Bundespatentgericht, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 Ni 53/11 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2013, 1248

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Abdeckung für eine Kühlhandelswarenlagereinheit (europäisches Patent)“ – Erweiterung des Klageangriffs stellt Klageänderung dar – Zurückweisung der Klageänderung wegen Verspätung – zur Amtsermittlungspflicht


Leitsatz

Abdeckung

1) Die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Verfahren vor dem Bundespatentgericht stellt als Erweiterung des Angriffs hinsichtlich des Klagegrundes eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, unabhängig davon, ob sie einen bereits angegriffenen Patentanspruch betrifft oder nicht.

2) Auch wenn im Nichtigkeitsverfahren für den Senat keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes fehlender Patentfähigkeit von sich aus zu ermitteln, worin die im genannten StdT relevanten Beiträge einzelner Druckschriften für die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit liegen könnten (BGH Urt. v. 27.8.2013, X ZR 19/12 = GRUR 2013, 1272, Tz. 36 – Tretkurbeleinheit), so ist der Senat andererseits auch nicht gehindert, die vom Kläger nur insoweit herangezogenen und gewürdigten Druckschriften auch in Bezug auf weitere Aspekte dieses Nichtigkeitsgrundes, wie fehlende Neuheit, zu bewerten.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 332 698

([X.])

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2013 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.] agr. [X.], die Richterin Friehe, [X.] und [X.]-Ing. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 332 698 (Streitpatent), das am 30. Januar 2002 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 602 00 141 geführt. Das Patent war Gegenstand eines [X.] Beschränkungsverfahrens, die Beschränkungsentscheidung wurde am 1. Dezember 2010 veröffentlicht. Das Patent betrifft eine Kühltruhe für Waren mit verschiebbaren Abdeckungen (Cover for a refrigerated merchandising unit and a merchandising unit with such) und umfasst 8 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der geltenden Fassung lauten in der [X.]

Abbildung

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3

und in [X.] Sprache

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4

Hinsichtlich der auf die Patentansprüche 1 bzw. 6 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 wird auf die [X.] 332 698 in der geltenden [X.] Bezug genommen.

5

Die Klägerin beruft sich auf folgenden Stand der Technik:

6

[X.]/[X.] JP 54-23249 A mit Übersetzung [X.]b

7

D2 [X.] 3 729 243 A

8

D3 [X.] 198 33 958 A1

9

D4 EP 0 962 729 B1

[X.] [X.] 2 793 925 A

D6 EP 0 769 262 A2

[X.] [X.] 198 51 225 A1

D8 EP 0 903 095 A2

Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig, insbesondere gegenüber dem Stand der Technik in Bezug auf die [X.] nicht neu und in Bezug auf eine Kombination der [X.] bzw. [X.]/[X.] oder [X.]/[X.] bzw. [X.]/D8 als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich ferner auf den [X.] der unzulässigen Erweiterung berufen und insoweit geltend gemacht, ursprünglich sei nur eine Parallelität von drei Spuren offenbart worden, nunmehr werde aber eine Parallelität mit beliebig vielen Spuren beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende [X.] auch schon im Schriftsatz vom 29. August 2012 enthalten gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 332 698 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im gesamten Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den am 12. November 2013 überreichten [X.] 1 und 2 verteidigt wird, an die sich die Patentansprüche 2 bis 8 in der Fassung nach der [X.] mit dem Rückbezug auf den neuen Patentanspruch 1 anschließen.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 und 2 wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei in der Fassung nach dem [X.] Beschränkungsverfahren ([X.]) patentfähig. Sie rügt die auf den [X.] der unzulässigen Erweiterung gestützte, in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 geltend gemachte [X.] als verspätet. Im Schriftsatz vom 29. August 2012 sei keine [X.] zu sehen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 [X.]) zugestellt, der jeweils am 7. Oktober 2013 bei den Parteivertretern eingegangen ist, in dem den Parteien jeweils eine Frist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 [X.] (ein Monat) gesetzt wurde und der auch eine Belehrung gem. § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] enthielt. Zum Inhalt des qualifizierten Hinweises wird auf [X.]. 169 ff. der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der [X.] konnte nicht feststellen, dass dem Gegenstand des Streitpatents der von der Klägerin geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 [X.] iVm Art. 52 bis 57 [X.]PÜ entgegensteht, insbesondere, dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

[X.]

1. Auf den von der Klägerin geltend gemachten [X.] der unzulässigen [X.]rweiterung, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 [X.]ust. [X.] [X.]PÜ war nicht einzugehen, da die von der Klägerin insoweit erst in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Klageänderung, § 99 Abs. 1 [X.], § 263 ZPO, nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen war.

[X.]ie Klägerin hat sich erst in der mündlichen Verhandlung im Wege der Klageänderung auf den [X.] der unzulässigen [X.]rweiterung des Inhalts der Anmeldung berufen.

1.1. [X.]er [X.] sieht in der Geltendmachung eines weiteren [X.]es nach [X.]intritt der Rechtshängigkeit wegen der hiermit verbundenen Änderung des durch Klageziel und Klagegrund bestimmten zweigliedrigen [X.] eine Klageänderung nach § 263 ZPO unabhängig davon, ob die hinsichtlich des [X.] geltend gemachte [X.]rweiterung des Angriffs einen bereits angegriffenen Patentanspruch betrifft oder nicht (ebenso [X.]. [X.], [X.] 131/02 = GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport; [X.]. v. 21.4.2009, [X.] 153/04 = [X.], 933, [X.]. 29 – [X.];  vgl. auch [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., [X.]. 229; [X.][X.] [X.]. v. 29.11.2012 – 2 Ni 7/11; a.A. [X.]. [X.], [X.] = GRUR 1955, 531 – Schlafwagen; a.A. zur [X.]rweiterung auf weitere Patentansprüche: [X.][X.], [X.]. v. 16.5.2013 – 10 Ni 19/11). [X.]s liegt deshalb eine Klageänderung im Sinne einer nachträglichen kumulativen Klagehäufung (§ 260 ZPO) und nicht nur eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor. Unabhängig hiervon hat bereits der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass mit einer "Klageänderung" nach § 83 Abs. 4 [X.] sämtliche klageerweiternden Anträge in [X.]ezug auf Nichtigkeitsgründe und/oder Patentansprüche gemeint sind, unabhängig davon, ob es sich dabei in rechtlicher Hinsicht um eine mit einer Änderung des [X.] verbundene Änderung i. S. von § 263 ZPO oder lediglich um eine Klageerweiterung nach § 264 ZPO handelt ([X.][X.], [X.]. v. 29.11.2012, 2 NI 7/11 ([X.]P)). [X.]em schließt sich der [X.] an.

