Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2022, Az. I ZB 69/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7788

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Gegenstand

Gegenstandswert bei Streitwertangabe für eidesstattliche Versicherung


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2021 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das [X.] einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € gegen die Schuldnerin verhängt hatte, um sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten, auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und den [X.] der Gläubigerin sowie deren eigene sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2

[X.] der Schuldnerin beantragt die Festsetzung des [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Gläubigerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 [X.] auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9.000 € festzusetzen.

4

1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. [X.] 2124), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

5

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (vgl. [X.]/[X.], Kostenrecht, 52. Aufl., § 25 [X.] Rn. 24 mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Gläubigerin hat in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts den Streitwert und damit auch ihr Interesse an der erstrebten eidesstattlichen Versicherung mit 9.000 € angegeben. Dieser Wert ist auch als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

6

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Schmaltz

Meta

I ZB 69/21

09.12.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 69/21, Beschluss

§ 23 Abs 2 S 1 RVG, § 25 Abs 1 Nr 3 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2022, Az. I ZB 69/21 (REWIS RS 2022, 7788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7788 WM 2022, 2384 REWIS RS 2022, 7788 MDR 2023, 188-189 REWIS RS 2022, 7788

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