Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 1 KR 27/11 R

1. Senat | REWIS RS 2012, 1538

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung - Schiedsspruch - Anfechtungsklage - Neubescheidungsklage - keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot - Beachtung - Sechs-Wochen-Frist für Einleitung MDK-Überprüfungsverfahren - kein Vorverfahrenserfordernis für Versicherungsträger und ihre Verbände


Leitsatz

1. Die Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung können deren Schiedssprüche nur mit der Anfechtungsklage angreifen, nicht mit der Neubescheidungsklage.

2. Verträge über Krankenhausbehandlung oder sie ersetzende Schiedssprüche dürfen keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot festsetzen.

3. Verträge über Krankenhausbehandlung oder sie ersetzende Schiedssprüche müssen die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist für die zulässige Einleitung von MDK-Überprüfungsverfahren beachten.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2011 geändert, soweit es die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Einwendungsausschluss nach sechs Monaten und ein [X.] bezüglich Krankenhausvergütungen als Teilregelungen eines Schiedsspruchs der beklagten Schiedsstelle nach § 114 [X.]B V.

2

Der Kläger zu 2) ist ein [X.] ([X.]), der Kläger zu 1) ein Verband der Ersatzkassen. Er nimmt ebenso die Aufgaben eines Landesverbandes der [X.] wahr wie die Kläger zu 3) und 4) und die Beigeladenen zu 2) und 3), die alle [X.] sind. Sie alle vereinbarten mit der [X.], der Beigeladenen zu 1), einen [X.] ([X.] nach § 112 Abs 2 S 1 [X.] über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung), der bis 31.12.2003 galt. Nach gescheiterten Verhandlungen über einen Anschlussvertrag beantragten einerseits die Kläger und andererseits die Beigeladene zu 2) im späteren Einvernehmen mit den Beigeladenen zu 1) und 3), die Beklagte solle den umstrittenen Inhalt des [X.] festsetzen. Die Beklagte stellte die unstreitigen Vertragsregelungen fest, hörte die Beteiligten des Schiedsverfahrens an und setzte den Inhalt des Vertrages fest (Beschluss vom 21.9.2005). Danach hat die [X.] ua "die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des [X.] zu bezahlen ..." (§ 19 Abs 1 [X.]). "Bei Beanstandungen sachlicher oder rechnerischer Art kann der Differenzbetrag verrechnet werden. Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung sowie gegen die Art der Abrechnung können nur innerhalb von sechs Monaten nach [X.] geltend gemacht werden. Voraussetzung für Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ist außerdem die Durchführung des [X.] gemäß des [X.] zu § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]B V, das innerhalb der Zahlungsfrist nach Abs. 1 einzuleiten ist" (§ 19 Abs 2 [X.]). Das [X.] hat die Klage ua gegen den Einwendungsausschluss nach sechs Monaten und das [X.] (§ 19 Abs 2 S 2 und 3 [X.]) abgewiesen (Urteil vom 28.5.2009). Das L[X.] hat die Beklagte unter Aufhebung der Regelung des [X.] nach sechs Monaten (§ 19 Abs 2 S 2 [X.]) zur [X.] verpflichtet, die Regelung des [X.]ses (§ 19 Abs 2 S 3 [X.]) mit Wirkung ab [X.] aufgehoben und im Übrigen die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Das L[X.] hat zur Begründung ua ausgeführt: Die Regelung des [X.] nach sechs Monaten (§ 19 Abs 2 S 2 [X.]) sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar. Bei der [X.] bestünden keine Bedenken, für den letzten Verfahrensabschnitt nach der Prüfung durch den [X.] den [X.] Handlungsfristen vorzugeben. Die Regelung des [X.]ses (§ 19 Abs 2 S 3 [X.]) widerspreche § 275 Abs 1c S 2 [X.]B V mit Wirkung ab [X.] (Urteil vom 9.3.2011).

3

Mit ihren Revisionen rügen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) die Verletzung formellen und materiellen Rechts (§§ 54, 55 [X.]G, § 31 [X.]B X, §§ 12, 112 [X.]B V). Die Schiedsstellenentscheidung sei kein Verwaltungsakt, sondern setze einen [X.] fest. Dieser könne nicht im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern nur im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage und ggf durch eine Normenkontrollklage analog § 47 VwGO überprüft werden. Daraus ergebe sich eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Das Gericht dürfe den Schiedsspruch nur darauf überprüfen, ob er der Abwägung unterliegende Strukturprinzipien wie das der Wirtschaftlichkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) als Abwägungsbelang berücksichtigt habe. Das Gericht dürfe die Beklagte dagegen nicht verpflichten, dem [X.] einseitig Vorrang vor allen anderen Abwägungsbelangen einzuräumen. Die Verpflichtung zur [X.] widerspreche dem Wesen der Schiedsstellenentscheidung selbst dann, wenn man sie als Verwaltungsakt ansehe. Die Unterschreitung der [X.] des § 275 Abs 1c [X.]B V entspreche dem Gestaltungsspielraum nach § 112 Abs 2 S 1 [X.]B V.

4

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
das Urteil des [X.] vom 9. März 2011 abzuändern und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Beigeladene zu 2) rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts (Art 20 Abs 3 GG; § 2 Abs 4, § 12 Abs 1, § 70 Abs 1 S 2, § 112 Abs 1, § 275 Abs 1c [X.]B V). Das L[X.] habe sich über seine nur eingeschränkte Befugnis zur Kontrolle der Schiedsstellenentscheidung hinweggesetzt und § 19 Abs 2 S 2 [X.] ohne Berücksichtigung des vertraglichen Kompromissgefüges unter fehlerhafter Heranziehung des Wirtschaftlichkeitsgebotes willkürlich ausgelegt. Es sei daher zu erwarten, dass die Beigeladene zu 1) die ihr ungünstige Regelung zu § 19 Abs 1 S 1 [X.] im Falle einer Änderung der Festsetzung zu § 19 Abs 2 S 2 [X.] nicht hinnehme und den [X.] kündige. Dies sei für die [X.] mit dem Verlust erheblicher finanzieller Vorteile verbunden, der schwerer wiege als das vage einzuschätzende Risiko der Vergütung einer unwirtschaftlichen Behandlung infolge der Regelung des § 19 Abs 2 S 2 [X.].

