Aktenzeichen IV ZB 2/11

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RCNW4ZR5F8M2ZX5YTD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.05.2011

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten  Fristverlängerungsantrags

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