Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VI ZR 237/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2273

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 15 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und ge-gen die [X.] durch eine Online-Berichterstattung. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2010 - [X.]/09 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin verlangt Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines in der "[X.]" abgedruckten und durch die Beklagte im [X.] verbreiteten Interviews entstanden sind. 1 Die Verlegerin der S. Zeitung ist die Muttergesellschaft der [X.]. Das am 9. Juni 2007 von einem Redakteur der [X.] mit dem freien Journalisten [X.] geführte Interview veröffentlichte die Beklagte unter dem Titel "Es geht auch um Beamte, die sich selbst bereicherten". Die Klägerin beanstandete die [X.] der Antwort auf die Frage des [X.] - 3 - viewers: "Wer hat sich selbst bereichert?" Die Klägerin ließ sowohl die Verlege-rin der S. Zeitung, in der das Interview am 11. Juni 2007 abgedruckt worden war, als auch die Beklagte durch ihre späteren Prozessbevollmächtig-ten mit der Aufforderung abmahnen, es künftig zu unterlassen, durch [X.] den Eindruck zu erwecken, sie habe mit dem ehemaligen St[X.]tssekre-tär im [X.]Beraterverträge abge-schlossen. Gleichzeitig verlangte sie die Erstattung entstandener [X.]. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 verpflichteten sich die Beklagte und die Verlegerin, die Verbreitung der betreffenden [X.] zu [X.] und klarzustellen, dass die in der Antwort genannten Beraterverträge zwischen dem ehemaligen St[X.]tssekretär und der Klägerin nicht zustande [X.] sind. Die Klägerin hat die Beklagte und in einem Parallelverfahren (Amtsge-richt Az. [X.]) die Verlegerin jeweils auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr (1.005,40 • zu-züglich Auslagenpauschale) und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 30.000 • in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage teilweise zurückge-nommen, soweit sie eine Verurteilung der [X.] zur Zahlung von mehr als 651,80 • nebst anteiliger Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt hatte. Die [X.] hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 651,80 • nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.], weil von den Instanzgerichten die Frage, ob in Fällen der vorliegen-den Art eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, unterschiedlich beurteilt werde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin durch die be-anstandete [X.] in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht ver-letzt worden sei, weil darin der Wahrheit zuwider behauptet werde, die Klägerin habe mit dem ehemaligen St[X.]tssekretär im [X.]Beraterverträge abgeschlossen. Die Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweckmäßig und erfor-derlich gewesen. Dass die Klägerin auch die Verlegerin wegen der Print-veröffentlichung auf Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen hat, hindere nicht die Annahme verschiedener Angelegenheiten im gebührenrechtli-chen Sinn. Bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der [X.] eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich um zwei ver-schiedene Angelegenheiten. Tatsächlich lägen bei unterschiedlichen Störern unterschiedliche Prüfungsaufgaben vor. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Be-richterstattung durch den Verleger einer Printveröffentlichung sei von der Prü-fung der [X.] durch den Betreiber einer [X.]seite zu trennen. Der Text einer Onlineveröffentlichung könne Zusätze oder Streichungen enthal-ten, so dass zur Vermeidung unberechtigter Abmahnungen eine gesonderte Überprüfung der jeweiligen [X.]en erforderlich sei. Hinzu komme die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des gegebenenfalls [X.], da die Gerichtsstände für die Printveröffentlichung und die Onlinemel-dung nicht unbedingt identisch seien. Auch die größere Übersichtlichkeit über die Verfahren rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche. 4 - 5 - I[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 5 1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadens-ersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, bereits unstatthaft und damit unzu-lässig, weil insoweit die Revision nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs beschränkt. 6 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der [X.] selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03, [X.], 84, 86; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269, Rn. 8 und vom 3. August 2010 - [X.] ZR 113/09, [X.], 1255, 1256; [X.], Urteil vom 30. März 2007 - [X.], [X.], 1230 Rn. 6 jeweils m.w.[X.]). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen [X.] wie im vorliegenden Fall die Zulas-sung der Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der gel-tend gemachten Forderung berühren, da in einem solchen Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1980 - [X.] ZR 61/79, [X.] 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - [X.] ZR 213/79, [X.], 57, 58 und vom 8. Dezember 1998 - [X.] ZR 66/98, [X.], 245, 246). 7 b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschrän-8 - 6 - kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und des-halb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-gesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03, [X.]O; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.]O, Rn. 9; [X.], Urteil vom 30. März 2007 - [X.], [X.]O, Rn. 7; Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365 und vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 848, Rn. 4 jeweils m.w.[X.]). Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Ab-mahnung verschiedener Unterlassungsschuldner, nämlich der Verlegerin der Print-Ausgabe und der [X.] als Verantwortlichen der Online-Ausgabe um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 [X.] handele. Diese Rechtsfrage ist aber allein für die Höhe des Schadensersatzanspruchs entscheidungserheblich. Für den Grund ist sie hingegen bedeutungslos. 9 2. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit sie zulässig ist. Das [X.] hat aufgrund einer fehlerhaften Würdigung der zugrunde liegenden Tatsachen angenommen, es handele sich bei den Abmahnungen der [X.] und der Verlegerin nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 10 a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung der [X.] zum Schadensersatz wegen der abgemahnten 11 - 7 - [X.] bejaht und angenommen hat, dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts grundsätzlich ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. da-zu Senat, Urteile vom 8. November 1994 - [X.] ZR 3/94, [X.] 127, 348, 350 f.; vom 10. Januar 2006 - [X.] ZR 43/05, [X.], 521, Rn. 5; vom 12. Dezember 2006 - [X.] ZR 175/05, [X.], 505, Rn. 10 und - [X.] ZR 188/05, [X.], 506, Rn. 10; vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06, [X.], 413, Rn. 13; vom 4. März 2008 - [X.] ZR 176/07, [X.], 985, Rn. 5; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269, Rn. 20 und vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.], 1259, 1260). Vergeblich stellt die Revision die Schadensersatzpflicht der [X.] aufgrund einer Mehrdeutigkeit der beanstandeten Textpassage in Frage. Dass die Beklagte dem Grunde nach haftet, hat das [X.] in nicht mehr [X.] Weise festgestellt. Hiervon ist für den weiteren Rechtsstreit auszuge-hen. Auch lässt die Annahme des [X.]s, dass der Klägerin wegen der abgemahnten [X.] dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG zusteht, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin grundsätzlich notwendig war, ob-wohl diese über eine Rechtsabteilung verfügt, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin war nicht gehalten, die Abmahnung von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftli-chen Aktivitäten auch die Überprüfung der Zulässigkeit von gegen sie gerichte-ten [X.]en zu übertragen (vgl. zum Wettbewerbsrecht [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 1169, 1171). 