6

Die Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. März 2011 abzuändern, soweit es den Beschluss der Beklagten vom 21. September 2005 zu § 19 Abs 2 S 2 des [X.]s nach § 112 Abs 2 S 1 [X.] aufhebt, und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 auch insoweit zurückzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Die Kläger halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Die Beigeladene zu 3) hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der [X.]lagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nur teilweise begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]). Das Urteil des [X.] ist aufzuheben, soweit es die [X.]lagte zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen, denn ihre diesbezügliche Klage ist unbegründet. [X.] ist lediglich eine Anfechtungsklage (dazu 1.). Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). Zu Recht hat das [X.] auf die Berufung der Kläger das [X.] geändert und die Regelung des [X.] nach sechs Monaten (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]) und - nur insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens - die Regelung des [X.] (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]) mit Wirkung ab [X.] aufgehoben. Die Anfechtungsklage gegen diese Regelungen des Schiedsspruchs ist nämlich zulässig und begründet (dazu 2.).

1. Die Revisionen der [X.]lagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) haben lediglich mit ihrem Angriff gegen den Teil der Entscheidung des [X.] Erfolg, welcher die [X.]lagte zur Neubescheidung verpflichtet.

a) Gegenstand der Revisionen der [X.]lagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) ist übereinstimmend das Erkenntnis des [X.], die Regelung des [X.] nach sechs Monaten (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]; Beschluss vom [X.]) aufzuheben und die [X.]lagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Beigeladene zu 2) hat ihren Antrag zulässig allein auf diesen Teil der Entscheidung beschränkt (zur Teilbarkeit des Streitgegenstands vgl [X.], 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]7 mwN; zur Beschränkung der Revision bei selbstständigen [X.] vgl zB B[X.] [X.]-3100 § 1 [X.] Rd[X.]2). Die Revisionen der [X.]lagten und der Beigeladenen zu 1) richten sich - weitergehend - zudem gegen die Entscheidung des [X.], die Regelung des [X.] (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]; Beschluss vom [X.]) mit Wirkung ab [X.] aufzuheben.

b) Das [X.] durfte die [X.]lagte - ungeachtet der Erfüllung der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl dazu [X.]) - nicht zur Neubescheidung verpflichten (§ 131 Abs 3 [X.]). Klagt eine der an der Normsetzung beteiligten Institutionen nach § 112 [X.] gegen einen Schiedsspruch nach § 114 [X.], ist allein die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] Fall 1 und 2 [X.]), nicht aber eine hiermit verknüpfte Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] Fall 3 [X.]) statthaft. Denn der Schiedsspruch nach § 114 [X.] hat rechtlich eine Doppelnatur. Er wirkt, soweit er einen Vertrag ersetzt, wie ein [X.] nach § 112 [X.]. Gegenüber den an der Normsetzung beteiligten Institutionen nach § 112 [X.] ist er Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] (vgl rechtsähnlich für alle Entscheidungen des Erweiterten Bewertungsausschusses im Bereich der Normsetzung [X.] vom [X.] [X.] 28/11 R - Rd[X.]0 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; zur Qualifikation anderer, ähnlicher Schiedssprüche nach dem [X.] und der [X.] als Verwaltungsakt vgl auch zB [X.], 73, 75 = [X.] [X.] zu § 368h [X.]; [X.] 87, 199, 200 f = [X.] 3-3300 § 85 [X.] f; B[X.] [X.]-3300 § 89 [X.] Rd[X.]1; [X.] 105, 126 = [X.]-3300 § 89 [X.] Rd[X.]0 und 41; zur anders ausgestalteten Konzeption einer Schiedsperson [X.], 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]6 ff; vgl auch [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 1 Rd[X.] 9 ff). Sind die an der Normsetzung beteiligten Institutionen mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden, steht ihnen lediglich die Anfechtungsklage offen.

Die [X.]igkeit der Anfechtungsklage trägt dem Selbstverwaltungsrecht der Vertragspartner nach § 112 [X.] und dementsprechend der Kompetenz der Schiedsstelle nach § 114 [X.] Rechnung (vgl entsprechend [X.], 73, 75 = [X.] [X.] zu § 368h [X.]; [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 114 Rd[X.] 9 mwN). Es bleibt der Schiedsstelle überlassen, ob sie es nach einer gerichtlichen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs bei der danach verbleibenden Restregelung belassen oder eine abweichende Gesamtregelung treffen will. Bei einer vollständigen gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Missachtung wesentlicher Grundlagen ist die Schiedsstelle ohnehin gesetzlich verpflichtet, erneut zu entscheiden. Insoweit bedarf es keiner zusätzlichen Bescheidungs-Tenorierung iS von § 131 Abs 3 [X.].

Die [X.]igkeit der Anfechtungsklage vermeidet zudem Probleme der beteiligtenbezogenen Teilrechtskraft bei Bescheidungsurteilen, die für Entscheidungen über [X.] und Rechtsunsicherheit verursachen (vgl zur Teilrechtskraft bei Bescheidungsurteilen zB B[X.] [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]2 mwN). Insbesondere ist es mit der gerichtlichen Kontrollfunktion der Schiedssprüche nach § 114 [X.] wegen ihrer Doppelfunktion als Verwaltungsakt und [X.] nicht vereinbar, höherrangigem Recht widersprechende Rechtsauffassungen einer Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen zu lassen, wenn nur Teile der Rechtsauffassung im Streit verbleiben oder durch die Rechtsauffassung der Vorinstanz begünstigte Rechtsmittelführer lediglich noch darüber hinausgehende Ansprüche verfolgen. Dies wäre aber Folge der Qualifikation als Bescheidungsbegehren (stRspr bei Bescheidungsbegehren, vgl zB [X.] 88, 215, 225 = [X.] 3-3300 § 9 [X.] [X.]1; ebenso BVerwGE 84, 157, 164 = NJW 1990, 2700, 2702 mwN). Weil die [X.] auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt wäre, nämlich auf die an der Normsetzung beteiligten Institutionen, könnten hieraus erwachsende Fehler - etwa aufgrund Unvereinbarkeit der instanzgerichtlichen Auffassung mit höherrangigem Recht - erst in weiteren Gerichtsverfahren im Rahmen gerichtlicher [X.] korrigiert werden, welche Beteiligte betreiben, die dem [X.] unterworfen sind. Im Ergebnis würde das Gerichtsverfahren gegen einen Schiedsspruch nach § 114 [X.] - funktionswidrig - auf ein Rechtsgutachten zu Teilaspekten des Rechtsstreits reduziert.

Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob vor dem Hintergrund der Doppelnatur des Schiedsspruchs als Verwaltungsakt und normenvertragliche Regelung zum Schutz der [X.] Adressaten ausnahmsweise ein am Schiedsverfahren Beteiligter die in der gerichtlichen Entscheidung niedergelegte Rechtsauffassung trotz einer formal erfolgreichen Anfechtungsklage mit einem weiteren Rechtsmittel angreifen kann, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts einen unzutreffenden, verhaltenslenkenden Rechtsschein gegenüber den dem [X.] Unterworfenen erzeugt.

2. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet, denn die Anfechtungsklage gegen die Regelung des [X.] nach sechs Monaten (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]) und - nur insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl oben, II 1 a) - die Regelung des [X.] (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]) mit Wirkung ab [X.] im Schiedsspruch ist zulässig (dazu a) und begründet (dazu b).

a) Die Kläger sind nach Maßgabe des § 70 [X.] [X.] beteiligtenfähig. Die gilt auch für den Kläger zu 1) und Landesverband der [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl § 207 Abs 1 [X.] [X.]). Jeder für sich ist befugt (dazu aa), sich ohne Vorverfahren (dazu [X.]) gegen den [X.] der beklagten und als gemeinsames Entscheidungsgremium von Leistungserbringern und [X.] iS von § 114 [X.] ihrerseits nach § 70 [X.] [X.] beteiligtenfähigen [X.] (hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 70 Rd[X.]) zu wenden. Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür ist nicht zwischenzeitlich entfallen (dazu [X.]).

aa) Die Kläger sind als [X.], als Landesverband und als mit den Aufgaben eines Landesverbandes betraute Krankenversicherungsträger (vgl zur [X.] § 207 Abs 4 [X.] [X.] iVm § 1 Abs 5 der Satzung der [X.], Stand 1.8.2012, abrufbar unter www.ikk-classic.de; zur Rechtsnachfolge bei [X.] vgl [X.] vom 11.9.2012 - [X.] [X.]/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 171a [X.] vorgesehen; zur [X.] vgl § 212 Abs 3 [X.]) die an der damaligen Vertragsschließung beteiligten Vertragspartner nach § 112 [X.] (idF des Gesundheitsreform-Gesetzes <[X.]> vom 20.12.1988, [X.] 2477; zur Bevollmächtigung der [X.] mit [X.] nach Änderung des [X.] der Vertragspartner durch § 112 Abs 1 idF des [X.] <[X.]-W[X.]> vom 26.3.2007, [X.] 378 mWv [X.] vgl § 212 Abs 5 S 7 [X.]).

Als solche sind sie befugt, jeder einzeln den Rechtsstreit gegen die beklagte [X.] auch ohne die mit ihnen nach § 112 Abs 1 [X.] handelnden weiteren mit Aufgaben von Landesverbänden betrauten [X.], nämlich die Beigeladenen zu 2) und 3) zu führen (vgl zur [X.] § 207 Abs 4 [X.] [X.] iVm § 3 Abs 5 der Satzung der [X.], Stand 1.10.2012, abrufbar unter www.aok.de/baden-wuerttemberg/; zur [X.] § 36 [X.] Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte idF des [X.]-Modernisierungsgesetzes vom 24.11.2003, [X.] 2190). Allerdings schließen die Landesverbände der [X.] und die Verbände der Ersatzkassen "gemeinsam" mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land "gemeinsam" Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des [X.] entsprechen (§ 112 Abs 1 [X.] idF des [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.]-W[X.] mWv [X.]). Das Gesetz verpflichtet die Vertragspartner aus diesem Grund insbesondere auch zur vertraglichen Regelung der in § 112 Abs 2 [X.] näher genannten Regelungsbereiche (offener Regelungskatalog), ua zu - hier teilweise streitbefangenen - Regelungen über Aufnahme und Entlassung der Versicherten sowie Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen ([X.] Buchst a und b).

Weder Wortlaut und Systematik noch Entstehungsgeschichte und Normzweck legen indes nahe, dass die materiell-rechtliche Verpflichtung der Vertragspartner zum Abschluss von [X.] auf [X.] zwangläufig ein gemeinsames Handeln im Aktivprozess nach sich zieht. Ziel des Auftrags an die Vertragsparteien ist es, durch (für zugelassene Krankenhäuser und [X.] gleichermaßen verbindliche) Verträge eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten zu gewährleisten (BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 120). Die Norm bezweckt dementsprechend eine einheitliche Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Krankenhausleistungen iS von § 39 [X.] auf Landesebene (Wahl in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 112 Rd[X.]2 ff). Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt durch die [X.] nach § 114 [X.] für alle Beteiligten einheitlich festgesetzt (§ 112 Abs 2 [X.] iVm Abs 3 [X.]). Dem entspricht auf [X.] die Notwendigkeit einer einheitlichen Sachentscheidung, die durch Streitgenossenschaft auch ohne die gesteigerte Verpflichtung der Vertragspartner zu "gemeinsamen und einheitlichen" Vorgehen (zur notwendigen Streitgenossenschaft in den Fällen des § 213 Abs 2 [X.] [X.] idF des [X.] vgl jetzt § 211a [X.] [X.], vgl [X.] 87, 14 = [X.] 3-2500 § 40 [X.] mwN; [X.] 97, 133 = [X.]-2500 § 139 [X.]) hergestellt werden kann (§ 74 [X.] iVm § 62 Abs 1 Alt 1 ZPO).

