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PDF anzeigen[X.]/02vom20. Oktober 2003in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 568, 349 Abs. 2, 3 [X.] nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende [X.] der [X.] ist nicht Einzelrichter [X.] von § 568 Satz 1ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Be-schwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter(§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 [X.] vorgeschriebenen Be-setzung als [X.]skollegium zu entscheiden.[X.], [X.]uß vom 20. Oktober 2003 - [X.] [X.] Berlin- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2003durch [X.], [X.], [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uß desEinzelrichters des 14. Zivilsenats des [X.] vom13. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht([X.]) zurückverwiesen.[X.]: bis 2.500,00 Gründe:[X.] Der Kläger und [X.] waren Geschäftsführer und - [X.] von je 50 % - Gesellschafter der beklagten GmbH. [X.] den Parteien besteht Streit darüber, ob auf den [X.] der Beklagten vom 2. und 22. Oktober 2001 der Kläger als [X.] wirksam aus wichtigem Grund abberufen worden ist. Nachdem der Klä-- 3 -ger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung der aufden Versammlungen (möglicherweise) gefaßten [X.]üsse eingereicht hatte,haben er und [X.] ihre Ämter als Geschäftsführer zum30. November 2001 niedergelegt und neue Geschäftsführer bestellt. Nach [X.] durch den Kläger und Zustellung der Klagehaben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache fürerledigt erklärt.Der Vorsitzende der [X.] des [X.] [X.]uß vom 24. April 2002 die Kosten des Rechtsstreits den [X.] zur Hälfte auferlegt. Dagegen haben beide Parteien sofortige [X.]. Der Einzelrichter des [X.] hat die gesamten [X.] Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und im übrigen die [X.] zugelassen, "weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO insoweit [X.], als es um die Grundsatzfrage der Entscheidungszuständigkeit des origi-nären Einzelrichters geht und die vorliegende Entscheidung dazu von den Ent-scheidungen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] (NJW 2002,S. 1962 bzw. S. 2722) abweicht". Mit der Rechtsbeschwerde rügt die [X.] fehlerhafte Besetzung des [X.] und erstrebt in der Sacheeine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten.I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Ihre Zulassung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die [X.] zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutungder Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Be-schwerdegericht zur Entscheidung in der im [X.] hätte übertragen müssen; an eine unter Verstoß gegen§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegerichtgemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. [X.], [X.]. v.13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.], 701; [X.]. v. 10. April 2003- VII ZB 17/02, [X.] 2003, 1200; [X.]. v. 11. September 2003 - [X.]/02,[X.] 2003, 2372; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.], [X.]. S. 3- [X.]. in [X.] Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.a) Die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters unterliegt allerdingsnicht schon der Aufhebung von Amts wegen, weil dieser sich die Entschei-dungszuständigkeit des Kollegiums in der [X.] willkürlich angemaßthätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar hat der originäre Einzelrichter [X.] des§ 568 Satz 1 ZPO nach der oben zitierten Rechtsprechung des [X.] - der sich der erkennende [X.] anschließt - bei Rechtssachen, de-nen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, von Gesetzes wegen das [X.] das Kollegium zu übertragen; bejaht er gleichwohl mit der eigenen [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, soist seine Entscheidung im Regelfall als objektiv willkürlicher Verstoß gegen [X.] des gesetzlichen Richters anzusehen.Die Nichtübertragung des Verfahrens auf das [X.]skollegium stellt sichjedoch in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation nicht als objektivwillkürlich dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß das Grundsatzproblemder Rechtssache gerade die - vorgelagerte - Frage der (eigenen) Entschei-dungszuständigkeit des originären Einzelrichters als Beschwerderichter [X.] des§ 568 Satz 1 ZPO gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für- 5 -Handelssachen betraf. In dieser - vom Gesetzgeber nicht bedachten - besonde-ren Situation erweist sich das Vorgehen des Einzelrichters bei objektiver Be-trachtung nicht als unverständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. [X.]Z 85,116).Der Einzelrichter des [X.] hat die Frage seiner originärenZuständigkeit [X.] des § 568 Satz 1 ZPO im Verfahren über eine Beschwerdegegen einen [X.]uß des Vorsitzenden der [X.] ob-jektiv mit Recht als höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehen, weil ein [X.] [X.] des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO vorlag (zum weiten [X.] "grundsätzlichen Bedeutung" [X.] von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO: [X.], [X.].v. 13. März 2003 aaO). Die seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßordnung [X.] Frage der Anwendbarkeit des § 568 Satz 1 ZPO auf erstinstanzlicheEntscheidungen des Vorsitzenden einer [X.] ist nichtnur in der prozeßrechtlichen Literatur, sondern insbesondere in der [X.] Rechtsprechung umstritten (gegen eine Behandlung des Vorsitzendeneiner [X.] als Einzelrichter [X.] des § 568 Satz 1 ZPO:OLG [X.], NJW 2002, 1962; [X.] [5. Zivilsenat], [X.], 250 ff.; OLG [X.] NJW 2002, 2722; [X.], [X.]. v.25. September 2002 - 11 W 45/02, [X.]. in juris; [X.], [X.] 2003, 192 [6. Zivilsenat] sowie 278 [16. Zivilsenat]; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. § 349 Rdn. 1; [X.] in [X.]/[X.] aaO, § 568 Rdn. 2; [X.], ZPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 9 u.§ 568 Rdn. 1; [X.], ZPO 24. Aufl. § 568 Rdn. 3 - unter Aufgabe derin der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Auffassung; dafür: [X.],[X.] 2002, 344; [X.], [X.] 2003, 452; [X.][13. Zivilsenat], [X.] 2003, 342; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl.§ 568 Rdn. 2; [X.], NJW 2002, 3049, 3053; Fölsch, [X.], 308 ff.;- 6 -Feskorn, NJW 2003, 856 f.). Danach hat die Sache nicht nur Grundsatzbedeu-tung im engeren Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern bedarf im Sinneder Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf die bestehenden Divergenzen in [X.] der Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung einer Entscheidung des [X.] als [X.]. Diese seine eigene Entscheidungszuständigkeit - und damitdie Bestimmung des gesetzlichen Richters - betreffende Grundsatzfrage konnteder Einzelrichter allerdings hier nicht auf dem im Gesetz vorgesehenen Wegeder gebotenen höchstrichterlichen Klärung zuführen. Hätte er nämlich gemäß§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren "wegen Grundsätzlichkeit" dem [X.] zur Entscheidung übertragen, so wäre dieses - kraft der bindenden,aufdrängenden Zuständigkeitsverschiebung - zur Entscheidung in der [X.] zuständig geworden. Der Kollegialspruchkörper hätte dann die Rechts-beschwerde wegen Grundsätzlichkeit nicht mehr zulassen dürfen, weil er durchdie Übertragung [X.] (geworden) und damit zugleich die Rele-vanz der - den Anlaß für die Übertragung des Verfahrens darstellenden -Grundsatzfrage für die konkrete Entscheidung in der Sache selbst entfallen wä-re (zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit im jeweils anhängigenRechtsstreit für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: st. Rspr., vgl.[X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2347 - z. [X.]. in [X.]Z 152, 182 bestimmt; [X.], [X.]. v. 7. Januar 2003- [X.], [X.], 402, 403 - z. [X.]