Bundespatentgericht, Urteil vom 11.02.2021, Az. 1 Ni 15/19

1. Senat | REWIS RS 2021, 10382

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das [X.] Patent [X.] 2006 045 632

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2021 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], Heimen, [X.] und Richterin Dipl.- Ing. Univ. Peters

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent [X.] 2006 045 632 wird im Umfang der Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. September 2006 beim [X.] angemeldeten Patents [X.] 632, dessen Erteilung am 27. März 2008 veröffentlicht wurde und das die Bezeichnung „Öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik“ trägt. Das [X.] umfasst in der geltenden Fassung insgesamt sechs Patentansprüche.

2

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des [X.]s im Umfang der Patentansprüche 1 und 2.

3

Der Anspruch 1 des [X.]s in der Fassung gemäß [X.] 632 [X.] hat mit der Gliederung des Senates folgenden Wortlaut:

4

1.0 Fahrzeugdach mit

5

1.1 einem Deckel (12), der

6

1.1.1 ausgehend von einer Schließstellung ([X.]. 1), in welcher der Deckel (12) eine Dachöffnung verschließt,

7

1.1.2 zum Öffnen durch [X.] an seiner Hinterkante (14) in eine [X.] ([X.]. 2) anhebbar und

8

1.1.3 anschließend durch [X.] über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine [X.] ([X.]. 3) verschiebbar ist,

9

wobei die [X.]

1.2 einen Ausstellhebel (18) umfassen,

1.2.1 von welchem ein fahrzeugseitiges [X.] (18-1) um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt ist und

1.2.2 von welchem ein deckelseitiges [X.] (18-2) am Deckel (12) um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist,

1.2.3 wobei zwischen den beiden [X.]n (18-1, 18-2) ein [X.] (30) vorgesehen ist

wobei die [X.] ferner

1.3 einen Ausstellschlitten (24) umfassen,

1.3.1 der in einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung (x) sich erstreckenden Führungsschiene (26) verschiebbar geführt ist und

1.3.2 eine Schlittenkulisse (28) aufweist,

1.4.1 in welche der [X.] (30) des [X.] (18) eingreift, um bei einer Verschiebung des [X.] (24) die Verschwenkung des [X.] (18) zu bewirken,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4.2 in der [X.] ([X.]. 2) eine Verbindungslinie, welche die an den beiden [X.]n (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer [X.] (z) verläuft.

Patentanspruch 2 hat in der Fassung des [X.]s folgenden Wortlaut (vom Senat gegliedert):

2.0 Fahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.1 die am fahrzeugseitigen [X.] (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in [X.] (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene (26) angeordnet ist.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 6 wird auf die [X.]schrift ([X.]) verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [X.] der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i.V.m. §§1, 3 und 4 [X.] Sie beruft sich dabei auf mehrere der nachfolgend gelisteten Dokumente, die zum Stand der Technik im hiesigen [X.] oder bereits im Prüfungsverfahren vor dem [X.] herangezogen worden sind (Benennung vom Senat angepasst):

[X.] EP 1 690 716 A1,

[X.] EP 1 690 717 A1,

[X.] JP 2004 001 605 A,

[X.]a [X.] Maschinenübersetzung der [X.],

[X.]b beglaubigte [X.] Übersetzung der [X.],

D4 JP S60 163 723 A,

D4a [X.] Maschinenübersetzung der D4,

D4b beglaubigte [X.] Übersetzung der D4,

[X.] [X.] 2004 / 0 222 675 A1,

[X.] [X.] 35 32 111 A1,

[X.] [X.] 35 45 869 A1,

D8 [X.] 85 09 095 U1,

D9 [X.]2 55 565 [X.],

[X.] [X.] 32 11 519 A1,

E1 [X.] 600 03 287 T2,

[X.] EP 1 535 780 A2 und

E3 [X.] 197 13 347 C5.

Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 2. Juli 2020 und den weiteren gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2021 hat die Beklagte zur [X.] Verteidigung des [X.]s mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 die [X.] bis 4 eingereicht.

Der Anspruch 1 des [X.] (gegliedert) enthält anstelle des Merkmals 1.4.2 nach Hauptantrag das Merkmal 1.4.2

1.4.2im Wesentlichen in einer [X.] (z) verläuft bezüglich der [X.] (z) in einem Winkel von weniger als 10° verläuft.

