf) unter Berücksichtigung des [X.] der Bezugsgröße. Die vom Kläger bezogene Vergütung während der Ausbildung sei kein Arbeitsentgelt im Sinne des Bemessungsrechts für das [X.], sodass der Kläger keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens aufweisen könne. Es sei nach der Regelung des § 132 [X.] für die fiktive Bemessung nicht von der niedrigeren [X.], sondern der [X.] auszugehen, weil sich der Kläger für Beschäftigungen im gesamten [X.] zur Verfügung gestellt habe.

4

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die außerbetriebliche Ausbildung des [X.] sei versicherungspflichtig gewesen, sodass auch bei der Berechnung des [X.] von der Höhe der erzielten Vergütung auszugehen sei. Eine fiktive Bemessung des [X.] scheide deshalb aus.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Der [X.]läger hat einen Anspruch auf [X.] unter [X.]orrektur des bestandskräftigen Bescheids vom 21.9.2006.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2007 (§ 95 [X.]), mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme des bestandskräftigen [X.]-Bewilligungsbescheids abgelehnt hat. Richtige [X.]lageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ([X.] in [X.] [X.]ommentar, § 44 [X.] Rd[X.]6 f mwN zur Rechtsprechung, Stand Mai 2006; [X.] in [X.], [X.], § 330 Rd[X.]2a, Stand August 2007; aA zu Unrecht in einem obiter dictum [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 9; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, [X.] Rd[X.]6, [X.] in [X.] [X.], Stand 2006, § 54 Rd[X.]06), auf die auch bei Anwendung des § 44 [X.] - ([X.]) ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 [X.]) ergehen kann ([X.], 299, 300 = [X.] 3-4300 § 137 [X.]). Der missverständliche Tenor des [X.] war entsprechend zu korrigieren; gemeint hat das [X.] eine Verurteilung zur höheren Leistung, wenn auch - unter zusätzlichem Hinweis - auf Grund eines höheren [X.]s (vgl zu dieser Möglichkeit [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 130 Rd[X.] f); unzulässig wäre eine reine Elementenfeststellung. Ein Grundurteil ist auch möglich, wenn nur über die Höhe der Leistungen gestritten wird ([X.], aaO, Rd[X.]d mwN).

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der [X.]läger hat für September 2006 einen Anspruch auf höheres als das bestandskräftig bewilligte [X.] (nach einem [X.] von 65,33 Euro). Sein Anspruch auf dieses [X.] richtet sich nach § 118 Abs 1 [X.] (idF, die die Norm durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - [X.] 2848 - erhalten hat). Danach haben Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) hat der [X.]läger die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 Abs 1 [X.], §§ 123, 124 [X.]). Er stand gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] (idF, die dieser durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] - [X.] 3443 - gefunden hat) während seiner Ausbildung in einem Versicherungspflichtverhältnis. Nach dieser Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines [X.] nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den (versicherungspflichtigen) Beschäftigten zur Berufsausbildung iS des Satzes 1 gleich (vgl BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.] Rd[X.]0). Der [X.]läger war bis zum 13.9.2006 auch arbeitslos iS von § 118 Abs 1 [X.], § 119 Abs 1 [X.] (letzterer in der Normfassung des [X.]); für die [X.] ab 14.9.2006, die [X.] des [X.]rankenhausaufenthalts, besaß er einen [X.]-Fortzahlungsanspruch nach § 126 [X.].

Der [X.]läger war auch wirksam arbeitslos gemeldet (§ 118 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 122 Abs 1, letzterer ebenfalls in der Normfassung des [X.]). Danach hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen [X.] arbeitslos zu melden (Satz 1). Eine Meldung ist nach Satz 2 auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitslosmeldung, die - wie vorliegend - bereits vor den in Satz 2 genannten letzten drei Monaten erfolgt ist, generell unwirksam wäre. Dies würde dem Sinn der Regelung des § 122 Abs 1 [X.] widersprechen.