1.2. Nach § 81 Abs. 5 [X.] muss die Klage den Streitgegenstand bezeichnen. Hierzu gehört, dass eindeutig erkennbar sein muss, aufgrund welcher Nichtigkeitsgründe das Patent angegriffen wird ([X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Auflage, RdNr. 106). [X.]ie Klageschrift enthält vorliegend die eindeutige Angabe, dass (allein) der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird ([X.]. 3 der Klageschrift: Art. II § 6 [X.] iVm Art. 52 bis 57 [X.]PÜ).

[X.]em Schriftsatz vom 29. August 2012 kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch bei wohlwollender Auslegung keine [X.]rklärung einer Änderung der Klage und [X.]rweiterung auf den [X.] der unzulässigen [X.]rweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) entnommen werden.

ungefähr parallele Spuren für die [X.]eckel aufwiesen und ursprünglich nur drei Spuren offenbart worden seien. Merkmal [X.]4 beanspruche ferner allenfalls, dass die [X.]eckel-Spuren benachbarter Schienen zueinander parallel seien, nicht jedoch diejenigen Spuren einer Schiene; die Ausführungen enden dann damit, dass dieses Merkmal in der [X.]ruckschrift [X.] identisch offenbart sei und nehmen im Hinblick auf eine unzulässige [X.]rweiterung nur bezüglich des mit Schriftsatz der [X.] vom 15.10.2012 vorgelegten [X.] und anderer, hinzugefügter Merkmale Stellung.

2. Insoweit bleibt der [X.] bei den bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten [X.]edenken, dass die Klageänderung, in welche die [X.]eklagte nicht eingewilligt hat, im Hinblick auf die nach § 263 ZPO erforderliche Sachdienlichkeit nicht zulässig war, da infolge des mit Klageänderung verbundenen neuen Streitstoffs und insbesondere auch dessen Auswirkungen auf die [X.]eurteilung des weiteren Streitstands die bis dahin erarbeiteten Prozessergebnisse nur bedingt verwertbar gewesen wären und zudem die Verspätung der Klägerin vorwerfbar ist (vgl [X.] ZPO, 29. Aufl., § 263 Rdn. 13). [X.]ies kann letztlich aber dahinstehen, da die Klageänderung jedenfalls wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen war.

3. [X.]enn soweit die Klägerin zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (zwischen 15.41 Uhr und 16.20 Uhr, vgl. [X.]. 7 f. der Sitzungsniederschrift) den gegen angegriffene Patentansprüche geltender Fassung gerichteten [X.] der unzulässigen [X.]rweiterung erstmals im Wege der zu Protokoll erklärten Klageänderung geltend gemacht hat, war dieser Angriff gem. § 83 Abs. 4 [X.] unter Abwägung der für und gegen eine Präklusion sprechenden Gründe nicht zuzulassen.

Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht eine Klageänderung zurückweisen und bei seiner [X.]ntscheidung unberücksichtigt lassen, wenn diese nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erfüllt sind.

3.1. [X.]iese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben. [X.]ie mit dem am 7. Oktober 2013 zugestellten Hinweis nach § 83 [X.] gesetzte Frist (§ 83 Abs. 2 Satz 1 [X.]) von einem Monat zur [X.]rgänzung des Vorbringens und zur Stellung sachdienlicher Anträge war am 12.11.2013 bereits abgelaufen. [X.]er Hinweis nach § 83 [X.] enthielt auch eine [X.]elehrung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]. [X.]ie Versäumung der Frist wurde durch die Klägerin nicht entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]), ein Verschulden [X.]. § 276 [X.]G[X.] (hierzu [X.][X.], [X.]eil v. 14. 8. 2012, 4 Ni 43/10 ([X.]P) m. w. N. = [X.][X.][X.] 53, 178 = [X.], 601 – [X.]) ist angesichts des Inhalts der Schriftsätze der Klägerin und zudem des auch eindeutig auf den [X.] fehlender Patentfähigkeit beschränkten Inhalts des Hinweises offensichtlich; entsprechend wurde auch kein [X.] glaubhaft gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

3.2. Auch liegt die weitere Voraussetzung nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 [X.] vor, dass die [X.]erücksichtigung des neuen, auf den weiteren [X.] der unzulässigen [X.]rweiterung gestützten Angriffs der Klägerin eine Vertagung nach § 227 Abs. 1 ZPO der laufenden mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Auch eine solche Vertagung fällt unter die Vorschrift des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.][X.], [X.]eil v. 14. 8. 2012, 4 Ni 43/10 ([X.]P) = [X.][X.][X.] 53, 178 = [X.], 601 – [X.]). Hierbei wird eine Vertagung nach der [X.]egründung des [X.] bereits dann von der Regelung des § 83 Abs. 4 [X.] als umfasst angesehen, wenn der verspätete Angriff tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die unmittelbar in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind ([X.]egr. [X.] 16/11339 = [X.]PMZ 2009, 307, 313ff; [X.][X.] [X.]. v. 20.11.2012, 3 Ni 20/11 ([X.]P); [X.]. v. 29.11.2012, 2 Ni 7/11 ([X.]P); [X.]. v. 15.1.2013, [X.] - [X.]).