Der merkmalsgegliederte Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung kenntlich gemacht):

2.0nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.1 die am fahrzeugseitigen [X.] (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in [X.] (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene (26) angeordnet ist.

Gemäß Hilfsantrag 2 entfällt Anspruch 2, stattdessen enthält der Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag 1 zusätzlich das kennzeichnende Merkmal 2.1 des Anspruchs 2 nach Hauptantrag, das folgendermaßen lautet:

2.1

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Merkmal 1.4.2

1.4.2und in der Öffnungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden [X.]n (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, bezüglich der [X.] (z) in einem Winkel von weniger als 10° verläuft.

Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1.

Gemäß Hilfsantrag 4 entfällt Anspruch 2, stattdessen enthält der Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal 2.1

Wegen des vollständigen Wortlauts der Ansprüche 1 und 2 nach den [X.] 1 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.]s sei jeweils nicht neu gegenüber den in den [X.] bis [X.], [X.] und [X.] beschriebenen Fahrzeugdächern und der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der unabhängigen Variante nicht neu gegenüber dem in der Druckschrift [X.] beschriebenen Aufbau.

Im Übrigen seien diese beiden Gegenstände nahegelegt durch Kombinationen der Druckschrift [X.] oder [X.] mit jeweils einer der [X.] bis [X.] oder [X.]. Gleiches gelte auch für die Druckschrift [X.] i.V.m. dem Wissen des zuständigen Fachmannes.

Der Gegenstand des Anspruchs 2 in seiner Variante als Unteranspruch sei ebenfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.], sowie nicht erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination der Lehre der Druckschrift [X.] mit der Lehre der Druckschrift [X.].

Die Klägerin führt dazu aus, das [X.] lasse in seinem Absatz [0011] eindeutig erkennen, wie das Merkmal „im Wesentlichen in einer [X.]“ zu verstehen sei, nämlich weiter als die auf das Ausführungsbeispiel einengende Betrachtung der Beklagten suggeriere. Dies müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Das [X.] befasse sich ohnehin nur mit der (in Fahrtrichtung) den hinteren Teil des Deckels bewegenden Aufstellmechanik, der Fachmann müsse insbesondere die Mechanik an der Vorderseite des Deckels aus seinem Fachwissen ergänzen. Ferner erkenne er, dass die [X.] des in der Druckschrift [X.] bzw. [X.] gezeigten Aufbaus ungünstig seien und werde, um diese Verhältnisse zu verbessern, das Lager der Verschwenkungsachse ohne Weiteres unterhalb der Führungsschiene des Deckels anordnen, wozu er z.B. durch den Inhalt der Druckschrift [X.] ([X.]uren 7 und 8) angeregt werde.

Die Druckschrift [X.] zeige zudem eine Lehre, bei der in [X.] der hintere Ausstellhebel vertikal ausgerichtet sei, die bei dem dort gezeigten Aufbau gegenüber dem Gegenstand nach [X.] fehlenden Merkmale lägen im Fachwissen des Fachmannes.

Hinsichtlich der [X.] und 2 ist die Klägerin insbesondere der Auffassung, dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 fehle es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der [X.] bis [X.] oder [X.] mit der Lehre der Druckschrift [X.].

Zu den [X.] 3 und 4 vertritt die Klägerin die Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei „gemäß § 22 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. II § 6 (1) Nr. 3 und [X.]“ unzulässig erweitert, weil das Merkmal, wonach die Verbindungslinie in der [X.] und in der [X.] bezüglich der [X.] in einem Winkel von weniger als 10° verläuft, ursprünglich nicht explizit offenbart sei. Im Übrigen erhalte der Fachmann durch die Druckschrift [X.] Anregungen dahingehend, auch in der [X.] die Stellung gegenüber der [X.] beizubehalten.