Die Arbeitslosmeldung hat nämlich die Funktion, dem Vermittlungsvorrang (§ 4 Abs 1 [X.]) Rechnung zu tragen, also die Beklagte davon in [X.]enntnis zu setzen, dass Arbeitslosigkeit droht bzw eingetreten ist, damit die [X.] ([X.]) mit Aktivitäten dazu beitragen kann, den Leistungsfall zu verhindern oder ihn möglichst rasch zu beenden (BSG [X.] 3-4300 § 122 [X.] S 3; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Nomo-[X.]omm [X.], 3. Aufl 2008, § 122 RdNr 5; Spellbrink in [X.], [X.], § 122 Rd[X.], Stand August 2004). In der Gesetzesbegründung des [X.] (BT-Drucks 13/4941, [X.] zu § 122 Abs 1 und 3) heißt es insoweit zur früheren Zweimonatsfrist, die Regelung stelle klar, dass die Meldung - der bereits geübten zweckmäßigen Verwaltungspraxis entsprechend - bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen könne, um eine möglichst nahtlose Leistungsgewährung zu ermöglichen. Mit dem [X.] wurde die Regelung später mit Wirkung ab 1.1.2004 dahin geändert, dass eine Meldung auch zulässig ist, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit statt wie früher innerhalb der nächsten zwei Monate, innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten sei. Dies geschah ausdrücklich in Angleichung an die Regelung zur Verpflichtung einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach dem früheren § 37b [X.] (jetzt § 38 Abs 1 [X.]). Nähme man die Aussagen des Gesetzgebers in den Gesetzesbegründungen ernst, wäre ohnedies eine Arbeitslosmeldung schon mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich; auch eine Arbeitsuchendmeldung war bereits vor den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erforderlich (vgl zur Diskrepanz zwischen § 37b [X.] aF <= § 38 Abs 1 [X.] nF> auch [X.] in [X.], [X.], § 144 Rd[X.]53i und in der BT-Drucks 13/4941 wird nur auf die Legalisierung früherer Verwaltungspraxis ohne konkrete [X.]angabe verwiesen). Es läge deshalb nahe, schon aus diesem Grund eine bereits vor den letzten drei der Arbeitslosigkeit vorausgehenden Monaten vorgenommene Arbeitslosmeldung in jedem Fall als wirksam anzusehen; dies widerspräche jedoch dem Gesetzeswortlaut.

Die Arbeitslosmeldung war vorliegend allerdings unter Berücksichtigung des weiteren Umstands wirksam, dass die Beklagte sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] in [X.]enntnis ihrer "Frühzeitigkeit" entgegengenommen und akzeptiert hat. Sinn der Dreimonatsregelung des § 122 Abs 1 Satz 2 [X.] für die frühestmöglich zulässige Abgabe einer Arbeitslosmeldung ist wie bei § 37b [X.] aF bzw § 38 Abs 1 [X.] nF allein der Schutz der Beklagten davor, Vermittlungsbemühungen zu früh aufnehmen zu müssen. Akzeptiert aber die [X.] selbst eine frühzeitige Arbeitslosmeldung, so wäre es vor dem Hintergrund des Ziels einer "Job-to-Job-Vermittlung" geradezu sinnwidrig, dem Arbeitslosen nachträglich entgegenzuhalten, er habe sich zu früh arbeitslos gemeldet. Würde dies die [X.] vortragen, müsste ihr entgegen gehalten werden, ihr Verhalten sei wegen eines "venire contra factum proprium" treuwidrig. Dann aber ist die Annahme, die frühzeitige Arbeitslosmeldung sei unwirksam, auch dem Gericht verwehrt. Es kann dahinstehen, ob dies uneingeschränkt gelten kann; jedenfalls ist die Annahme einer wirksamen Arbeitslosmeldung gerechtfertigt, wenn der [X.]-Empfänger sich zeitnah zur im Gesetz enthaltenen Dreimonatsgrenze mit Billigung der zuständigen [X.] arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt umso mehr, als sich vorliegend der [X.]läger gleichzeitig arbeitsuchend gemeldet hat und ohnedies, wie oben ausgeführt, eine Harmonisierung beider Meldungen angestrebt worden war.

Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der [X.]läger auf Grund der fiktiven Bemessung des § 132 [X.] (hier idF, die die Norm durch das [X.] am Arbeitsmarkt erhalten hat) einen Anspruch auf höheres [X.] hat, und zwar unter Zugrundelegung eines [X.]s von 65,33 Euro statt 9,72 Euro. Dem [X.]läger stand gemäß § 129 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom [X.] - [X.] 266 - erhalten hat) [X.] nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) zu, das sich aus dem [X.] ergibt. Leistungsentgelt ist insoweit nach § 133 Abs 1 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - [X.] 2902) das um pauschalierte Abzüge verminderte [X.]. Das [X.] selbst ist nach § 131 [X.] (hier idF des [X.] vom [X.] - [X.] 926 -) das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum ermittelt sich gemäß § 130 [X.] (hier idF, die die Norm durch das [X.] am Arbeitsmarkt erhalten hat) aus dem Bemessungsrahmen (letztes Jahr vor Ende des letzten [X.] und vor Entstehung des Anspruchs), der sich unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre erweitert (Abs 3). Der in diesem Bemessungsrahmen liegende Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Unterschied zum bis zum 31.12.2004 geltenden Recht werden also nur Entgelte aus einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung, nicht aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen in die Bemessung einbezogen ([X.]-4300 § 130 [X.] Rd[X.]7; BT-Drucks 15/1515, [X.]; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 130 RdNr 8, Stand Juli 2009; Behrend in [X.], [X.], Vor §§ 129 bis 134 Rd[X.] Stand Juni 2005).

Die außerbetriebliche Ausbildung des [X.]lägers in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war zwar versicherungspflichtig (s oben). Für das Bemessungsrecht des [X.] ist sie indes einer Beschäftigung nicht gleichgestellt (s auch § 7 Abs [X.] - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - < SGB IV>). Die in diesem Versicherungspflichtverhältnis erzielte Vergütung nach § 17 BBiG, der nicht zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungen unterscheidet (vgl zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung etwa [X.]GE 96, 237, 246; [X.]G Urteil vom 16.1.2003 - 6 [X.]/01 - AP [X.]3 zu § 10 BBiG; [X.]G, Urteil vom [X.] - 9 AZR 999/06 -, [X.] zu § 17 BBiG), wird arbeitsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne verstanden ([X.] in [X.]üttner, Personalbuch 2010, [X.] Rd[X.]6 f mwN; [X.] in [X.] Arbeitsrecht, 2008, § 17 [X.] Rd[X.]); sie ist jedoch ohnedies nicht im Rahmen einer Beschäftigung erzielt, wie dies § 130 Abs 1 [X.] iVm § 131 [X.] voraussetzt, sodass dahinstehen kann, ob die Ausbildungsvergütung einer betrieblichen Ausbildung Arbeitsentgelt iS des [X.]-Bemessungsrechts iVm § 14 SGB IV ist. Dass die Ausbildung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung keine Beschäftigung darstellt, belegt § 25 Abs 1 Satz 2 [X.], weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom [X.] ([X.] 3-2600 § 1 [X.]) reagiert hat, wonach die Umschulung, die in einer Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchgeführt wird, keine Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt (vgl [X.] in [X.], [X.], § 25 Rd[X.]43, Stand März 2010; vgl auch [X.], [X.], 4. Aufl 2007, § 25 Rd[X.]5). An einer Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 7 Abs 2 SGB IV durch Eingliederung in den Produktions- und Dienstleistungsprozess eines Betriebs fehlt es nämlich bei einem Auszubildenden, wenn der alleinige Betriebszweck des Ausbildungsbetriebs in der Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen besteht und der Auszubildende nicht innerhalb dieses Betriebszwecks, sondern nur - wie hier - als Teilnehmer der Maßnahme tätig wird ([X.]-4300 § 25 [X.] Rd[X.]4; s [X.], aaO).

Während durch § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich - ebenso wie im Beitragsrecht durch § 346 Abs 1 Satz 2 [X.] - die außerbetriebliche Ausbildung der betrieblichen Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt ist, ist dies in §§ 131, 132 [X.] nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat also auf eine generelle Erweiterung des Beschäftigungsbegriffs für die Gruppe der nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] Versicherungspflichtigen verzichtet und sich auf punktuelle [X.] in den einzelnen Gesetzen für einzelne Bereiche des jeweiligen Gesetzes beschränkt (vgl auch: § 5 Abs 4a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche [X.]rankenversicherung - , § 1 [X.]a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - , § 226 Abs 1 Satz 3 SGB V, § 162 [X.]a SGB VI). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die außerbetriebliche Ausbildung uneingeschränkt als Beschäftigung hätte angesehen werden sollen.

