Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 12/13 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 5623

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Gegenstand

Arbeitslosengeld - Restanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Ausbildung - keine fiktive Bemessung - Gleichheitssatz - außerbetriebliche Ausbildung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des [X.] sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger für die [X.] bis [X.] höheres Arbeitslosengeld ([X.]) zusteht, insbesondere ob das [X.] anstatt nach dem in der betrieblichen Ausbildung erzielten Entgelt fiktiv nach Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen ist.

2

Der 1984 geborene Kläger absolvierte bis 29.1.2005 eine duale Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Das Ausbildungsverhältnis endete mit bestandener Gesellenprüfung. Im [X.] daran meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte [X.]. Die Beklagte bewilligte ihm [X.] ab 30.1.2005 nach einem Bemessungsentgelt von 12,52 Euro täglich sowie einem Leistungssatz von 5,93 Euro (allgemeiner Leistungssatz, Lohnsteuerklasse 1; Bescheide vom 11. und 14.2.2005). Der Kläger bezog die Leistung bis zum 24.8.2005. Anschließend meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, besuchte bis 23.6.2006 die berufsbildende Schule für Bautechnik in [X.] und meldete sich zum [X.] erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihm [X.], das weiterhin nach dem Entgelt von 12,52 Euro täglich bemessen war (Verwaltungsakt vom [X.]). Vom 7.8.2006 bis 22.11.2006 war der Kläger bei seinem früheren Ausbildungsbetrieb als Gas- und Wasserinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Dieser bescheinigte ihm für die gesamte Beschäftigungszeit ein Arbeitsentgelt von 4784,50 Euro.

3

Am [X.] meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte [X.]. Die Beklagte bewilligte ihm [X.] wiederum mit einem Leistungssatz von 5,93 Euro täglich (Bemessungsentgelt von 12,52 Euro, allgemeiner Leistungssatz; Bescheid vom 28.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 16.1.2007).

4

Hiergegen hat der Kläger erfolglos Klage mit der Begründung geltend gemacht, ihm sei [X.] aufgrund einer fiktiven Bemessung nach Qualifikationsgruppe 3 zu zahlen (Urteil vom 8.10.2008).

5

Das [X.] ([X.]) hat seine Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Kläger habe ab [X.] kein neues Stammrecht auf [X.] erworben, weil er nach dem Entstehen des letzten Anspruchs keine Anwartschaftszeit mit mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt habe. Ein höherer Anspruch auf [X.] ergebe sich auch nicht, weil die Beklagte das [X.] aufgrund einer fiktiven Bemessung hätte bewilligen müssen, denn der Kläger habe im erweiterten Bemessungsrahmen 150 Tage mit Arbeitsentgelt in Form der Ausbildungsvergütung zurückgelegt. Da sich das [X.] des Klägers nach §§ 130, 131 [X.] ([X.] aF) bemessen lasse, sei eine fiktive Bemessung nach § 132 [X.] aF nicht vorzunehmen. Dies verletze auch nicht Verfassungsrecht.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 132 [X.] aF (jetzt: § 152 [X.]). Zwar habe er durch die zwischenzeitliche Beschäftigung kein neues Stammrecht auf [X.] erworben, die Beklagte sei aber verpflichtet, das [X.] neu zu berechnen und nach § 132 [X.] aF zu bemessen, weil es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um Arbeitsentgelt handle. Zudem führe die Bemessung des [X.] nach der früher bezogenen Ausbildungsvergütung zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz ), weil die Gruppe der Personen mit betrieblicher Ausbildung, die - wie er - eine Ausbildungsvergütung erhalten habe, schlechter gestellt werde als die Gruppe der außerbetrieblich Auszubildenden. Diese Gruppe stehe ebenfalls in einem Versicherungspflichtverhältnis, für sie sei aber eine fiktive Bemessung des [X.] vorzunehmen. Dadurch ergebe sich für die Vergleichsgruppe ein [X.] von täglich 65,33 Euro. Demgegenüber werde das [X.] von Personen, die eine betriebliche (duale) Berufsausbildung absolviert haben, nach der Ausbildungsvergütung bemessen. Dies führe - wie vorliegend - zu deutlich niedrigeren Leistungssätzen. Diese Unterschiede seien mit [X.] nicht zu rechtfertigen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Thüringer [X.]s vom 20. März 2013 sowie das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2007 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die [X.] vom 30. November 2006 bis 28. Februar 2007 höheres Arbeitslosengeld zu bewilligen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend (unter Hinweis auf [X.] [X.] AL 12/12 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.]).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ).

Gegenstand der Revision ist das Urteil des [X.], das die vom [X.]läger ursprünglich zulässig erhobene Anfechtungsklage gegen die Begrenzung der Höhe des bewilligten [X.] in dem Bescheid vom 28.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2007 sowie - damit verbunden - eine auf höheres, nach Qualifikationsgruppe 3 bemessenes [X.] gerichtete Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und den [X.]läger nicht in seinen Rechten verletzen.