Die Klägerin rügt die [X.] und 4 als verspätet und beantragt hilfsweise Schriftsatznachlass.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2006 045 632 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 für nicht zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Anspruch 1 und 2 des [X.]s die Fassung eines der [X.] bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 erhalten.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, insbesondere hält sie die Ansprüche 1 und 2 in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig. Der von der Klägerin vorgebrachte Stand der Technik stehe dem nicht entgegen, die Argumentation der Klägerin basiere auf einer unzulässig breiten Auslegung des [X.]s. Der Stand der Technik zeige keinen Ausstellmechanismus, bei dem in der [X.] eine Verbindungslinie, welche die an den beiden [X.]n vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer [X.] verlaufe. Die Patentansprüche seien vielmehr so auszulegen, dass sich die Merkmale vom in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik abgrenzten. So ergebe sich aus dem [X.], dass die aus dem Stand der Technik bekannte Schrägstellung vermieden werden solle; eine Winkelstellung von 30° sei aber schon als schräg anzusehen. Bei einer zutreffenden Auslegung des [X.]s seien zwar auch Abweichungen von der Vertikalen zulässig, nicht aber, dass davon noch [X.] umfasst seien, die im beschriebenen Stand der Technik als eindeutig nachteilig dargestellt werden. Der Gegenstand des [X.]s sei jedenfalls neu, aber auch erfinderisch.

Der Fachmann habe auch keine Veranlassung gehabt, die Lehren aus den [X.], [X.] und/oder [X.] mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zu kombinieren. Es habe auch nicht nahegelegen, die dort gezeigten Gegenstände in Richtung der Lehre des [X.]s weiterzubilden. Der Fachmann werde auch durch die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Schiebedachmechaniken davon abgehalten, diese zu kombinieren, weil dies erhebliche konstruktive Änderungen erfordern würde, insbesondere auch mehr Raum im Dachaufbau beansprucht werde. Lediglich eine rückschauende Betrachtungsweise, die die Vorteile der streitpatentgemäßen Erfindung kenne, könne die Bemühungen des Fachmanns in diese Richtung lenken.

Zu den [X.] vertritt die Beklagte die Auffassung, dass deren Gegenstand ursprünglich offenbart sei und sie eine weitergehende Abgrenzung vom Stand der Technik enthielten. Die Ansprüche gemäß den [X.] 1 bis 4 könnten jedenfalls die Patentfähigkeit und somit den Bestand des Patents im beschränkten Umfang begründen. Im Stand der Technik sei weder eine senkrechte Stellung des Hebels in [X.] noch ein Achslager unterhalb der Führungsschiene gezeigt, erst recht keine Kombination beider Merkmale.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn das Streitpatent, soweit es im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 angegriffen worden ist, erweist sich in der geltenden Fassung wie auch in der Fassung nach den [X.] als nicht rechtsbeständig.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Fahrzeugdach mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schließstellung, in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließe, zum Öffnen durch [X.] an seiner Hinterkante in eine Lüftungsstellung anhebbar und anschließend durch [X.] über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine Öffnungsstellung verschiebbar sei, wobei die [X.] einen [X.] umfassten, von welchem ein fahrzeugseitiges [X.] um eine [X.] Querachse verschwenkbar angelenkt sei und von welchem ein deckelseitiges [X.] am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und längsverschiebbar geführt sei, wobei die [X.] ferner einen Ausstellschlitten umfassten, der in einer [X.]n, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt sei und eine [X.] aufweise, in welche ein zwischen den beiden [X.]n vorgesehener [X.] des [X.] eingreife, um bei einer Verschiebung des [X.] die Verschwenkung des [X.] zu bewirken.

Im Streitpatent ist ausgeführt, der ausgestellte Deckel eines derartigen, üblicherweise als „[X.]“ bezeichneten Fahrzeugdachs könne über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt (fest oder ebenfalls bewegbar) in die [X.] verschoben werden. (vgl. Abs. [0001] und [0002] der [X.]).

Gemäß Abs. [0003] der [X.] sei ein derartiges Fahrzeugdach beispielsweise aus der Druckschrift [X.] bekannt. Die [X.] des bekannten Fahrzeugdaches umfassten auf beiden [X.] jeweils einen [X.], von welchem ein fahrzeugseitiges [X.] um eine [X.] Querachse im oberen Bereich einer Führungsschiene verschwenkbar angelenkt sei und von welchem ein deckelseitiges [X.] an einem Deckelträger längsverschiebbar geführt sei. Die [X.] umfassten ferner einen Ausstellschlitten, der in einer [X.]n, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt sei und eine [X.] aufweise, in welche ein zwischen den beiden [X.]n vorgesehener [X.] des [X.] eingreife, um bei einer Verschiebung des [X.] nach hinten die Verschwenkung des [X.] zu bewirken.

