Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VIII ZB 46/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8849

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 46/12
vom

22. Januar
2013

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 B, I
Eine fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der [X.] ist dem Rechtsanwalt dann nicht als

seinem Mandanten zurechenbarer -
Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten anzulasten, wenn er den Mangel bemerkt und seiner zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete [X.] erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung diesen Mangel ausgeglichen und die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels gewährleistet hätte (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2003

[X.], NJW-RR 2004, 711; vom 30. Oktober 2008

[X.], [X.], 296; vom 20.
März 2012

[X.], [X.], 1737; vom 12. Juni 2012

[X.], NJW-RR 2012, 1267).
[X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 -
VIII ZB 46/12 -
LG [X.]

AG [X.]

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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013
durch den Vorsitzenden
Richter Ball, die Richterin [X.], [X.] Achilles und Dr. [X.] sowie die Richterin [X.]

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin
wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2012
aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2012 in der [X.] des [X.] vom 12. März 2012 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

.

Gründe:
I.
Die Klägerin, die dem [X.]n durch Verpfändung eines Spargutha-bens eine Mietkaution gestellt hatte, nimmt diesen nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses auf Herausgabe des dem [X.]n überlassenen Sparbuchs in Anspruch. Der [X.] macht widerklagend [X.]
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sprüche wegen behaupteter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen geltend.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2012 die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist
dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. März 2012 zugestellt
worden.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2012, beim [X.] eingegangen per Telefax am 3.
April 2012 und auf dem Postweg am 5. April 2012, hat
der neu mit der Sache befasste zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung [X.]. Der von ihm
unterzeichnete Schriftsatz enthält folgende Angaben:
"In dem Rechtsstreit
Dr. B.

K.

, B.

straße

,

E.

gegen
W.

R.

, Bu.

straße

,

N.

,
lege ich hiermit gegen das Urteil des [X.], [X.]: 5 [X.], vom 02.03.2012, zugestellt am 07.03.2012,
Berufung
ein."

Weder der Telefaxsendung noch dem auf dem Postweg übermittelten Originalschriftsatz war eine [X.] beigefügt. Dem per Post über-sandten Schriftsatz lag allerdings eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils bei. Auf dem Telefaxausdruck des Schriftsatzes ist von einer Justizbediensteten unter dem Datum 5. April 2012 handschriftlich vermerkt worden, das Rechtsan-waltsbüro F.

habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, Rechtsanwalt
F.

vertrete die Klägerin.

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Mit Verfügung vom 11. Juni 2012, dem Klägervertreter am 12. Juni 2012 telefonisch bekannt gegeben und am 14. Juni 2012 zugestellt, hat der Bericht-erstatter der Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufungseinlegung bestünden und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit beim [X.] per Telefax am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 hat
die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist beantragt und nochmals Berufung eingelegt.
Sie macht geltend, ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigte habe seine erfahrene und stets sorgfältig arbeitende Büroangestellte angewiesen, die Berufungsschrift vorzubereiten, habe anschließend
den gefertigten Schriftsatz unmittelbar vor der Wahrnehmung eines Gerichtstermins unterzeichnet und
so-dann
seine Büroangestellte angewiesen, den Schriftsatz nebst anzufügender [X.] per Telefax an das [X.] zu übermitteln und danach im Original unter Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils posta-lisch zu versenden. Die Kanzleimitarbeiterin habe aber versehentlich die [X.] der Klägerin weder der
Telefaxsendung noch dem Poststück beigefügt.
Dies sei erst nach telefonischer Bekanntgabe der landgerichtlichen Verfügung vom 11.
Juni 2012 entdeckt worden.
Das [X.]
hat mit Beschluss
vom
26. Juli 2012
den Wiedereinset-zungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der Berufungsfrist kein wirksames Rechtsmittel eingelegt, weil vor Ablauf dieser Frist
nicht in der erforderlichen Form festgestanden habe, welche [X.] Beru-fung eingelegt habe. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen 3
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lassen müsse. Dabei könne dahin stehen, ob dieser seiner Kanzleiangestellten die Weisung erteilt habe, dem [X.] eine Vollmacht beizufügen. Denn der Klägervertreter habe die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl darin die Person des Rechtsmittelklägers nicht bezeichnet gewesen sei, und habe damit gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Hiergegen
wendet
sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die frist-
und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO).
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die
Ver-fahrensgrundrechte
der Klägerin
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Danach darf einer [X.] die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorg-faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchst-richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2011

