Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.01.2018, Az. 2 BvQ 85/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 15044

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre


Tenor

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 lehnte die [X.] des Zweiten Senats den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] mit dem Ziel, einen für den 20. Dezember 2017 bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben, ab, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Durch Schreiben vom 8. Januar 2018 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.].

2

2. Der Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, da er gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] unstatthaft ist.

3

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 [X.] durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2). Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.] einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. [X.]E 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 [X.] für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. [X.]E 99, 49 <50 f.>).

4

b) Dies ist hier nicht der Fall.

5

aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] im [X.] unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim [X.] eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 [X.]). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] kein Widerspruchsrecht zu.

6

bb) Aus dem Vortrag des Antragstellers lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob er nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 [X.] erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu [X.]E 134, 202 <203>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 85/17

25.01.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvQ

vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2017, Az: 2 BvQ 85/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.01.2018, Az. 2 BvQ 85/17 (REWIS RS 2018, 15044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15044


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvQ 85/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 85/17, 25.01.2018.


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