Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2024, Az. 2 BvR 184/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 1742

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung in der Berufungsinstanz (hier: zur Beweislastverteilung bzgl der Berechtigung des Abbruchs einer Online-Auktion)


Tenor

1. [X.] vom 10. August 2021 - 8 U 6/19 - und der Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2021 - 8 U 6/19 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie wendet sich gegen das Berufungsurteil sowie gegen die Zurückweisung ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge in einem Rechtsstreit betreffend den Kauf eines gebrauchten Pkw über die Internetauktionsplattform [X.].

2

1. Am 7. März 2018 bot der [X.] des fachgerichtlichen Verfahrens sein Fahrzeug auf der Internetauktionsplattform [X.] unter Angabe eines Startpreises von einem Euro an und beendete die Auktion vorzeitig am 10. März 2018. Zu diesem [X.]punkt war die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin mit einem Gebot von 4.160 Euro Höchstbietende. Einen Mindestpreis - der niedrigste Preis, zu dem der angebotene Artikel gekauft werden kann - legte der [X.] nicht fest. § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] lautete zum [X.]punkt der Auktion (auszugsweise):

5. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

6. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

3

Unter der Überschrift "Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" gab die Plattform [X.] als möglichen Abbruchgrund unter anderem den Umstand an, dass sich der [X.] beim Eingeben eines Angebots geirrt habe. Als Beispiele hierfür wurden ein "wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels" oder ein "Fehler bei [der] Angabe von Start- oder Mindestpreis" genannt.

4

Die Beschwerdeführerin forderte vom [X.]n schließlich im Klageweg zunächst Übergabe und Übereignung des angebotenen [X.] um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Die Parteien stritten im landgerichtlichen Verfahren insbesondere um die Frage, ob der [X.] zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei. Der [X.] berief sich insoweit insbesondere auf die irrtümlich unterbliebene Eingabe eines Start- oder Mindestpreises und auf die fehlende Angabe von Unfallschäden am streitgegenständlichen Fahrzeug.

5

Im Laufe des landgerichtlichen Verfahrens stellte sich heraus, dass der [X.] das Fahrzeug bereits vor der streitgegenständlichen Internetauktion auf [X.] angeboten und im [X.] ebenfalls nicht auf die noch nicht reparierten Unfallfolgen hingewiesen sowie auch hier keinen Start- oder Mindestpreis angegeben hatte. Der zum damaligen [X.]punkt Höchstbietende hatte die Erfüllung des Kaufvertrags unter Hinweis auf die Unfallschäden abgelehnt. Daraufhin hatte der [X.] das alte Angebot ohne Änderungen erneut bei [X.] eingestellt. Er hatte die Auktion nach fünf Tagen abgebrochen. In der [X.] waren 74 Gebote abgegeben worden. Auf Nachfrage hatte der [X.] gegenüber dem Bruder der Beschwerdeführerin geäußert, dass er die Auktion deshalb abgebrochen habe, weil er den Unfallschaden selbst habe reparieren wollen.

6

Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies das [X.] ([X.]) die Klage mit der Begründung ab, der [X.] sei zur Rücknahme des Angebots berechtigt gewesen, weil er irrtumsbedingt vergessen habe, einen Start- oder Mindestpreis anzugeben. Von den dahingehenden Angaben des [X.]n sei das Gericht nach dessen persönlicher Anhörung im Termin überzeugt. Es entspreche zudem "allgemeiner Lebenserfahrung" und liege "auf der Hand", dass der [X.] das Fahrzeug nicht zum Preis von einem Euro habe verkaufen wollen.

7

2. Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Aufgrund des Unfallschadens verlangte sie statt Erfüllung nunmehr Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 2.340 Euro. Die Beschwerdeführerin begründete die Berufung unter anderem damit, das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der [X.] zum Abbruch der Internetauktion berechtigt gewesen sei. Der vom [X.]n behauptete Irrtum beim Einstellen des Angebots sei von der Beschwerdeführerin bestritten worden und der insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.] habe weder Beweis angeboten, noch habe das [X.] eine entsprechende Beweisaufnahme durchgeführt. Schon deshalb sei das landgerichtliche Urteil fehlerhaft. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb das [X.] angesichts der Umstände von der Richtigkeit der Ausführungen des [X.]n überzeugt gewesen sei.