12 - 8 - b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zwei selbständige Angelegenheiten für die Abmahnung gegen die Beklagte und gegen die Verlegerin der "[X.]" angenommen hat. 13 [X.]) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des [X.] in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten [X.]. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemes-sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-stäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 262/82, [X.] 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - [X.] ZR 53/87, [X.] 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - [X.] ZR 357/03, [X.] 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07, [X.], 408, Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269, Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.], 1259 und vom 3. August 2010 - [X.] ZR 113/09, [X.], 1255). Dies ist aber hier der Fall. 14 [X.]) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des [X.] zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06, [X.]O, Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.]O, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 15 - 9 - 261/09 und vom 3. August 2010 - [X.] ZR 113/09, jeweils [X.]O). Im rechtlichen Ansatz geht auch das Berufungsgericht hiervon aus. Jedoch vermag der Senat die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der [X.] eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich stets um zwei verschiedene Angelegenheiten, nicht zu teilen. Diese Be-urteilung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angele-genheit im gebührenrechtlichen Sinne. (1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06, [X.], 413, Rn. 14; vom 4. März 2008 - [X.] ZR 176/07, [X.], 985, Rn. 5 ff. und vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269, Rn. 24; [X.], Urteile vom 9. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es die [X.] des Streitfalls nicht hinreichend gewürdigt. 16 (2) Es hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegen-heit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des [X.], in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchs-grundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das ge-samte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber be-sorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der [X.] - 10 - walt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tä-tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann [X.] mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.]O, Rn. 25, m.w.[X.]). Für einen einheitlichen Rahmen der an-waltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen [X.] in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.]O; vom 3. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2927, 2928; [X.] in Anwaltskommentar [X.], 5. Aufl., § 15 [X.], Rn. 31 f.). (3) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme [X.] erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den ver-schiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zu-sammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei [X.] und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 2008 - [X.] ZR 176/07; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 jeweils [X.]O, Rn. 26; [X.], Urteile vom 11. Dezember 2003 - [X.] und vom 3. Mai 2005 - [X.], jeweils [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 15 Rn. 24). Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht schon entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist. Ein einheitlicher Auf-trag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten [X.] wird. In einem solchen Fall muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte ([X.], [X.], 185, 187; AG 18 - 11 - [X.], [X.], 233; [X.]-Anwaltkommentar/[X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 46; [X.], [X.], 40. Aufl., § 15 [X.] Rn. 15). Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angele-genheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den [X.] eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vor-zuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. So wird das Vorlie-gen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Be-richterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch [X.] in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.]O, 1261). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unterneh-merisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. [X.], [X.], 197). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegen-heiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.]O; [X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2927, Rn. 13; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1043, 1045). 19 Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Verlags, 20 - 12 - des [X.] und des Betreibers des Online-Angebots - aufgrund der [X.] getrennt zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 77, 78; a.[X.], [X.], 421 f.; [X.], 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - [X.]II ZB 52/04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 - [X.], [X.]. 2008, 638; [X.], [X.] 1998, 302 f.). Mehrere [X.] bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.]O und vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.]O; [X.], [X.]O, Rn. 6, 8). [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend [X.] und deshalb angenommen, im Streitfall seien verschiedene [X.] gegeben. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die [X.] inhaltlich im Wesentlichen gleich lauten, vom selben Tag datieren und die Endnummern der Kostennoten aufeinander folgen. Die Beklagte und die Verlegerin haben die Unterlassungsverpflichtungserklärung gleichlautend abgegeben. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin für eine getrennte Verfol-gung ergibt sich nicht bereits daraus, dass durch getrennte Bearbeitungen eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu [X.] Ansprüche gegeben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere [X.] durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolge dessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.]O; [X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.], [X.]O; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.]O). 21 - 13 - c) Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist [X.] und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die Umstände des Streitfalls mit Blick auf die dargestellten Rechtsgrundsätze umfassend würdigen und dem insoweit maßgeblichen Sach-vortrag der Parteien nachgehen kann. 22 [X.]Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 14 C 155/08 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2009 - 27 S 1/09 -

Meta

VI ZR 237/09

19.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VI ZR 237/09 (REWIS RS 2010, 2273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2273

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VI ZR 237/09

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