Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.04.2010
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Erlass einer Vorführungsanordnung, ohne der Betroffenen vorher die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen
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