8

Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 wies das [X.] die Parteien des Berufungsverfahrens unter anderem darauf hin, dass es seiner Ansicht nach auf die Frage ankomme, ob die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch der Auktion gegeben seien. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Abbruchgrund nicht vorliege. Ausführungen zur Beweislast erfolgten in dem Beschluss nicht.

9

Mit Urteil vom 10. August 2021 wies das [X.] die Berufung zurück und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin trage die Darlegungs- und Beweislast auch hinsichtlich des Umstands, dass der [X.] die Auktion vorzeitig unberechtigt im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] abgebrochen habe. Dem [X.]n komme hinsichtlich der Umstände, aus denen sich eine Berechtigung zum Abbruch ergebe, nur eine sekundäre Darlegungslast zu.

Das [X.] sei "nach Wiederholung der Parteianhörung des [X.]n […] nicht davon überzeugt, dass beim [X.]n nicht zugleich auch noch ein zur vorzeitigen Beendigung berechtigender Abbruchgrund gegeben" war. Insgesamt habe "die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände in Gestalt des Abschlusses eines Kaufvertrages durch eine unberechtigte vorzeitige Beendigung der Auktion auf der Grundlage der Bestimmung in § 6 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma '[X.]' nicht nachzukommen [vermocht], sodass sie beweisfällig geblieben" sei.

Im Urteil ist nicht erläutert, weshalb das [X.] von dieser Beweislastverteilung ausgeht.

3. Mit Schriftsatz vom 24. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge und beantragte die Fortführung des Verfahrens gemäß § 321a Abs. 5 ZPO. Zur Begründung führte sie aus, das [X.] sei überraschenderweise von einer Beweislast der Beschwerdeführerin hinsichtlich des [X.] der den Auktionsabbruch rechtfertigenden Umstände ausgegangen. Aus dem bisherigen [X.] sei erkennbar gewesen, dass sowohl die Beschwerdeführerin und der [X.] als auch das [X.] ([X.]) insoweit von einer Beweislast des [X.]n ausgegangen seien. Diese Beweislastverteilung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung. Der Hinweisbeschluss des [X.]s vom 6. Juli 2021 sei ebenfalls dahingehend zu verstehen gewesen. Daher habe das [X.] jedenfalls gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es die Beweislast abweichend davon bei der Beschwerdeführerin sehe. Da es dies nicht getan habe, liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die zu einer Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin führe. Durch den unterbliebenen Hinweis sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, das Verfahren sachgerecht zu führen und unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des [X.]s auf eine andere Entscheidung hinzuwirken. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin ohne den Hinweis nicht veranlasst gesehen, weitere Fragen an den [X.]n zu stellen, weil deutlich gewesen sei, dass dessen Angaben ohnehin nicht ausgereicht hätten, um seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Des Weiteren sei ein - von der Beschwerdeführerin nunmehr im Rahmen der Anhörungsrüge nachgeholtes - [X.] allein deshalb unterblieben, weil die Beschwerdeführerin nicht von einer ihr obliegenden Beweislast ausgegangen sei. Gleiches gelte für den Antrag auf Zulassung der Revision, der aufgrund des fehlenden Hinweises unterblieben sei. Die Zulassung der Revision sei auch zwingend erforderlich gewesen, weil das [X.] in seiner Rechtsauffassung von einhelliger Rechtsprechung verschiedener [X.]e und auch des [X.] abgewichen sei.

Das [X.] wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Gehörsverletzung nicht gegeben sei. Zunächst sei der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungsrüge gestellte Beweisantrag gemäß § 530, § 520 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert, weil das [X.] nicht bereits im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt sei. Zudem trage die Klägerin nicht vor, welche Fragen sie gestellt und welche Vorhalte sie gemacht hätte, sodass nicht festgestellt werden könne, ob diese für die Entscheidung des [X.]s möglicherweise erheblich gewesen wären.

