Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2016, Az. 2 BvR 1997/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 492

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines erheblichen Beweisangebots im Zivilprozess - geringere Substantiierungsanforderungen (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Offenkundigkeit der gerügten Grundrechtsverletzung


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2015 - 114 C 239/15 - und der Beschluss des [X.] vom 15. September 2015 - 114 C 239/15 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

4. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

[X.]ie Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren vor dem [X.].

2

1. [X.]ie Beschwerdeführerin hatte gegen ihren früheren Ehemann vor dem [X.] Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Sie warf ihm vor, sie bei der Übergabe der gemeinsamen Töchter zum Zwecke des Umgangs am 24. [X.]ezember 2013 am Oberkörper gepackt und über eine Hecke geschleudert zu haben, wodurch sie zu Fall gekommen sei und an der rechten Hand eine Prellung sowie eine schmerzhafte Handgelenksdistorsion erlitten habe.

3

2. In der Klageschrift gab der [X.] der Beschwerdeführerin als Beweismittel für den geschilderten Sachverhalt unter anderem die Töchter der Beschwerdeführerin an. Er nannte sie als Beweis für den Ort der Übergabe namentlich, das heißt mit den Worten "Beweis: Zeugnis [X.], zu laden über die Antragstellerin, [X.], ebenda". Für die Uhrzeit der Übergabe verwies er auf den "Beweis: wie vor". Für den Anlass des tätlichen Angriffs führte er die Beweismittel "wie vor" und "[X.]. [X.]" an und für die konkrete Körperverletzungshandlung, also für die Tatsachen "[X.]er Antragsteller kam hierdurch in [X.], packte die Antragstellerin am Oberkörper und schleuderte sie über die am Gehwegrand befindliche Hecke auf das Grundstück der [X.]", die Beweismittel "wie vor" und "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete". Für den weiteren Geschehensablauf verwies die Klageschrift dann gleichfalls auf den "Beweis: wie vor" und für die erlittene Verletzung auf die Beweise "Zeugnis [X.], zu laden über die Antragstellerin, [X.], ebenda, [X.]. [X.]…".

4

3. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wies das [X.] die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab (114 [X.] 239/15). [X.]ie Beschwerdeführerin habe für die von ihr behauptete Körperverletzung keinen tauglichen Beweis angeboten. In der Klageschrift heiße es hierzu "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu benennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete". [X.]er Beklagte habe den Hergang des Vorfalls bestritten. [X.]ie Klägerseite habe hierzu Stellung genommen und kein taugliches [X.] benannt. [X.]er Wert des Verfahrens wurde auf 500 € festgesetzt. [X.]ie Berufung wurde nicht zugelassen.

5

4. Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 erhob der [X.] der Beschwerdeführerin eine [X.] gemäß § 321a ZPO, mit der er insbesondere geltend machte, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt in der Klagebegründung unter Benennung der Töchter der Beschwerdeführerin als Zeugen unter Beweis gestellt worden sei. Teilweise sei der Beweisantritt mit der üblichen und zulässigen Verwendung von "Beweis: wie vor" getätigt worden.

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5. Mit Beschluss vom 15. September 2015 wies das [X.] die [X.] als unbegründet zurück (114 [X.] 239/15). [X.]ie maßgebliche behauptete Körperverletzung sei in der Klageschrift nicht unter ein taugliches [X.] gestellt worden; die nachfolgenden [X.]e hätten sich ausdrücklich nur auf die Verletzungen, nicht aber auf den Hergang der Auseinandersetzung bezogen. [X.]ieser Beschluss wurde dem [X.]n der Beschwerdeführerin am 25. September 2015 zugestellt.

7

6. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015, im Original mit Anlagen eingegangen am 26. Oktober 2015, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben.

