Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2022, Az. 1 BvR 618/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 5716

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Befugnis der Kammer zur Verwerfung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Widerspruch gegen die von der [X.] des [X.] erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

2

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 [X.] ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.

3

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 [X.]) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. [X.] 99, 49 <50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. [X.] 99, 49 <50 f.>; siehe auch [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. [X.] 139, 378 <380 Rn. 5>).

4

b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch [X.] 99, 49 <50>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).

5

2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 618/22

17.09.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Pinneberg, 18. Mai 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2022, Az. 1 BvR 618/22 (REWIS RS 2022, 5716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5716

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