Weist mithin der [X.]läger keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (aus einem Beschäftigungsverhältnis) auf, ist dem [X.] nach § 132 Abs 1 [X.] ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das sich gemäß Abs 2 der Vorschrift nach vier Qualifikationsstufen errechnet, hier nach der Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf). Nachdem der [X.]läger seine Berufsausbildung als Hochbaufacharbeiter erfolgreich abgeschlossen hat, mussten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten grundsätzlich auf Beschäftigungen entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation erstrecken (§ 132 Abs 2 Satz 1 [X.]), weil diese Tätigkeiten eine bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt garantieren (vgl zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.] Rd[X.]5; vgl auch [X.]/[X.] in N[X.]-[X.], 3. Aufl 2008, § 132 Rd[X.]5 ff; Behrend in [X.], [X.], § 132 Rd[X.]3 ff, Stand März 2007). Für andere Überlegungen, etwa die Füllung einer planwidrigen Gesetzeslücke zur Erlangung angemessener sachlicher Ergebnisse, bleibt kein Raum (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - aaO, Rd[X.]6 ff).

Bei der Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei die [X.] für das [X.] mit 29 400 Euro (vgl die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 21.12.2005 - [X.] 3627); hieraus errechnet sich ein Betrag von 65,33 Euro. Zwar hat der [X.]läger die Ausbildung in den neuen Bundesländern (im Beitrittsgebiet) zurückgelegt; jedoch ist § 408 [X.] für ihn nicht einschlägig. Danach ist die Bezugsgröße für das in Art 3 des [X.] genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt, soweit Vorschriften dieses Buchs (des [X.]) bei Entgelten an die Bezugsgröße anknüpfen. § 408 [X.] [X.] stellt jedoch erkennbar auf das Entgelt aus einer ausgeübten Beschäftigung ab, was durch die Bezugnahme auf den konkreten Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) deutlich wird (vgl: [X.] in [X.], [X.], § 408 Rd[X.]0, Stand März 2010; [X.] in [X.]; [X.]/[X.], § 132 [X.] Rd[X.]2, Stand April 2010; [X.] in [X.]/[X.]ranz/[X.], [X.], § 132 Rd[X.]0, Stand Juli 2006). Bei Anwendung des § 132 [X.] geht es jedoch nicht um das früher erzielte Entgelt, sondern darum, auf welche Tätigkeit die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat. Die Ausgangslage beider Vorschriften ist damit nicht identisch und verbietet damit auch eine generelle analoge Anwendung. Offen bleiben kann, ob dies anders ist, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - der Leistungsempfänger seine Arbeitsbereitschaft - zulässigerweise - auf das Beitrittsgebiet beschränkt hat.

Gegen die Regelung des § 132 Abs 2 [X.], die den [X.]läger ohnedies begünstigt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.] Rd[X.]2 f mwN; vgl auch [X.]-4300 § 132 [X.] und BSG, Urteil vom 16.12.2009 - [X.] AL 39/08 R). Als unbillig empfundene Ungleichbehandlungen, die daraus resultieren, dass durch die fiktive Bemessung sich im Einzelfall ein höherer [X.]-Anspruch ergibt als in den Fällen eines niedrigeren Arbeitsentgelts, sind angesichts des Gesetzeszwecks der Vereinfachung und Pauschalierung hinzunehmen (vgl BSG aaO). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Entscheidung des [X.] ([X.]) gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz einzuholen, die für das Urteil in der vorliegenden Sache nur dann von Bedeutung wäre, wenn das [X.] zu einer Unvereinbarkeit der Vorschriften des Bemessungsrechts für das [X.] gelangen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen würde, die für den [X.]läger ungünstiger als die jetzige ausfallen könnte. Davon ist nicht auszugehen. [X.] könnte, um eine unterschiedliche Behandlung von außerbetrieblich und betrieblich Ausgebildeten zu vermeiden, auch bei Vergütungen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung deren [X.] iS des Bemessungsrechts verneint werden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 7 AL 49/08 R

18.05.2010

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Altenburg, 14. September 2007, Az: S 7 AL 961/07, Gerichtsbescheid

§ 25 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 10.12.2001, § 122 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 130 Abs 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 131 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 24.04.2006, § 132 Abs 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 132 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 132 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 408 Nr 1 SGB 3 vom 24.03.1997, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 54 Abs 4 SGG, § 130 Abs 1 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2010, Az. B 7 AL 49/08 R (REWIS RS 2010, 6617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6617

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