Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2010, Az. 1 BvR 1670/09

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 7489

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Kostenfestsetzung gem § 202 SGG, Anl 1 Nr 1220 GKG 2004, Anl 1 Nr 1640 GKG 2004 in vergaberechtlichem Verfahren vor den Sozialgerichten verletzt betroffenes Unternehmen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 12. Juni 2009 - L 12 KR 1091/09 [X.] - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] [X.] zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Gerichtskostenansatz für ein sozialgerichtliches Vergabeverfahren.

2

1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Pharmaunternehmen. Sie beteiligte sich erfolglos an einem Verfahren zur Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde nach § 142a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ([X.]) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen ([X.]) ein und stellte einen Antrag entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Kosten beider Verfahren trägt.

3

Für die Verfahren wurden Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt rund 62.700 € festgesetzt. Der [X.] erfolgte nach Nr. 1220 und Nr. 1640 des [X.] der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ([X.]) in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]).

4

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wies das [X.] durch den angegriffenen Beschluss zurück. Der [X.] sei rechtmäßig. Nach § 142a [X.] seien in [X.] unter anderem § 116 Abs. 1 und 2 sowie § 118 [X.] entsprechend anwendbar. Nach Vorbemerkung 1.2.2 [X.] sei der 2. Abschnitt auch auf Beschwerdeverfahren nach § 116 [X.] entsprechend anzuwenden. Diese zum Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen getroffene Regelung sei über § 202 [X.] auch für Verfahren nach § 142a [X.] einschlägig. Über § 202 [X.] könne neben der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz auch das Gerichtskostengesetz subsidiär zur Anwendung kommen, soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen enthalte. Das Sozialgerichtsgesetz enthalte, wie sich bereits aus § 142a [X.] ergebe, keine abschließende Regelung für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Vergabeverfahren. Das gelte auch für die unstreitige Anwendung des Gerichtskostengesetzes. Da § 142a [X.] die entsprechende Anwendung von § 116 Abs. 1 und 2 sowie § 118 [X.] anordne, ergebe sich hieraus auch die entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.], die für die genannten [X.]-Vorschriften einschlägig seien. Die entsprechende Anwendung werde nicht durch eine abschließende Regelung der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden Nummern des [X.] ausgeschlossen. Die [X.]. 7500 ff. [X.] könnten nicht angewendet werden. Insbesondere gelte Nr. 7504 [X.] nicht für Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das ergebe sich schon daraus, dass § 142a [X.] beim Inkrafttreten des [X.] noch nicht existiert habe, so dass die Vorschrift die Fälle des § 142a [X.] nicht umfassen könne.

5

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

6

Die Annahme des [X.]s, auf ein Verfahren vor den Sozialgerichten könnten mit Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.] [X.] aus dem Teil 1 des [X.] anwendbar sein, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit willkürlich. Das [X.] habe sich contra legem eine Eingriffsermächtigung zur Erhebung von Gerichtsgebühren geschaffen. Das beruhe auf einer Verkennung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes und überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

7

3. Das [X.] und der [X.] beim [X.] Baden-Württemberg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des [X.] waren beigezogen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.]bereits geklärt (vgl. zur richterlichen Rechtsfortbildung: [X.] 74, 129 <152>; 80, 269 <279>; 82, 6 <11 ff.>; 96, 375 <394 f.>; 108, 150 <159 f.>; 111, 54 <81 f.>; 113, 88 <103 f.>; 122, 248 <258>; vgl. zum Willkürverbot: [X.] 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

9

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; denn das [X.] hält sich bei seiner Entscheidung nicht innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

a) Die Erhebung von Gerichtsgebühren greift in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. [ref=490c2c55-e87d-4b81-a0f9-18f6a10533e6]Art. 2 Abs. 1 [X.]] schützt auch davor, von der Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. [X.] 97, 332 <340 f.>). Auf diesen Schutzgehalt kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung und ebenso die im Wege zulässiger Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. [X.] 74, 129 <152>; 111, 54 <81 f.>). Auch aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für den [X.], gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. [X.] 108, 150 <160>); die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts ist anerkannt (vgl. [X.] 111, 54 <82> m.w.N.). Die richterliche Entscheidungsbefugnis ist allerdings durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt (vgl. [X.] 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <82>; 113, 88 <103 f.>).

Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom [X.] nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das [X.] beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Wahrung der [X.] aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.] 82, 6 <11 ff.>; 96, 375 <395>; 122, 248 <257 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08 -, juris ).

b) Hieran gemessen hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Einen ausdrücklich für vergaberechtliche Streitigkeiten vor den Sozialgerichten einschlägigen Gebührentatbestand hat das [X.] seiner Entscheidung, mit der die Erinnerung gegen den [X.] zurückgewiesen wurde, nicht zugrunde gelegt. Die Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.] sind unmittelbar nur für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anwendbar. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, die die genannten [X.] für vergaberechtliche Verfahren vor den Sozialgerichten ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Das [X.] zieht die Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.] auf der Grundlage des § 202 [X.] für Verfahren nach [[X.] 142a Abs. 1 S[X.]] heran. Nach § 202 [X.] sind indes, soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen, ausdrücklich nur das [X.]und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Auffassung, § 202 [X.] verweise über seinen Wortlaut hinaus auch auf die in Teil 1 des [X.] für die zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten enthaltenen [X.] der Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.], ist damit Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung.

bb) Diese Rechtsfortbildung genügt indes nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn die Auffassung des [X.]s beruht auf der Annahme einer gesetzlichen Regelungslücke, die so nicht vertretbar ist (vgl. [X.] 82, 6 <13>).

Das [X.] identifiziert die Regelungslücke, die es über § 202 [X.] durch die entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.] schließt, im Sozialgerichtsgesetz: Das Sozialgerichtsgesetz enthalte, wie sich bereits aus § 142a [X.] ergebe, keine abschließende Regelung für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Vergabeverfahren.

Die Annahme, das Sozialgerichtsgesetz weise mit Blick auf den Gerichtskostenansatz für sozialgerichtliche Vergabeverfahren eine Regelungslücke auf, beruht indes nicht auf einer vertretbaren Anwendung anerkannter Methoden der Gesetzesauslegung. Das [X.] bezieht sich bei seinen Erwägungen zwar auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, um die maßgebliche Frage zu beantworten, nach welchem Gebührentatbestand für sozialgerichtliche Vergabeverfahren Gerichtskosten erhoben werden können. Es übersieht dabei jedoch grundlegend, dass das Sozialgerichtsgesetz für sozialgerichtliche Verfahren, bei denen - wie in den Verfahren nach § 142a Abs. 1 [X.] - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 [X.] genannten Personen gehören, für die Erhebung von Gerichtskosten eine einschlägige Regelung enthält; denn § 197a Abs. 1 Satz 1 [X.] verweist für die betreffenden Verfahren hinsichtlich der Erhebung von Gerichtskosten auf die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Mit dieser umfassenden Verweisung hat der Gesetzgeber für die betreffenden Verfahren im Sozialgerichtsgesetz eine mit Blick auf dieses Gesetz abschließende Regelung zur Gerichtskostenerhebung getroffen: Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2008, § 197a Rn. 4; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2009, § 197a Rn. 3, 8; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 2. Aufl. 2009, [X.] § 1 Rn. 4; [X.], Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des [X.], 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 1, Teil 7 [X.] Rn. 1). Die maßgeblichen [X.] enthält nach § 3 Abs. 2 [X.] das [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - L 5 [X.]/07 KR -, juris ). Das Sozialgerichtsgesetz trifft dementsprechend für Verfahren im Sinne des [ref=69c4ccfd-ffcd-4279-9b9b-18a8cf8d2982]§ 197a Abs. 1 Satz 1 S[X.]] keine eigenen Regelungen über die Erhebung von Gerichtskosten durch die Staatskasse; es enthält weder einzelne [X.] noch verweist es auf solche. Auf diesen [X.] geht das [X.] nicht ein. Das wäre zur Beantwortung der Frage, ob das Sozialgerichtsgesetz eine Regelungslücke betreffend [X.] für Vergabeverfahren im Sinne des § 142a Abs. 1 [X.] aufweist, die im Wege der Rechtsfortbildung über die Annahme, § 202 [X.] ermögliche auch die entsprechende Anwendung der für Vergabeverfahren vor den ordentlichen Gerichten einschlägigen [X.], geschlossen werden könnte, allerdings unerlässlich gewesen. Schon deshalb kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht von einer vertretbaren Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden ausgegangen werden.