Nachteilig sei bei diesem Stand der Technik der hinteren Ausstellmechanik, dass bei den in der Praxis unvermeidlichen Toleranzen und Nachgiebigkeiten der einzelnen Bauteile die Stabilität der Deckellagerung insbesondere in [X.] und [X.] leide. Des Weiteren führe eine in [X.] wirkende Kraftbelastung des Deckels in seiner [X.] oder [X.] in nachteiliger Weise zu einem auf den [X.] wirkenden Drehmoment. Dieses Drehmoment sei einerseits nachteilig im Hinblick auf eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in [X.] bzw. [X.] und andererseits nachteilig hinsichtlich einer möglichst reibungsarmen Bewegung des [X.]s in der [X.]. Im Übrigen müsse zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion der bekannten Ausstellmechanik ein hohes Maß an Belastbarkeit des [X.] und Fertigungsgenauigkeit der [X.] vorgesehen werden (vgl. Abs. [0004] der [X.]).

Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung sei es gemäß Abs. [0007] der [X.], bei einem Fahrzeugdach der eingangs genannten Art eine einfache und zuverlässige Ausstellmechanik bereitzustellen.

2. Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Schiebedächern für Kraftfahrzeuge, insbesondere von [X.]oilerdächern, seit mehreren Jahren tätig ist.

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der [X.] als nicht neu im Sinne des § 3 [X.] und daher als nicht patentfähig, § 22 iVm. § 21 Abs. 1 Nr.1 [X.].

1. Zur Auslegung des Patentanspruchs 1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.], 1124 – [X.]). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat ([X.], 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.

Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ein [X.] Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik, das zumindest neben dem eine Dachöffnung aufweisenden [X.]n Fahrzeugdach weitere voneinander unabhängige Komponenten aufweist, nämlich einen diese Öffnung verschließbaren Deckel, [X.] und [X.], wobei die [X.] den Deckel an seiner Hinterkante aus einer Schließstellung zum Öffnen in eine [X.] anheben können müssen und die [X.] den Deckel aus einer solchen [X.] heraus über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt in eine [X.] verschieben können müssen (Merkmal 1.0 und Merkmalsgruppe 1.1). Ob diese Ausstell- und [X.] auch zum Schließen der Dachöffnung aus der [X.] oder/und aus der [X.] heraus dienen, lässt der Anspruch offen.

Gemäß den [X.] und 1.3 umfassen die [X.] einen [X.] 18 und einen [X.], wenngleich diese Komponenten tatsächlich an beiden seitlichen Rändern der (üblicherweise insgesamt etwa rechteckigen) Dachöffnung vorgesehen sein sollen (vgl. Abs. [0031] der [X.]).

Der im einfachsten Fall eine insgesamt langgestreckte Form aufweisende [X.] 18 (vgl. Abs. [0020] der [X.]) ist gemäß Merkmal 1.2.1 an einem [X.] 18-1 an einer [X.]n, insbesondere von einem Drehlager gebildeten (vgl. Abs. [0021] der [X.]) Quer- bzw. Verschwenkungsachse 20-1 verschwenkbar angelenkt. Das diesem gegenüberliegende [X.] 18-2 des [X.] 18 ist am Deckel 12 um eine dortige Quer- bzw. Verschwenkungsachse 20-2 sowohl verschwenkbar als auch längsverschiebbar geführt (Merkmal 1.2.2).

Gemäß dem Ausführungsbeispiel ist die Querachse 20-2 durch einen Drehzapfen gebildet, der in eine an einem Deckelträger 22 des Deckels 12 in Längsrichtung verlaufende Deckelkulisse 32 eingreift (vgl. Abs. [0039] der [X.]). Des Weiteren weist der [X.] 18 einen zwischen den [X.]n 18-1, 18-2 vorgesehenen [X.] 30 auf, wobei der auch als Gleiter bezeichnete Abschnitt in Querrichtung von einem mittleren Hebelbereich abstehen kann ([X.] des Merkmals 1.2.3; vgl. Abs. [0030] der [X.] und die nachfolgend eingeblendete [X.])