Letzteres war der Fall. [X.]er [X.] konnte in einer etwa einstündigen Zwischenberatung die Frage nicht abschließend bewerten, ob eine unzulässige [X.]rweiterung vorliegt, nunmehr erstmals von der Klägerin geltend gemacht im Hinblick auf im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung und die in Merkmal [X.]4 nicht enthaltene Anzahl paralleler Spuren; insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die mit der Klageänderung verbundenen neuen – auch aus der Sicht des [X.]s nicht ohne weiteres zu klärenden – rechtlichen Gesichtspunkte nicht nur unmittelbar die Frage einer unzulässigen Änderung des Inhalts der Anmeldung betrafen, sondern zugleich wesentlich für die [X.]rörterung der angegriffenen Patentfähigkeit der erteilten Patentansprüche und der Verwertung der bis dahin erarbeiteten vorläufigen Prozessergebnisse war.

[X.]ntsprechend war auch von der [X.], die geltend gemacht hatte, eine unzulässige [X.]rweiterung liege nicht vor und die dem neuen Angriff der Klägerin auch im Hinblick auf eine Verspätung entgegengetreten war, nicht zu verlangen, dass sie in der mündlichen Verhandlung zu dem neuen Angriff abschließend Stellung nehmen und ihre Verteidigung des Streitpatents hierauf einrichten musste (vgl. auch [X.][X.], [X.]. v. 29.11.2012 – 2 Ni 7/11 ([X.]P); [X.]. v. 21.3.2013 – 10 Ni 14/11 ([X.]P); [X.]. v. 13.12.2012 – 10 Ni 6/11). [X.]er [X.] hätte der [X.] zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vielmehr ausreichend Gelegenheit geben müssen, die neuen Aspekte, deren [X.]eurteilung auch der [X.] ad hoc in der mündlichen Verhandlung trotz intensiver Zwischenberatung nicht hinreichend klären konnte, zu bewerten und ihre Verteidigung des Streitpatents auf diese insgesamt abzustimmen. [X.]ie Zulassung der Klageänderung hätte deshalb auf Antrag eine Vertagung sogar zwingend erforderlich gemacht ([X.] ZPO , 29. Aufl. § 227 Rdn 8a; [X.][X.] [X.]. v. 25. 4. 2012, 5 Ni 28/10 ([X.]P) = [X.][X.][X.] 53,40 – Wiedergabeschutzverfahren; [X.]. v. 18.12.2012 – 5 Ni 47/10 ([X.]P)), jedenfalls wäre sie wegen der erheblichen Gründe [X.]. § 227 Abs. 1 ZPO geboten und damit nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erforderlich gewesen.

[X.]s bedarf vorliegend keiner näheren [X.]rörterung der Möglichkeit eines zur Vermeidung einer Vertagung – im Übrigen nur auf Antrag – zu gewährenden [X.] nach § 283 ZPO unter gleichzeitiger [X.]estimmung eines Verkündungstermins. [X.]enn losgelöst von dem [X.]rgebnis des danach nur möglichen einseitigen Vorbringens der [X.], hätte dieser die gebotene [X.]rörterung der bei Zulassung der Klageänderung geänderten rechtlichen [X.]ewertung in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht ersetzen können (vgl. [X.][X.], [X.]. v. 15.1.2013 – [X.] – [X.]; [X.]. v. 28.2.2012 – 3 Ni 16/10 ([X.]); [X.]. v. 16.10.2012 – 3 Ni 11/11 ([X.]P)).

[X.]benso kommt eine erweiterte Sachprüfung des Streitpatents auch nicht im Hinblick auf das durchlaufene isolierte [X.]eschränkungsverfahren vor dem [X.] in [X.]etracht, da dieses – anders als bei [X.]eschränkung eines Patents im [X.] selbst – keine erweiterte (nachträgliche) Sachprüfung auf Zulässigkeit der Änderungen auslöst ([X.], 607 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel III).

I[X.]

1. [X.] betrifft eine Abdeckung für eine Kühlhandelswarenlagereinheit, wie sie zum Auslegen und Verkauf von Nahrungsmitteln verwendet werden ([X.]eschreibungseinleitung der [X.] T3).

In der [X.] ist ausgeführt, derartige Kühl- oder Gefrierlagereinheiten seien im Stand der Technik einerseits von oben und entlang beider Seiten frei zugänglich ausgebildet gewesen und hätten so einen freien und ungehinderten Zugang von der Oberseite sowohl durch den Kunden als auch durch das Personal erlaubt (Absatz [0002]). Zur Vermeidung von [X.]nergieverlusten seien andererseits Kühl- und Gefrierhandelslagereinheiten  mit transparenten Abdeckungen verwendet worden, deren [X.]eckel entweder zum Verschieben oder zum Hochklappen vorgesehen seien. [X.]abei bestehe gemäß den Ausführungen im Streitpatent bei den im Stand der Technik beschriebenen Varianten mit Verschiebedeckel das Problem, dass beim [X.]ntnehmen von Ware oder Wiederbefüllen der [X.] diese lediglich zur Hälfte geöffnet werden könne ([0006] und [0007]). [X.]ei den Varianten zum Hochklappen der Abdeckung ergäbe sich – neben der grundsätzlichen Problematik für kleinere Leute, wie z.[X.]. Kinder – beim Öffnen und Schließen ein Pumpeffekt, der einen Austausch von warmer Luft aus der Umgebung und gekühlter Luft aus der [X.] hervorrufen würde, was zu einem unerwünschten [X.]nergieverlust führe [0008].

2.  Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die [X.] als Aufgabe der [X.]rfindung [0009], eine Abdeckung für eine Kühl- und Gefrierhandelswarenlagereinheit zu schaffen, die gleichzeitigen und ungehinderten Zugang zu dem Lagerinnenraum der Handelswareneinheit über ihre gesamte Längsrichtung entlang beider Seiten ohne die vorstehend genannten Nachteile vorsieht. Insbesondere sei es darüber hinaus die Aufgabe der [X.]rfindung, einen unnötigen [X.]nergieverlust zu vermeiden, wenn der [X.]eckel der [X.] betätigt wird. [X.]ine weitere Aufgabe sei ferner, eine Abdeckung für eine Handelswareneinheit zu schaffen, die einen guten Zugang zu den Inhalten der Handelswareneinheit von oben von beiden Seiten sicherstelle und dem Kunden und dem Personal erlaube, den Inhalt der [X.] zu begutachten, ohne dass ihre Sicht beeinträchtigt sei.