IV ZB 2/11, [X.]. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012

[X.], NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26.
Juni 2012

[X.], [X.], 3309
Rn. 5; jeweils mwN).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung ein-zuhalten (§
233 ZPO). Das
Berufungsgericht hat dem
glaubhaft gemachten Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine [X.] angewiesen hat, dem [X.] eine Vollmacht beizufügen, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass die Klägerin
die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.
Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe wei-terer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer [X.] sein soll (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008

[X.], NJW-RR 2008, 1161 Rn.
5; vom 12. Januar 2010

[X.], juris Rn. 5; vom 11. Mai 2010

VIII
ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 mwN).
Hieran fehlt es im Streitfall, was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt. Die
Berufungsschrift enthält weder [X.]bezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufge-führten
[X.]en Berufung eingelegt werde. Rückschlüsse auf die Identität des Berufungsklägers lassen sich auch nicht aus der rechtzeitig eingegangenen
Ausfertigung des angefochtenen Urteils
ziehen, denn dieses führt den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatierten
Prozessbevollmäch-tigten
der Klägerin nicht auf und beschwert beide [X.]en in einer die Beru-fungssumme des §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Höhe
(vgl. [X.], [X.]
vom 18.
Dezember 2003

[X.], juris Rn. 1). Die
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Büro des Klägervertreters
fernmündlich erteilte Auskunft, deren Inhalt von einer Justizangestellten handschriftlich niedergelegt worden ist, genügt nicht der Schriftform des § 519 ZPO und hat daher außer Betracht 8
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zu bleiben
(vgl. [X.], Beschlüsse vom
9. Juli 1985

VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 unter [II] 1; vom 4. Juni 1997

[X.], NJW 1997, 3383 unter II 1 c; vom 18. Dezember 2003

[X.], aaO).
b) Zu Unrecht hat das
Berufungsgericht der Klägerin aber eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ver-sagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten genügt, indem er seine Kanzleikraft nach Unterzeichnung der von dieser vorbereiteten Beru-fungsschrift konkret und unmissverständlich angewiesen hat, die [X.] zusammen mit der von der Klägerin schriftlich erteilten [X.] vorab per Telefax und anschließend auf dem Postweg an das Berufungsgericht zu übermitteln.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den [X.] gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (st. Rspr.; vgl.
[X.], Beschlüsse
vom 14. Mai 2003

[X.] 154/01, [X.], 1176 unter [II]
2; vom 21. März 2006

[X.], [X.], 991 Rn. 10; vom 11. Mai 2011

IV ZB 2/11,
aaO Rn. 11; vom 8. Februar 2012

[X.] 165/11, [X.], 1591 Rn. 30; vom 16. Mai 2012

[X.] ([X.]) 48/11, juris Rn. 6).
[X.]) Dieser Prüfungspflicht ist der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nachgekommen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass den Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Falle einer Fristversäumung grundsätzlich kein

der [X.] zurechenbares (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) -
Ver-schulden trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine 10
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konkrete [X.] erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung ge-währleistet hätte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2003

[X.], NJW-RR 2004, 711 unter II; vom 30. Oktober 2008

[X.], [X.], 296 Rn. 9; vom 20. März 2012

[X.], [X.], 1737 Rn. 10; vom 12. Juni 2012

[X.], aaO Rn. 9). So liegen die Dinge hier.
(1) Der Klägervertreter hat zwar die Berufungsschrift unterzeichnet, be-vor Maßnahmen getroffen worden
waren, um die Person des Rechtsmittelklä-gers hinreichend zu kennzeichnen. Dies ist ihm jedoch nicht als Verschulden anzulasten
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2008