Abbildung

[X.]: Teilansicht der [X.]. 2 der [X.]

Gemäß den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 weist der [X.] eine einen, wie mit den [X.]uren des Ausführungsbeispiels beispielhaft gezeigt und in Abs. [0035] der [X.] beschrieben, etwa viertelkreisförmigen oder bananenförmigen Verlauf besitzende [X.] 28 und weitere nicht beanspruchte und von daher in die Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns gelegte strukturelle Gegebenheiten auf, die diesen befähigen in einer [X.]n, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt werden zu können. Die Führungsschiene, an der insbesondere auch die beispielhaft von einem Drehlager gebildete Querachse 20-1 ausgebildet sein kann, kann integraler Teil eines aus Kunststoff gefertigten Dachrahmenteils sein. Alternativ kann ein aus Kunststoff gefertigtes Dachrahmenteil, welches das Drehlager für den [X.] aufweist, mit einer separat gefertigten Führungsschiene, beispielhaft ein stranggepresstes Metallteil benennend, verbunden sein (vgl. erneut Abs. [0021] der [X.]). Der gemäß dem Ausführungsbeispiel in etwa auf halbem Weg zwischen den beiden [X.] sich befindende [X.] (Gleiter) des [X.] greift in die [X.] derart ein, dass bei einer linearen, horizontalen Verschiebung des [X.] in der [X.]n, sich in Längsrichtung erstreckenden Führungsschiene der [X.] um die [X.] Querachse verschwenkt werden kann und so den Deckel an seiner Hinterkante nach Art eines [X.] anheben kann (Merkmal 1.4.1 i.V.m. Merkmal 1.1.2).

Mit Merkmal 1.4.2 wird gefordert, dass nach Abschluss der Schwenkbewegung des [X.], sprich in der [X.] des Deckels, eine im Wesentlichen in einer [X.] verlaufende Verbindungslinie vorliegt, welche die an den beiden [X.]n vorgesehenen Quer- bzw. Verschwenkungsachsen miteinander verbindet. Bevorzugt ist hierbei gemäß Abs. [0011] der [X.], dass die Verbindungslinie zwischen den beiden Verschwenkungsachsen bezüglich der [X.] in einem Winkel von weniger als 20°, insbesondere weniger als 10° verläuft und/oder der in [X.] betrachtete Abstand zwischen den beiden Verschwenkungsachsen mindestens um einen Faktor 3 größer als der in Längsrichtung betrachtete Abstand zwischen den beiden Verschwenkungsachsen ist – worunter der Fachmann einen ähnlichen Winkelbereich versteht. Der Fachmann wird aufgrund der Beschreibung [X.] kleiner 20° nur als bevorzugt auffassen und demnach davon ausgehen, dass größere [X.] ebenfalls erfindungsgemäß sind, die zu dem gewünschten Effekt führen, nämlich dass unabhängig von der Form und Länge des [X.] und unabhängig von der Anordnung des am [X.] vorgesehenen [X.]s in sehr einfacher Weise sichergestellt ist, dass eine Kraftbelastung des ausgestellten bzw. geöffneten Deckels zu keinem nennenswerten Drehmoment führt, insbesondere im Hinblick auf eine vorteilhafterweise einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in der [X.] bzw. [X.]. Er wird die Anweisung „im Wesentlichen in einer [X.]" so verstehen, dass davon [X.] mitumfasst sind, die einen in diesem Sinne noch hinnehmbaren wirksamen Hebel bedingen. Da das Streitpatent dazu keine Angaben enthält, wird er davon ausgehen, dass jedenfalls bis zu einem Winkel von ca. 30° gegenüber der [X.] (bzw. 60° gegenüber der Fahrzeuglängsrichtung) diese Eigenschaft gegeben ist, da bis zu einem Winkel von 30° gegenüber der [X.] der wirksame Hebelarm noch kleiner als die Hälfte des maximal möglichen ist, bei einer rein kinematischen Betrachtung, mithin die tatsächlichen strukturellen Begebenheiten einschließlich der daraus resultierenden tatsächlichen Kraftangriffspunkte außer [X.] lassend (siehe hierzu auch die diese kinematische Betrachtung illustrierende, nachfolgend eingeblendete [X.]).

