Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1293

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Partnerprogramm [X.] § 14 Abs. 2 und 7 a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Such-maschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen [X.] als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der [X.] mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darle-gungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis ([X.]) zu erreichenden [X.]adresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner [X.]seite nur in einer be-schreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen kon-kreten Umstände die sekundäre Darlegungslast. b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen [X.] auf die das Angebot die-ses Unternehmens enthaltende [X.]seite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen [X.] zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen [X.] tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbe-partner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 [X.] beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte [X.]s abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. [X.], [X.]eil vom 7. Oktober 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 2058297 —[X.], eingetra-gen für die Waren Fahrräder und deren Einzelteile sowie Fahrradzubehör. Sie ist außerdem Inhaberin der [X.][X.], bei der der Wortbestandteil graphisch ausgestaltet ist und die u.a. für die Waren Fahr-räder, Fahrradzubehör und Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Klägerin bietet unter ihrer Firma [X.] ihr Sortiment auch im [X.] dem Domainnamen www.[X.]versand.de an. 1 - 3 - Die [X.] betreibt unter dem Domainnamen www.[X.] ei-nen [X.]versandhandel für Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbeklei-dung. Um die Zugriffe auf ihre [X.]seite zu erhöhen, arbeitet die [X.] im Rahmen eines von ihr so bezeichneten [X.] mit Werbepartnern zusammen. Bei den Werbepartnern handelt es sich um Betreiber anderer [X.]n, die einen elektronischen Verweis ([X.]) zur [X.]seite der [X.] einrichten. Die Werbepartner (sog. Affiliates) erhalten von der [X.] eine Provision, wenn ein Kunde über diesen Weg auf die Seite der [X.] gelangt und einen Kaufvertrag abschließt. Zu den Werbepartnern der [X.] zählt die [X.], die unter mehreren Domainnamen [X.]seiten be-treibt. Dazu gehören auch die Domainnamen www.0049-index.de, [X.] und www.tipps.de. In die rechtliche und [X.] Abwicklung des [X.] ist die [X.], die vertragliche Beziehungen sowohl zu der [X.] als auch zu den einzelnen Werbepartnern unterhält. 2 Im [X.] 2004 wurde bei Eingabe der Wörter —[X.] [X.] in die [X.] auf das Suchergebnis mit dem Domainnamen [X.] an achter Stelle der über 1,5 Mio. Einträge um-fassenden Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war mit —fahrrad [X.] bike wearfi überschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterlei-tung zur [X.]seite mit dem Domainnamen www.tipps.de, auf der sich unter der Überschrift [X.] ein [X.] zur [X.]seite der [X.] befand. Nach Abmahnung durch die Klägerin beseitigte die [X.] den [X.] und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. 3 - 4 - Die Klägerin nimmt die [X.] auf Unterlassung in Anspruch. Die [X.] habe ihre Kennzeichenrechte verletzt. Die gute Platzierung des Domainnamens als Suchergebnis in der Trefferliste sei auf die Verwendung der Begriffe [X.] und bike als versteckte Suchwörter im Quelltext der [X.]seite ([X.]) und auf die Beeinflussung des Suchergebnisses durch deren sicht-bare Verwendung zurückzuführen. Die [X.] hafte für die Rechtsverletzun-gen ihres Werbepartners [X.] als Störer und nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 [X.]. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für einen Online-Shop, der Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrrad-bekleidung anbietet, die Bezeichnung —[X.]fi und/oder —[X.] [X.] zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Begriffs —[X.] [X.] als Suchbegriff in einer [X.]suchmaschine eine [X.]seite angezeigt wird, die mit dem Online-Shop der [X.] verlinkt ist, wenn dies geschieht wie über die nachfolgend abgebildeten [X.]seiten der Domain [X.]: 1. Schritt: Anzeige des [X.]: - 5 - - 6 - 2. Schritt: Nach Anklicken des Suchergebnisses [X.] erscheint die nachfolgende [X.]seite:

3. Schritt: Nach Anklicken der Aussage —[X.]fi erscheint die [X.]-präsentation des Online-Shops [X.], deren [X.] nachstehend abgebildet wird (es folgt die A[X.]ildung des Impres-sums). Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihr sei die Werbung ihres Werbepartners unter [X.] nicht zuzurechnen. Von der [X.] sei nur der [X.]auftritt unter dem Domainnamen www.0049-index.de als Werbeträger in ihrem Partnerpro-gramm angemeldet worden. Von einem anderen Werbeträger habe sie keine Kenntnis gehabt. Eine Haftung als Störer scheide aus, weil es ihr nicht möglich sei, alle ihre 6.000 Werbepartner zu kontrollieren. Eine Haftung ergebe sich 6 - 7 - auch nicht aus § 14 Abs. 7 [X.], da die [X.] nicht ihr Beauf-tragter sei. Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben ([X.], 622 = CR 2007, 184). 7 Dagegen richtet sich die (vom [X.] zugelassene) Revision der [X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] hafte nach § 14 Abs. 7 [X.] für die von der [X.] begangene Markenverletzung. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Die [X.] habe die Marken der Klägerin verletzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Sie habe die Wörter —[X.]fi und —[X.] in der Weise genutzt, dass der [X.] auf die [X.]seite der [X.] im Ergebnis der [X.] für diese Begriffe an achter Stelle von über 1,5 Mio. Einträgen erschienen sei. Es könne dahinstehen, ob die Begriffe als Metatag verwendet oder eine andere Technik der Suchmaschinenbeeinflussung eingesetzt worden sei. Wenn bei einer sehr großen Zahl von Einträgen eine derart gute Platzie-rung erreicht werde, spreche die Lebenserfahrung für eine Manipulation des Suchergebnisses. Eine markenmäßige Benutzung liege vor. Zeige die Suchma-schine wie im Streitfall bei Eingabe der streitgegenständlichen Suchbegriffe in 10 - 8 - der Trefferliste einen Text an, in dem unter der Überschrift —fahrrad [X.] bike wearfi Fahrräder samt Zubehör angeboten würden, werde das Wort —[X.]fi vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst. Die [X.] hafte für diese Markenverletzung nach § 14 Abs. 7 [X.], weil die Verletzungshandlung in ihrem geschäftlichen Bereich von der von ihr beauftragten [X.] begangen worden sei. Die [X.] sei im Auftrag der [X.] auf dem Gebiet der Werbung für die [X.] tätig geworden. Nach der konkreten Vertragsgestaltung des [X.] der [X.], dessen Zweck die Werbung für die [X.] sei, ent-scheide diese über die Freigabe der Bewerbung eines Partners bei dem Part-nerprogramm, mithin über das —[X.] seiner Teilnahme. Die von der [X.] im Rahmen des [X.] übernommenen Aufgaben hätten sich auch nicht auf die Durchführung konkreter Anzeigenaufträge beschränkt. 11 I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Annahme tragen, die [X.] hafte nach § 14 Abs. 7 [X.] für eine von der [X.] be-gangene Markenverletzung. 12 1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, es fehle an einer markenmäßigen Verwendung der Klagemarken, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass die von ihm angenommene Manipulation des Sucher-gebnisses durch eine kennzeichenmäßige Verwendung der geschützten Mar-ken bewirkt worden sei. 13 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine marken-mäßige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu 14 - 9 - benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer [X.] zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer [X.]seite des Verwenders zu führen ([X.] 168, 28 [X.]. 17 - Impuls; [X.], [X.]. [X.], [X.], 784 [X.]. 18 = [X.], 1095 - [X.]; zur Abgrenzung von Ergebnissen der Trefferliste zu einer als solche gekennzeichneten Anzeige, die das geschützte Markenwort nicht enthält [X.], [X.]. v. 22.1.2009 - I ZR 30/07, [X.], 500 [X.]. 16 ff. = [X.], 435 - Beta Layout [zur geschäftlichen Bezeichnung]; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZR 125/07, [X.], 498 [X.]. 12 ff. = [X.], 451 - Bananabay [zur Marke]). Dem steht - wie der [X.] inzwischen entschieden hat - nicht entge-gen, dass die Verwendung des [X.] als Metatag im Quelltext der [X.] oder in —[X.] für den durchschnittlichen [X.] nicht wahrnehmbar ist (zum Metatag [X.] 168, 28 [X.]. 17 - Impuls; zur —[X.] [X.] [X.], 784 [X.]. 