Aktenzeichen 2 BvR 3068/14

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Zivilprozess durch abweichende Würdigung einer erstinstanzlichen Parteianhörung in der Berufungsinstanz ohne vorherigen Hinweis oder erneute Gewährung rechtlichen Gehörs - reduzierte Substantiierungsanforderungen (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei auf der Hand liegender Grundrechtsverletzung

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