Abbildung

[X.]: Zeigerdarstellung eines 30°-Zeigers gegenüber der Vertikalen bzw. eines 60°-Zeigers gegenüber der Horizontalen am Einheitskreis

2. Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.].

Durch die Druckschrift [X.] ist bereits ein Fahrzeugdach bekannt mit einem in Schließstellung gemäß [X.]. 11(a) eine Dachöffnung verschließenden, über einen hinteren Dachabschnitt bewegbaren Deckel sowie Ausstell- und [X.]n („mechanism section“) (vgl. [X.]. 5, [X.] 18-21 i.V.m [X.]. 11), wobei die [X.] 23 ausweislich [X.]. [X.]) dazu dienen, an der Hinterkante des Deckels diesen in eine [X.] bringend anzuheben und die [X.] ausweislich [X.]. [X.]) dazu dienen, den Deckel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung nach hinten über den hinteren Dachabschnitt in eine [X.] zu verschieben (Merkmal 1.0 und Merkmalsgruppe 1.1).

Die [X.] 23 umfassen einen [X.] 34, von welchem ein fahrzeugseitiges [X.] um eine über eine in einer Halterung 67 ausgebildete [X.] Drehachse verschwenkbar angelenkt ist (vgl. Abs. [0055] i.V.m. [X.]. 3 und 5(d)) und von welchem ein deckelseitiges [X.] über einen Eingriffsstift 69 an der deckeltragenden Halterung 24 in einer [X.] 24c verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist (vgl. Abs. [0057] i.V.m. [X.]. 5(b)). Des Weiteren ist der [X.] 34 mit einem zwischen den beiden [X.]n vorgesehenen [X.] versehen (vgl. [X.]. 3 und 5(c) i.V.m Abs. [0055]). Somit erfüllt dieses Fahrzeugdach auch die Forderungen der Merkmalsgruppe 1.2.

Als weitere Komponente der [X.] identifiziert der Fachmann einen eine [X.] 65 aufweisenden [X.], der in einem Bereich 21e einer [X.]n, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene 21 verschiebbar geführt ist (Merkmal 1.3 und 1.3.1; vgl. [X.]. 3 i.V.m. Abs. [0053]). In die [X.] greift gemäß Merkmal 1.4.1 der als [X.] fungierende [X.] des [X.] ein, um bei einer Verschiebung des [X.] die Verschwenkung des [X.] zu bewirken (vgl. [X.]. 3 und [X.]. 8 i.V.m. Abs. [0055]).

Somit gehen aus der Druckschrift [X.] sämtliche den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung bildende Merkmale 1.0 bis 1.4.1 hervor.

Das kennzeichnende Merkmal 1.4.2, wonach in der mit Merkmal 1.1.2 definierten [X.] eine Verbindungslinie, welche die an den beiden [X.]n vorgesehenen Quer- bzw. Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer [X.] verläuft, ist insbesondere der detailgetreuen [X.]. 9 zu entnehmen, die den Deckel zwar in der [X.] zeigt, der [X.] sich hierbei jedoch in der gleichen Stellung wie in der [X.] befindet (vgl. die nachfolgend eingeblendete [X.]).

Abbildung

[X.]: Teilansicht der [X.]. 9 der Druckschrift [X.], [X.]slinie und Verbindungslinie der [X.] ergänzt

Die im Streitpatent als Referenzrichtung für die die [X.] verbindende Verbindungslinie herangezogene [X.] versteht der Fachmann ganz allgemein und regelmäßig als die Hochachse eines auf ebenem Grund stehenden Fahrzeugs, gleichsam als vertikale Achse. Zu dieser [X.] steht die ebenfalls in der [X.] eingezeichnete, die [X.] des [X.] verbindende Verbindungslinie in einem Winkel von ca. 30°, dessen Größenordnung nach Überzeugung des Senates als im Wesentlichen vertikal, also im Wesentlichen in der [X.] verlaufend, angesehen wird im Sinne vorstehender Auslegung.

Somit sind sämtliche im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale entsprechend dem beizumessenden Sinngehalt bereits bei dem in der Druckschrift [X.] beschriebenen und gezeigten Aufbau verwirklicht.