Auch wenn danach die Vertragspartner als notwendige Streitgenossen auftreten können, ist eine notwendige Streitgenossenschaft für [X.] gegen die Festsetzung der Schiedsstelle dergestalt, dass sie zulässig nur im Wege einer gemeinsamen Klage geführt werden können, nicht zwingend (§ 74 [X.] iVm § 62 Abs 1 Alt 2 ZPO; Hüßtege in [X.], ZPO, 33. Aufl 2012, § 62 Rd[X.]2; [X.] in [X.], ZPO, 70. Aufl 2012, § 62 Rd[X.] 6 ff, der insoweit aber auf die fehlende Sachbefugnis abstellt). Ausreichend ist ein prozessualer Rahmen, der die notwendig einheitliche Sachentscheidung durch das Gericht gewährleistet. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wird eine einheitliche Sachentscheidung im Sozialrechtsstreit insoweit auch durch eine echte notwendige Beiladung sichergestellt (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]). Hiervon hat das [X.] Gebrauch gemacht und die weiteren in Betracht kommenden [X.] (vgl [X.], Beschlüsse vom [X.], [X.]) und zudem die Landeskrankenhausgesellschaft als Vertragspartnerin ([X.] Beschluss vom 4.1.2006) beigeladen.

[X.]) Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Das Vorverfahrenserfordernis entfällt nicht nur für Versicherungsträger und ihre Verbände nach Maßgabe des § 78 Abs 1 [X.] [X.] [X.] idF des 6. [X.]ÄndG vom 17.8.2001 ([X.] 2144, hierzu BT-Drucks 14/6335 [X.] zu [X.]1a), sondern für alle Verfahrensbeteiligten einheitlich nach § 78 Abs 1 [X.] [X.] [X.]. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der im Geltungsbereich der [X.] noch vorhandene ausdrückliche Verzicht auf ein Vorverfahren (§ 374 Abs 3 [X.], Vorverfahrensfiktion) mit der Neuregelung im [X.] aufgegeben werden sollte (vgl [X.] in [X.], [X.], Stand Juni 2012, § 114 Rd[X.] 7; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 114 Rd[X.] 9; [X.] in LPK-[X.], 4. Aufl 2012, § 114 Rd[X.]).

[X.]) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage ist nicht deshalb (partiell) entfallen, weil nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2) die Beigeladene zu 1) unter dem 13.6.2007 ein Rundschreiben versandt hat, wonach aus ihrer Sicht die 30-Tages-Frist des § 19 Abs 2 [X.] [X.] zugunsten der ab dem [X.] geltenden [X.] des § 275 Abs 1c [X.] [X.] keine Anwendung mehr finde. Die Vorinstanz hat nicht für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 [X.]) festgestellt, dass die Vertragspartner zwischenzeitlich eine von der Festsetzung abweichende Regelung (vgl § 112 Abs 4 [X.] [X.]) getroffen hätten, noch sind Anhaltspunkte sonst dafür ersichtlich.

b) Die Anfechtungsklage gegen die Regelung des [X.] nach sechs Monaten (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]; Beschluss vom [X.]) und die Regelung des [X.] (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]; Beschluss vom [X.]) ist auch begründet. Der erkennende Senat ist zu einer Überprüfung des Schiedsspruchs befugt (dazu aa). [X.] der [X.]lagten ist zwar nicht formell (dazu [X.]), wohl aber materiell rechtswidrig (dazu [X.]).

aa) Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist nicht der [X.], dessen Geltungsbereich sich gegebenenfalls nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts iS des § 162 [X.] hinaus erstreckt und der dann grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl zu einer Regelung gemäß § 112 Abs 2 [X.] [X.] [X.] B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]9 Rd[X.]4; zu den Anforderungen allgemein [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]9), sondern der Schiedsspruch vom [X.]. Zwar bindet der Schiedsspruch als Verwaltungsakt nicht nur seine Adressaten. Vielmehr setzt er zugleich den Inhalt des [X.]s nach § 112 Abs 2 [X.] [X.] [X.] fest, der als [X.] (hierzu [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]8) wiederum für die [X.] und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich ist (§ 112 Abs 1 [X.] [X.]; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 112 Rd[X.]4). Der Einwand der fehlenden Revisibilität des Landesrechts kann indessen allein in Rechtsstreitigkeiten erhoben werden, die auf der Grundlage der (festgesetzten) landesrechtlichen Normen geführt werden, etwa im [X.] zwischen einer [X.] und einem Krankenhausträger, nicht hingegen im Verhältnis zu den Vertragsparteien, deren Rechtsetzung durch den Schiedsspruch ersetzt wird. Für die Festsetzung gilt hinsichtlich der Zweiteilung des Rechtsschutzes - trotz des abweichenden [X.] - insoweit nichts anderes als bei der Ersatzvornahme, mit der die Rechtsetzung einer Aufsichtsbehörde an die Stelle der Rechtsetzung originär berufener Normgeber tritt (vgl [X.] 100, 103 = [X.]-2500 § 31 [X.] 9, Rd[X.]0 f - [X.] Öl).

