(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
Fußnote Paragraph
(+++ § 126: Zur Anwendung vgl. §§ 445, 445a u. 455 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2020 | Synopse |
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