. in [X.]Z 153, 254 bestimmt).Eine derartige - vom [X.] offenbar nicht bedachte - Situationentspricht ersichtlich nicht dem u.a. mit der Neuregelung des § 568 Satz 2 Nr. [X.] verfolgten Ziel, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch im Be-reich von [X.] einer - erforderlichen - Klärung durch [X.] zugänglich zu machen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 59,69). In einer derartigen Sondersituation erweist sich die Entscheidung des Ein-- 7 -zelrichters, entsprechend dem Ziel des [X.]s die Klärung [X.] durch den [X.] als Rechtsbeschwerdegericht- unter Übergehung der an sich gesetzlich vorgeschriebenen Übertragung aufden [X.] gemäß § 568 Satz 2 ZPO - durch eine eigene Zulassungsentschei-dung herbeizuführen, nicht objektiv als offensichtlich unhaltbar und außerhalbder Gesetzlichkeit liegend.b) Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch deshalb der Aufhe-bung (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO), weil - wie die Beklagte zu Recht rügt -über die Beschwerden gegen den [X.] des Vorsitzenden der Kam-mer für Handelssachen das Beschwerdegericht nicht in der gemäß § 122 [X.]vorgeschriebenen Besetzung als [X.]skollegium, sondern durch eines seinerMitglieder als Einzelrichter entschieden hat.aa) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht nurdann durch einen Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von ei-nem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat [X.] erster Instanz über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der [X.] der [X.] des [X.] (§ 349 Abs. 2 Nr. 6ZPO) entschieden. Dieser ist nach der eindeutigen gesetzlichen [X.] Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung aufgrund seinererstinstanzlichen Entscheidungstätigkeit kein "Einzelrichter". Die [X.] bezeichnen den entscheidungsbefugten Vorsitzenden der [X.] - anders als den Einzelrichter der Zivilkammer beim [X.] (§§ 348, 348 a ZPO) und den als "Einzelrichter" entscheidenden Richterbeim Amtsgericht (§ 22 Abs. 4 [X.]) - ausdrücklich nicht als "[X.] in seiner Funktion als Vorsitzenden (§ 105 Abs. 1 [X.], § 349 ZPO).Der Vorsitzende der [X.] verkörpert bei [X.] "als Vorsitzender" die Kammer als Prozeßgericht, "an derenStelle" er entscheidet (§ 349 Abs. 2, 3 ZPO); die die "Einzelrichter"-Befugnissedes Richters der "normalen" Zivilkammer regelnden §§ 348, 348 a ZPO sind in§ 349 Abs. 4 ZPO ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Im Hinblickauf Rechtsmittel differenziert die Generalnorm des § 350 ZPO ebenfalls termi-nologisch strikt zwischen dem Einzelrichter (als Mitglied einer Zivilkammer) unddem Vorsitzenden der [X.], indem sie für die Anfech-tung ausdrücklich von den Entscheidungen "des Einzelrichters (§§ 348, 348 aZPO)" und denen "des Vorsitzenden der [X.] (§ 349ZPO)" spricht. Soweit der Vorsitzende der [X.] (aus-nahmsweise) "echter" Einzelrichter sein soll, bezeichnet ihn das Gesetz auchexplizit so: Eine solche besondere Bestimmung des Vorsitzenden der Kammerfür Handelssachen als Einzelrichter findet sich ausschließlich im Rahmen derZuständigkeit als Berufungsgericht (§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO), [X.] in der - im vorliegenden Fall einschlägigen - Zuständigkeitsnorm des§ 568 ZPO für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf seine erstinstanzlicheEntscheidung.Demgegenüber läßt sich nicht etwa eine generelle Einstufung des Vorsit-zenden der [X.] als Einzelrichter daraus ableiten, daßder vierte Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches der ZPO, in dem [X.] ihn betreffende Regelung des § 349 ZPO befindet, mit "Verfahren vor [X.] überschrieben ist. Diese Überschrift stellt insofern lediglich einhistorisches Relikt dar, als der Vorsitzende der [X.] vorEinführung des alleinentscheidenden Einzelrichters durch die sog. Einzelrich-ternovelle von 1974 ebenso (nur) vorbereitender Einzelrichter sein konnte [X.] Mitglied einer Zivilkammer und in diesem Zusammenhang auch als [X.] bezeichnet wurde (vgl. § 350 Abs. 2 ZPO in der vor 1975 geltenden Fas-- 9 -sung). Mit Einführung des alleinentscheidenden Einzelrichters bei den [X.] wurde - unter Beibehaltung der lediglich vorbereitenden Alleinhand-lungsbefugnisse des Vorsitzenden der [X.] - die bisheute gültige terminologische Unterscheidung in das Gesetz eingeführt, umVerwechslungen zu vermeiden und der unterschiedlichen Funktion Rechnungzu tragen (BT-Drucks. 7/2729, S. 83 sowie BT-Drucks. 7/2769, [X.]), ohnegleichzeitig die [X.] zu ändern.bb) Da die Verfahrensgesetze - nach dem klaren Willen des [X.] 1974 - ausdrücklich zwischen dem [X.] dem Vorsitzenden der [X.] unterscheiden, lassender eindeutige Wortlaut und -sinn des Begriffs "Einzelrichter" es nicht zu, [X.] einer [X.] - etwa im Wege teleologischeroder erweiternder Auslegung - als den in § 568 Satz 1 ZPO genannten (erstin-stanzlichen) Einzelrichter anzusehen (insoweit zutreffend auch Fölsch aaO,[X.]) Auch eine analoge Anwendung des § 568 Satz 1 ZPO kommt nicht [X.]