Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2019, Az. B 6 SF 9/19 S

6. Senat | REWIS RS 2019, 6275

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung - Anfall von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] vom 1. Februar 2019 - [X.] ÜG 21/18 S - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des [X.] hat mit Beschluss vom 12.11.2018 ([X.] ÜG 21/18 S) eine Beschwerde des Antragstellers und hiesigen Erinnerungsführers zum [X.], die gegen einen Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage versagenden Beschluss des [X.] vom 18.10.2018 (L 37 SF 257/18 [X.]) gerichtet war, als unzulässig - weil nicht statthaft - verworfen. Zudem hat der 10. Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] wegen fehlender Erfolgsaussicht dieses nicht statthaften Verfahrens abgelehnt. Außerdem wurde in dem Beschluss vom 12.11.2018 entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] zu tragen hat.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] hat in der [X.] die vom Antragsteller (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ([X.] ÜG 21/18 S) gemäß [X.] ([X.] - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 [X.]) auf 60 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer in seinem Schreiben vom [X.]. Er macht geltend, die Kostenforderung sei rechtsfehlerhaft, weil im Falle der Verweigerung von PKH Gerichtskosten nicht erhoben werden dürften. Das gebiete schon die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. In dem von ihm zeitgleich betriebenen Verfahren [X.] [X.] 63/18 B habe der 8. Senat des [X.] mit Beschluss vom 20.11.2018 entschieden, dass die Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen werde, aber Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten seien.

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 11.6.2019 beigetreten.

4

II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 6. Senat des [X.] als Kostensenat gemäß § 66 Abs 1 S 1 [X.] iVm Rd[X.] 6 Ziffer 2 des [X.] des [X.] für das Jahr 2019 berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 [X.]).

5

2. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem für Verfahren vor dem [X.] ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 [X.]) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs 5 S 1 [X.] keiner Vertretung durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs 5 [X.]).

6

3. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] auf 60 Euro zulasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

7

a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 1 Abs 2 [X.], § 3 Abs 2 [X.] und [X.] 7504 [X.].

8

aa) Gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 Alt 2 [X.] werden auch in Verfahren vor den Sozialgerichten, die wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens betrieben werden, Gerichtskosten nach den Vorschriften des [X.] erhoben. Die ansonsten für Versicherte und Leistungsempfänger in sozialgerichtlichen Verfahren geltende Kostenfreiheit ist bei einem solchen Streitgegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich ausgeschlossen (§ 183 [X.] [X.] - s dazu BT-Drucks 17/3802 [X.] - zu Artikel 6: "Auch in den Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz ([X.]) im Rahmen des Rechtsschutzes wegen überlanger Gerichtsverfahren sollen in jedem Fall die üblichen Gebühren erhoben werden."). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die [X.] Schutzbedürftigkeit von Personen, die unmittelbar Sozialleistungen gerichtlich geltend machen, deutlich höher ist als von Personen, die Geldentschädigung wegen eines vermeintlich überlagen sozialgerichtlichen Verfahrens verlangen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] ÜG 30/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] 14 Rd[X.] 19). Außerdem soll offenkundig eine weitere Belastung der Sozialgerichtsbarkeit - mit der Folge zusätzlicher Verzögerung bereits anhängiger Verfahren um Sozialleistungen - vermieden werden, die auf der Hand läge, wenn Streitigkeiten wegen überlanger Verfahrensdauer ohne jedes Kostenrisiko geführt werden könnten, aber - auf Kosten der [X.] - doch mit einer gewissen Chance, Gewinn zu machen.

9

bb) Nach [X.] 7504 [X.] ist für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Teil 7 des [X.]) über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des Verfahrens unabhängige Festgebühr von 60 Euro zu erheben, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 12.11.2018 hatte eine solche Beschwerde im Rahmen eines Verfahrens wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens zum Gegenstand. Die Beschwerde zum [X.] war nicht etwa deshalb "nach anderen Vorschriften gebührenfrei", weil der Antragsteller und Erinnerungsführer sie im Rahmen eines [X.] (dh gegen einen PKH versagenden Beschluss des [X.]) erhob. Das [X.] ist in Verfahren, für die - wie hier gemäß § 183 [X.] iVm § 197a Abs 1 S 1 [X.] - Kosten nach dem [X.] zu erheben sind, nur im ersten Rechtszug gerichtskostenfrei. Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (vgl [X.] 1812, 5502, 6502, 7504 [X.]; s hierzu Binz/[X.]/[X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 3. Aufl 2014, [X.] [X.] 7500-7504 Rd[X.]; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 127 Rd[X.] 53; [X.]/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl 2016, Rd[X.] 236 f, 1092; ebenso BVerwG Beschluss vom 10.6.2013 - 5 KSt 7/13 ua - Juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 6.9.2016 - B 13 SF 14/16 S - Rd[X.] 8).

b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in dem genannten Beschluss des [X.], welche den Antragsteller (Erinnerungsführer) auf der Grundlage des § 197a Abs 1 S 1 [X.] zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 [X.] 1 [X.]), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.] Beschluss vom 7.5.2012 - [X.]/12 - Juris Rd[X.] 2 mwN). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts (§ 21 Abs 1 S 1 [X.]) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die von der Handhabung des 8. Senats (Beschluss [X.] [X.] 63/18 B vom 20.11.2018) abweichende Kostenentscheidung im Beschluss des [X.] vom 12.11.2018 ([X.] ÜG 21/18 S) allein daraus, dass das Gesetz die Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich ausgestaltet hat (s oben unter a) aa)). Ebenso wenig ist eine unverschuldete Unkenntnis des Erinnerungsführers (Antragstellers) über die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (§ 21 Abs 1 S 3 [X.]) erkennbar, zumal dieser bereits im Mai 2018 das vorangegangene Verfahren [X.] ÜG 12/18 S betrieben hatte.

4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 [X.]. Danach besteht für die vom Erinnerungsführer geforderte "Aufwandentschädigung für aufgezwungenen Schriftsatz" in Höhe von 10 Euro keine Rechtsgrundlage. Der Erinnerungsführer hat auch nicht einmal das [X.] für sein Schreiben vom [X.] selbst bezahlt, sondern vielmehr das [X.] als Versender kostenfrei in Anspruch genommen.

5. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 [X.] und 3 [X.] - s hierzu [X.] Beschluss vom 13.4.2016 - [X.]/15 - [X.]/NV 2016, 1302 Rd[X.] 10).

Meta

B 6 SF 9/19 S

18.06.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend BSG, 12. November 2018, Az: B 10 ÜG 21/18 S, Beschluss

§ 197a Abs 1 Halbs 1 Alt 2 SGG, § 183 S 6 SGG, § 73a SGG, § 202 S 2 SGG, § 198 GVG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, Nr 7504 GKVerz

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2019, Az. B 6 SF 9/19 S (REWIS RS 2019, 6275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6275

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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