Bei Berücksichtigung des dargestellten [X.]s ist die Auffassung des [X.]s vom Vorliegen einer Regelungslücke im Sozialgerichtsgesetz nicht haltbar. Auch Verfahren im Sinne des § 142a Abs. 1 [X.] werden von der Regelung in § 197a Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst, so dass Gerichtskosten für diese Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 [X.] nach dem [X.] erhoben werden. Sofern das [X.] in seinem für die Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbaren Teil 7 keinen einschlägigen Gebührentatbestand für ein bestimmtes Verfahren im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält, so kann eine entsprechende Regelungslücke zwar möglicherweise im [X.], jedenfalls aber nicht im Sozialgerichtsgesetz verortet werden. Eine Regelungslücke im [X.] könnte aber über einen Rückgriff auf § 202 [X.] nicht geschlossen werden, weil die Vorschrift das Fehlen einer Bestimmung im Sozialgerichtsgesetz voraussetzt.

cc) Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Anwendung von [X.]n des [X.] auf sozialgerichtliche Verfahren über § 202 [X.] auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ausgeschlossen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

c) Hält sich das [X.] mit seiner Entscheidung nicht im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung, weil sie nicht auf einer vertretbaren Anwendung anerkannter Methoden beruht, so sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Infolge dessen verstößt die Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Möglichkeit der Rechtsfortbildung denkbar ist, mit der dasselbe Ergebnis in methodisch vertretbarer Weise erreicht werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, das einfache Recht dahingehend zu erforschen (vgl. [X.] 82, 6 <13>). Es bedarf daher vorliegend keiner Beantwortung der Frage, ob dem [X.] die Annahme einer Regelungslücke in Teil 7 des [X.] und eine Schließung dieser Lücke durch entsprechende Anwendung der Nr. 1220 und Nr. 1640 [X.] in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsfortbildung möglich gewesen wäre, oder ob die analoge Anwendung von [X.]n des [X.] generell ausgeschlossen ist (so [X.], Beschluss vom 12. März 2007 - [X.] -, NJW-RR 2007, S. 1148 <1148>; [X.], Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 1 [X.] Rn. 1, 2, 16; [X.], a.a.[X.], § 1 Rn. 1, § 3 Rn. 2, 5, 29, Vorbemerkung [X.] Rn. 4) mit der Folge, dass gegebenenfalls an sich kostenpflichtige Verfahren gerichtskostenfrei sind (vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - L 5 [X.]/07 KR -, juris ; [X.], a.a.[X.], § 197a Rn. 29, 38; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2009, § 197a Rn. 4; [X.], a.a.[X.], Vorbemerkung zu Teil 7 [X.] Rn. 2 für Vergabeverfahren vor den Sozialgerichten).

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß und kann daher keinen Bestand haben.

2. In Anbetracht der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG kann dahinstehen, ob die angegriffene Entscheidung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verstößt.

3. Der Beschluss des [X.]s ist aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 [X.]).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 1670/09

20.04.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Juni 2009, Az: L 12 KR 1091/09 KO-A, Beschluss

Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, Anl 1 Nr 1220 GKG 2004 vom 30.10.2008, Anl 1 Nr 1640 GKG 2004 vom 30.10.2008, § 116 Abs 1 GWB, § 118 Abs 1 S 3 GWB, § 142a Abs 1 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 202 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2010, Az. 1 BvR 1670/09 (REWIS RS 2010, 7489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7489

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Wird zitiert von

L 15 SF 27/14 E

L 15 SF 81/15

14 TaBV 17/16

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