[X.] unterliegt in dem Umfang der Kontrolle der Gerichte wie der Vertrag, den er ersetzt. Die Festsetzung des [X.] durch den Schiedsspruch ist eine Form der Schlichtung, nicht der Rechtsfindung; der Schiedsspruch hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung iS des § 112 Abs 3 [X.]. Was die Beteiligten in freier Vereinbarung hätten regeln können, wird im streitschlichtenden Schiedsverfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Daraus folgt, dass die [X.] bei der Festsetzung des [X.] nach § 112 Abs 2 [X.] [X.] die gleiche Gestaltungsfreiheit hat, wie sie für die Vertragsparteien bei der gütlichen Vereinbarung besteht. Soweit nicht zwingendes höherrangiges Recht Schranken errichtet, besteht für die Beteiligten, die sich über den [X.] gütlich einigen, Vertragsfreiheit und für die [X.] ein dementsprechendes Gestaltungsermessen. Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen durch die [X.] ist dementsprechend beschränkt. In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob die [X.] den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt hat und ihr Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der von der [X.] zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die [X.] den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, dh insbesondere die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat. Das Wesen des Schiedsspruchs der [X.] entspricht insoweit dem der Schiedssprüche der Schiedsämter und sonstigen Schiedsstellen im [X.] und [X.] (vgl [X.], 73, 75 = [X.] [X.] zu § 368h [X.] = Juris Rd[X.]8 ; B[X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.]0 = Juris Rd[X.]5; [X.] 87, 199, 200 f = [X.] 3-3300 § 85 [X.] f = Juris Rd[X.]2; B[X.] [X.]-3300 § 89 [X.] Rd[X.]9; [X.] 105, 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.] 69; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]6 Rd[X.]3; [X.] vom 21.3.2012 - B 6 [X.] 21/11 R - Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 87a [X.] vorgesehen).

[X.]) Die [X.]lagte hat den Schiedsspruch vom [X.] im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Einhaltung der für sie verbindlichen Verfahrensvorschriften formal fehlerfrei erlassen. Die [X.] entscheidet in den ihr nach dem [X.] zugewiesenen Aufgaben (§ 114 Abs 1 [X.] [X.]). § 112 Abs 3 [X.] bestimmt insoweit, dass die [X.] auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt festsetzt, wenn ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31.12.1989 ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Schon nach dem Wortlaut erschöpft sich die Vorschrift zeitlich nicht in einer Übergangsbestimmung, sondern regelt unabhängig vom [X.]punkt der Aufnahme der Vertragsverhandlungen die Zuständigkeit der [X.] zur Festsetzung des Inhalts aller Verträge, für die nach dem 31.12.1989 eine Einigung nicht zustande kommt. Nur auf diese Weise kann, nicht zuletzt wegen der den Vertragspartnern nach § 112 Abs 4 [X.] eingeräumten Möglichkeit zur Kündigung geschlossener Verträge, die vom Gesetzgeber angestrebte Einheitlichkeit der Versorgung mit Krankenhausleistungen iS von § 39 [X.] auf Landesebene ([X.] [X.] aa) gewährleistet werden (vgl B[X.] [X.]-2500 § 112 [X.] Rd[X.] 7; auch Wahl in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 112 Rd[X.] 88; zu Streitpunkten bei Altverträgen vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2012, § 112 Rd[X.]9 mwN).

War danach eine Einigung über den hier allein streitbefangenen [X.] nach § 112 Abs 2 [X.] [X.] [X.] in Teilen nicht zu erzielen, konnte sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die [X.] festgesetzt werden. Der Festsetzung steht nicht entgegen, dass die Kläger und die Beigeladenen voneinander abweichende Vorschläge unterbreitet haben. Das Gesetz beschränkt das Antragsrecht nicht auf alle Vertragspartner, die nach § 112 Abs 1 [X.] [X.] den Vertrag "gemeinsam" schließen; ein ausschließliches Antragsrecht der "Krankenkassenbank" anstelle der einzelnen [X.]-Verbände gibt es nicht. Das Gesetz sieht bei der hier bestehenden Verpflichtung zu "gemeinsamen" Vorgehen kein Konfliktmanagement für den Fall vor, dass die Einigung über die Antragstellung scheitert ( Wahl in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 112 Rd[X.] 85). Anders als bei Entscheidungen, zu denen die Verbände "gemeinsam und einheitlich" verpflichtet sind, ist kein Verfahren zur Beschlussfassung nach Mehrheit oder ein anderweitiges Verfahren der Konfliktlösung auf dieser Handlungsstufe bestimmt (vgl § 213 Abs 2 [X.] [X.] idF des [X.]; jetzt § 211a [X.] [X.], [X.] [X.] aa). Auch auf [X.] des [X.] der Antragsberechtigten wird die beabsichtigte Einheitlichkeit der Versorgung auf Landesebene durch die nachfolgenden Handlungsstufen wirksam gewährleistet, wenn der Antrag von jedem einzelnen Landesverband gestellt werden kann.

Die [X.]lagte hat den Schiedsspruch in formell nicht zu beanstandender Weise erlassen. Das nähere Verfahren bestimmt sich nach § 114 Abs 5 [X.] iVm der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 114 Abs 5 [X.] ([X.]) vom 20.7.2004 ([X.] 587). Danach ist der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens bei der [X.] (§ 2 [X.]) schriftlich einzureichen (§ 7 Abs 1 [X.] [X.]). Der Sachverhalt ist zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen ist darzulegen und es sind die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Im Falle des § 112 Abs 2 [X.] ist der Vertragsinhalt anzugeben, der festgesetzt werden soll, und die begehrte Festsetzung ist zu begründen (§ 7 Abs 1 [X.] und 3 [X.]). Auch die Schiedsstelle soll sodann nochmals auf eine Einigung hinwirken (§ 8 [X.]). Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden sind (§ 7 Abs 2 [X.] und 2 [X.]). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 7 [X.] [X.]). Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens sechs seiner fünfzehn Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidung wird mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen (§§ 1, 9 Abs 1 [X.], [X.] [X.]). Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen (§ 7 Abs 9 [X.]). Die Niederschrift vom [X.] und ergänzend die Akten, auf die das [X.] Bezug genommen hat, weisen aus, dass den verfahrensrechtlichen Bedingungen für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens sowie für die Entscheidung und ihre Begründung Genüge getan worden ist. Einer Beteiligung der Seekasse bis zu ihrer Auflösung (mWv 28.12.2007 durch Gesetz vom 19.12.2007, [X.] 3024 iVm [X.] vom 28.12.2007, [X.] 3305) bedurfte es im Übrigen nicht, weil diese zu keiner [X.] die Rechte eines Landesverbandes innehatte (zu § 109 [X.] [X.] 78, 233 = [X.] 3-2500 § 109 [X.]).