Nach Überzeugung des [X.]s ist im vorliegenden Fall ausgehend davon, dass die Aufgabe aus dem [X.] des tatsächlich gelösten technischen Problems abzuleiten ist ([X.]. [X.], [X.] 19/12 = [X.], 1272, [X.]. 22 – [X.]), jedoch eine spezifischer formulierte Aufgabe als objektiv zutreffend und damit maßgeblich anzusehen, da im entgegengehaltenen Stand der Technik mit der [X.] ([X.]-23249 A, [X.]a bzw. [X.] Übersetzung, [X.]b) eine dem Streitpatentgegenstand wesentlich näherkommende [X.]ruckschrift im Verfahren ist, als im Streitpatent diskutiert wurde. [X.]ine maximale Öffnung der Handelswareneinheit mit etwa zwei [X.]rittel der (Ober-) Fläche sowie der beidseitige, ungehinderte Zugang zu den Waren ist in der [X.]inheit der [X.] ebenfalls erreicht.

Ausgehend von der [X.] stellt sich der Fachmann daher die objektive Aufgabe, eine möglichst einfache konstruktive Gestaltung der [X.]eckelführung für eine gekühlte Handelswarenlagereinheit zu schaffen, die - unter der Prämisse eines von beiden Längsseiten ermöglichten ungehinderten Zugangs des Kunden zu den Waren -  eine Minimierung des [X.]nergieverlustes beim Öffnen und Schließen des [X.]eckels gewährleistet.

3.  Zur Lösung dieser objektiven Aufgabe lehrt das Streitpatent nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag einen Gegenstand mit folgenden gegliederten Merkmalen:

(A) Abdeckung für eine gekühlte Handelswarenlagereinheit (1) zum Auslegen und Verkauf von Nahrungsmitteln und dergleichen.

([X.]) [X.] (1) weist ein [X.] (8) mit einer im Wesentlichen rechteckigen oberen Öffnung (7) auf.

([X.]) [X.]ie Abdeckung hat zwei verschiebbare [X.]eckel (9, 10).

([X.].1) [X.]ie [X.]eckel (9, 10) sind in zwei Reihen entlang jeder der Längsseiten (2, 4) der [X.] (1) angeordnet, so dass ein Zugriff zu dem [X.] (8) von beiden Seiten (2, 4) der [X.] geboten ist.

([X.].2) [X.]ie Abdeckung ist mit einem Schienensystem mit einer Anzahl von parallel montierten [X.] (5) zwischen den beiden Längsseiten (2, 4) versehen.

([X.].3) [X.]ie [X.]eckel (9, 10) sind verschieblich zwischen zwei benachbarten Schienen (5) des Schienensystems montiert.

([X.].4) [X.]ie Schienen (5) haben separate, parallele Spuren für die [X.]eckel (9, 10) in jeder der Reihen.

([X.].5) [X.]ie [X.]eckel (9, 10) sind in den Reihen in einer zu den Längsseiten (2, 4) senkrechten Richtung verschieblich.

([X.]) [X.]ie Abdeckung hat eine ortsfeste [X.]eckplatte (6), die sich parallel zu den [Längs-]Seiten (2, 4) entlang des gesamten [X.]elbereichs der [X.] (1) erstreckt.

([X.]) [X.]ie Abdeckung ist mit einer gekrümmten Gestalt versehen, bei der die Schienen (5) mit einer konvexen Krümmung konstruiert sind.

4. Maßgeblicher zur objektiven Problemlösung berufener Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mehrere Jahre [X.]erufserfahrung aufweist und umfangreiche [X.]rfahrungen in der [X.]ntwicklung und Konstruktion von industriellen Kühl- und Gefriergeräten sowie insbesondere mit deren Abdeckungen besitzt.

5.  Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierten [X.]etrachtung (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 18.11.2010 – [X.], [X.], 129 - [X.]; [X.]. v. 03.06.2004 – [X.] 82/03, [X.], 845 - [X.]rehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im [X.]inzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.], [X.]. v. 12.03.2002 – [X.] 168/00, [X.], 515, 517 - Schneidmesser I; [X.]. v. 07.11.2000 – [X.] 145/98, [X.], 232, 233 - [X.]rieflocher, jeweils m. w. N.). [X.]ie Patentschrift stellt deshalb im Hinblick auf die gebrauchten [X.]egriffe auch ihr eigenes Lexikon dar ([X.], [X.]. v. 02.03.1999 – [X.] 85/96, [X.], 909, 912 - Spannschraube; [X.]. 2000, 105, 106 - [X.]xtrusionskopf). [X.]er [X.] legt danach dem geltenden Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

5.1  [X.] betrifft nach Patentanspruch 1 eine Abdeckung einer gekühlten Handelswarenlagereinheit („Kühltruhe“), die zum Auslegen und Verkauf von Nahrungsmitteln oder anderer Produkte vorgesehen ist (Merkmal A). [X.] weist dabei ein [X.] auf, das eine im Wesentlichen rechteckige, obere Öffnung aufweist ([X.]). [X.]ie Abdeckung selbst wird durch "zwei verschiebbare [X.]eckel (9, 10)" gebildet ([X.]), die nach Merkmal [X.].1 in zwei Reihen entlang jeder der Längsseiten der [X.] angeordnet sind, damit ein Zugriff zu dem [X.] von beiden Seiten (2, 4) der [X.] möglich ist. [X.]iese

[X.]ieser [X.] ist nicht verfügbar

   Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 des Streitpatents

5.2  [X.]ie Abdeckung der [X.] ist mit einem Schienensystem versehen, das aus einer Anzahl von parallel montierten [X.] zwischen den beiden Längsseiten (2, 4) besteht ([X.].2). Zwischen zwei benachbarten [X.] (5) sind die [X.]eckel (9) und (10) verschieblich montiert ([X.].3). [X.]iese [X.] haben dabei separate, parallele Spuren für die [X.]eckel (9, 10) in jeder der Reihen ([X.].4), und die [X.]eckel sind demzufolge in den jeweiligen Reihen senkrecht zu den Längsseiten der [X.] verschiebbar ([X.].5). [X.]ntlang des gesamten [X.]enbereichs der [X.] weist die Abdeckung eine ortsfeste [X.]eckplatte auf ([X.]), wobei die gesamte Abdeckung gekrümmt ausgebildet ist und die Schienen mit einer konvexen Krümmung konstruiert sind ([X.]).