Einen Hinweis zur Frage der Beweislast habe der [X.] nicht erteilen müssen, weil er zuvor nicht zu erkennen gegeben habe, dass er die Beweislast bei dem [X.]n sehe. Weiter führt das [X.] aus, dass auch ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Beweislast nicht zu einer erfolgreichen Anhörungsrüge führe, weil das "Gehörsrügeverfahren […] nicht der allgemeinen 'Richtigkeitskontrolle' einer nicht anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung" diene. Schließlich begründe auch der fehlende Antrag auf Zulassung der Revision keine Gehörsverletzung, da der [X.] von Amts wegen eine mögliche Zulassung der Revision prüfe und es keines entsprechenden Antrags bedürfe.

1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG sowohl durch das angefochtene Urteil als auch durch den angefochtenen Beschluss.

a) Das [X.] habe gegen die zivilprozessuale Hinweispflicht verstoßen, indem es in seinem Urteil die Beweislast hinsichtlich des wesentlichen entscheidungserheblichen Sachverhalts entgegen der ständigen Rechtsprechung, der Auffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten [X.]s und der erkennbaren Auffassung der Parteien des fachgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt habe, ohne hierauf vorab hinzuweisen. Damit sei zugleich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.

Bereits aus der Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] ergebe sich der Ausnahmecharakter der Berechtigung zur Angebotsrücknahme und entsprechend eine Beweislast des [X.]n.

Auch widerspreche die Rechtsansicht des [X.]s zur Beweislastverteilung der ständigen Rechtsprechung. Schließlich folge aus dem bisherigen [X.], dass sämtliche Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung des [X.]s von einer Beweislast des [X.]n ausgegangen seien. So habe die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung zur Beweislast bereits in der Klageschrift dargetan, der [X.] habe sich dieser Ansicht angeschlossen und entsprechend Beweis angeboten. Auch das [X.] gehe in seinem Urteil von einer Darlegungs- und Beweislast des [X.]n aus, indem es die Klageabweisung mit der positiven Überzeugung vom Vorliegen eines [X.] begründe. In der Berufungsbegründung habe sich die Beschwerdeführerin insoweit gerade auf den fehlenden Beweis des [X.]n bezogen und der [X.] habe auch in seiner Erwiderung die von der Beschwerdeführerin angenommene Beweislastverteilung nicht angegriffen. Das [X.] habe sich trotz dieser erkennbaren Auffassungen nicht anderweitig geäußert.

Das Urteil beruhe auch auf der Gehörsverletzung, weil der fehlende Hinweis es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht habe, das Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des [X.]s zu führen. So führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei Vorliegen eines entsprechenden Hinweises zum einen die Beweislastverteilung weiter thematisiert und auf die entgegenstehende Rechtsprechung hingewiesen und zum anderen den [X.]n im Verfahren weiter befragt und mit Widersprüchen in seiner Aussage konfrontiert hätte, um seinen Vortrag im Rahmen der - vom [X.] angenommenen - sekundären Darlegungslast zu entkräften. Auch verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie bei Kenntnis der vom [X.] vertretenen Beweislastverteilung ergänzend Beweis angeboten und schließlich auch die Zulassung der Revision beantragt hätte.

b) Der angefochtene Beschluss enthalte eine eigene Gehörsverletzung, indem das [X.] die mit der Anhörungsrüge gestellten Beweisanträge als verspätet zurückweise, obwohl die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich darauf berufen habe, dass die entsprechenden [X.]e aufgrund der angenommenen Beweislast des [X.]n zuvor gar nicht erforderlich gewesen seien. Soweit das [X.] die Anhörungsrüge auch mit der Begründung abweise, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vortrage, welche ergänzenden Fragen sie dem [X.]n bei rechtzeitigem Hinweis gestellt hätte, verkenne es, dass damit eine unmittelbare Konfrontation des [X.]n mit den Vorhaltungen der Beschwerdeführerin verhindert werde. Der Beschwerdeführerin müsse es aber aus prozesstaktischen Gründen möglich sein, den [X.]n unmittelbar im Rahmen der Verhandlung mit ihren Einwänden zu konfrontieren, um etwaige Widersprüche in seiner Aussage aufzudecken, ohne dass er sich zuvor darauf vorbereiten könne. Auf den eigentlichen Angriffspunkt der Beschwerdeführerin, die Frage des Hinweises zur Beweislastverteilung, gehe das [X.] dagegen inhaltlich nicht näher ein.