1. Der [X.]läger hat für die [X.] bis [X.] keinen Anspruch auf höheres nach Maßgabe des Arbeitsentgelts seiner letzten Beschäftigung [X.], da im November 2006 ein neues Stammrecht nicht entstanden war.

Aufgrund der Arbeitslosmeldung am [X.] ergibt sich gemäß § 124 [X.] aF eine Rahmenfrist vom 30.1.2005 bis 24.11.2006, weil dies nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinragen darf (§ 124 Abs 2 S 1 [X.] aF). Innerhalb dieser Rahmenfrist hat der [X.]läger keine neue Anwartschaftszeit (§ 123 Abs 1 S 1 [X.] aF) zurückgelegt, weil er nur knapp vier Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung stand.

2. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das dem [X.]läger ab [X.] wiederbewilligte [X.] fiktiv nach dem Entgelt der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs 2 Nr 3 [X.] aF) zu bemessen.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf einen höheren Zahlbetrag des [X.] scheitert nicht schon daran, dass dem [X.]läger Zahlungsansprüche aus dem am 30.1.2005 entstandenen Stammrecht auf [X.] wiederbewilligt wurden. Auch bei [X.] ist es im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass sich höhere Ansprüche als bei der Erstbewilligung ergeben.

Zwar bestimmen sich Art, Dauer und Höhe der Leistung in einem Fall, in dem ein Restanspruch auf [X.] zu bewilligen ist, weiterhin nach den Umständen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Stammrechts vorgelegen haben (§ 130 Abs 1 S 2 [X.] aF; § 133 Abs 2 S 1 [X.] aF). Von diesem Grundsatz bildet auch § 131 Abs 4 [X.] aF (jetzt § 151 Abs 4 [X.]) keine Ausnahme, weil die Regelung nur Anwendung findet, nachdem ein neues Stammrecht auf [X.] entstanden ist (Mutschler in [X.], [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 151 RdNr 20; zum alten Recht: [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand VII/2009, [X.] § 131 RdNr 54). Bei der [X.] von [X.] für eine Restanspruchsdauer bleibt ua das Lebensalter maßgeblich, das der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts erreicht hatte. Das Lebensalter zum Zeitpunkt der [X.] des Zahlungsanspruchs ist nicht maßgeblich ([X.] vom 1.4.2011 - [X.] AL 3145/10). Das [X.] ist bei Bewilligung einer Restanspruchsdauer auch nach dem [X.] zu bemessen, der der ersten Bewilligung nach Entstehung des Stammrechts zugrunde zu legen war ([X.] vom 1.4.1993 - 7 [X.]/92 - [X.]-4100 § 112 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 150 RdNr 42).

Das bedeutet andererseits nicht, dass ein bei der erstmaligen Bewilligung zu hoch oder zu niedrig bemessener Zahlbetrag des [X.] bei einer späteren [X.] nicht korrigiert werden müsste ([X.] vom [X.] - [X.] 2966a zu § 146 [X.]). Zum Zeitpunkt der [X.] des Restanspruchs ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach wieder vorliegen und ob die Leistung nach Dauer und Höhe zutreffend bestimmt war und ist. Dementsprechend hat das [X.] ([X.]) bereits entschieden, dass eine Bindung an frühere Bewilligungen schon deshalb nicht besteht, weil diese sich nur auf den [X.] des früheren Verwaltungsakts, nicht aber auf einzelne Berechnungselemente - wie hier das zu Grunde zu legende [X.] - beziehen könnte ([X.] vom [X.] - [X.] 4100 § 112 [X.]). Bestehen allerdings keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung und Bemessung des wieder zu bewilligenden Anspruchs, kann in der Praxis weiterhin der bisherige Zahlbetrag des [X.] zu Grunde gelegt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.

b) Die Voraussetzungen, das [X.] fiktiv nach dem Entgelt der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs 2 Nr 3 [X.] aF) zu bemessen liegen nicht vor.

Nach § 129 Nr 2 [X.] aF beträgt das [X.] für Arbeitslose, die kein [X.]ind iS des § 32 Abs 1, 3, 5 Einkommensteuergesetz haben, [X.] des pauschalierten Nettoentgelts (allgemeiner Leistungssatz), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das [X.] ist gemäß § 131 [X.] aF das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

Im Bemessungszeitraum hat der [X.]läger ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Form der Ausbildungsvergütung von 4556,06 Euro erzielt, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 12,52 Euro brutto errechnet. Abzüglich Sozialversicherungspauschale (keine Steuer) beträgt das Leistungsentgelt 9,89 Euro netto (12,52 Euro abzüglich [X.] aus diesem Betrag), aufgrund des Leistungssatzes ([X.]) ergibt sich ein Zahlbetrag des [X.] von 5,93 Euro täglich.