5.3  Insbesondere das Merkmal [X.].4 bedarf hierbei einer eingehenden [X.]etrachtung sowie der fachgerechten Auslegung, da dieses Merkmal seitens der Parteien strittig interpretiert wurde. [X.]ie Klägerin sieht in [X.]ezug auf die „parallelen Spuren“ die Schienen derart ausgestaltet, dass in einer Reihe nebeneinander liegende Spuren eines [X.]eckels (9

[X.]emgegenüber sieht die [X.]eklagte nach Merkmal [X.].4 die Spuren

[X.]er [X.] sieht in seiner Auslegung des Merkmals [X.].4 entsprechend der Auffassung der [X.] die Spuren in einer Schiene als parallel vertikal übereinander liegend an. [X.]ie jeweiligen Spuren der Schienen liegen somit auf [X.] und sind gekrümmt parallel zueinander. Zwar irritiert in Merkmal [X.].4 gegebenenfalls der Zusatz „in jeder der Reihen“, da hieraus ein [X.]ezug auf die horizontale Anordnung der Spuren gegeben sein könnte, wie die Klägerin auch gemeint hat. [X.]och sind die „separaten und parallelen Spuren“ in [X.].4 den (jeweiligen) Schienen (5) zugeordnet und stellen [X.]igenschaften dieser Schienen dar. Nachdem in Merkmal [X.].2 bereits formuliert ist, dass das Schienensystem aus „parallel montierten [X.] (5)“ besteht, wäre eine weitere Auslegung der parallel angeordneten Spuren in [X.] (gekrümmte Fläche) lediglich eine redundante Formulierung, die sich als selbstverständlicher Aspekt bereits direkt aus [X.].2 ergibt. In Absatz [0013] ist in dem noch allgemeinen [X.]eschreibungsteil der [X.] zudem ausdrücklich formuliert, dass die Schienen „als Profile mit drei Spuren konstruiert“ sind, die ein „Positionieren der Abdeckung in drei parallelerstreckenden [X.]benen erlauben“. Sofern die (gekrümmten) [X.]benen jedoch parallel vorliegen, sind aus logischen [X.]rwägungen auch die entsprechenden Spuren in dem gleichen Sinne parallel, d.h. sie liegen vertikal parallel (mit konstantem Abstand voneinander) übereinander. [X.]er prinzipiell gleiche Sachverhalt ist in Absatz [0022] mit [X.]ezug auf die Ausführungsbeispiele der Figuren 1 bis 3 formuliert, wonach „die Schienen (5)…drei im Wesentlichen parallele Spuren“ haben, „in denen die Abdeckplatten (6, 9, 10) verschiebbar angeordnet sind“. [X.]amit sind die parallelen Spuren den einzelnen Schienen zugeordnet.

[X.]a gemäß Merkmal [X.].4 die parallelen Spuren für die [X.]eckel jedoch „in jeder der Reihen“ vorliegen, ist der [X.] insoweit allerdings nicht zuzustimmen, dass diese parallelen Spuren in den Reihen nur lediglich vorliegen

II[X.]

[X.]er [X.] konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich hieraus in naheliegender Weise ergibt und damit nicht patentfähig i. S. v. Art. 138 (1) a) [X.]PÜ ist.

1.  [X.]ie Abdeckung für eine gekühlte Handelswarenlagereinheit nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.

Kühltruhe der [X.] nach den Figuren 1, 2 und 4

(Merkmal [X.]), zudem sind zwei verschiebbare [X.]eckel (schiebbare, durchsichtige Türen (22) und (23), Seite 2, Zeile 15) beiderseits der mittigen [X.]eckplatte vorhanden (Merkmal [X.]). [X.] der [X.] weist zudem ein [X.] (Kühlabteil 7) auf, das eine im Wesentlichen rechteckige Öffnung besitzt (Figuren 1 und 2; Merkmal [X.]).

[X.]ie lediglich zwei [X.]eckel der [X.] sind entlang der beiden Längsseiten der Kühltruhe derart angeordnet, dass beim Öffnen der [X.]eckel ein Zugriff zum [X.] von beiden Längsseiten möglich ist (Merkmal [X.].1, vgl. Auslegung des Merkmals unter I[X.] 5.). Hierzu werden die [X.]eckel senkrecht zur Längsseite nach innen verschoben (Figur 3; Merkmal [X.].5). Zum Führen der [X.]eckel bzw. „Türen“ weist das Abdeckungssystem der [X.] ein Schienensystem auf, das aus einer Anzahl von parallel montierten [X.] (Schienen 14 und 15, insbesondere Figuren 1 und 4) besteht, die zwischen den Längsseiten der Kühltruhe angebracht sind (Merkmal [X.].2). [X.]ie auf der jeweiligen Seite der Kühltruhe angebrachten Schienen sind dabei offensichtlich parallel zueinander, wie den Figuren zu entnehmen ist. [X.]ie an jeder Längsseite der Kühltruhe liegenden [X.]eckel sind gemäß den Figuren ebenso verschieblich zwischen zwei benachbarten Schienen des Schienensystems montiert (Merkmal [X.].3).

Aus der [X.] ist das Merkmal [X.].4, wonach die Schienen separate, parallele Spuren für die [X.]eckel aufweisen, nicht bekannt, da für jede [X.]eckelebene eigene Schienen vorgesehen sind und damit jede Schiene nur eine Spur aufweist. Zwar sind die Schienen der [X.] auch mit einer konvexen Krümmung konstruiert, die Abdeckung der [X.] ist jedoch nicht mit einer gekrümmten Gestalt gemäß dem ersten Teil des Merkmals [X.] versehen.

