Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2003, Az. II ZB 14/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 819

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[X.]/02vom10. November 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 348, 568 Satz 2 Nr. 2, 577In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eineEntscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohneÜbertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im [X.] vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt istdarüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswe-gen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.[X.], [X.]uß vom 10. November 2003 - [X.] -LG [X.] Erfurt- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Dr. Graf und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uß [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom 13. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe:[X.] Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvoll-streckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeran-teile zur Sozialversicherung waren für die [X.] von Dezember 1998 bis [X.] nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. [X.] -wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den [X.] und for-derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückstän-digen Beiträge für die [X.] von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit5.819,66 DM = 2.975,54 [X.] eingereichten Klage hat sie von dem [X.] für denselben [X.]raumSchadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-cherung in Höhe von 3.690,45 --31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Pro-zeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderungden Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von2.975,54 -vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen [X.]spanne zwi-schen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlas-sung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klagegeltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollzieh-bar sei.Mit der [X.] hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgege-ben, die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz [X.] März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belegeeingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte- unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem [X.] der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den [X.] in vollem Umfang anerkannt.In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen [X.] das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem [X.] auferlegt unddie Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte- 4 -das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben [X.] daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens derKlägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er [X.] der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollzie-hen können, wie hoch die offene [X.] war. Mit am 1. März 2003 er-gangenem [X.]uß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zu-rückgewiesen, weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des [X.] seineRechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige [X.], die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden [X.] 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls ange-nommen, ein sofortiges Anerkenntnis des [X.] im Sinne von § 93 [X.] nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. [X.] bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die [X.] zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die [X.] betreffenden Beschwerdeverfahren hat der [X.] in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerdemit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe inder Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderlich sei.Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach [X.] von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuchbegründet. Dem [X.] ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt [X.] 5 -I[X.] Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F.statthafte (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003, [X.] 134/02, [X.], 701)Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der [X.] und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zu-lassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen,die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzungübertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter,der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier:des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen ([X.], [X.].v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahrenan das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebe-nen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem [X.] darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat unddeswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.;[X.]. v. 11. September 2003 - [X.], z.[X.].; v. 18. September 2003- [X.], z.[X.].) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die vonihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit [X.] einer Entscheidung des [X.], mußte erdie Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war [X.] unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit ([X.], [X.]. v.13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungs-konform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert ([X.], [X.]. v.13. März 2003 aaO).- 6 -Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den [X.], damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderlicheÜbertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist [X.] vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter auf-gegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn diegeschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. [X.]/[X.],ZPO 23. Aufl. § 93 [X.]. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.[X.]/[X.], ZPO3. Aufl. § 93 [X.]. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, biswann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. einim Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann,unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die [X.]. [X.]/[X.] aaO, [X.]. 5; [X.]/[X.] aaO, § 93 [X.]. 4; [X.]/[X.],ZPO 25. Aufl. § 93 [X.]. 6).- 7 -Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten [X.] § 8 GKG nicht erhoben.Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZB 14/02

10.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2003, Az. II ZB 14/02 (REWIS RS 2003, 819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 819

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