18 - [X.]). b) Im Streitfall ist das Berufungsgericht - unabhängig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine hier beeinflusst [X.] ist - allerdings schon deshalb mit Recht von einer markenmäßigen Benut-zung der Wortmarke —[X.] der Klägerin ausgegangen, weil sowohl in der Überschrift als auch im Text des als Ergebnis des Auswahlverfahrens an der achten Stelle der Trefferliste aufgeführten Eintrags das Wort —[X.]fi zusammen mit Hinweisen auf Fahrräder und Zubehör verwendet worden ist. Das [X.] hat dazu festgestellt, dass der Begriff —[X.]fi in der Überschrift —fahrrad [X.] bike wearfi im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem Fahrräder samt Zubehör angeboten werden, vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Damit hat das Berufungsgericht, wie auch der Anführung eines weiteren Eintrags un-ter der Überschrift —bike online shop fahrrad [X.]fi zu entnehmen ist, ersichtlich 15 - 10 - ausdrücken wollen, dass —[X.]fi in dem Zusammenhang des beanstandeten Eintrags von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem [X.], der das Suchwort —[X.] [X.] eingegeben hat, als Hinweis auf die dort an-gebotenen Produkte aus einem bestimmten, mit dem Wort —[X.]fi bezeichneten Unternehmen verstanden wird. c) Nach diesen - insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Feststellungen des Berufungsgerichts ist der mit der Wortmarke der Klägerin identische Begriff —[X.]fi in dem bei Angabe des Suchbegriffs —[X.] [X.] von der Suchmaschine angezeigten Text markenmäßig für Fahrräder und Fahrrad-zubehör, also für identische Waren, verwendet worden. Da somit bereits eine Markenbenutzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben ist, kann [X.] bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Begriff —[X.] in dem in Rede ste-henden Zusammenhang vom Verkehr ebenfalls als Herkunftshinweis verstan-den wird. Die Klägerin hat zwar auch die Verwendungsform —[X.] [X.] bean-standet. In der zusammengesetzten Bezeichnung wäre der Bestandteil —[X.]fi jedoch prägend, wenn der Verkehr in —[X.] [X.] eine einheitliche Kennzeich-nung sehen sollte. In diesem Fall wäre auch bei normaler Kennzeichnungskraft der Klagewortmarke jedenfalls eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 30 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 33 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 16 2. Die [X.] haftet für diese markenmäßige Benutzung der Marke —[X.] der Klägerin jedoch nur dann nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und 7 [X.], wenn in der Verwendung dieses Begriffs in dem von der [X.] - 11 - maschine angezeigten Text eine Verletzungshandlung (gerade) der [X.] gesehen werden kann und die [X.] diese Verletzungshand-lung i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] als Angestellte oder Beauftragte in dem [X.] der [X.] begangen hat. Wie die Revision mit Recht beanstandet, rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen es jedoch nicht, die (mar-kenmäßige) Verwendung der Bezeichnung —[X.] in dem von der Suchma-schine angezeigten Text der [X.] als Verletzungshandlung zuzu-rechnen und anzunehmen, die [X.] hafte für die [X.] als [X.]sinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 [X.]. a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich schon nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die [X.] für den von der Suchmaschine angezeigten Text gerade in der konkreten Zusammensetzung verantwortlich ist, in der der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsge-richts eine markenmäßige Verwendung des Begriffs —[X.]fi sieht. Das [X.] hat zwar angenommen, dass die [X.] die Begriffe —[X.]fi und —[X.] so genutzt hat, dass der angezeigte Text mit dem Hinweis auf die Seite —[X.] an achter Stelle von insgesamt ungefähr 1,5 Mio. Einträgen erschien. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dieser Rang des Eintrags nach der Lebenserfahrung auf einer Manipulation des [X.] beruht. Es hat jedoch dahinstehen lassen, welche Technik der Suchmaschinenbeeinflussung dabei verwendet worden ist. Da das Berufungs-gericht zudem keine Feststellungen dazu getroffen hat, nach welchen Kriterien eine Suchmaschine wie [X.] arbeitet, und die Verwendung der Begriffe —[X.]fi und —[X.], wie die Revision mit Recht geltend macht, etwa als Hinweis auf roséfarbene Fahrräder oder roséfarbene Kleidung für Radfahrer im Text oder Quelltext einer [X.]seite eine rein beschreibende Funktion haben kann, lässt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht [X.] - 12 - schließen, dass die [X.] ungeachtet der vom Berufungsgericht an-genommenen Manipulation des Suchergebnisses die Bezeichnung —[X.]fi auf ihrer [X.]seite lediglich mit einer beschreibenden