2. Das Ministerium der Justiz Rheinland-[X.] sowie der [X.] des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Ministerium hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.

Der [X.] des Ausgangsverfahrens hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin zu den entscheidungserheblichen Aspekten vortragen können. Das [X.] habe den gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und sich rechtlich damit auseinandergesetzt, sodass eine Gehörsverletzung nicht erkennbar sei.

3. [X.] hat dem [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde hat das [X.] bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. [X.] 84, 188 <190> m.w.N.; 86, 133 <144>). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch [X.] geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. [X.] 60, 175 <210>; 83, 24 <35>; 86, 133 <144>; 98, 218 <263>). Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht jedoch weder zu einem [X.] noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. [X.] 31, 364 <370>; 84, 188 <190>; 86, 133 <145>; 98, 218 <263>). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen ([X.] 86, 133 <145>; 98, 218 <263>).

Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will (vgl. [X.] 86, 133 <144>; 98, 218 <263>). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.] 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; 108, 341 <345 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG enthält damit ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl. [X.] 107, 395 <410>).

Aus diesem Grund dürfen die Parteien des Berufungsverfahrens grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen das Berufungsgericht, wenn es in einem entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt von der Rechtsauffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten Gerichts abweicht, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 11). Der Umfang des Äußerungsanspruchs im Berufungsverfahren entspricht in diesem Fall dem eines vom Gericht noch nicht angehörten Beteiligten in erster Instanz und hängt nicht davon ab, ob neue Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen (vgl. [X.] 65, 227 <234>). Das [X.] im Rechtsmittelverfahren ist insbesondere deshalb erforderlich, weil sich in weiteren Instanzen aufgrund neuer tatsächlicher Gegebenheiten oder anderer rechtlicher Auffassungen der nun entscheidenden [X.] neue oder veränderte relevante Gesichtspunkte ergeben können. Deshalb müssen die Parteien ihren Sachvortrag danach ausrichten können. Wird ihnen dies verwehrt, ist die Garantie rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. [X.] 107, 395 <410>).

b) Nach diesen Maßstäben liegt sowohl in dem fehlenden Hinweis des [X.]s im Berufungsverfahren (aa) als auch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin (bb) eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Nicht nur die einfachgesetzliche Vorschrift des § 139 ZPO, sondern auch der - insoweit durch § 139 ZPO konkretisierte - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hätte das [X.] im vorliegenden Berufungsverfahren dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die beabsichtigte Entscheidung zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens eines [X.] hinzuweisen. Die Rechtsauffassung des [X.]s war insoweit in keiner Weise vorhersehbar und kam daher für die Beschwerdeführerin völlig überraschend. Das [X.] wich durch die Entscheidung zur Beweislastverteilung im streitgegenständlichen Verfahren nämlich sowohl von allgemein anerkannten Beweislastregeln (1) als auch - soweit ersichtlich - von sämtlicher sich zu dieser Rechtsfrage äußernder Rechtsprechung und Literatur (2) ab.

(1) Bereits die Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetauktionsplattform [X.] legt ihrem Wortlaut nach nahe, dass der [X.] die Beweislast für das Vorliegen eines berechtigten [X.] trägt. Nach materiellen Beweisregeln grenzt die Negativformulierung "es sei denn" innerhalb eines anspruchsbegründenden Tatbestandes ein vom Anspruchsgegner zu [X.] (negatives) Tatbestandsmerkmal von den vom Anspruchsteller zu beweisenden Tatbestandsmerkmalen ab (vgl. etwa [X.], 152 <157 Rn. 11>). Bereits aus diesem Grund lag es hier nahe, die Darlegungs- und Beweislast entsprechend beim [X.]n zu sehen.