[X.]) [X.] zu § 19 Abs 2 [X.] und 3 [X.] ist materiell rechtswidrig. [X.] ist anhand der für die Krankenhausbehandlung in der [X.] maßgeblichen Rechtsmaßstäbe zu überprüfen (dazu <1>). Danach hat die [X.]lagte die Regelung zu § 19 Abs 2 [X.] und 3 [X.] unter Verletzung des [X.] festgesetzt (dazu <2>). Die Festsetzung zu § 19 Abs 2 [X.] [X.] widerspricht zudem dem Beschleunigungsgebot des § 275 Abs 1c [X.] (dazu <3>).

(1) [X.] der [X.] nach § 114 [X.] unterliegt uneingeschränkt der Kontrolle seiner Vereinbarkeit mit den für die Krankenhausbehandlung in der [X.] geltenden unabdingbaren Rechtsmaßstäben. Dies folgt daraus, dass mit ihm eine vertragliche Regelung ersetzt wird, mit der sichergestellt werden soll, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des [X.] entsprechen (§ 112 Abs 1 [X.]; vgl [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]1). Nur innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen können die Verträge auf Landesebene - wie hier der [X.] - deshalb die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der Aufnahme und Entlassung der Versicherten, Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen regeln (§ 112 Abs 2 [X.] [X.] Buchst a und b [X.]). Nur soweit die Vertragskompetenz reicht, besteht deshalb auch Gestaltungsspielraum der [X.] (zur Möglichkeit der Verletzung durch untergesetzliche Normen vgl [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]6 mwN).

Das Regelungssystem des [X.] begründet Ansprüche auf eine erforderliche Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1, § 39 Abs 1 [X.] [X.]) unter Beachtung des [X.] nach objektiven Kriterien (vgl [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]0 f; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]9 ff mwN). Dies bedeutet, dass die Krankenhausbehandlung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Nur unter diesen Voraussetzungen schuldet die [X.] dem Versicherten eine Krankenhausbehandlung und dem Leistungserbringer korrespondierend die vereinbarte Vergütung (§ 2 Abs 1 [X.], § 12 Abs 1 [X.], § 70 Abs 1 [X.]). Ein Anspruch auf Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung setzt dementsprechend ua voraus, dass die Behandlung unter Berücksichtigung des [X.] erforderlich war und die Voraussetzungen der gesetzlichen und vertraglich vorgesehenen Vergütungsregelungen erfüllt sind (vgl § 109 Abs 4 [X.] iVm § 39 Abs 1 [X.] [X.]). Über die Erforderlichkeit der Behandlung entscheidet allein die [X.] und im Streitfall das Gericht, ohne dass beide an die Einschätzung des Krankenhauses oder seiner Ärzte gebunden sind ([X.] 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.]3, Rd[X.]0, 26 unter Bezugnahme auf [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]7 f). Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs haben die [X.] ggf erst durch eine Prüfung festzustellen. Auch die Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser hat hieran nichts geändert ([X.] 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.]7, Rd[X.]3). Neben der Möglichkeit der verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfung nach § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz steht den [X.] die anlassbezogene Einzelfallprüfung nach § 275 Abs 1 [X.] zu (s unten <2>). In beiden Fällen ist der [X.] zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen einzuschalten (B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.]6).

Das Vorgehen der [X.] nach § 275 Abs 1 [X.] hat dabei seinen Ursprung darin, dass es zu den elementaren Aufgaben einer [X.] gehört, auf die Einhaltung des [X.] [X.] zu geben. Der Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung, die Pflicht der [X.] zu ihrer Bewilligung sowie die Pflicht des Krankenhausträgers zu ihrer Bewirkung hängen von der Beachtung des [X.] ab. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verknüpft die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung, ihre Vergütung und die Kontrolle des Vorliegens ihrer Voraussetzungen durch [X.] und [X.] untrennbar miteinander ([X.] 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]9). Verpflichtungen zu rechtsgrundlosen Zahlungen der [X.] an Leistungserbringer sind danach mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich nicht zu vereinbaren.

(2) Vertragspartner und an ihrer Stelle die [X.] sind hiernach zwar berechtigt, Modalitäten zur Abrechnung von Vertragsleistungen, zB Abrechnungsfristen und die Folgen bei Nichteinhaltung, durch Vereinbarung oder an ihrer Stelle durch Schiedsspruch zu regeln, welche die hieran gebundenen [X.] und Krankenhäuser gleichermaßen anhalten, ihren Verpflichtungen nachzukommen (vgl Wahl in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 112 Rd[X.]1 ff). Dazu gehören Zahlungsfristen (§ 19 Abs 1 [X.]), Verrechnungsmodalitäten (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]) sowie Verzugszinsen bei Überschreitung des Zahlungsziels (§ 19 [X.] [X.]). Die Regelungen des § 17 Abs 1 [X.] Bundespflegesatzverordnung (idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen vom [X.], [X.] 1613, mWv 1.1.2013) und § 11 Abs 1 [X.] Krankenhausentgeltgesetz, auf die § 19 Abs 4 [X.] ausdrücklich Bezug nimmt, erwähnen insoweit im Interesse einer zeitnahen Zahlung auch noch die Möglichkeit von Teilzahlungen (zu Vorbehaltszahlungen vgl [X.] 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.]7, Rd[X.]0; [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7). Zu Lasten der Versichertengemeinschaft wirkende materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind indessen hiervon grundsätzlich nicht erfasst. [X.] Ausschlussfristen führen zum Erlöschen des davon erfassten Anspruchs durch [X.]ablauf (vgl [X.] in [X.], [X.], 71. Aufl 2012, Überbl v § 194 Rd[X.]3). [X.] Ausschlussfristen zu Lasten der Versichertengemeinschaft haben zur Folge, dass [X.] verpflichtet werden, im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot Vergütungen auch für nicht erforderliche Krankenhausbehandlungen zu zahlen, und zudem gehindert sind, eigene Erstattungsansprüche im Falle von ungerechtfertigten Überzahlungen geltend zu machen. Um eine solche materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt es sich, wenn Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung sowie gegen die Art der Abrechnung nur innerhalb von sechs Monaten nach [X.] geltend gemacht werden können (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]).