Bedeutung verwendet hat. Eine Haftung des Betreibers einer [X.]seite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem be-schreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt. b) Allerdings genügt derjenige, der einen [X.] wegen der Verwendung seiner Marke in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in [X.] nimmt, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast für eine mar-kenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch Genommenen, wenn sich diese - wie im Streitfall - aus dem Zusammenhang des in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Nach dem - insoweit über-einstimmenden - Vorbringen der Parteien stammen die einzelnen Angaben in der entsprechenden Rubrik der Trefferliste jedenfalls von der darunter angege-benen [X.]adresse, sei es, dass sie im sichtbaren oder nicht sichtbaren Text, sei es, dass sie im Quelltext oder in einem sonstigen Bestandteil des ent-sprechenden HTML-Dokuments dieser [X.]seite enthalten sind. Ein Kläger genügt bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast für eine mar-kenmäßige Benutzung, wenn er - wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren - substantiiert vorträgt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer deren Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden [X.]seite beruht. Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegenüber geltend, im - sichtbaren und unsichtbaren - Text, im Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenhängen werde der in 19 - 13 - Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung ver-wendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darle-gungslast. Denn sie gehören zu seinem Wahrnehmungsbereich, während sich der Kläger Kenntnisse über die Gestaltung der [X.]seite des [X.], insbe-sondere über deren nicht sichtbare Teile, sowie über die zwischen dem [X.] und dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf mögliche Aus-wahlkriterien gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann es Sache der nicht primär darlegungs- und [X.] sein, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. [X.] 160, 308, 320 m.w.[X.]). c) Im Streitfall ist jedoch nicht die [X.], sondern die [X.] Inhaberin der unterhalb des angezeigten Textes angegebenen [X.]seite —[X.]. Der [X.] kann daher nur dann eine sekundäre Darlegungslast nach den oben dargelegten Grundsätzen auferlegt werden, wenn sie entweder über eigene Kenntnisse hinsichtlich der Gestaltung der an-gegebenen [X.]seite verfügt oder es ihr zuzumuten ist, sich diese Informati-onen von der [X.] zu verschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] die maßgebliche Gestaltung der [X.]seite —[X.] aus eigenem Wissen bekannt ist, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast besteht nur dann eine Pflicht der [X.], sich diese Informationen von der [X.] zu verschaffen, wenn die [X.] auch hinsichtlich der Gestal-tung ihrer [X.]seite —[X.] dem Verantwortungsbereich 20 - 14 - der [X.] zuzurechnen ist. Davon kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht aus-gegangen werden. Die [X.] ist danach insoweit insbesondere nicht als Angestellte oder Beauftragte der [X.] in deren Betrieb i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] tätig geworden. [X.]) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 [X.] ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für [X.] gilt ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 221/02, [X.], 864 f. = WRP 2005, 1248 - [X.], m.w.[X.]). Dem Inhaber eines [X.] werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eige-ne Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unterneh-mens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen [X.] verstecken können (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 605, 607 = [X.], 696 - Franchise-Nehmer; [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, [X.], 186 [X.]. 22 = [X.], 186 - Telefonaktion). Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbe-triebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den [X.]sinhaber (vgl. [X.] [X.], 605, 607 - Franchise-Nehmer). Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet ha-ben ([X.], [X.]. v. 8.11.1963 - [X.], [X.], 263, 266 f. = [X.], 171 - Unterkunde; [X.] in Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 250; [X.] in [X.].UWG, § 8 Rdn. 301; [X.] in [X.]