Ausführungen zu Patentanspruch 2, sowohl in seiner Fassung als nebengeordneter Anspruch als auch in der Fassung als Unteranspruch, erübrigen sich, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zu einer Patenfähigkeit im Umfang der jeweiligen Hauptansprüche unter Hinzunahme des Merkmals 2.1 des Patentanspruchs 2 zu gelangen.

III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen

Die ursprünglich offenbarten Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 bis 4 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehren für den Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch den Stand der Technik im Sinne des § 4 [X.] nahegelegt waren.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 bis 3 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 bis 3 nicht patentfähig.

Die Hilfsanträge waren nicht als verspätet zurückzuweisen, da sie, soweit nicht inhaltliche Identität mit den zuvor eingereichten [X.] besteht, eine Vertagung nicht erfordert haben.

1. Zur Auslegung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst, wie eingangs bereits dargelegt, alle oberbegrifflichen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch das das Merkmal 1.4.2 nach Hauptantrag ersetzende Merkmale 1.4.2

Mit Merkmal 1.4.2

Des Weiteren wird mit Merkmal 2.1

Hinsichtlich des gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unveränderten Sinngehalts der Merkmale 1.0 bis 1.2 sowie 1.2.2 bis 1.4.1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II.1 verwiesen.

2. Zur Zulässigkeit der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, trifft dies nicht zu.

Denn das von ihr beanstandete [X.] des Merkmals 1.4.2

3. Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik der Druckschrift [X.] und weiteren vom Fachwissen, wie es beispielhaft in der Druckschrift [X.] dokumentiert ist, getragenen Überlegungen ergibt.

Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, sind sämtliche gattungsbildenden Merkmale 1.0 bis 1.4.1 bereits durch die Druckschrift [X.] als bekannt nachgewiesen; auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.2 wird vollumfänglich verwiesen. Auch das vom Sinngehalt eingeschränkte Merkmal 1.2.1 ist erfüllt, denn die die [X.] Querachse bildende Halterung 67 ist unabhängig von der [X.] realisiert (vgl. die unterschiedlichen Schraffuren von Führungsschiene 21 und Halterung 67 in [X.]. 5(d)).

Das [X.] des Merkmals 1.4.2

Das noch verbliebene [X.] des kennzeichnenden Merkmals 1.4.2

Die Festlegung der Winkelendstellung in Bezug auf die maßgeblichen Schwenkachsen der Kinematik für sich ist nach Überzeugung des Senates jedoch Ergebnis einer in eine einfache konstruktive Abwandlung mündenden Bemessung im Rahmen einer Anpassung an die praktischen Erfordernisse des Einzelfalls, ausgehend von dem dem Fachmann mit der Druckschrift [X.] präsenten Aufbau, der sich hierfür anbietet, da mit diesem eine senkrechte Lage der Verbindungslinie entsprechend Merkmal 1.42

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Lichte der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents abgehandelten Druckschrift [X.], die bei einem Fahrzeugdach einen [X.] in [X.] in einem Winkel zur Vertikalen von ca. 30° zeige, darauf geschlossen werden müsse, dass ein derartiger Winkel als nachteilig angesehen werde, da er zu einem zu hohen Drehmoment führe, mit Verweis auf die Abs. [0003] und [0004] der [X.]. Gleichsam eine solche Winkelstellung als ausgeschlossen gelten müsse. Dieser Einwand kann aber nicht greifen. Denn der Fachmann erkennt beim Gegenstand der Druckschrift [X.] (ebenso wie bei demjenigen der Druckschrift [X.]) in der Lüftungs- und [X.] eine i.W. senkrechte Abstützung des Deckels am Fahrzeug. Denn der [X.] beim Gegenstand der Druckschrift [X.] nimmt die über den Deckel und über die obere Verschwenkungsachse in [X.] eingeleitete Kraft auf und leitet sie über den im Querschnitt kreisförmigen Zapfen in Richtung der [X.] weiter in die in Längsrichtung verlaufende [X.] der sich fahrzeugfest abstützenden Kulisse (vgl. erneut [X.]). Ein zu hohes Drehmoment kann somit nicht auftreten, das u.a. eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in [X.] bzw. in [X.] verhindern würde. Im Gegenteil, die Krafteinleitung in Richtung ihrer [X.] sorgt bei Anliegen [X.] vielmehr zum stabilen Verharren des [X.] in der Lüftungs- oder [X.]. Abgesehen davon kann ein solcher aus der Bemessung einer Winkelstellung folgender Bonuseffekt die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die [X.] das zwangsläufige Ergebnis der Anpassung der Kinematik an den praktischen Bedarfsfall, d.h. dem zu realisierenden Bewegungsverlauf geschuldet ist. Merkmal 1.4.2