Zudem ergibt sich diese Beweislastverteilung auch aus der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses über die Plattform [X.] - unabhängig davon, wie man die Möglichkeit der berechtigten Angebotsrücknahme nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] dogmatisch im Einzelnen einordnet. So wertet der [X.] die Erstellung einer Internetauktion auf der Plattform [X.] in ständiger Rechtsprechung als ein unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme abgegebenes Verkaufsangebot (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2015 - [X.] -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Dem schließt sich die Kommentarliteratur einhellig an (vgl. etwa [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 9. Aufl. 2021, § 145 Rn. 20; Armbrüster, in: [X.], [X.], 17. Aufl. 2023, § 145 Rn. 16b; [X.], in: [X.], [X.], 18. Aufl. 2023, vor §§ 145 ff. Rn. 55; [X.], in: [X.], [X.], 19. Aufl. 2023, § 145 Rn. 8; [X.], in: [X.], [X.], 83. Aufl. 2024, § 156 Rn. 3). Demgegenüber wird die Möglichkeit der Angebotsrücknahme nach anderer Ansicht als "anfechtungsähnliches Gestaltungsrecht" (vgl. [X.], JR 2015, S. 289 <295>) oder als auflösende Bedingung des Angebots (vgl. Wagner/[X.], [X.], S. 343 <346>) gewertet.

Sowohl unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des [X.] als auch bei Annahme eines "anfechtungsähnlichen Gestaltungsrechts" beziehungsweise einer auflösenden Bedingung des Angebots ist aber nach hergebrachten Grundsätzen von einer Beweislast des [X.]n auszugehen. Denn es entspricht bislang einhelliger Auffassung, dass die zu einem vertraglichen [X.] führenden Umstände - anders als die den Vertragsschluss begründenden Umstände - von demjenigen zu beweisen sind, der sich auf das entsprechende Recht beruft. Das gilt sowohl für den Widerrufsvorbehalt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 145 Rn. 38; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2022, § 145 Rn. 37; Armbrüster, in: [X.], [X.], 17. Aufl. 2023, § 145 Rn. 16b; [X.], in: jurisPK-[X.], 10. Aufl. 2023, § 145 Rn. 129; [X.], in: [X.], [X.], 83. Aufl. 2024, § 145 Rn. 4) als auch für die Anfechtung (vgl. Armbrüster, in: [X.] Kommentar zum [X.], 9. Aufl. 2021, § 119 Rn. 153; [X.], in: [X.], [X.], 83. Aufl. 2024, Einf. v. § 116 Rn. 21) und die auflösende Bedingung (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 19. Aufl. 2023, § 158 Rn. 15 m.w.N.; [X.], in: [X.], [X.], 83. Aufl. 2024, Einf. v. § 158 Rn. 14).

(2) Dementsprechend geht auch die fachgerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines berechtigten [X.] bei dem Anbietenden liegt. Ausdrücklich äußert sich in diese Richtung die - von der Beschwerdeführerin bereits in der Anhörungsrüge sowie auch in der Beschwerdebegründung zitierte - oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2014 - 12 U 336/13 -, juris, Rn. 156 ff.; [X.], Urteil vom 16. Juli 2019 - 12 U 14/19 -, BeckRS 2019, 16119 Rn. 12; [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - 34 U 125/19 -, [X.] 2020, S. 1426 <1429>). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der [X.] diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 10, 12) und sich hiernach nicht mehr anderweitig geäußert hat. Ohnehin ergibt sich diese Beweislastverteilung nach Ansicht des [X.] bereits daraus, dass er hinsichtlich der Möglichkeit zum Abbruch der Internetauktion von einem Widerrufsvorbehalt ausgeht (vgl. oben Rn. 34).

Auch in der Kommentarliteratur wird folgerichtig davon ausgegangen, dass der Anbietende die Beweislast für den berechtigten Abbruch eines Angebotes im Rahmen einer Internetauktion trägt (ausdrücklich zur Internetauktion auf der Plattform [X.] insoweit [X.], in: [X.], [X.], 18. Aufl. 2023, vor §§ 145 ff. Rn. 55). Gegenteilige Ansichten werden - soweit ersichtlich - nicht vertreten.