Diese Berechnung ergibt sich ua aus der Vorschrift des § 131 Abs 1 S 1 [X.] aF, die das [X.] als das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt definiert (zur Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im Bemessungs- und Beitragsrecht vgl [X.] vom 31.10.1996 - 11 [X.] R; Behrend in [X.], [X.], Stand Dezember 2010, § 131 RdNr 26 mwN). Anders als der [X.]läger meint, kann der Begriff des [X.]s schon [X.] dieser gesetzlichen Regelung nicht von dem Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts "entkoppelt" werden. Der Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist im Bemessungsrecht des [X.] nicht anders zu verstehen als in dessen Beitragsrecht.

Zwar stellt eine Ausbildungsvergütung arbeitsrechtlich keinen Lohn im engeren Sinne dar, sie ist aber Arbeitsentgelt im beitragsrechtlichen Sinne, das die in betrieblicher Ausbildung versicherungspflichtig Beschäftigten (§ 25 Abs 1 S 1 [X.]) beziehen. Diese und weitere in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Fragen hat der Senat bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] AL 12/12 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.]) beantwortet (die für diesen Fall maßgeblichen Passagen des Urteils finden sich unter den [X.] bis 17, RdNr 22 und RdNr 28 bis 31).

Hieran hält der Senat fest. Das [X.] des [X.] ist nach Maßgabe der §§ 130, 131 [X.] aF zutreffend bemessen worden.

3. Der [X.]läger wird durch die Regelungen des Bemessungsrechts nicht in seinen Grundrechten, insbesondere aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, verletzt.

Nach dem Wegfall der früheren Sonderregelung (§ 134 Abs 2 Nr 2 [X.] in der Fassung bis 31.12.2004), die die betrieblichen Auszubildenden begünstigte, stellte sich die Frage, ob in Bezug auf die Bemessung von [X.] eine Ungleichbehandlung der Gruppe der betrieblich ausgebildeten gegenüber der Gruppe der außerbetrieblich ausgebildeten Personen vorliegt, die den Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG verletzt. Diese Frage hat der Senat verneint ([X.] vom [X.] - [X.] AL 12/12 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.] RdNr 28 f).

Es ist schon fraglich, ob die Vergleichsgruppen in den für das [X.] wesentlichen Anknüpfungspunkten vergleichbar sind. Denn die Gruppe der Personen, die eine betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen hat, stand während der Ausbildung in einer Beschäftigung (§ 25 Abs 1 S 1 [X.]). Die Gruppe der außerbetrieblich Ausgebildeten wird der erstgenannten Gruppe nur [X.] gesetzlicher Fiktion und nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt (§ 25 Abs 1 S 2 [X.] in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom [X.], [X.] 3443). Der Neufassung der Vorschrift lag eine Entscheidung zu Grunde, in der der 12. Senat des [X.] ausgeführt hatte, dass es sich bei der außerbetrieblichen Ausbildung gerade nicht um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSd § 25 Abs 1 S 1 [X.], § 7 Abs [X.] handle (vgl [X.], Urteil vom [X.] - B 12 [X.]R 7/00 R - [X.]-2600 § 1 [X.]; zum neueren Recht: [X.] vom [X.] AL 49/08 R - [X.] 4-4300 § 122 [X.] RdNr 16 mwN). Der Gesetzgeber hat hierauf mit einer Gesetzesänderung reagiert, die bestimmt, dass die außerbetriebliche der betrieblichen Berufsausbildung in Bezug auf das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichzustellen ist. Schon an diesem Regelungsbedarf wird deutlich, dass beide Arten von Ausbildungen sich unterscheiden. Es handelt sich schon deshalb nicht um Sachverhalte, die in Bezug auf die Bemessung des [X.] aus Gründen der Gewährleistung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) gleich zu behandeln wären (vgl dazu im Einzelnen [X.] vom [X.] - [X.] AL 12/12 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.] RdNr 28 f).

Dem [X.]läger ist allerdings zuzugeben, dass die Regelungen des Bemessungsrechts zur wirtschaftlichen Folge haben, dass die Gruppe der außerbetrieblich Ausgebildeten oft höheres [X.] beanspruchen kann, als die Vergleichsgruppe. Denn deren (fiktive) Bemessung orientiert sich am [X.] aller Beschäftigten (Bezugsgröße), während die Vergleichsgruppe aufgrund der in der Regel geringeren Ausbildungsvergütung regelmäßig einen geringeren Zahlbetrag an [X.] erhält. Diese Folge des Bemessungsrechts mag rechtspolitisch unbefriedigend erscheinen, eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt aber nicht vor (so auch [X.] SGb 2013, 645, 646). Die daraus resultierenden Härten sind hinzunehmen ([X.] vom [X.] - [X.] AL 12/12 R - [X.] 4-4300 § 132 [X.]; [X.] aaO).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 11 AL 12/13 R

14.05.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Altenburg, 8. Oktober 2008, Az: S 11 AL 401/07, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 25 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 10.12.2001, § 131 Abs 1 S 1 SGB 3, § 132 Abs 1 S 1 SGB 3, § 134 Abs 2 Nr 2 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 12/13 R (REWIS RS 2014, 5623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5623

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