1.2.  [X.]ie weiteren [X.]ruckschriften wurden seitens der Klägerin nicht hinsichtlich der Neuheitsbetrachtung herangezogen und bedürfen deshalb insoweit keiner weiteren [X.]etrachtung, da die [X.]arlegung, welche bestimmten technischen Informationen der Fachmann einer bestimmten [X.]ntgegenhaltung oder bestimmten [X.]ntgegenhaltungen entnehmen kann und unter welchem Aspekt diese das Klagebegehren rechtfertigen sollen, Aufgabe der Klägerin ist. [X.]er [X.] ist deshalb auch im Rahmen des im [X.] geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 87 Abs. 1 [X.] jedenfalls nicht  verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, worin diese relevanten [X.]eiträge liegen könnten (weitergehend  [X.]. [X.], [X.] 19/12 = [X.], 1272, [X.]. 36 – [X.]). [X.]er [X.] sieht sich insoweit nicht gehindert, die von der Klägerin nur im Rahmen der Prüfung erfinderischer Tätigkeit herangezogenen und gewürdigten [X.]ruckschriften, wie vorliegend insbesondere die [X.]5 und [X.]8, auch in [X.]ezug auf Neuheit (Art. 54 [X.]PÜ; § 3 [X.]) zu bewerten. [X.]ies gilt auch, wenn die [X.]arlegung der Klägerin – wie vorliegend – keine vollständige Merkmalsanalyse enthält, sondern nur eine Würdigung im Hinblick auf die technische [X.]edeutung einzelner Merkmale für ein Naheliegen, zumal nach bisheriger Rechtsprechung auch bei [X.] die fehlende Neuheit keinen eigenständigen [X.] bildet, sondern nur einen unterschiedlichen rechtlichen Aspekt fehlender Patentfähigkeit [X.]. Art. II § 6 Abs. 1 lit. 1 [X.]; § 138 Abs. 1 lit. a [X.]PÜ; §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; hierzu [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Rdn. 63; vgl auch [X.]. [X.], [X.] 19/12 = [X.], 1272, [X.]. 36 – [X.]; [X.]/[X.]usse, [X.], 7. Aufl., § 21 Rdn. 28 und 30). [X.]ie insoweit maßgeblichen Schriften [X.]5 und [X.]8 können jedoch die Neuheit der Lehre nach Patentanspruch 1 nicht in Frage stellen.

Aus der [X.]5 ([X.] 2 793 925 A) ist eine Kühl- oder Gefriertruhe bekannt, die an beiden Längsseiten der Truhe senkrecht zur Längsseite verschiebbare ebene Abdeckungen aufweist (Figuren). [X.]ie durchsichtigen Abdeckungen der [X.] (transparent sliding panel cabinet cover, Patentanspruch 1) sind derart ausgelegt, dass sie sich beim Öffnen senkrecht zur Längsseite übereinander schieben (to slide in parallel spaced relation one across). [X.]a hier eine feststehende [X.]elplatte nicht vorhanden ist, ist ein gleichzeitiger Zugriff von beiden Seiten eines "[X.]eckelpaares" nicht möglich.

[X.]as [X.]okument [X.]8 ([X.]P 0 903 095 [X.]) beschreibt eine Tiefkühltruhe, die um eine Achse schwenkbar zu öffnende [X.]eckel aufweist. [X.]ie [X.]eckel sind nicht in Schienen geführt und somit bereits nicht verschiebbar ausgestaltet.

2.  [X.]ie nach Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie ergab sich für den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (Art. 56 [X.]PÜ).

2.1 Ausgehend von der auch seitens der Klägerin als nächst liegende [X.]ruckschrift angesehene [X.], welche der Fachmann im Anmeldezeitpunkt des Streitpatents auf der Suche nach einer Verbesserung und Problemlösung ohne Weiteres als geeignetes Ausgangsdokument erkannte, war ihm eine Kühltruhe mit Abdeckung bekannt, welche jedenfalls nicht die durch die Merkmale [X.].4 und [X.] nach Patentanspruch 1 bestimmte Ausgestaltung der Abdeckung mit der insoweit beanspruchten gekrümmten (vertikal) parallelen Spurenführung der Schienen für den [X.]eckel aufwies. [X.]ie [X.] beschreibt und zeigt in ihren Figuren lediglich Schienen (14, 15), die gleichermaßen die Spuren für die [X.]ewegung der [X.]eckel über die Seitenrahmen (24) darstellen bzw. die Lage der durchsichtigen Festplatte (18) fixieren (Figuren 4 und 6). [X.]iese Schienen bilden somit für [X.] der [X.]eckel und der Festplatte eine eigene Spur. [X.]amit sind in der [X.] bereits keine Schienen mit mehreren Spuren offenbart. Gemäß der Figur 4 sind die bezeichneten Schienen - die lediglich Absätze der jeweiligen Seitenwand darstellen - auch nicht vertikal übereinander angebracht, so dass die gekrümmten [X.]ahnen der Schienen (bzw. deren Spuren) auch nicht auf einer (vertikalen) [X.]bene liegen.

[X.]ie [X.] definiert die Geometrie der Schienen der beweglichen [X.]eckel (14, 15) in der Weise, dass diese "die gleiche Krümmung in unterschiedlichen [X.]benen" aufweisen, "die durch die Kreisbogen mit zwei unterschiedlichen Kreismittelpunkten (O, O') und dem gleichen Radius (R, R')" gebildet werden (Seite 3, Zeilen 30 - 36). [X.]iese Vorgabe hat das Ziel, "dass alle [X.]estandteile der beiden Türen identisch sind und dadurch die Türen günstiger produziert werden können" (Seite 5, Zeilen 95 f.). Wie diese beiden - identischen - Türen (22, 23) jedoch in der Kühltruhe positioniert bzw. geführt werden, ist aus der [X.] nicht ersichtlich. [X.]enn die Figur 4 offenbart eine seitlich versetzte Anordnung an der einen Seite des [X.]endrahmens (Seite 3, Zeile 31), die assoziiert, dass die [X.] auf der anderen Seite entsprechend (symmetrisch zur [X.]enachse) gestaltet ist, wodurch die Türen der verschiedenen [X.]benen zumindest unterschiedliche Größen besitzen würden. [X.]ie explizite [X.] identischer Türen - die zudem aufgrund der Konstruktion gleicher Schienen-Radien für den Fachmann erkennbar offensichtlich angestrebt wird - legt diesem nun eine Positionierung der Schienen vertikal übereinander nahe. [X.]r wird die Schienen als entsprechende Ausbuchtungen auf der Innenseite des [X.]endrahmens so vorsehen, dass die Schienen (22) und (23) vertikal übereinander zu liegen kommen. [X.]amit sind jedoch die Schienen - und damit die durch sie charakterisierten Spuren - immer noch nicht parallel zueinander, da sie radial (und in Querrichtung) versetzte [X.]elpunkte aufweisen.