Allerdings geht der 6. Senat im Vertragsarztrecht davon aus, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der Honorarverteilungsmaßstäbe (vgl § 85 Abs 4 [X.] [X.] aF) befugt sind, Regelungen über die Modalitäten der Abrechnung durch die Vertragsärzte zu treffen und in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf das Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG Abrechnungsfristen vorgeben und diese als Ausschlussfristen ausgestalten dürfen (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]3 ff). In Übereinstimmung hiermit erkennt auch der 3. Senat an, dass [X.] über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln (vgl § 127 [X.]) Fristen für die Erhebung von Forderungen der Hilfsmittelerbringer aus Vertragsleistungen in Gestalt materiell-rechtlicher Ausschlussfristen setzen dürfen (B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]2 ff). Der erkennende 1. Senat bejaht ebenfalls die Zulässigkeit von vertraglichen Ausschlussfristen in [X.] nach § 129 [X.] (vgl B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]1).

Diese Rechtsprechung ist indessen auf Zahlungsverpflichtungen und Regressforderungen der [X.] nicht übertragbar, die der Beachtung des [X.] dienen. Für die am Wirtschaftlichkeitsgebot ausgerichtete Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht (§ 106 [X.]) nimmt dementsprechend auch der 6. Senat an, dass [X.], die der Verfahrensbeschleunigung und dem Interesse an effektiver Verfahrensdurchführung dienen, im Falle ihrer Versäumung keineswegs dazu führen, dass Prüf- und Regressverfahren überhaupt nicht durchgeführt werden können. Die Annahme eines Verfahrenshindernisses liefe hier der Zielrichtung der Regelungen und im Übrigen auch dem hohen Rang des [X.] mit dem daraus folgenden Ziel möglichst effektiver Verhinderung unwirtschaftlicher Behandlungs- oder Verordnungsweise zuwider. Dem Interesse des Vertragsarztes, nicht damit rechnen zu müssen, dass noch nach Jahr und [X.] gegen ihn eingeleitet wird, dient stattdessen eine andere Frist, nämlich die generell für vertragsärztliche Prüf- und Regressverfahren anstelle einer Verjährungsfrist bestehende Ausschlussfrist von vier Jahren, die den sonst im Sozialrecht geltenden vierjährigen Fristen (vgl zB § 45 Abs 1 [X.]B I) angeglichen ist (näher dazu [X.] vom 13.11.2012 - [X.] KR 24/11 R - Rd[X.]5, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Würde bereits aus der Versäumung der [X.] ein Verfahrenshindernis abgeleitet, würde ihr die Funktion beigemessen, die allein der [X.] zukommt (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]6 Rd[X.]9 ff; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.]5 ff). Diese Überlegungen treffen in vergleichbarer Weise auf die Ausschlussfrist des § 19 Abs 2 [X.] [X.] zu, die von den Vertragspartnern bzw von der Schiedsstelle allein zur Umsetzung des Gebots einer zeitnahen Erledigung gedacht ist (Beschlussbegründung [X.]). Auch im Bereich der Krankenhausbehandlung besteht keine weitergehende Befugnis der Vertragspartner und an ihrer Stelle der [X.], Einwendungen der [X.] gegenüber Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser über die allgemeinen gesetzlichen Rahmenvorgaben zeitlich einzuschränken.

Die gesetzliche Konzeption zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen bei Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) durch die [X.] in § 275 [X.] lässt keinen Raum für weitergehende vertraglich vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen zu Lasten der Versichertengemeinschaft in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot. Die [X.] sind danach in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] einzuholen (§ 275 Abs 1 [X.] [X.] idF des Fallpauschalengesetzes vom [X.], [X.] 1412). Die dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtete Prüfpflicht der [X.] (hierzu [X.] 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]9) präzisiert § 275 Abs 1c [X.] bei Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.] dahingehend, dass eine Prüfung nach Absatz 1 [X.] zeitnah durchzuführen ist ([X.]). Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] anzuzeigen ([X.]). Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des [X.] führt, hat die [X.] dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro (§ 275 Abs 1c [X.] idF des [X.]-W[X.] mWv [X.]) zu entrichten, jetzt 300 Euro (§ 275 Abs 1c [X.] [X.] idF des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom [X.], [X.] 534, mWv 25.3.2009).