(3) Nach alledem war es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, sich auf die insoweit völlig überraschende Rechtsansicht des [X.]s einzustellen, die Beschwerdeführerin trage die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen der den Auktionsabbruch rechtfertigenden Umstände. Mithin stellt die Entscheidung des [X.]s eine Überraschungsentscheidung dar, mit der auch unter Beachtung der von einem vernünftigen Prozessbeteiligten zu erwartenden Sorgfalt nicht gerechnet werden konnte. Auf diese Weise wurde der Beschwerdeführerin verwehrt, sich zu den nach Ansicht des [X.]s entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern.

bb) [X.] wurde auch nicht durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Vielmehr stellt der Zurückweisungsbeschluss im [X.] eine eigenständig angreifbare Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

(1) Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch das [X.] geheilt werden (vgl. [X.] 5, 22 <24>; [X.]K 15, 116 <119>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 25. Mai 2021 - 2 BvR 1719/16 -, Rn. 16). Unterbleibt dies, so ist der Zurückweisungsbeschluss des [X.]s jedoch nur dann selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn er eine eigenständige Beschwer enthält und nicht lediglich eine bereits eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8).

(2) Nach diesen Maßstäben wurde der ursprüngliche Gehörsverstoß durch die Entscheidung im [X.] nicht geheilt (a). Zudem ist diese Entscheidung selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie darüber hinaus eine eigenständige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör enthält (b).

(a) Der Zurückweisungsbeschluss ist nicht dazu geeignet, den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im [X.] zu heilen. Das [X.] setzt sich nämlich nicht hinreichend mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden hinsichtlich der von ihr gerügten Gehörsverletzung auseinander. Soweit das [X.] ausführt, es könne nicht feststellen, ob der von der Beschwerdeführerin nach einem gerichtlichen Hinweis nachgeholte Vortrag "für die Entscheidung des [X.]s (möglicherweise) erheblich gewesen" wäre, überspannt es die Beruhensanforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, weil danach lediglich erforderlich ist, dass die Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nicht ausgeschlossen werden kann (im Einzelnen vgl. nachfolgend Rn. 47 ff.).

Soweit das [X.] die Anhörungsrüge auch mit der Begründung zurückweist, dass der [X.] "keinen Anspruch darauf [vermittle], dass das Gericht auch [der] rechtlichen Beurteilung" der Beschwerdeführerin folge, so verkennt es, dass die Beschwerdeführerin sich gerade nicht gegen die rechtliche Beurteilung in der Sache, sondern gegen das Unterbleiben eines gerichtlichen Hinweises aufgrund der abweichenden rechtlichen Beurteilung wendet. Gleiches gilt für die Ausführung, dass "eine 'falsche rechtliche Einschätzung' […] nicht per se eine Verletzung rechtlichen Gehörs" begründe und "das Gehörsrügeverfahren […] nicht der allgemeinen 'Richtigkeitskontrolle' einer nicht anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung" diene. Auf die vorgebachten Argumente der Beschwerdeführerin in der Sache, insbesondere die in der Anhörungsrüge ausführlich zitierte entgegenstehende Rechtsprechung zur Beweislastverteilung, geht das [X.] dagegen nicht ein. Damit gehen seine Ausführungen im [X.] in weiten Teilen inhaltlich am Vorbringen der Beschwerdeführerin vorbei.

(b) Zudem liegt eine eigenständige Gehörsverletzung darin, dass das [X.] das im [X.] vorgebrachte [X.] unter Verweis auf die Präklusionsvorschriften der § 530, § 520 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO zurückweist.

Den Parteien ist im Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass und aufgrund welcher Erwägungen es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, auch Gelegenheit zu geben, ihren Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 11). Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Pflicht zum Hinweis auf eine von der ersten Instanz abweichende Beurteilung liefe nämlich leer, wenn ein daraufhin erfolgter entscheidungserheblicher neuer Vortrag präkludiert wäre. Neues Vorbringen der Parteien des Berufungsverfahrens, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den [X.] wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist daher zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. [X.] 65, 227 <234>). So führt etwa ein Übersehen der richtigen Beweislastverteilung durch das erstinstanzliche Gericht dazu, dass der nach einem entsprechenden Hinweis in zweiter Instanz erfolgende Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2007 - [X.]/07 -, juris, Rn. 5; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 12).