Abbildung

Abb. 4: hintere Ausstellmechanik des Fahrzeugdachs der Druckschrift [X.] mit einem bedarfsweise geänderten [X.], ([X.]slinie und geänderter [X.] ergänzt in einer Teilansicht der [X.]. 9 der Druckschrift [X.], ähnlich [X.])

Demnach lässt sich durch eine offensichtlich nicht erfinderische Variation der relativen Lage des [X.]es zu der Verbindunglinie der Verschwenkungsachsen bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen in der hinteren Ausstellmechanik, insbesondere bei einem gleichbleibenden Kulissenverlauf, ein Bewegungsablauf des [X.] in Grenzen der dem Fahrzeugdach inhärenten Randbedingungen beliebig gestalten, mithin die Forderungen des Merkmals 1.4.2

Mit Merkmal 2.1

Wie bereits dargelegt, offenbart die Druckschrift [X.] eine an der [X.] angebrachte, separate Halterung 67 für die [X.] Querachse des [X.] (a.a.[X.]). Dem Fachmann steht für die auszulegende, gewünschte Bahnkurve des deckelseitigen [X.]s für eine Ankopplung des fahrzeugseitigen [X.]s der Dachbereich zur Verfügung, der sich in Vertikalrichtung betrachtet unterhalb des [X.]s bei geschlossenem Dach befindet. In diesem technisch eingegrenzten Bereich hat er dann die Wahl die Anbindung oberhalb der Führungsschiene, auf [X.] wie die Führungsschiene (wie beim Gegenstand der Druckschrift [X.]) oder auch unterhalb der Führungsschiene vorzusehen, wie beispielsweise bei dem aus der Druckschrift [X.] (vgl. beispielsweise die [X.]. 4) bekannten Fahrzeugdach. Beim Studium dieser Druckschrift [X.] erkennt der Fachmann unschwer, dass auch bei dieser Variante keine technischen Probleme zu erwarten sind, so dass der Fachmann hier lediglich unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien eine einfache konstruktive Anpassung vorzunehmen hatte. Dem Fachmann lag eine Anordnung der Führungsschiene oberhalb der unteren am fahrzeugseitigen [X.] vorgesehenen Verschwenkungsachse – mit der Folge, dass am spezifischen Fahrzeug mit einem solchermaßen ausgeführten Dach eben die Verschwenkungsachse in [X.] betrachtet dann unter der Führungsschiene liegt – als handwerkliche Maßnahme nahe. Denn eine solche Umgestaltung nach den Randbedingungen des Einzelfalls – wie z.B. dem im Dachraum zur Verfügung stehenden Bauraum – zur konstruktiven Einbindung einer bekannten Mechanik bzw. des durch den geltenden Anspruch definierten, im Übrigen nahegelegten [X.] gehört zum Können eines fachlich ausgebildeten Konstrukteurs.

Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 aus der Druckschrift [X.] (bzw. E1) bekannt sind bzw. lediglich fachübliche Maßnahmen darstellen, beispielsweise belegt durch die Druckschrift [X.], ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale nahegelegt und insoweit auch nicht patentfähig. Gleiches gilt ebenso für diejenigen der weiter gefassten Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 und im Übrigen auch für denjenigen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, auch wenn es darauf nicht ankommt, da letzterem bereits die Neuheit fehlt, wie schon unter Ziffer II.2 festgestellt.

IV.

Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche sämtlicher Anspruchsätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten ([X.], 149 – Sensoranordnung; [X.], 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Nach alledem ist die Klage begründet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

1 Ni 15/19

11.02.2021

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.02.2021, Az. 1 Ni 15/19 (REWIS RS 2021, 10382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10382

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