Die bereichsspezifische Ausgestaltung des Prüfverfahrens bei Krankenhausbehandlung dient der Verfahrensbeschleunigung. Der Gesetzgeber sah im Krankenhausbereich Handlungsbedarf, weil nach seiner Wahrnehmung von einzelnen [X.] die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt werde und dies in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen führe … sowie … auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen (BT-Drucks 16/3100 [X.]71). § 275 Abs 1c [X.] [X.] normiert den allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz. Allein § 275 Abs 1c [X.] [X.] konkretisiert ihn durch die Einführung einer Frist (vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]4 Rd[X.]2 ff, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Durch Satz 2 wird nach Eingang des Rechnungsdatensatzes bei der [X.] eine Ausschlussfrist von sechs Wochen eingeführt, innerhalb derer die [X.] die Prüfung einzuleiten und der [X.] dem Krankenhaus die Prüfung anzuzeigen hat. Prüfungen, die nach Ablauf dieses [X.]raums dem Krankenhaus angezeigt werden, sind nicht zulässig (BT-Drucks 16/3100 [X.]71). In der Rechtsprechung der in Angelegenheiten der [X.] zuständigen Senate des B[X.] ist geklärt, dass diese durch den Gesetzgeber ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnete Frist nur Bedeutung erlangt, wenn dem [X.] über eine Anzeige nach § 301 [X.] und die Vorlage eines Kurzberichtes hinausgehend weitere Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sind (vgl zu den verschiedenen Ebenen der [X.] auch B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]4 Rd[X.]8 ff, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der ungenutzte Ablauf der Frist führt deshalb lediglich dazu, dass [X.] und [X.] bei einzelfallbezogenen Abrechnungsprüfungen nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c [X.] [X.] auf die Daten beschränkt sind, die das Krankenhaus der [X.] im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung - deren vollständige Erfüllung vorausgesetzt - jeweils zur Verfügung gestellt hat. Die Regelung des § 275 Abs 1c [X.] [X.] hindert hingegen nicht, die Abrechnung des Krankenhauses auf dieser Grundlage überhaupt sachlich und rechnerisch zu prüfen; insoweit bewirkt § 275 Abs 1c [X.] [X.] schon vom rechtlichen Ansatz her keinen Einwendungsausschluss (B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]4 Rd[X.]7, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] vom 13.11.2012 - [X.] KR 24/11 R Rd[X.]5, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Gibt es aber selbst für die [X.] der bereichsspezifischen Ausgestaltung des Beschleunigungsgebots ab dem [X.] im Geltungsbereich des § 275 Abs 1c [X.] [X.] keine Hinweise auf eine normativ für möglich gehaltene Einschränkung des [X.] durch materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen, gilt dies erst recht für die [X.] vor dem [X.]. Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu Lasten der [X.] jenseits der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c [X.] [X.] steht nicht zur Disposition der Vertragspartner oder ersatzweise der [X.] (offen gelassen in [X.] 98, 142 = [X.]-2500 § 276 [X.], Rd[X.]1; [X.] von 13.11.2012 - [X.] KR 14/12 R - Rd[X.]8 ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Einwendungsausschlüsse zu Lasten der [X.] durch [X.]ablauf kommen allein nach den hier nicht einschlägigen allgemeinen Vorschriften über die Verjährung in Betracht (zur Verwirkung vgl [X.] vom selben Tage - [X.] KR 24/11 R - Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

(3) Aus den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, dass auch die Regelung des [X.] (§ 19 Abs 2 [X.] [X.]) bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspricht. Sie beachtet nicht, dass Prüfverfahren zur [X.]ung des [X.] auf der ersten und zweiten Stufe (vgl oben) nach der gesetzlichen Konzeption des [X.] in Betracht kommen, die in Verträgen nach § 112 [X.] nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Es kommt hinzu, dass die Regelung der Frist von 30 Tagen für die Einleitung von [X.]-Überprüfungsverfahren als weitere Voraussetzung für Einwendungen der [X.] gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ab [X.] auch nicht in Einklang mit § 275 Abs 1c [X.] [X.] steht. Danach ist die Prüfung nach Satz 1 "spätestens sechs Wochen" nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] anzuzeigen. Die Norm dient zwar der Zielsetzung, eine unverhältnismäßige Anzahl von Einzelfallprüfungen zum Schutz der Krankenhäuser einzudämmen (BT-Drucks 16/3100 [X.]71). Der Gesetzgeber sah aber lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von [X.] bzw bei nahezu routinemäßig [X.] im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt an (vgl [X.] 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]4).

§ 275 Abs 1c [X.] [X.] schließt - in Harmonie mit dem Gesamtsystem - als abschließende normative Ausgestaltung der Ausschlussfrist von sechs Wochen Dispositionsmöglichkeiten auf Vertragsebene oder durch Schiedsspruch aus. Mehr Beschleunigung als durch die vorgegebene [X.] hat der Gesetzgeber in Abwägung mit dem elementaren Wirtschaftlichkeitsgebot nicht für geboten und zulässig erachtet. Der Auffassung in der Literatur ist nicht zu folgen, wonach eine landesvertraglich vereinbarte oder festgesetzte kürzere Frist dem Schutzzweck umso mehr Rechnung trägt (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2012, § 275 Rd[X.]0). Eine solche Betrachtungsweise ließe die Einbettung des Prüfverfahrens in den Kontext des [X.] außer Betracht. Nur ausnahmsweise räumt der Gesetzgeber der Beschleunigung des Verfahrens durch das allgemeine Gebot der zeitnahen Prüfung ([X.]) und die konkrete [X.] zur Einleitung des Prüfverfahrens ([X.]) Vorrang vor dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ein.

3. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Halbs 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 und 3, § 155 Abs 1 [X.], § 159 [X.] VwGO iVm § 100 Abs 1 ZPO. Für eine abweichende Beteiligung der Revisionskläger iS von § 100 Abs 2 ZPO besteht mangels erheblicher Verschiedenheit keine Veranlassung. Die Entscheidung über den Streitwert beruht nach Ermessen des Gerichts auf dem der Bedeutung für die Rechtsmittelführer entsprechenden Höchststreitwert (§ 197a Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.] iVm § 47 Abs 1 [X.], § 52 Abs 1 und 4 GKG; zur umfassenden Befugnis der Korrektur der Nebenentscheidungen der Vorinstanzen vgl [X.] 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]8 mwN; [X.] 62, 131, 136 = [X.]100 § 141b [X.]0; [X.] in Zeihe, [X.], Stand 1.11.2010, § 154 VwGO nach § 197a [X.], [X.] 7 mwN).

Meta

B 1 KR 27/11 R

13.11.2012

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 28. Mai 2009, Az: S 10 KR 7276/05, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 70 Abs 1 SGB 5, § 112 Abs 1 S 1 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 112 Abs 4 S 3 SGB 5, § 114 Abs 5 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 3 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 70 Nr 1 SGG, § 70 Nr 4 SGG, § 78 Abs 1 S 2 Nr 1 SGG, § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG vom 17.08.2001, § 131 Abs 3 SGG, § 374 Abs 3 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 1 KR 27/11 R (REWIS RS 2012, 1538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1538

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