Sofern der Fachmann, ausgehend von der bekannten Kühltruhe der [X.] aufgabengemäß den [X.]nergieverbrauch senken wollte, so war ihm bei der fachmännischen Analyse bewusst, dass er - in [X.]ezug auf die Optimierung der Abdeckung nach der [X.]- theoretisch mehrere Möglichkeiten hatte, diese jedoch wegen der damit verbundenen Nachteile tatsächlich nicht in [X.]etracht kamen: So hätte er zwar den [X.] verkleinern können, aber um den Preis der angestrebten erleichterten Zugänglichkeit; genauso wenig wollte er den gewünschten vergrößerten Kühlraum unterhalb der Abdeckung gegenüber der flachen Lösung wieder verschenken - der "Freiraum" dient als Puffer gegenüber einem erhöhten "[X.]" - wie die Klägerin in ihren Ausführungen anschaulich verdeutlicht hat. [X.]er Fachmann musste deshalb weitere Lösungsmöglichkeiten erwägen. Hierbei ist es nicht auszuschließen, dass er aufgrund seines Fachwissens und des Stands der Technik – wie sie z.[X.]. auch in der [X.]8 dokumentiert wird – erkennen konnte, dass eine gekrümmte Gestaltung der [X.]eckel entsprechend ihrer [X.] vorteilhaft sein würde, da so beim Öffnen und Schließen der [X.]eckel die Verdrängung der Kühlluft minimiert wird, und deshalb auf eine derartige Lösung zurückgriff ([X.]. v. 22.11.2011, [X.] 58/10 = GRUR 2012, 261 - [X.]-Mail via [X.]). Aufgrund der in der [X.] als Sekante ausgebildeten "ebenen und durchsichtigen Platte (27)" (Seite 3, Zeile 46) der Oberfläche der Türen wirken diese beim Schiebevorgang in radialer Richtung dagegen einengend bzw. erweiternd, so dass ein gewisser Pumpeffekt zustande kommt, der den Austausch der Kühlluft mit der Umgebungsluft fördert. [X.]ine in Form der gekrümmten Führung gestaltete Tür beseitigt diesen [X.]ffekt, so dass diese Gestaltung der Tür bzw. eines [X.]eckels hinsichtlich des [X.]nergieverbrauchs als optimal anzusehen ist. [X.]ine derartige Lösung mag für den Fachmann somit durchaus aufgrund fachmännischer, handwerklicher Überlegungen veranlasst und als erfolgversprechend nahegelegen haben. [X.]arauf kommt es letztlich jedoch nicht an.

[X.]enn durch eine konvexe, gekrümmte Gestaltung der [X.]eckel und eine Positionierung der Schienen bzw. Spuren vertikal übereinander gelangte der Fachmann noch nicht naheliegend zum Gegenstand nach Anspruch 1des Streitpatents. [X.]s verbleiben an Unterschieden zur erfindungsgemäßen Lehre gemäß Merkmal [X.].4 immer noch, dass die jeweiligen [X.] der [X.] keine (zumindest zwei) separaten Spuren aufweisen und dass die

2.2 Auch die weitere Umschau nach Anregungen für eine Problemlösung und die Heranziehung der [X.]ruckschrift [X.]8 führte den Fachmann nicht naheliegend zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Streitpatent.

2.2.1 [X.]ie [X.]8 geht bei ihren Überlegungen von Tiefkühltruhen aus, die mit horizontalen Schiebeführungen ausgestattet sind. [X.]a derartige Schiebeführungen im Hinblick auf die "[X.]inhaltung der Hygiene" ([0003]) problematisch seien, da hier "Verunreinigungen leicht eindringen können und schwierig entfernbar sind" [0004], will die [X.]8 gerade weg von derartigen Schiebeführungen, um u.a. einerseits eine leichtgängige Lagerung zu realisieren und andererseits "das oder die [X.]rehlager vor Verschmutzung von außen" zu schützen (Spalte 2, Zeilen 8 - 17). Insofern bringt die [X.]8 den Fachmann eher davon ab, Schiebeführungen zu verwenden, als sie ihn zu konstruktiven Veränderungen diesbezüglich anregt.

Ausführungsbeispiel einer Tiefkühltruhe der [X.]8 in perspektivischer Ansicht

Sofern der Fachmann durch die [X.]8 angeregt gewesen sein könnte, die jeweils gegenüberliegenden [X.]eckel der [X.] gemäß der bevorzugten Ausgestaltung nach der Figur 10 (bzw. Figuren 5 bis 8) mit gemeinsamer [X.]rehachse (gemeinsames [X.]rehlager 23)

2.2.2. Auch eine Kombination der [X.] mit der [X.]5 oder der [X.]5 als Ausgangspunkt der Problemlösung mit der [X.] - wie die Klägerin zuletzt argumentiert hat – kann den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents führen.