/21 - 15 - [X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.44; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 170). Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur ([X.], [X.]. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, [X.], 772, 774 - Anzeigenrubrik I; [X.] 124, 230, 237 - Warnhinweis). Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauf-tragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsin-haber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt ([X.] [X.], 605, 607 - Franchise-Nehmer; [X.], 864, 865 - [X.], m.w.[X.]). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. [X.] [X.], 605, 607 - Franchise-Nehmer, m.w.[X.]). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. [X.]) Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] im Rahmen des [X.] grundsätzlich als deren Beauftragte auf dem Gebiet der Werbung i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen jedoch nicht ange-nommen werden, dass die [X.] auch insoweit als Beauftragte der [X.] gehandelt hat, als sie unter den nicht zum Partnerprogramm der [X.]n angemeldeten Domainnamen —[X.] und —tipps.defi tätig geworden ist. 22 - 16 - (1) Nach der Beschreibung auf ihrer Website bot die [X.] mit ihrem —[X.] Partner-Programmfi ihren Werbepartnern die Möglichkeit an, sich gegen Zahlung einer Provision an ihrer —[X.] zu beteiligen, indem die Werbepartner auf ihren Websites [X.]s auf die [X.]seite der [X.] bereitstellten. Für jeden Besucher der [X.]seite des Werbepartners, der über diesen [X.] zur [X.] gelangte und bei dieser einkaufte, wurde dem Werbepartner eine Werbeprovision ausbezahlt. 23 (2) Nach dieser Ausgestaltung des [X.] waren die Werbe-partner in der Weise in die betriebliche Organisation der [X.] [X.], dass der Erfolg der Werbung der Werbepartner der [X.] zugute kam. Die Werbepartner hatten es nicht nur übernommen, durch einen Hinweis auf ihrer eigenen Website für die [X.] und deren Angebot zu werben. Sie [X.] es außerdem durch Bereitstellung eines [X.]s zu der [X.]seite der [X.]n ermöglicht, dass Interessenten unmittelbar auf das Angebot der [X.] zugreifen konnten. Diese Werbepartnerschaft war grundsätzlich auf Dauer angelegt, die Provisionszahlungen richteten sich nach der Anzahl der zu einem Kauf führenden Weiterleitungen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum. Wie das Berufungsgericht der Beschreibung des [X.] auf der [X.] der [X.] rechtsfehlerfrei entnommen hat, verfügte die [X.] auch über einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit ihrer Werbepartner. Ein interessierter Werbepartner musste sich zunächst auf der [X.]seite der [X.] anmelden und sich für das Partnerprogramm der [X.] bewerben. Weiter war angegeben, dass nach Prüfung der [X.] des Bewerbers dieser von der [X.] eine Aufnahmebestätigung per E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten erhielt. Der von der [X.] angenommene Werbepartner konnte sodann ihm von der [X.] zur Verfü-gung gestellte —[X.] in seine Seite integrieren und testen und [X.] - 17 - bei aus einer Reihe von [X.]möglichkeiten die für seine [X.]seite und seinen Geschmack am besten passende auswählen. Mit dem Status als —vollwertiger [X.] bekam er Zugang zu einem internen Partnerbereich unter einer ange-gebenen [X.]adresse, wo ihm weitere Dienste zur Verfügung gestellt [X.], wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank der [X.]. (3) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des [X.] der [X.]n als deren Beauftragte i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] anzusehen ist, oh-ne dass es insoweit darauf ankommt, wie die vertraglichen Beziehungen zwi-schen der [X.], ihren Werbepartnern und der [X.], der die technische Abwicklung des [X.] oblag, im Einzelnen ausgestaltet waren. Denn jedenfalls bestimmte die [X.] mit Wirkung für die [X.], ob ein Werbepartner an ihrem Programm teilnahm. Durch die Vorgabe von bestimmten Werbemitteln konnte sich die [X.] einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sichern, auch wenn die [X.] zwi-schengeschaltet war. Dabei ging die Gestaltungsfreiheit der [X.] zwar nicht so weit, andere als die ihr von der [X.] vorgegebenen [X.]s zu setzen; ferner war die von ihr zu erbringende Werbetätigkeit vertraglich auf eine bestimmte Website beschränkt. Andererseits war die Werbetätigkeit der [X.] aber auch nicht auf solche bloß ausführenden Verrichtungen be-schränkt, die außerhalb des Bereichs der regelmäßigen Tätigkeiten eines mit dem Vertrieb von Waren befassten Unternehmens wie der [X.] liegen und deshalb der Annahme einer Eingliederung in deren geschäftlichen Betrieb [X.] könnten (vgl. [X.], [X.]. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, [X.], 1039, 1040 = [X.], 82 - Anzeigenauftrag). Die Tätigkeit der [X.] ging schon deshalb über die bloße Ausführung eines bestimmten [X.] hinaus, weil sie nach dem Partnerprogramm der [X.] nicht nur 25 - 18 - ständig mit der Werbung für diese betraut war (vgl. [X.], [X.]. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, [X.] 1971, 119, 120 = WRP 1971, 67 - Branchenverzeichnis), sondern außerdem durch die Bereitstellung des [X.]s auf die [X.]seite der [X.] und durch die Abrechnung der Provision nach der Anzahl der vermit-telten Kunden in den betrieblichen Tätigkeitsbereich der [X.] eingebun-den war. Erweitert ein Unternehmer seinen Geschäftsbereich, indem er die Be-werbung seiner [X.]seiten in dieser Weise auslagert, gehört das damit ver-bundene Risiko von Rechtsverstößen der Werbenden zu dem von ihm be-herrschbaren Risiko. Ist der Unternehmer mit der Zwischenschaltung eines [X.] (hier: der [X.]) zwischen ihn und den jeweiligen Werbepartner einverstanden, so kann er sich einer Haftung auch nicht entziehen, wenn er sich dabei einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmemöglichkeit auf den Werbepartner begeben haben sollte. (4) Die [X.] hat allerdings vorgetragen, die [X.] habe nur mit dem Domainnamen —[X.] an ihrem Partnerprogramm [X.]. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen für unbeachtlich gehal-ten, weil die [X.] aufgrund ihres Vertragsverhältnisses zur [X.] als deren Beauftragte anzusehen sei und sie die beanstandete [X.] auch dann i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] im geschäftlichen Betrieb der [X.] begangen habe, wenn sie durch die Suchmaschinenbeeinflussung auf der nicht zum Partnerprogramm der [X.] angemeldeten [X.]seite —[X.] gegen ihre der [X.] gegenüber bestehenden Vertragspflichten verstoßen haben sollte. Denn eine private Tätigkeit, deren Ergebnis nur der [X.] und nicht auch der [X.] zugute komme, lasse sich in diesem Verhalten nicht sehen. 26 - 19 - Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht damit die rechtli-chen Voraussetzungen einer Haftung des Betriebsinhabers für seine Beauftrag-ten nach § 14 Abs. 7 [X.] nicht zutreffend bestimmt hat. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung des Betriebsinhabers für Personen, die er i.S. von § 14 Abs. 7 [X.] mit Tätigkeiten für seinen [X.] beauftragt hat, nicht nur dann aus, wenn diese außerhalb des [X.] im privaten Bereich handeln. Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 [X.], wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das betref-fende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation des [X.], sondern derjenigen eines [X.] oder des Beauftragten selbst zu-zurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch für andere Personen oder Unter-nehmen tätig oder unterhält er neben dem Geschäftsbereich, mit dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbe-reiche, so beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen ge-schäftlichen Handlungen des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich vornimmt, der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbe-reich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko ge-rechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 [X.] zu unterwerfen. 27 Nach dem Vorbringen der [X.], das mangels anderweitiger Fest-stellungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Beurteilung in der [X.] zugrunde zu legen ist, war die [X.] nur mit dem [X.] —[X.] beim Partnerprogramm der [X.] registriert und [X.] auch nur für [X.]s über diese Seite Provisionen gezahlt. Die [X.] habe 28 - 20 - weder die Seite mit dem Domainnamen —[X.] noch andere Webseiten der [X.] und deren Inhalt gekannt. Nach der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung des [X.] über-prüft diese die von dem jeweiligen Werbepartner angemeldete Website auf por-nographische oder gesetzeswidrige Inhalte und übersendet dem Bewerber nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls eine Aufnahmebestätigung per E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten, damit die ausgewählten [X.]mög-lichkeiten in die angemeldete Seite integriert werden können. Nach diesem Vorbringen der [X.] ist die Beauftragung der [X.] i.S. des § 14 Abs. 7 [X.] auf die Werbetätigkeit für die [X.] unter dem Do-mainnamen —[X.] beschränkt worden. Für eine darüber hinaus ge-hende geschäftliche Tätigkeit der [X.] unter anderen Domainnamen auf anderen [X.]seiten scheidet eine Haftung der [X.] nach § 14 Abs. 7 [X.] nach den oben dargelegten Grundsätzen schon deshalb aus, weil der [X.] insoweit eine hinreichende Kontrolle der Tätigkeit der [X.] nicht möglich und zumutbar war. 3. Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 7 [X.] wegen Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke —[X.] oder nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 5 und 6 [X.] wegen Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin durch die [X.] zusteht. 29 II[X.] Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). Eine Haftung der [X.] für eine von der [X.] begangene Markenverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung, die nach der Rechtsprechung des [X.]s bei der Verletzung von Immaterialgü-30 - 21 - terrechten uneingeschränkt zur Anwendung kommen und die Verletzung zu-mutbarer Prüfungspflichten voraussetzen ([X.] 158, 236, 251 - [X.]-Ver-steigerung, m.w.[X.]), kann aus den oben genannten Gründen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ange-nommen werden. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem zum Part-nerprogramm der [X.] angemeldeten Domainnamen —[X.] han-dele es sich um eine sogenannte —[X.], die sich im [X.] nicht aufru-fen lasse, sondern die lediglich im Hintergrund genutzt werde, um die Weiter-schaltungen von den sonstigen vom Werbepartner genutzten [X.]seiten ab-rechnen zu können. Zugriffe über den Domainnamen —[X.] seien daher an diese Haupt-URL —[X.] weitergeleitet worden, über die dann die Abrechnung mit der [X.] erfolgt sei. Die [X.] habe [X.], dass die [X.] die Website mit dem Domainnamen —[X.] lediglich in dieser Weise zur administrativen Abwicklung benutzte und die Werbebanner tatsächlich auf [X.]seiten zu finden seien, die unter ande-ren Domainnamen der [X.] veröffentlicht würden. Nach diesem Vorbringen der Klägerin kommt in Betracht, dass die [X.] jedenfalls [X.] der ihr bekannten tatsächlichen Abwicklung des mit der [X.] bestehenden Auftragsverhältnisses auch für deren Tätigkeit unter dem Do-mainnamen —[X.] nach § 14 Abs. 7 [X.] haftet und ihr entsprechend die sekundäre Darlegungslast für eine etwaige beschreibende Verwendung der Wörter —[X.]fi und —[X.] auf der [X.]seite der [X.] obliegt. - 22 - In diesem Fall kann die beanstandete Verletzungshandlung auch nicht als Benutzung einer beschreibenden Angabe nach § 23 Nr. 2 [X.] als zu-lässig angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen der Unterlassungsantrag der Klägerin und demzufolge ein ihm entsprechendes Verbot nicht die generelle Untersagung der Bezeichnungen —[X.]fi und —[X.] [X.]. Vielmehr würde der [X.] infolge der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung nur eine Verwendungsform verboten, bei der bei Eingabe der Suchwörter —[X.] [X.] die Suchmaschine Texte anzeigt, in denen der [X.] —[X.]fi markenmäßig zur Kennzeichnung von Fahrrädern samt Zubehör ver-wendet wird. Eine Manipulation des Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise bei Eingabe der Suchwörter —[X.] [X.] zu einem Eintrag mit der bean-standeten markenmäßigen Verwendung des Begriffs —[X.]fi führt, ohne dass dem eine bloß beschreibende Verwendung dieser Begriffe auf der betreffenden [X.]seite zugrunde liegt, verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 [X.]. Die [X.] hat ferner nicht geltend gemacht, dass sich 31 - 23 - die beanstandete Verwendung des Zeichens —[X.]fi auf die Werbung von [X.] und [X.] bezieht, die die Klägerin unter ihrer [X.] mit der Folge in den Verkehr gebracht hat, dass ihre Markenrechte ein-schließlich des Rechts, die Marke in der Werbung zu verwenden (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 [X.]), nach § 24 [X.] erschöpft sind. Bornkamm Pokrant Büscher

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2005 - 31 O 8/05 - O[X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 U 200/05 -

Meta

I ZR 109/06

07.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06 (REWIS RS 2009, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1293

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6 U 200/05

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