8

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

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a) Ihre Töchter seien erkennbar als Zeuginnen für den [X.] benannt worden, und zwar bereits als erster Beweisantritt in der Klagebegründung. Zum weiteren Sachverhalt seien dann teilweise unter Benennung weiterer Beweismittel durch die Bezugnahmen "Beweis: wie vor" die zuvor benannten Zeuginnen wiederum als Beweismittel angeboten worden. [X.]ies sei für den gesamten [X.] so geschehen. Eine solche Bezugnahme sei zulässig.

b) [X.]as [X.] habe in seinem Urteil den Vortrag der Klageschrift zum Beweis des [X.]s unter Nichtbeachtung der Bezugnahme "wie vor" auf das "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete", reduziert. [X.]ie Unterschlagung der Bezugnahme überrasche umso mehr, als durch die Verwendung des Wortes "ebenfalls" zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es neben den beiden bereits als Zeuginnen benannten Töchtern der Beschwerdeführerin einen weiteren Zeugen gebe. [X.]ie Außerachtlassung stelle eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. Auch im Rahmen der [X.] habe sich das [X.] nicht mit der beachtlichen Bezugnahme auf das Beweismittel "wie vor" auseinandergesetzt, sondern offensichtlich nur nachfolgende [X.]e für die Verletzung der Beschwerdeführerin beachtet. Aufgrund der Urteilsbegründung und der Begründung der [X.]entscheidung sei davon auszugehen, dass das [X.] die Bezugnahme überhaupt nicht erkannt habe.

2. [X.]as [X.] des [X.] und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. [X.]ie Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

1. [X.]ie Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie trotz ihrer Knappheit im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Nichtbeachtung der Bezugnahme auf das Beweismittel "wie vor" den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.]G.

a) [X.]iese Regelungen erfordern eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige [X.]arlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 11, 192 <198>; 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>; stRspr). Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. [X.] 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 84, 366 <369>; 99, 84 <87>; 113, 29 <44>) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. [X.] 28, 17 <19 f.>; 65, 227 <232 f.>; 67, 90 <94>; 89, 155 <171>; [X.]K 9, 174 <184 f.>). [X.]abei muss grundsätzlich auch die verfassungsrechtliche Rechtslage dargestellt werden. Hat das [X.] zu den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt, muss die Verfassungsbeschwerde auch an diese anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Liegt die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung jedoch auf der Hand, gelten im Hinblick auf die [X.]arlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen, sodass die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht im Einzelnen anhand der einschlägigen Maßstäbe dargelegt werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. [X.]ezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris, Rn. 13; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09 -, juris, Rn. 8).

b) [X.]ie vorliegende Verfassungsbeschwerde legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass das [X.] die [X.]e der Beschwerdeführerin für die Körperverletzungshandlung nur teilweise, nämlich nur soweit auf das Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten verwiesen worden sei, zur Kenntnis genommen habe, während es das weitere, als erstes angeführte [X.], das mit der Formulierung "wie vor" auf bereits zuvor benannte Beweismittel Bezug genommen habe, nicht wahrgenommen habe.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nicht nur ein Recht darauf gibt, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern ([X.] 60, 175 <210>), Anträge und damit auch Beweisanträge zu stellen und Ausführungen zu machen ([X.] 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85 <87>), sondern im Gegenzug auch das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 11, 218 <220>; 42, 364 <367>; 60, 250 <252>; 96, 205 <216>; stRspr). In diesem Sinne gebietet es Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. [X.] 50, 32 <36>; 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 69, 141 <143>). Zwar verbietet es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 69, 145 <148 f.>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr). Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.] 50, 32 <36>; 69, 141 <144>).

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erläuterungen der Verfassungsbeschwerde, dass das [X.] das Beweismittel "wie vor" für die Körperverletzungshandlung offensichtlich nicht beachtet habe, liegt die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf der Hand. § 23 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, § 92 [X.]G erforderten daher keine ins Einzelne gehende [X.]arlegung der Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG anhand der hierfür in der Rechtsprechung des [X.]s konkretisierten Maßstäbe.

