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Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Die Widersprüche werden verworfen.
Die Widersprüche gegen die Ablehnung der gesondert gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind.
1. Die Verwerfung der Widersprüche kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 [X.] durch die Kammer erfolgen, weil diese offensichtlich unzulässig sind. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. [X.] 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 [X.] für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. [X.] 99, 49 <50 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.
2. Die Widersprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] im [X.] unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim [X.] eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 [X.]). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] kein Widerspruchsrecht zu (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
26.02.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 26.02.2018, Az. 1 BvQ 72/17, 1 BvQ 1/18 (REWIS RS 2018, 13342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13342
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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