[X.]ie [X.]5 beschreibt und zeigt eine Abdeckvorrichtung für Kühl- bzw. Gefriertruhen, die (de-) montierbar im Sinne von nachrüstbaren Abdeckungen für bereits bestehende [X.]en vorgesehen sind ([X.]eschreibungseinleitung). Gemäß den Figuren 1 bis 3, die die Lager- und Abdeckeinheit in perspektivischer [X.]arstellung zeigen, sind die Kühltruhen in schräger Ansicht gezeichnet, so dass bereits optisch der [X.]indruck entsteht, dass der Zugriff zu den Kühltruhen lediglich von der vorderen Längsseite erfolgen soll. In der [X.]eschreibung ist in dieser Hinsicht formuliert, dass die verschiebbaren [X.]eckel (sliding panels) senkrecht zu den Längsseiten angeordnet sind, so dass der Kunde die Ware in den rückwärtigen [X.]ereichen der Truhe ebenso gut erreichen kann wie in den vorderen [X.]ereichen („…so that the customer can reach into the rear section of the cabinet with as much ease as in the front sections“, Spalte 1, Zeilen 26 – 32). [X.]a dies als Ziel der [X.]rfindung genannt ist („a further object“), sieht der Fachmann die Kühltruhe als lediglich von einer Seite aus zugänglich an, da ansonsten der notwendige Zugriff (von vorne) auf die im rückwärtigen Teil lagernden Produkte entbehrlich wäre. Insofern offenbart die [X.]5 bereits nicht das Merkmal [X.].1, wonach

Abdeckvorrichtung für Kühltruhen gemäß der Figur 1 der [X.]5

der Zugriff auf die [X.] von beiden Längsseiten vorgesehen ist. Ferner sind (unbestritten) die beiden kennzeichnenden Merkmale [X.] und [X.] aus der [X.]5 nicht bekannt.

Sofern der Fachmann ergänzend die ihm bekannte [X.] heranziehen sollte – die [X.] beinhaltet eine einheitliche Konstruktion von Kühltruhe und Abdeckvorrichtung, bei der die Führungen in die Seitenteile der Truhe in Stufen eingelassen sind – so gelangte der Fachmann dennoch nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Nicht nachvollziehbar ist bereits, weshalb der Fachmann sich von der beschriebenen Lehre lösen und  eine ortsfeste mittlere [X.]eckplatte für die Abdeckvorrichtung der [X.]5 vorsehen sollte (Merkmal [X.]). [X.]enn diese würde bewirken, dass  die gesamte Abdeckvorrichtung viel zu tief (nach hinten verlaufend) geraten würde, so dass der Kunde die Ware im rückwärtigen [X.]ereich der Truhe nicht mehr erreichen könnte. [X.]er Fachmann sah zudem gar keine Notwendigkeit, eine ortsfeste mittlere [X.]eckplatte vorzusehen, da er bei einseitigem Zugang zur Kühltruhe eine solche in ihrer Funktion als „Aufnahmebereich“ der beidseitig geöffneten [X.]eckel nicht benötigte.

Auch sah sich der Fachmann aus konstruktiven Gründen an einer derartigen Realisierung gehindert, da er ansonsten die in Patentanspruch 1 der [X.]5 verwirklichte Lösung der [X.] ([X.]) über [X.] (squeegee member 46, 48) hätte vollständig umkonstruieren müssen (Spalte 3, Zeilen 24 – 32, Patentanspruch 1 sowie Figur 9). [X.]ine weitgehende Überlappung der [X.]eckel gemäß der Lösung der [X.]5 findet bei der Ausgestaltung mit einer in etwa ein [X.]rittel der [X.]reite umfassenden feststehenden [X.]elplatte bei der Öffnung lediglich eines [X.]eckels nicht statt, so dass eine Kondensatreinigung der Innenseite der [X.]eckel mit der geänderten Konstruktion so nicht erfolgen kann.

[X.]arüber hinaus gab die [X.] dem Fachmann auch keine Anregung, die Abdeckvorrichtung mit ihren jeweiligen [X.]eckeln sowie der ganzen Rahmeneinheit (15) inklusive der Führungen ([X.], 27) in gekrümmter Gestalt bzw. mit konvexer Krümmung zu gestalten (Merkmal [X.]). Hierzu hatte der Fachmann auch aus fachlichen [X.]rwägungen keine Veranlassung, da die Konstruktion durch den Aufbau der Abdeckvorrichtung mit ihren [X.]eckeln etwa 5 cm oberhalb der [X.] positioniert ist, so dass bereits in der vorliegenden flachen Gestaltung ein entsprechender Freiraum oberhalb des [X.] vorliegt („[X.]. [X.]”, Spalte 3, Zeilen 37 ff.). [X.]ine (weitere) Vergrößerung der Freifläche durch eine konvex gekrümmte Abdeckung musste dem Fachmann deshalb auch insoweit zur Problemlösung als nicht erforderlich erscheinen.

2.3. Im [X.]rgebnis kann der [X.] deshalb nicht feststellen, dass der Fachmann, ausgehend von der [X.]5 auch unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens, in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 gelangen konnte. [X.]er weitere von der Klägerin ursprünglich genannte, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegt weiter ab und vermag ein Naheliegen der in dem Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmalskombination umso weniger zu begründen. [X.]er erteilte Patentanspruch 1 hat somit [X.]estand.

3. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 6 ist auf eine gekühlte Handelswarenlagereinheit gerichtet und ist ein abhängig formulierter, nebengeordneter Anspruch der gleichen Kategorie. [X.]r weist - in Abhängigkeit von einer Abdeckung für eine gekühlte Handelswarenlagereinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 5 - somit zumindest auch die Merkmale des Anspruchs 1 auf. Nachdem der Gegenstand des Anspruchs 1 patentfähig ist, gilt dies somit auch für den Gegenstand des Anspruchs 6.

4. [X.]ie Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der von diesen abgeleiteten und ebenfalls angegriffenen [X.] 2 bis 5 sowie 7 und 8, die zulässige Ausgestaltungen der [X.]rfindung nach den Ansprüchen 1 und 6 enthalten. Sie werden vom jeweiligen beständigen Haupt - und Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte ([X.][X.][X.] 34, 215).

II[X.]

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO, die [X.]ntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 53/11 (EP)

12.11.2013

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 263 ZPO § 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 Ni 53/11 (EP) (REWIS RS 2013, 1248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1248

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