2. [X.]ie Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Gemessen an den soeben aufgezeigten Verbürgungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2015 (114 [X.] 239/15) und der Beschluss des [X.] vom 15. September 2015 (114 [X.] 239/15) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) [X.]as [X.] ist in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 offensichtlich davon ausgegangen, dass die dem dortigen Beklagten vorgeworfene Verletzungshandlung und ihr genauer Hergang eine zwischen den Prozessparteien entscheidungserhebliche und zugleich streitige Tatsache gewesen ist, für die die Beschwerdeführerin beweispflichtig war. [X.]ie in der Klageschrift für die Verletzungshandlung benannten Beweismittel waren daher für das Verfahren erheblich.

b) Aus der Begründung des Urteils vom 17. Juni 2015, die sich allein mit dem als Zeugen benannten Passanten auseinandersetzt, ergibt sich jedoch, dass das [X.] das erste von der Beschwerdeführerin für den [X.] benannte [X.] ("Beweis: wie vor") entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. [X.]as [X.] hat seine Annahme, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr behauptete Körperverletzung keinen tauglichen Beweis angeboten habe, allein damit begründet, dass es hierzu in der Klageschrift heiße: "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu benennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete". [X.]er gleichfalls und sogar an erster Stelle genannte "Beweis: wie vor" für die Verletzungshandlung wird mit keinem Wort erwähnt; er wird auch nicht als untaugliches Beweismittel, unzulässige oder unklare Bezugnahme oder Ähnliches eingeordnet. Ein anderer Grund als ein schlichtes Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen des [X.]s ist hierfür nicht erkennbar. [X.]as Zivilprozessrecht bietet für eine vollständige Nichtberücksichtigung dieses [X.]s keine Grundlage. Nach der in der Zivilprozessordnung geltenden Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel darf das Gericht einen Kläger nicht als beweisfällig abweisen, ohne alle angetretenen und als erheblich angesehenen Beweise zu erheben, soweit nicht ein bestimmter verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist ([X.], Urteil vom 17. Februar 1970 - [X.] -, juris, Rn. 228; vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 284 Rn. 8a; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl. 2016, § 284 Rn. 2). Ein solcher ist vorliegend weder eingewandt worden, noch ist er ersichtlich. Minderjährige Kinder sind auch im Fall eines ihre Eltern betreffenden Sachverhalts nicht von vornherein und grundsätzlich ungeeignete Beweismittel.

[X.]ie angegriffene Entscheidung des [X.] vom 17. Juni 2015 beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. [X.]enn die Klage der Beschwerdeführerin ist allein wegen der Untauglichkeit des Beweismittels "Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu nennenden Passanten, der den Vorfall ebenfalls beobachtete" abgewiesen worden.

c) [X.]ie Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im Rahmen des [X.]verfahrens nicht geheilt, sondern wiederholt worden. [X.]as [X.] nahm insoweit trotz nochmaligen Hinweises in der [X.] das erste für die Körperverletzungshandlung genannte [X.] ("Beweis: wie vor") wiederum nicht zur Kenntnis. [X.]ie [X.]entscheidung vom 15. September 2015 ist auf dieses [X.] mit keinem Wort eingegangen, ohne dass hierfür ein anderer Grund als ein schlichtes Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen erkennbar gewesen wäre. [X.]as Amtsgericht hat im Hinblick auf die Körperverletzungshandlung lediglich die Feststellung erneuert, dass es an einem tauglichen [X.] fehle, und hat sich danach ausschließlich zu den nach dem untauglichen "[X.]" angebotenen Beweismitteln geäußert. Auch diese Entscheidung beruht offensichtlich auf der Nichtberücksichtigung des [X.]s "Beweis: wie vor".

3. [X.]as Urteil des [X.] vom 17. Juni 2015 und der Beschluss des [X.] vom 15. September 2015 sind daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]G aufzuheben. [X.]ie Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

4. [X.]ie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Meta

2 BvR 1997/15

19.12.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Bonn, 15. September 2015, Az: 114 C 239/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 284 ZPO, § 373 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2016, Az. 2 BvR 1997/15 (REWIS RS 2016, 492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 492

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