Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2023, Az. I ZB 10/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 536

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.] hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. [X.] ist auf 10.000 € festzusetzen.

4

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall hat das [X.] den Wert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

5

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Schmaltz

Meta

I ZB 10/22

02.02.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 10. November 2022, Az: I ZB 10/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2023, Az. I ZB 10/22 (REWIS RS 2023, 536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 536

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