. Der [X.] vermag angesichts der aufgezeigten terminologischen Ein-deutigkeit bereits eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht festzu-stellen; insbesondere ist ein Wille des Gesetzgebers, den Vorsitzenden der[X.] als Einzelrichter [X.] des § 568 Satz 1 ZPO zu be-handeln, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung(BT-Drucks. 14/4722, [X.] f.) geht im Gegenteil hervor, daß von der Neure-gelung - neben Rechtspflegerentscheidungen - nur "amtsgerichtliche oder vomEinzelrichter am [X.] erlassene Entscheidungen" erfaßt werden sollenund dementsprechend dort auch allein unter den Begriff der "[X.]" subsumiert werden; daß etwa den [X.] - und [X.] 10 -auf aufbauend dem Gesetzgeber - die Tatsache unbekannt gewesen oder vonihnen übersehen worden wäre, daß für den potentiellen Regelungsbereich derneuen Vorschrift auch vom Vorsitzenden der [X.] inseiner Funktion als ein alleiniger Entscheidungsträger getroffene Entscheidun-gen in Betracht gekommen wären, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht viel-mehr, daß in der vergleichbaren, für das Berufungsverfahren geltenden Neure-gelung der §§ 526 f. ZPO der Vorsitzende der [X.] aus-drücklich als "Einzelrichter", jedoch begrenzt auf seine Entscheidungszustän-digkeit als Berufungsrichter (vgl. §§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO), [X.] wird, während eine terminologische Differenzierung in bezug auf dieangefochtene (erstinstanzliche) Entscheidung eines Einzelrichters (§ 526 Abs. 1Nr. 1 ZPO) nicht erfolgt ist. Angesichts dessen läßt sich ein Analogieschlußnicht damit rechtfertigen, daß eine Ausdehnung des § 568 Satz 1 ZPO auf Ent-scheidungen des Vorsitzenden der [X.] möglicherweisein das Generalkonzept des Gesetzgebers zur Vereinfachung und [X.]euni-gung des Zivilprozesses passen würde. Das gilt insbesondere vor dem Hinter-grund, daß im Verhältnis zur generellen Regelung des § 122 [X.] über die Ent-scheidungszuständigkeit des Kollegiums des [X.]s des [X.]die Bestimmung des § 568 ZPO über die originäre [X.] als Ausnahmevorschrift - mag sie auch tatsächlichwegen der umgekehrten Situation in der ersten Instanz die Mehrzahl [X.] erfassen - anzusehen und deshalb eng auszulegen ist. [X.] des Anwendungsbereichs der Vorschrift über ihren klaren Wortlauthinaus steht aber vor allem die verfassungsmäßige Forderung entgegen, [X.] im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, Art. [X.]. 1 Satz 2 GG; für Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere rechtspoli-tischer Natur - ist im Rahmen einer streng am Wortlaut des Gesetzes orientier-ten Anwendung einer Bestimmung über [X.] - wie vorlie-- 11 -gend - kein Raum (vgl. z.B. [X.] 30, 149, 155; 30, 165, 168 - jew. zu § 23Abs. 2 StPO; vgl. auch [X.], Urt. v. 5. Dezember 1980 - [X.], NJW1981, 1273 f. - zu § 41 Nr. 6 ZPO).3. Da das Beschwerdegericht demnach zu Unrecht durch den [X.] gemäß § 568 Satz 1 ZPO anstelle des nach § 122 Abs. 1 [X.] zur Ent-scheidung berufenen Kollegiums des [X.]s entschieden hat, war es nicht vor-schriftsmäßig besetzt, §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO (vgl. zum [X.]: [X.], [X.]. v. 11. Februar 2003 - [X.], [X.], 645, 646;vgl. auch [X.].Urt. v. 19. Oktober 1992 - [X.], NJW 1993, 600 f. - zu§ 524 Abs. 1 a.F. ZPO). Angesichts dieses absoluten [X.] ist es unerheblich, ob sich der angefochtene [X.]uß aus anderen Grün-den in der Sache als richtig darstellen würde (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO); denn- 12 -unabhängig davon ist gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der [X.] ergan-gene [X.]uß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an daszuständige [X.]skollegium zurückzuverweisen (vgl. [X.], [X.]. [X.] Februar 2003 aaO, m.w.N.).GoetteKurzwelly[X.][X.]Gehrlein
Meta
20.10.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZB 27/02 (REWIS RS 2003, 1109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1109
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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