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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung eines gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG unstatthaften Widerspruchs gegen die Zurückweisung eines isoliert gestellten eA-Antrags - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.] und die Richter [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Widerspruch wird verworfen.
1. Die Verwerfung des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>). Der von den Antragstellern behauptete [X.] liegt nicht vor (vgl. nur [X.], in: [X.], [X.], 2018, § [X.] Rn. 43).
2. Der erhobene Widerspruch ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] unstatthaft und durch die Kammer zu verwerfen (vgl. [X.] 99, 49 <50 f.>). § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt auch dann, wenn Antragsteller zwar keine Verfassungsbeschwerde erheben, in der Hauptsache aber nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5). So liegt der Fall hier, weil die Antragsteller die vorgebrachte Verletzung von Verfassungsrecht durch die Regelungen des [X.] allein im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 [X.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.07.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvQ
vorgehend BVerfG, 19. März 2018, Az: 1 BvQ 73/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 27.07.2018, Az. 1 BvQ 73/17 (REWIS RS 2018, 5349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5349
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvQ 73/17, 27.07.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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