Entsprechendes muss gelten, wenn der Berufungskläger - wie hier - im [X.] weiteren Beweis anbietet, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis und unter Verletzung des Gehörsanspruchs des [X.] von einer nicht erwartbaren Beweislastverteilung ausgeht. Auch in diesem Fall darf das Berufungsgericht das im [X.] nachgeholte [X.], das überhaupt erst durch die überraschende Beurteilung der Beweislast erforderlich wird, nicht unter Verweis auf die Präklusionsvorschriften des Berufungsverfahrens zurückweisen.

3. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

a) [X.] der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dies setzt voraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 112, 185 <206>; stRspr). Daher hat der Beschwerdeführer bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7 m.w.N.; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf der Gehörsverletzung, was von der Beschwerdeführerin auch hinreichend dargelegt wird. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Hinweis des [X.]s zu einer Thematisierung der Beweislastfrage im Prozess geführt hätte und - insbesondere aufgrund des einhelligen Meinungsbildes in Rechtsprechung und Literatur - das [X.] dadurch zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst worden wäre.

Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung wie auch in der Begründung der Anhörungsrüge dar, dass sie im Falle eines entsprechenden Hinweises des [X.]s ergänzend Beweis zur Frage der Gründe des Auktionsabbruches angeboten hätte. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Vernehmung der von der Beschwerdeführerin im [X.] insoweit benannten Zeugen zur Überzeugungsbildung des [X.]s im Sinne der Beschwerdeführerin hätte beitragen können.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie hätte auf die Zulassung der Revision hingewirkt, wenn sie von der zur ständigen Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtsansicht des [X.]s gewusst hätte. Zwar ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO unabhängig von einem Antrag der Parteien zuzulassen, sofern einer der in der Norm genannten Zulassungsgründe vorliegt. In Anbetracht der Tatsache, dass das [X.] vorliegend jedoch in seiner Entscheidung von der bislang einhellig vertretenen Auffassung zur Beweislastverteilung anderer [X.]e und des [X.] in entscheidungserheblicher Weise abweicht und damit jedenfalls eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO angezeigt war (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 35. Aufl. 2024, § 543 Rn. 16), ist davon auszugehen, dass ein Vortrag der Beschwerdeführerin zu diesem Umstand das [X.] mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer entsprechenden Zulassung veranlasst hätte. Erneut wird das [X.] hier den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerecht, wenn es in der Entscheidung über die Anhörungsrüge zwar einerseits ausführt, dass es die Zulassungsgründe nach § 543 ZPO von Amts wegen prüfe, andererseits aber mit keinem Wort darauf eingeht, mit welchen Erwägungen es die Revisionszulassung ablehnt.

Auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge beruht nach den dargelegten Maßstäben auf der insoweit vorliegenden eigenständigen Gehörsverletzung. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es die im Rahmen der Anhörungsrüge von der Beschwerdeführerin vorgebrachten [X.]e nicht unter Verweis auf die Präklusionsvorschriften des Berufungsverfahrens zurückgewiesen hätte. Vielmehr hätte es bei Berücksichtigung der [X.]e nahegelegen, Termin zur Beweisaufnahme zu bestimmen.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

a) Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. [X.] 90, 22 <25>).

b) Vorliegend hat die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonderes Gewicht, da die angegriffenen Entscheidungen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen grob und in mehrfacher Hinsicht verkennen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 184/22

04.03.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Zweibrücken, 21. Dezember 2021, Az: 8 U 6/19, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 139 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO, § 530 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2024, Az. 2 BvR 184/22 (REWIS RS 2024, 1742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1742

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2 BvR 549/17

2 BvR 1719/16

VIII ZR 90/14

VIII ZR 284/14

2 BvR 1313/16

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