[X.], juris Rn. 14; vom 20. März 2012

[X.], aaO; vom
30. Oktober 2008

[X.], aaO),
weil er nach dem glaubhaft gemachten Klägervorbringen zur Be-hebung dieses Mangels angeordnet hat, der Rechtsmittelschrift eine von der Klägerin unterzeichnete [X.] beizufügen. Wenn die erteilte Einzel-anweisung ordnungsgemäß befolgt worden wäre, hätte das Berufungsgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der gebotenen Schriftform die nach § 519 ZPO erforderlichen Informationen über die Identität des [X.] er-halten. Aus diesem Grunde durfte der Klägervertreter eine Ergänzung der [X.] in der Berufungsschrift für entbehrlich halten. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fallgestaltungen, in denen eine fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittelklä-gers unbemerkt geblieben ist, was mit einer Verletzung der anwaltlichen [X.] gleichzusetzen ist, von den Fällen
zu unterscheiden sind, in denen ein solcher Mangel

wie hier -
dem Rechtsanwalt aufgefallen ist und er sodann seiner Kanzleikraft eine konkrete [X.] erteilt hat, die bei ordnungs-gemäßer Befolgung
die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 21. März 2006 -
[X.], aaO).

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(2) Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht deswegen anzulasten, weil er es unterlassen hat, sich über die Ausführung der erteilten Anweisung zu vergewissern. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift ist ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer konkreten [X.] zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 28. Oktober 2008

[X.], aaO Rn. 12; vom 8. Februar 2012

XII
ZB 165/11, aaO
Rn. 29, 31; vom 20. März 2012

[X.], aaO; vom 16.
Mai 2012

[X.] ([X.]) 48/11, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

(3) Ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres [X.] kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass dieser die [X.] nur mündlich erteilt hat. Zwar müssen, wenn die mündliche Anweisung einen wichtigen Vorgang wie etwa die Einreichung fristgebundener Schriftsätze betrifft, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäf-te) in Vergessenheit gerät (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 15. November 2007

IX
ZB 219/06, [X.], 526 Rn. 11; vom 4. April 2007

[X.]/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9; vom 2. April 2008

[X.] 190/07, juris Rn. 13 mwN; vom 28. Oktober 2008

[X.], aaO;
vom 8. Februar 2012

[X.] 165/11, aaO Rn.
31 mwN; vom 20.
März 2012

[X.], aaO Rn. 13;
vom 16. Mai 2012

[X.] ([X.]) 48/11, aaO Rn. 11 ff. ). Solche Vorkehrungen sind grund-sätzlich nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständli-che Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen ([X.], Beschlüsse vom 4. April 2007

[X.]/06, aaO; vom 15.
November 2007

[X.], aaO Rn. 12; vom 2. April 2008

[X.] 190/07,
aaO Rn.
14; jeweils mwN).

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So liegen die Dinge hier. Wie die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis des Senats (§ 139 Abs. 1 ZPO) ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, hat ihr Prozessbevollmächtigter
seiner
Kanzleikraft nicht nur die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zusammen mit einer Ausfertigung der ihm erteilten [X.] zu versenden, sondern zusätzlich angeordnet, den erteilten Auftrag umgehend
auszuführen. Dieses Vorbringen ist
vom Senat zu berück-sichtigen. Zwar müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von [X.] sein können, innerhalb der

vorliegend maßgeblichen

zweiwöchigen Antragsfrist (§
234 Abs.
1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO)
vorgetragen werden. Ein Nachschieben von Gründen ist aber dann zulässig, wenn erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten ist, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2009

IV ZB 30/09, juris
Rn. 13; vom 9.
Februar 2010

XI ZB 34/09, [X.], 508 Rn. 9; vom 22.
Juni 2010

VIII
ZB 12/10, NJW 2010, 3305
Rn. 14; jeweils mwN).
Hat das Berufungsge-richt

wie hier

den erforderlichen
Hinweis unterlassen, ist das ergänzende
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Vorbringen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2009

IV ZB 30/09, aaO Rn.
14).
Ball

[X.]

[X.]

Richter am [X.]

[X.]

Dr. [X.] ist urlaubsabwesend

und kann daher nicht unterschreiben.

Ball

06.02.2013

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2012 -
5 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2012 -
1 [X.]/12 -

Meta

VIII ZB 46/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. VIII ZB 46/12 (REWIS RS 2013, 8849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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